ECLI:DE:BGH:2018:250918BVIZR443.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 443 /1 6 vom 2 5 . September 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3, § 544 Abs. 7 a) Bezieht sich der Anspruchsteller zur Begründung seiner Klage auf ein strafgerich t- liches Urteil, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden ist, so setzt ein wirksames Bestreiten des Anspruchsgegners nicht voraus, dass er den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerich t lichen Feststellungen einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise geschlossenen Entwurf des Gesamtg e- schehens entgegensetzt. Vielmehr kann er auch in diesem Fall einzelne, den vom Anspruchsteller geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen bzw. Fes t- stellungen herausgreifen und di ese bestreiten. b) Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen Überspannung der Anford e rungen an ein wirksames Bestreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW - RR 2014, 830 Rn. 3, 7 f.). c) Der Tatrichter ist nicht daran gehindert, sei ne Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die dort getroffenen Feststellungen selbst zu stützen. Auch in diesem Falle ist er allerdings nicht berechtigt, von der Erhebung e rheblicher, g e- genbeweislich angebotener Beweise abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02, NJW - RR 2004, 1001, 1002). BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 443/16 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 25 . September 201 8 durch d i e Richter in von Pentz als Vorsitzende , de n Richter Offenloch und die Richt e- rin nen Dr. Oehler , Dr. Roloff und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Beklagten wird d as Urteil des 25 . Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Hamm vom 6 . Septe m- ber 2016 aufgehoben. D ie Sache wird z ur neuen V erhandlung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde verfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulas sungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf 550 Gründe: I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach einem ange b- lich vom Beklagten zu m N achteil ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden ebe n- falls: Klägerin) begangenen Betrug. Die Klägerin wurde im Jahr 2008 auf die Möglichkeit, EU - Fördergelder zu beantragen, hingewiesen. Sie trat deshalb in Kontakt zum Beklagten als Vertr e- 1 2 - 3 - ter der Fa. B. Am 8. Dezember 2008 kam es in einem Hotel in Dortmund zu e i- nem Treffen zwischen dem damaligen Ge schäftsführer der Klägerin und dem Beklagten. Am nächsten Tag unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der Klägerin u nd die Fa. B., vertreten durch deren Geschäftsführer, einen Vertrag, der Beratungs - und Umsetzungsdienstleistungen zur Administrierung von Fö r- dermitteln zum Gegenstand hatte. Zugleich stellte die Fa. B. der Klägerin eine Umsatzsteuer. Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Ko nto. EU - Fördergelder erhielt sie in der Folge nicht. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 2013 wurde der Beklagte wegen Betrugs in vier Fällen, darunter der hier streitgegenständliche Sachve r- halt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahre n und sechs Monaten ve r- urteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig. Mit der - zusammengefassten - Behauptung, der Beklagte habe gege n- über ihrem damaligen Geschäftsführer wahrheitswidrig behauptet, der Klägerin Fördermi l- pauschale an die Fa. B. bezahle, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Sch a- densersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage, soweit in der Revis i- onsinstanz n och von Bedeutung, stattgeg eben, das Oberlandesgericht die vom Beklagten dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. 3 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde d e s Beklagten hat Erfolg und führt g e- mäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Z u- rückverweisung des Rechts streits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung i m Wesentlichen ausgeführt , der Beklagte habe einen Betrug zulasten der Klägerin begangen , in dessen Folge er gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen müsse. Er habe den damaligen Geschäftsführer der Klägerin getäuscht, indem e r ihm im G e- spräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Be rat ungs vertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungsko s- ten bei einem positiven Fördermittelbescheid er statte. Dadurch sei der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu der Fehlvorstellung gelangt, bei Abschluss des Berat ungs vertrags mit der Fa. B. sei die Bewilligung der Fördermittel so gut wie sicher, weil es sich beim Geschäftsführer der Fa. B. und beim B eklagten um hochspezialisierte Kontaktperson en handle, die unmittelbaren Einfluss auf die Vergabeentscheidung h ätten . Aufgrund dieser Fehlvorstellung habe er über das Vermögen der Klägerin verfügt, indem er am 9. Dezember 2008 den Ber a- tungsvertrag in deren Namen unterzeichnet und auf die Rechnung der Fa. B. e- e- ten, ohne dass dem auf der anderen Seite eine entsprechende Geg enleistung gegenübergestanden habe. Der Beklagte habe in Bezug auf sämtliche Tatb e- 4 5 - 5 - standsmerkmale mit Wissen und Wollen gehandelt und die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen . Dieser Sachverhalt - so das Berufungsgericht weite r - sei der vom Ber u- fungsgericht zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen, weil der Beklagte die entsprechenden Feststellungen im gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts Mannheim, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres A n- spruchs bezog en habe, nicht hinreichend substantiiert bestritten habe . Zwar müsse der Anspruchsteller die seinen Anspruch tragenden Tatsachen im Zivi l- recht auch dann darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, wenn ein Strafurteil vorliege. Beziehe er sich aber - was er dürfe - auf das Strafurteil, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden sei, enthalte dieses zumeist einen ausführlicheren und genaueren Sachverhalt. Dies führe dazu, dass sich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast die Darlegungslast des Anspruchgegners erhöhe. Erforderlich sei dann eine substantiierte Ause i- nandersetzung mit dem durch Vorlage des Strafurteils vorgetragenen Sachve r- halt in der Weise, dass die Sachverhaltsschilderung des Anspruchsgegners die gleiche Ausfüh rlichkeit und Qualität wie diejenige im strafrechtlichen Urteil au f- weise. Der Anspruchsgegner müsse in einem solchen Fall die fortschreitende Entwicklung des Sachverhalts aus seiner Sicht darlegen und den Darstellungen im Strafurteil einen spiegelbildliche n, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetzen; nicht ausreichend sei, wenn er sich nur auf einzelne Teile der Strafakte beziehe, einzelne Tatsachen ei n- räume und andere ohne nähere Erläuterungen bestreite und sich zu einer Vie l- zahl von Einzelfakten , die im Strafurteil genannt seien, nicht oder nicht näher äußere . Der Vortrag des Beklagten erfülle die danach an ein wirksames Bestre i- ten zu stellenden Anforderungen nicht. Zwar befasse er sich umfänglich mit den 6 7 - 6 - Festste llungen des Strafurteils, so auch mit dem entscheidenden Gespräch vom 8. Dezember 2008; die diesbezüglichen Ausführungen erreichten aber nicht die Darstellungstiefe des Strafurteils. So verhalte er sich gar nicht zu den Randbedingungen des Gesprächs, die f ür dessen Beurteilung von besonderer Bedeutung seien. So befasse sich der Beklagte insbesondere nicht damit, dass er nach den Feststellungen des Strafurteils als Professor Dr. "von" B . aufgetreten und in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fah rer angereist sei und dass er den Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary - Club " angesprochen habe; gerade diese Umstände spielten aber für die Beurteilung des Vortrags des Beklagten zum behaupteten Gesprächsinhalt eine nicht unerh ebliche Rolle. Vermöge sich die Darstellung in Bezug auf das G e- spräch bereits nicht mit dem Strafurteil zu messen, so gelte dies erst recht in Bezug auf dessen weitere Feststellungen. In der Gesamtschau führe dies dazu, dass der Beklagte der Darstellung im Strafurteil keinen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entg e- gensetze. Da erheblicher Vortrag des Beklagten damit nicht vorliege, bedürfe es auch der vo n ihm angeregten weiteren Beweisaufnahme nicht. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe mit diesen Ausführungen die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der im Strafverfahren getroffenen und von der Klägerin in Bezug genommenen Feststellungen überspannt und den Bekl agten damit in seinem Recht auf G e- währung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. zum Übe r- spannen der an ein wirksames Bestreiten zu stellenden Substantiierungsanfo r- derungen als Gehörsverstoß: Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271 /13, NJW - RR 2014, 830 Rn. 3, 7 f.). a) Zutreffend ist allerdings , dass der Anspruchsteller seinen Anspruch im Zivilprozess durch konkrete Bezugnahme auf ein als Anlage vorgelegtes, au s- 8 9 - 7 - führlich begründete s rechtskräftige s Strafurteil schlüssig darlegen k ann und dies nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast des Anspruchsgegners erhöht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10 Rn. 3, juris). Schon die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe in einem solchen Fall einer den Darstel lungen im Strafurteil spiegelbildlichen, in sich geschloss e- nen Darstellung des Gesamtgeschehens, trifft aber nicht zu . Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte - wie sonst auch - darauf beschränken, einzelne , den geltend gemachten Anspruc h tragende Behauptungen des A n- spruchstellers herau s zu greifen und diese zu bestreiten. Die fehlende Gesam t- darstellung mag im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung des Zivilgerichts Bedeutung erlangen können ; für die Frage nach dem Vorliegen hinreichend substan tiierten Bestreitens ist sie unerheblich. b ) Hängt aber die Wirksamkeit des Bestreitens des Anspruchsgegners in einem solchen Fall nicht davon ab, dass er eine in sich geschlossene, den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststel lungen spi e- gelbildliche Gesamtdarstellung des Geschehens vorlegt, so kann im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe das Vorliegen einer Täuschung, die notwendige Voraussetzung für den vom Berufungsgericht bejahten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist, nicht wirksam bestritten. aa) Wie ausgeführt hat das Berufungsgericht die Täuschungshandlung des Beklagten darin gesehen, dass er dem vormaligen Geschäftsführe r der Klägerin im Gespräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fö r- dermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Förderge l- der nur noch der Abschlu ss des Berat ungs vertrages und die Zahlung der Initia l- pauschale bis Ende 2008 sei und dass die Zahlung der Initialpauschale lediglich 10 11 - 8 - einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fö rdermittelbescheid erstatte . Genau dies e Behauptungen hatte der Bek lagte - was die Nichtzulassungsb e- schwerde zutreffend aufzeigt - aber bestritten. So hatte er vorgetragen, bei dem Gespräch nur die Aufgabe gehabt zu haben, Auskunft zu allgemeinen Förde r- ric htlinien zu geben, dies im Außenverhältnis auch so dargestellt und nur allg e- meine Informationen gegeben zu haben. Weiter hatte er angegeben, nicht b e- hauptet zu haben, dass er aufgrund besonders guter Kontakte zu den En t- scheidungs trägern der Europäischen Un ion in der Lage sei, der Klägerin Fö r- dermittel zu verschaffen, und die Fördergelder darüber hinaus auch nicht zug e- sagt zu haben. Schließlich hatte er ausgeführt, nicht behauptet zu haben, dass eventuelle Beraterkosten von den Institutionen der Europäischen Union ersta t- tet würden. bb) Dieses Bestreiten ist wirksam. Der Beklagte hat damit klar zum Au s- druck gebracht, die ihm i n dem von der Klägerin in Bezug genommenen Strafu r- teil vorgeworfenen, strafrechtlich relevanten Äußerungen nicht getätigt zu h a- ben . A uch hat er - darüber hinaus - dargelegt, was tatsächlich Inhalt seiner Aussagen gewesen sein soll , nämlich allgemeine Auskünfte zu Förderrichtl i- nien. Weitergehender Ausführungen bedurfte es für ein wirksames Bestreiten der Täuschungshandlung nicht. Dass de r Beklagte - wie das Berufungsgericht ausführt - nicht dargelegt hat, welche konkreten "allgemeinen Informationen" gegeben worden sein sollen, warum er als Professor Dr. "von" B . aufgetr e- ten sei, warum er in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer ang e- reist sei und warum er den damaligen Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary - Club" angesprochen habe, ist insoweit unerheblich und kann erst im Rahmen der B eweiswürdigung Bedeutung erlangen. 12 - 9 - 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Tatrichter - wie vom 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Parallelverfahren (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2014 - 28 U 166/13, nicht verö f- fentlicht) zutreffend erkannt - nicht daran gehindert ist, seine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die strafgerichtlichen Feststellungen selbst zu stützen. Auch i n diesem Fall ist er allerdings nicht berechtigt, von der Erhebung erheblicher, gegenbeweislich angebotener Beweis e abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - III ZR 136/02, NJW - RR 2004, 1001, 1002). von Pentz Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinst anzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.12.2013 - 6 O 195/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2016 - I - 25 U 9/14 - 13
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