BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 444 /1 3 vom 13. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ri chte rin Dr. Brockmöller am 13 . Mai 201 5 einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivil - kammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2013 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten mit der Maßg a- be zurück gewiesen, dass das V ersäumnisurteil des Amt s- gerichts Köln vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 dahin geändert wird, dass die B e- klagte die durch ihre Säumnis im Termin vom 5. Oktober 2012 veranlassten u nd der Kläger die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Streitwert Gründe: I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat ( § 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit 1 - 3 - auf die Gründe des Beschlusses vom 11. März 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat. II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 8. April 2015 geben dem S enat keine Veranlassung zu einer abweiche n- den Beurtei lung. 1. Zwar trifft es zu, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einer Mitteilung vom 1. August 2006 ( IV C 5 - S 2333 - 87/06 , DB 2006, 1927 ) die Auffassung vertreten hat, dass auch selbständ ige B e- rufsunfähigkeitsversicherungen vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG erfasst werden, sofern sie die Voraussetzung erfüllen, dass die z u- gesagte Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder e i- nes Auszahlungsplans mit anschließender leb enslanger Teilkapitalve r- rentung vorgesehen ist. Dies vermag aber die vom Senat im Hinweisb e- schluss gegebene Begründung nicht in Frage zu stellen. Der Senat hat dort nicht entscheidend darauf abgestellt, dass es im Streitfall um eine selbständige Versicheru ng und nicht um eine Zusatzversicherung geht. 2. Entscheidend für die mangelnde Förderfähigkeit des Vertrages ist vielmehr die im Vertrag des Klägers vorgenommene Befristung, die nicht im Hinblick auf eine entfallende Versorgungsbedürftigkeit vorg e- nomm en worden ist, sondern schon in einem Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen nach § 35 Satz 2 oder § 36 Satz 2 SGB VI eingreift. Gegenteiliges folgt entgegen dem entsprechenden Einwand des Klägers nicht aus Rn. 286 des BMF - Schreibens vo m 24. Juli 2013 (IV C 2 3 4 5 - 4 - 3 - S 2015/11/10002; IV C 5 - S 2333/09/10005; BStBl. I S. 1022). Soweit dort in Satz 2 als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistu n- gen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das 60. Lebensjahr genannt ist, betr ifft dies von den in Satz 1 genannten Tatbeständen nur die Altersversorgung, nicht aber die Hinterbliebene n- versorgung und die Invaliditätsversorgung, zu der die Berufsunfähi g- keitsversicherung zählt. In der Sache wird damit geregelt , unter welchen Vorau ssetzungen es nicht steuerschädlich sein soll, wenn Leistungen aus der Versich e- rung auch über das abzusichernde Risiko hinaus erbracht werden (nä m- lich bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen). Die Befristung etwaiger Leistungen aus der Berufsu nfähigkeitsversicherung des Klägers auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (nämlich den 1. Dezember 2034) bewirkt jedoch das Gegenteil . Sie führt dazu , dass das Risiko eine r eventuelle n Versorgungsbedürftigkeit des Klägers (nämlich der Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor Erreichen der gesetzl i- chen Altersgrenzen) gerade nicht vollständig abgesichert ist. Auch de s- halb kann aus der Förderfähigkeit von Verträgen mit Altersversorgung s- leistungen, die bereits mit dem 60. Lebensjahr einset zen, nicht auf eine Förderfähigkeit von Berufsunfähigkeitsversicherungen geschlossen we r- den, deren Vertrags - und Leistungsdauer wie es beim Kläger der Fall ist schon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen endet. Dies wird durch die vom Kläger in anderem Zusammenhang ang e- führte Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. August 2006 (s.o. unter 1.) zudem ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es im let z- ten Satz des zweiten Absatzes, dass es unschädlich sei, wenn eine B e- rufsunfähigkeitsren te lediglich bis zum Beginn des Bezugs einer Alter s- 6 7 - 5 - rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werde. Rente n- zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt sieht der Vertrag des Klägers aber gerade nicht vor. III. Die Kostenentscheidun g beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 25.01.2013 - 123 C 271/12 - LG Köln, Entscheidung vom 20.11.2013 - 26 S 9/13 - 8
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