BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 443/01Verkündet am: 22. November 2002Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagtezur Zahlung von mehr als 6.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem12. Januar 1999 verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegendas Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder)vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen.Von den Kosten der I. Instanz und des Berufungsverfahrens tra-gen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und derBeklagte zu je 1/2.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4. September/16. November1928 erwarb die Stadt B. von dem Landwirt Fritz W. ein Rittergut zurGröße von ca. 695 ha. Ein noch zu zahlender Restkaufpreis von 1.300.000 RMwar zunächst bis zum 1. Oktober 1938 gestundet. Er wurde durch die Eintra-gung von sieben Briefhypotheken gesichert, die mit 6 % zu verzinsen waren.Eine Hypothek über 200.000 RM wurde zugunsten von B. D. be-stellt und in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai 1940 wurde über dieseHypothek ein "Preußischer Hypothekenbrief" ausgestellt, der eine Vereinba-rung zwischen B. D. und der Stadt B. wiedergibt, wonach dieHypothek zu den bisherigen Bedingungen über den 1. April 1940 hinaus aufAbruf bestehen bleiben soll. Weiter heißt es dort: "Das Schuldkapital kann bei-derseits mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 1.4. und 1.10. d.Js. zurRückzahlung gekündigt werden."Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Oktober 1946 trat B. D. die Hypothek einschließlich der gesicherten Forderung nebst Zin-sen an die Eltern des Klägers, deren Rechtsnachfolger er ist, ab.Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Duldung der Zwangsvollstre-ckung wegen rückständiger Kaufpreiszinsen für das letzte Quartal 1946, hilfs-weise für das letzte Quartal 1996, und die Zahlung rückständiger Zinsen fürdas Jahr 1994 in Höhe von 12.000 DM. - 4 -Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägersist teilweise erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat den Beklagten zurZahlung von 12.000 DM nebst Zinsen verurteilt.Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel dervollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisungdes Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kaufpreisfor-derung von 200.000 RM aus dem Kaufvertrag vom 4. September/16. November1928 durch Abtretung von dem Verkäufer an B. D. und sodannvon ihr an die Eltern des Klägers sowie durch Erbfolge wirksam erworben.B. D. und die Stadt B. hätten die Fälligkeit der Forderung aufunbestimmte Zeit hinausgeschoben, verbunden mit der für beide Seiten beste-henden Möglichkeit, die Fälligkeit durch Kündigung des Kapitals herbeizufüh-ren. Mangels Kündigung sei bisher keine Fälligkeit eingetreten; deswegen ha-be der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von6 % jährlich. Diese Forderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von30 Jahren für den Restkaufpreisanspruch habe wegen fehlender Fälligkeitnoch nicht begonnen. Die Vorschrift des § 199 Satz 1 BGB a.F., wonach ab-weichend von dem regelmäßigen Verjährungsbeginn (§ 198 BGB a.F.) dieVerjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst verlangen kann, wenner dem Verpflichteten gekündigt hat, bereits mit dem Zeitpunkt beginnt, vondem an die Kündigung zulässig ist, finde hier keine Anwendung, weil nicht nur - 5 -der Gläubiger, sondern auch der Schuldner die Fälligkeit durch Kündigungherbeiführen könne. Die vierjährige Verjährungsfrist für die für 1994 verlangtenZinsen (§ 197 BGB a.F.) habe nach §§ 198, 201 BGB a.F. Ende des Jahres1994 zu laufen begonnen und sei durch die Geltendmachung mit dem am30. Dezember 1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz, der dem Beklag-ten am 11. Januar 1999 zugestellt wurde, rechtzeitig unterbrochen worden.Der Kaufpreisanspruch und der Zinsanspruch seien nicht verwirkt, weilweder das Zeit- noch das Umstandsmoment erfüllt seien.Hinsichtlich der Höhe der Zinsforderung könne der Kläger die ursprüng-lich in Reichsmark geschuldeten Zinsen nach einer Umrechnung von 1:1 in DMverlangen.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.II.1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - sieht das Beru-fungsgericht den Kläger als Forderungsinhaber an. Er ist durch Abtretungenund durch Erbfolge Gläubiger geworden.2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung der Vereinbarungzwischen B. D. und der Stadt B. durch das Berufungsgericht.Danach wird die Restkaufpreisforderung von damals 200.000 RM erst fällig, - 6 -wenn der Gläubiger oder der Schuldner das Kapital kündigen; bis dahin ist esmit 6 % jährlich zu verzinsen.3. Die Frage, ob der Klageanspruch verjährt ist, ist gemäß Art. 229 § 6Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Verjährung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu be-antworten, denn er war an diesem Tag noch nicht verjährt.a) Der Restkaufpreisanspruch ist nicht verjährt.aa) Nach der nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hier anwendbarenVorschrift des § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährungsfrist mit der Ent-stehung des Anspruchs. Entstanden in diesem Sinne ist der Anspruch, sobalder erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetztwerden kann; das setzt seine Fälligkeit voraus (BGHZ 113, 188, 193; BGH, Urt.v. 23. Januar 2001, X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689). Da hier die Fälligkeiterst mit der Kündigung des Kapitals eintritt und weder der Gläubiger noch derSchuldner bisher eine Kündigung ausgesprochen haben, ist der Restkaufpreis-anspruch noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist noch nicht begon-nen.Dem steht § 199 Satz 1 BGB a.F., der ebenfalls nach Art. 229 § 6 Abs. 1Satz 2 EGBGB anwendbar ist, nicht entgegen. Die Vorschrift verlagert den Be-ginn der Verjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst nach einerKündigung verlangen kann, auf den Zeitpunkt vor, von dem an die Kündigungzulässig ist. Sie ist hier jedoch nicht anwendbar. Ihr Sinn und Zweck bestehtdarin, dem Gläubiger die Möglichkeit zu nehmen, nach Belieben den Beginn - 7 -der Verjährung hinauszuschieben (BGH, Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, ZIP2002, 1393, 1394; OLG Schleswig, WM 1998, 1578, 1580; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 199 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 199,200 Rdn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 199 Rdn. 1; Staudinger/Peters, BGB [1995], § 199 Rdn. 1). Es war die Intention des Gesetzgebers,auch in den Fällen, in denen durch das Kündigungserfordernis die Dauer einerStundung und damit der Eintritt der Fälligkeit einer Forderung von dem Belie-ben des Berechtigten abhängt, zu einem festen Anfangszeitpunkt für den Be-ginn der Verjährung zu gelangen (Motive I, S. 309; vgl. auch Mugdan, Bd. I,S. 779 ff.; van Gelder, WuB I C 2.-1.98). Anderenfalls hätte die Stundungsver-einbarung zur Folge, daß das Institut der Verjährung unterlaufen werdenkönnte; der Gläubiger hätte es nämlich in der Hand, den Verjährungsbeginnauf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das führte aus der Sicht des Ver-pflichteten dazu, die Verjährung zu erschweren. Eine solche Vereinbarung istjedoch nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unzulässig.Soweit die Revision meint, dem Gesetzgeber sei es in erster Linie aufRechtssicherheit und Rechtsklarheit, nicht dagegen auf die Verhinderung einerMißbrauchsmöglichkeit angekommen, weil der Zweck des Verjährungsinstitutses gebiete, "an den Nichtgebrauch dieses Dürfens dessen Verlust zu knüpfen"(Motive I, S. 308), hat sie damit zwar recht. Sie übersieht aber, daß das für dieGrundregel des § 198 BGB a.F. und nicht für die Ausnahmevorschrift des§ 199 BGB a.F. ) Kann - wie hier - die Fälligkeit der Forderung nicht nur durch eineKündigung des Berechtigten (Gläubigers), sondern auch durch eine Kündigungdes Verpflichteten (Schuldner) herbeigeführt werden, gilt die Vorschrift des - 8 -§ 199 BGB a.F. nicht (BGH aaO m.w.N.); die Verjährung beginnt deshalb mitder Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a.F.), hier also nach einer Kündi-gung. Die Fälligkeit und damit das Entstehen des Anspruchs stehen nämlichnicht zur alleinigen Disposition des Gläubigers. Damit entfällt das Erfordernis,dem Schuldner hinsichtlich des Verjährungsbeginns kraft Gesetzes eine Si-cherheit dafür zu geben, daß er nicht auf unbestimmte Zeit der Geltendma-chung des Anspruchs ausgesetzt ist. Er selbst hat die Möglichkeit, jederzeitden Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Macht er davon Gebrauch, ister jedem anderen Schuldner gleichgestellt und kann absehen, in welchem Zeit-raum er in Anspruch genommen werden kann. Spricht er keine Kündigung aus,muß er die daraus folgende Unsicherheit in bezug auf den Beginn und damitauch auf das Ende der Verjährungsfrist selbst ) Ist somit der Restkaufpreisanspruch noch nicht entstanden, hat fürihn die Verjährungsfrist noch nicht begonnen.b) Auch der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch für das Jahr1994 ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht geht zu Recht von einem Beginnder Verjährungsfrist am 31. Dezember 1994 und ihrem Ende am 31. Dezember1998 aus (§§ 197, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Durchseine gerichtliche Geltendmachung mit dem am 30. Dezember 1998 eingegan-genen und dem Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz wurdedie Verjährung unterbrochen (§ 270 Abs. 3 ZPO). Da nach § 204 Abs. 1 Nr. 1BGB diese gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu einer Hemmungder Verjährung führt, gilt die Unterbrechung als mit Ablauf des 31. Dezember2001 beendet; die nach neuem Recht zu beurteilende Verjährung ist mit Be-ginn des 1. Januar 2002 gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Das hat zur - 9 -Folge, daß die Verjährungsfrist um die Zeit der Hemmung zu verlängern ist(§ 209 BGB). Da die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach derrechtskräftigen Entscheidung, nach einer anderweitigen Beendigung desRechtsstreits oder - wenn er nicht betrieben wird - nach der letzten Verfah-renshandlung der Parteien oder des Gerichts endet und keiner dieser Zeit-punkte bisher eingetreten ist, dauert die Hemmung weiter an; die Verjährungs-frist ist deswegen noch nicht beendet.4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsge-richts, der Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf die Verwirkung des Klage-anspruchs berufen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß die Geltendma-chung des Anspruchs für den Beklagten eine mit Treu und Glauben unverein-bare Härte darstellt.5. Der Klageanspruch ist indes nicht in der geltend gemachten Höhebegründet.a) Die Wertausgleichklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags entfaltetkeine Wirkung. § 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. No-vember 1940 (RGBl. I, 1521) legte nämlich für den Fall, daß bei der Begrün-dung einer in Reichswährung zu erfüllenden Geldschuld der geschuldeteGeldbetrag durch Bezugnahme auf den Preis des Feingolds bestimmt wordenwar, fest, daß der Geldbetrag als geschuldet galt, der sich unter Zugrundele-gung des amtlich festgestellten Feingoldpreises ergab; entgegenstehende Ver-einbarungen waren unwirksam. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die DeutscheReichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl. 1939 I, 1015), auf den § 1 Abs. 1 derVerordnung über wertbeständige Rechte verweist, setzte den Kurs mit - 10 -2.790 Reichsmark für 1 kg Gold fest. Damit war das Verhältnis von Reichsmarkzu Gold festgeschrieben und die Goldmark kraft Gesetzes der Reichsmarkgleichgestellt (vgl. OLG Gera, Beschluß vom 23. Dezember 1947, NJ 1948, 20[m. Anm. Nathan]; s. näher Vogels, DJ 1940, 1309, 1310 ff.). Die Wertsiche-rungsklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags vom 4. März 1929 war nun-mehr wirkungslos.b) Der Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration inDeutschland vom 23. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948, 217) in Verbin-dung mit VI. 18. der Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischenBesatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt1948, 220, 222) bestimmte, daß innerdeutsche Schuld- und Vertragsverpflich-tungen, die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden waren,grundsätzlich unverändert blieben und nicht der Umwertung unterlagen. DerNennbetrag der betroffenen Forderungen wurde demnach durch die Umwer-tung nicht verändert. Es trat lediglich an die Stelle der Währungsbezeichnung"Reichsmark" zunächst die "Reichs- bzw. Rentenmark mit aufgeklebten Spezi-alkupons" (vgl. Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration inDeutschland vom 23. Juni 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 217, 218) undsodann die neue Währungseinheit "Deutsche Mark der Deutschen Notenbank"(vgl. Befehl der Sowjetischen Militäradministration Nr. 124/1948 vom 24. Juli1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 294, in Verbindung mit I.1. der Anordnungzur Regelung des Umtausches der Reichsmark und Rentenmark mit aufge-klebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank [im Ver-hältnis 1:1] vom 20. Juli 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 295). - 11 -c) Schließlich wurden durch Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über dieSchaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990(BGBl. II, 537; GBl. I, 332) in Verbindung mit Art. 7 § 1 Abs. 1 der Anlage I die-ses Vertrags alle Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet worden wa-ren oder nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Geltung gewe-senen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfül-len gewesen wären, im Verhältnis 2:1 auf DM umgestellt. Das betraf auch diestreitbefangene Forderung, die sich demnach im Zuge dieser Währungsum-stellung im Nennbetrag "halbiert" hat. Dementsprechend können dem Klägernur 6.000 DM zugesprochen werden.III.Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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