BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 444/13 vom 11. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 11. März 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2013 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit , hierzu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Be i- träge des Klägers zu eine r bei der Beklagten unterhaltene n Berufsunf ä- higkeitsversicherung a n die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (im Folgenden: zentrale Stelle) zu melden . 1 - 3 - Der Kläger war von 2004 bis 2009 zunächst bei der Rechtsvorgä n- gerin Beklagten (im Folgenden: Beklagte) und anschließend bei der H . GmbH als Aktuar beschäftigt. 2005 erteilte die Beklagte ihm eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form e i- ner fondsgebundenen Rentenversicherung. Später wurde die se Zusage um eine selbständige Berufsunfähigkeitsv ersicherung ergänzt, d eren Leistungsdauer ausweislich des Versicherungsscheins zum 1. Dezember 2034 befristet ist. Der Kläger wird zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre und 7 Monate alt sein. Die Versicherungsbeiträge wurden während des Beschäftigung s- verhältnisses durch Ent geltumwan dlung erbracht . Nach dessen Ende übernahm der Kläger beide Verträge als Versicherungsnehmer und en t- richtete die Beiträge selbst . 2010 forderte er die Beklagte auf, bei der E r- langung der sogenannten " Riester - Förderung " unter anderem für seine Berufsunfähigk eitsversicherung mitzuwirken und ihm zu diesem Zweck eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG über die von ihm geleist e- ten Beiträge zu erteilen sowie diese der zentralen Stelle zu melden . Dies verweigerte die Beklagte, da die hierfür erforderlichen gesetz lichen V o- raussetzungen nicht vorlägen. Das Finanzamt erkannte hierauf die Be i- träge des Klägers zur Berufsunfähigkeitsversicherung in den Veranl a- gungszeiträumen 2010 und 2011 nicht als Altersvorsorgebeiträge an. Der Kläger behauptet, dass ihm aufgrund d er unterlassenen Mi t- wirkung der Beklagten in den Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011 Steuervorteile in Ges seien . Er begehrt den Ersatz dieses Betrages und künftige Meldung seiner Betragszahlung an die zentrale Stelle. 2 3 4 - 4 - Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben . II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte als Versicherer grundsätzlich eine aus § 242 BGB ergebende Nebenpflicht treffe, die vom Kläger geforderte Datenübermittlung vorzunehmen . Gleichwohl scheide ein solcher Anspruch hier aus, weil die streitge ge n- ständliche Versicherung ersichtlich den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG nicht genüge und damit die Voraussetzungen der §§ 10a, 82, 83 EStG nicht erfülle. Der Umstand, dass die Beklagte zuvor selbst von einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ausgegangen sei bzw. insoweit ir reführende Angaben gemacht habe, sei unerheblich, da sie nicht verpflichtet werden könne, trotz Fehlens der Fördervorausse t- zungen eine entsprechende Mitteilung zu machen. Vor diesem Hinte r- grund bestehe auch k ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unt erlassener Beitragsmeldung , zumal der bestrittene Schaden nicht n ä- her dargelegt und unter Beweis gestellt worden sei . Die Revision hat das Berufungsgericht mit der Begründung zug e- lassen , dass es der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versi cherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Ausstellung einer " Anbieterbescheinigung " oder zur Dat enübermittlung gemäß § 10a EStG verpflichtet sei, grundsätzliche Bedeutung beimesse . III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nich t vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 5 6 7 8 - 5 - 1 . Der vom Berufungsgericht angenommene Z ulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sin ne di e- ser Vorschrift nur zu, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebl i- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinhe it an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 10. Deze m- ber 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2a ; st. Rspr. ). Daran mangelt es hier. Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechts frage ist im Wesentlichen nicht entscheidungserhe b- lich und im Übrigen nicht klärungsbedürftig. a) Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ve r- sicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zur Au s- ste l lung einer Bescheinigung o der zur Datenübermittlung i.S. von § 10a Abs. 5 EStG verpflichtet ist , kommt es auch nach der Rechtsa uffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an. Denn es hat entscheidend darauf abgestellt, dass eine aus § 242 BGB folgende Nebenpflicht hier ausn ahmsweise nicht greife , weil die Fördervoraussetzungen der §§ 10a, 82, 83 EStG ersichtlich nicht gegeben seien . b) Die Frage, ob der Versicherer im Sonderfall eines ersichtlich nicht die Voraussetzungen der steuerlichen " Riester - Förderung " erfülle n- den Versicherungsvertrages zur Ergreifung der begehrten Maßnahmen verpflichtet ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Klärungsb e- dürftigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsfrage zweifelhaft ist und höchs t- 9 10 11 12 - 6 - ric h terlich noch nicht entschieden wurde ( BGH, Besc hluss vom 8. Febr u- ar 2010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978 Rn. 3 ). An solc hen Unklarhe i- ten fehlt es hier. Die Rechtsfrage ist weder von einigen Obergerichten unterschie d- lich beurteilt worden noch ist ein entsprechender Meinungsstreit in der Literatur bekannt. Auch im Übrigen unterliegt es keinem Zweifel, dass der Versicherer weder ein e Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausstellen noch die Datenübertra gung gemäß § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG n.F. in de r ab dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung vornehmen muss, wenn der Versich e- rungsvertrag die Voraussetzungen für den Sonderausgabenab zug des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG evident nicht erfüllt. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Erfolgsaussicht . Das Berufungsgericht hat zu Recht er kannt, dass die fragliche Berufsunfähi g- keitsversicherung gemäß §§ 10a Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 2 Satz 1 Buc h- stabe b EStG ersichtlich nicht förderfähig ist . a) Dabei kann dahinstehen , ob schon das Fehlen einer lebensla n- ge n Rente den Vorgaben des § 82 Abs. 2 Satz 1 EStG widerspricht , nach deren Maßgabe die Auszahlung der zugesagten Altersversorgungslei s- tung " in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge - Zertifizieru ngsgesetzes) " vorgesehen sein muss. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG erfordert im Fa l- le der Leibrente eine lebenslange Leistung. Soweit sich der Kläger hiergegen auf die Ausführungen des Bu n- desministeriums der Finanzen in seinen S chreiben vom 24. Juli 2013 und 13 14 15 16 - 7 - vom 31. März 2010 beruft , nach welchen es im Hinblick auf die entfalle n- de Versorgungsbedürftigkeit nicht zu beanstanden sei, wenn eine Rente zeitlich befristet sei ( BStBl. I 2013 S. 1022, Rn. 312; BStBl. I 2010 S. 270, Rn. 272) , dürfte n diese nic ht dahin zu verstehen sein, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung auch selbständige Berufsunfähigkeit s- versicherungen , die üblicherweise eine Leistungsbefristung vorsehen, als Direktversicherungen begünstigt wären (a.A. Niermann, BetrAV 2007, 310, 317). Zumindest enthalten beide Verwaltungsvorschriften an anderer Stelle den im Einklang mit § 82 Abs. 3 EStG stehenden Hinweis , Vorau s- setzung für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch den - hier vom Kläger angestrebten - Sond erausgabenab zug nach § 10a EStG sei, dass die Auszahlung der zugesagten Altersversorgung s- leistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vorgesehen ist, und eine steuerliche Förder ung der Beitragsanteile zur Absicherung e i- ner Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung komme in Betracht, wenn die Auszahlung in Form einer Rente vorgese hen sei (Schreiben vom 24. Juli 2013, aaO Rn. 332; Schre iben vom 31. März 2010, aaO Rn. 291) . Die s elbständige Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht. Etwas anderes erg i b t sich , anders als de r Kläger meint, auch nicht daraus, dass hier eine bestehende Zusage auf betriebliche Altersverso r- gung nur um eine Anwarts chaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente " e r- gänzt " worden wäre. Denn die Renten - und die Berufsunfähigkeits vers i- cherung des Klägers beruhen auf gänzlich voneinander getrennte n Ve r- träge n , womit das Schicksal der einen vom Bestand der anderen una b- 17 18 - 8 - hängig ist un d die zweite auch nicht als Teil der ersten angesehen we r- den kann. b ) Jedenfalls kommt eine einschränkende Auslegung der gesetzl i- chen Regelungen, die eine lebenslange Rente oder einen Auszahlung s- plan mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentu ng erfordern, a l- lenfalls insoweit in Betracht, als in den beiden vorgenannten Verwa l- tungsvorschriften dargestellt . Danach wäre eine zeitliche Befristung nur im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit nicht zu bea n- standen, im Falle der Invalid itätsversorgung namentlich dann, wenn die Erwerbsminderung endet, " insbesondere bei Verbesserung der Gesun d- heitssituation oder Erreichen der Altersgrenze " (Schreiben vom 24. Juli 2013, aaO Rn. 312; Schreiben vom 31. März 2010, aaO Rn. 272). Diese Vora ussetzung erfüllt die streitgegenständliche Versich e- rung nicht. Die zeitliche Befristung erfolgte hier ungeachtet der eventue l- len Versorgungsbedürftigkeit des Klägers. Ausweislich des Versich e- rungsscheins erlischt sein Rentenanspruch unabhängig vom Ende ei ner möglichen Berufsunfähigke it am 1. Dezember 2034 . Zu diesem Zeitpunkt hat d er Kläger weder die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI (67 Jahre) noch die Altersgrenze für besonders langjährige Versicherte nach § 38 Nr. 1 SGB VI (65 Jahre) oder für di e vorzeitige Inanspr uchnahme der Altersrente nach § 36 Satz 2 SGB VI (63 Jahre) erreicht. Auch unter Zugrundelegung der Rechtslage bei Zusageerteilung hätte er am 1. D e- zember 2034 noch keinen Anspruch auf Altersrente haben können (R e- gelaltersgrenze nach § 35 Nr. 1 SGB VI a.F.: 65 Jahre; Altersgrenze für die vorzeitige Inanspr uchnahme der Altersrente nach § 36 Nr. 1 SGB VI a.F.: 62 Jahre). 19 20 - 9 - c ) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit seiner steuerrechtlichen Bewertung seine Prüfung skompetenzen nicht überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind steue r- rechtliche Vorfragen nicht der Beantwortung durch die Zivilgerichte en t- zogen, sondern vielmehr grundsätzlich von diesen selbständig zu bean t- worten, um einen wi rkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, NJW 1980, 2710 unter 1; Urteil vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, NJW - RR 2002, 376 unter II 2 b bb). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine endgültige Beurteilung d er Steuerfrage auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteh t, dass die Finanzbehö r- den die Frage abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beu r- teilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2001, aaO). Ein so lcher Au s- nahmefall liegt hier wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht vor. d) Die Annahme des Berufungsgerichts , dass selbst eine eventuell fehlerhafte Information des Klägers über die steuerliche Förderbarkeit de r zugesagten Berufsunfähigkeitsv ersorgung keine Verpflichtung der Beklagten begründe, die begehrte Datenübermittlung nach § 10a EStG vorzunehmen, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer als Anbieter im Sinne der §§ 80, 82 Abs. 2 EStG bei der Datenerfassung und - übermitt - lung kraft gesetzlicher Verpflichtung als Privater Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (Jährling - Rahnefeld, SGb 2003, 82, 86 zur Stellung des A n- bieters im Zulageverfahren). Mit dieser öffentlic h - rechtlichen Aufgabe n- 21 22 23 24 - 10 - stellung wäre es nicht vereinbar, wenn er Bescheinigungen oder eine D a- te nübermittlung zur Vorbereitung eines Sonderausgabenabzugs durch den Versicherungsnehmer vornehmen müsste, der diesem unverkennbar nicht zusteht. e) Danach is t auch die Abweisung des Schadensersatzbegehrens des Klägers wegen unterlassener Beitragsmeldung nach § 10a Abs. 5 EStG n.F. nicht zu beanstanden. Wenn den Versicherer keine Pflicht zur Mitwirkung bei der Erzielung des Sonderausgabenabzugs durch den Versic herungsnehmer trifft, kann er diese auch nicht schadensersatzb e- gründend verletzen . f) Über einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Ber a- tung hat das Berufungsgericht nicht entschieden , weil es nicht erkennen konnte, dass der Kläger seinen Anspr uch gegebenenfalls auch hierauf stützen wollte. Deshalb ist hierüber, nachdem der Kläger einen Antrag gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nicht gestellt hat, auch in der Revisionsinstanz nicht mehr zu befinden. IV. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass mi t der bea b- sichtigten Zurückweisung der Revision zugleich eine Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 5. Oktober 2012 ausz u- sprechen und die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 dahingehend zu ändern ist , dass die Beklagte die 25 26 27 - 11 - durch ihre Säumnis im Termin vom 5. Oktober 2012 veranlassten Kosten zu tragen hat. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 25.01.2013 - 123 C 271/12 - LG Köln, Entscheidung vom 20.11.2013 - 26 S 9/13 -
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