ECLI:DE:BGH:2017:130917UIVZR445.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 445 /14 Verkündet am: 13. September 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH Z: ja BGHR: ja VVG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Ein ausdrücklicher Wunsch des Versicherungsnehmers nach vollständiger Vertragse r- füllung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG setzt ebenso wie dessen Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor E nde der Widerrufsfrist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG voraus, dass der Versicherungsnehmer entweder über sein Widerrufsrecht b e- lehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dem Versicherungsnehmer sei sein Widerrufsrecht be kannt gewesen. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2017 für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Okto - ber 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und En tsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf bis Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Vers i- cherungsbeiträgen. Er beantragte am 8. August 2008 bei der Beklagten den Absc hluss eines Rentenversicherungsvertrages mit eingeschlossener Berufsunf ä- higkeits - Zusatzversicherung . Die Beklagte nahm den Antrag an und 1 2 - 3 - übersandte dem Kläger den Versicherungsschein. Der Kläger hat b e- hauptet, keine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Nachdem der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insg e- samt 8.008,75 V ertrag zum 30. Juni 2011. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Rückkaufswert von 3.432 aus. Mit Schreiben vom 15. April 2013 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung . Mit der Klage verlangt er , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Rückzahlung der geleisteten Beiträge nebst Zinsen a bzü g- lich des bereits gezahlten Rückkaufswert s . Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Oberla n- desgericht die hiergege n gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rück ver weisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat einen aus dem Widerruf resultierenden Prämienrückerstattungsanspruch gemäß § 9 VVG in Verbindung mit §§ 346, 357 Abs. 1 Satz 1, 355 BGB verneint. Das Widerrufsrecht des Klägers sei zwar nicht durch Fristablauf erloschen, da die Beklagt e nicht bewiesen habe, dass der Kläger eine Widerrufsbelehrung erhalten habe. 3 4 5 6 7 - 4 - Es sei aber gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erloschen . Mit der vom Kläger jedenfalls zunächst akzeptierten Auszahlung des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages seien die beide rseitigen Leistungspflichten vollständig erfüllt worden. D em stehe nicht entgegen, dass die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers ihren Informationspflichten nach §§ 1 und 2 VVG - InfoV nicht nachgekommen sei n soll , da es sich bei diesen ledi g- lich um Nebenpf lichten handele . Gegen das Erlöschen des Widerruf s- rechts könne der Kläger nicht einwenden , über den Verlust des Wide r- rufsrechts bei beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung nicht i n- formiert wor den zu sein . II. D as hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten V e rsicherungsbeiträge kann dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 1. Z utreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- ge n, dass die Parteien zunächst einen wirksamen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Wie der Senat in anderer Sache mit Urteil vom 28. Juni 2017 ( IV ZR 440/14 , VersR 2017, 997 ) entschieden und näher begründet hat, setzt d as wirksame Zustandekommen des V ersicherung s- vertrages nicht voraus, dass der Versicherer dem Versicherun gsnehmer die in § 7 Abs. 1 VVG genannten Vertragsbestimmungen und Informati o- nen vor Abgabe von dessen Vertragser klärung mitge teilt hat (aaO Rn. 16 ff.) . 2. Die Begründung des Ber ufungsurteils trägt jedoch nicht die A n- nahme , dass d er Kläger sein Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 8 9 10 - 5 - VVG durch das Schreiben vom 15. April 2013 nicht wirksam ausgeübt habe . a) Rechtsfehlerfrei ist d as Berufungsgericht allerdings zu dem E r- gebnis gelangt, dass das Widerrufsrecht zu diesem Zeitpunkt nicht durch Ablauf der gemäß § 152 Abs. 1 VVG dreißigtägigen Widerrufsfrist erl o- schen war . Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionserwiderung ist die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, d ass der Kläger keine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Anders als die Revisionserwid e- rung meint, konnte a llein deswegen, weil sich der Klä ger auf das Gege n- vorbringen der Beklagten, ihm die mit der Klageerwiderung vorgelegte Widerrufsbelehrung übersandt zu h aben, erstinstanzlich nicht mehr g e- äußert hat, die entsprechende Behauptung der Beklagten nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden. Nach dieser Vo r- schrift sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als z u- gestanden an zuse hen , wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Dabei kann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (BGH, Urteil vom 15 . Mai 2001 VI ZR 55/00, NJW - RR 2001, 1294 unter II 1 ) . So ist es hier. Der Kläger hatte s ein Begehren bereits in der Klageschrift auf die Behau p- tung gestützt, keine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben . W eder aus der fehlenden Wiederholung dieser Behaupt ung im erstinstanzlichen Ve r- fahren noch aus seine r Alternativbegründung des Klagebegehrens kann darauf geschlossen werden, dass d er Kläger dem Vortrag der Beklagten zur Übersendung der Widerrufsbelehrung nicht entgegentreten wollte. Wie die Revisionserwide rung nicht verkennt, hat der Kläger im Übrigen sein Bestreiten im Verfahren vor dem Berufungsgericht ausdrücklich au f- rechterhalten. 11 - 6 - b) Wie der Senat zum Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassu ng entschieden hat, s chließt bei einem nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht b e- lehrten Versicherungsnehmer die zuerst erklärte Kündigung des Vers i- cherungsvertrages den späteren Widerruf nicht aus (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 IV ZR 52/12, Vers R 2013, 1513 Rn. 24). Dasselbe gilt für das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG. c) Das Berufungsgericht hätte jedoch mit der gegebenen Begrü n- dung nicht annehmen dürfen, dass das Widerrufsrecht des Klä gers g e- mäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erloschen s ei . Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Ve r- trag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherung s- nehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein W i- derrufsrecht ausgeübt hat. Wie bereits § 48c Ab s. 3 VVG in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) dient § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG der Umsetzung von Art . 6 Abs. 2 Buchst. c) der R ichtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 23. Septembe r 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Ri chtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ( ABlEG L 271 /16 vom 9. Oktober 2002 - Fernabsatzrichtlinie II ) in das deutsche Recht (BT - Dru cks. 16/3945 S. 62). Anders als dies etwa bei § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrK r G a.F. und bei § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. der Fall war ( zu diesen Bestimmungen : Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 28) , setzt § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG für das Erlöschen des Wide r- 12 13 14 - 7 - ru fsrechts neben der vollständigen Vertragserfüllung einen hierauf g e- richteten " ausdrücklichen Wunsch " des Versicherungsnehmers voraus. Im Streitfall kann offen bleiben, welche Anforderungen im Einze l- nen für eine vollständige Vertragserfüllung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG gegeben sein müssen und ob hierfür insbesondere erforde r- lich ist, dass der Versicherer seine Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat (hierzu: LG Offenburg VersR 2012, 1417 , 1418; Knops in Bruck/Möller, VVG 9. A ufl. § 8 Rn. 57; Rixecker in Langheid/ Rixecker, VVG 5. Aufl. § 8 Rn. 17; Heinig/Makowsky in Looschelders/ Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 8 Rn. 24; MünchKomm - VVG/Eberhardt, 2. Aufl. § 8 Rn. 44; Ebers in PK - VVG , 3. Aufl. § 8 Rn. 60; Armbrüster in Pröl s s/Martin, V VG 29. Aufl. § 8 Rn. 58; Reusch , VersR 2013, 1364, 1367). Da nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt weder der Kläger über sein Widerrufsrecht belehrt worden war noch die Bekla g- te aufgrund ander e r Umstän de davon ausgehen konnte, ihm sei sein W i- derrufsrecht bekannt gewesen , als er die Kündigung des Vertrages zum 30. Juni 2011 erklärte, kann in der Kündigungserklärung jedenfalls nicht , wie das Berufungsgericht meint, die Äußerung eines auf eine vollständ i- ge Vertragserfüllung gerichteten Wunsches gesehen werden. I n Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist das Berufungsgericht noch zutreffend davon ausg e- gangen , dass § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG Ausdruck des allgemeinen Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist (LG Offenburg aaO 1418 ; Knops aaO § 8 Rn. 57 ; Rixecker aaO § 8 Rn. 17 ; Heinig/Makowsky aaO § 8 Rn. 25; Ebers aaO § 8 Rn. 60 ; Armbrüster aaO § 8 Rn. 5 6 ; Reusch aaO 136 6). § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG beruht nicht allein auf dem Gedanken der Rechtssicher heit sowie der Überlegung , dass für einen Widerruf bei vol l- 15 16 - 8 - ständiger Vertragserfüllung kein Anlass mehr besteht, weil das Schul d- verhältnis durch einen "lückenlosen" Leistungsaustausch zwischen den Parteien abgewickelt worden ist, wie dies bei den g enannten Besti m- mun gen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgese t- zes der Fall war (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 28 m . w . N . ). Denn diese Gesichtspunkte bieten keine Erklärung dafür, we s- halb das Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 8 Abs. 3 S atz 2 VVG einen auf eine vollständige Vertragserfüllung gerichteten "ausdrücklichen Wunsch" des Versicherungsnehmers voraussetzt. Die se zusätzliche Ta t- bestandsvoraussetzung erklärt sich vielmehr erst bei einem Verständnis de r Bestimmung als Ausdruck des Ve rbots des venire contra factum proprium. Daher setzt § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG für die Annahme eines auf die vollständige Vertragserfüllung gerichteten "ausdrücklichen Wunsches " des Versicherungsnehmers voraus, dass dieser vor Abgabe der betre f- fenden Erk lärung entweder über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versi cherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konn te, d em Versicherungsnehmer sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen ( vgl. LG Offenburg aaO 1418 ; Rixecker aaO § 8 Rn. 17 ; Armbrüster aa O § 8 Rn. 60 ; Heinig/Makowsky aaO § 8 Rn. 25 ; Ebers aaO § 8 Rn. 60 ; Reusch , VersR 2013, 1364, 1367 f. ; a.A. OLG Karlsruhe ZIP 2011, 2051, 2054 (zu § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 3. August 2009 gültigen Fassung) ; BeckOGK - BGB /Mör sdorf, Stand 15. Juli 2017 § 356 Rn. 54 (zu § 356 Abs. 4 Satz 3 BGB) ; Staudin ger/ Thüsing ( 2012 ), BGB § 312d Rn. 39 (zu § 312d Abs. 3 BGB in der vom 4. August 2009 bis zum 12. Juni 2014 gültigen Fassung) ). Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, b egründet ein Versi cherungsnehmer entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht allein dadurch einen 17 - 9 - rechtlich relevanten Vertrauenstatbestand für die spätere Nichtausübung des Widerrufsrechts, da ss er den Vertrag kündigt . Gegenteiliges ergibt sich auch nicht wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 312d Abs. 3 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 7. Dezember 2004 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) , nach der das Erlöschen des Widerrufsrech t s gemäß dieser Vorschrift keine Belehrung des Verbra u- chers über das Widerrufsrecht erfordert (BGH, Urteil vom 16. März 2006 III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 3 4 ). § 312d Abs. 3 BGB a.F. setzt für das Erlöschen des Widerrufsrecht s nur voraus, dass der Unt ernehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat, und hat damit andere Tatb e- standsvoraussetzungen als § 8 Abs. 3 Satz 2 V VG. Davon abgesehen trifft die Begründung für die genannte Rechtsprechung, dass der Ve r- braucher in Bezug auf die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht schutzwürdig ist, wenn die angebotene Dienstleistung in seinem Intere s- se typischerweise sofort erbracht wird, und die bloße Unterrichtung über das Widerrufsrecht in diesen Fällen sinnlos wäre, da es mit dem Beginn der Leistungserbringung sogleich erlischt (BGH, Urteil vom 16. März 2006 aaO Rn. 3 4 ) , auf § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG , der eine vollständige Ve r- tragser füllung verlangt, nicht zu. D er Gesetzgeber geht stattdessen d a- von aus, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG bereits deswegen nur in Ausnahmefällen erfüllt sein dürften, weil es im Bereich des Versicherungsrechts Verträge mit Verbrauchern, di e vor Ende der Widerrufsfrist erfüllt sind, kaum geben werde (BT - Druck s. 15/2946 S. 30 (zu § 48c Abs. 3 VVG a.F. )). 18 - 10 - 3. Infolge der nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachve r- halt wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger wären gemä ß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung (im Folgenden: § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurückzugewähren und die gezogenen Nutzung en herauszugeben; die Geltung des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag ergibt sich aus Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB. a) Nach einhelliger und zutreffender Ansicht richten sich die Rechtsfolgen der wirksamen Ausübung des gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG begründeten Widerrufsrechts nach den einschlägigen Vorschriften des BGB, wenn die Voraussetzungen der diese Vorschriften modifizi e- renden Bestimmung de s § 9 Abs. 1 VVG (im Streitfall: in Verbindung mit § 152 Abs. 2 V VG ) nicht erfüllt sind ( Knops aaO § 9 Rn. 7; Rixecker aaO § 9 Rn. 7; Heinig/Makowsky aaO § 9 Rn. 16; Eberhardt aaO § 9 Rn. 3; MünchKomm - VVG/Heiss, 2. Aufl. § 152 Rn. 10; Ebers aaO § 9 Rn. 10; Armbrüster aaO § 9 Rn. 2 f. ; Schimikowski in Rüffer/Halbach/Schi mi - kowski, HK - VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 3; B rambach aaO § 152 Rn. 15; Marlow/ Spuhl, Das Neue VVG kompakt, 4. Aufl. Rn. 134 u. Rn. 137; Wandt/ Ganster, VersR 2008, 425, 429 , 432 f. ). Denn § 9 Abs. 1 VVG ist eine Spezialregelung gegenüber den im BGB enthaltenen allgemeinen Vo r- schriften über die Widerrufsfolgen, die letztere nur verdrängt, wenn sie tatbestandsmäßig anwendbar ist. Dies entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers ( BT - Drucks. 16/3945 S. 62 ). b) Im Streitfall wären nach dem revisionsrechtli ch zu unterstelle n- den Sachverhalt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VVG in Verbindung 19 20 21 - 11 - mit § 152 Abs. 2 VVG nicht erfüllt. Es fehlt e danach an der Zustimmung des Klägers, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. aa ) § 9 Abs. 1 VVG setzt nicht nur in dem von seinem Satz 1 e r- fassten Fall, dass der Versicherungs ne hmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist, sondern auch im Fall seines Satzes 2, in dem d er genannte Hinweis wie hier unterblieben ist, voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat (Rixecker aaO § 9 Rn. 10; Heinig/Makowsky aaO § 9 Rn. 28; Eberhardt aaO § 9 Rn. 17 u. Rn. 22; Ebers aaO § 9 Rn. 13; Schimikowski aaO § 9 Rn. 4; Brambach aaO § 152 Rn. 1 6 ; Marlow/Spuhl aaO Rn. 134 u. Rn. 137; Wandt/Ganster aaO 433 f.; a.A. Armbrüster aaO § 9 Rn. 25 f. ). Das ergibt sich aus de r Systematik der Vorschrift . Die in Satz 2 geregelte Konstellation knüpft an den Fall des Satzes 1 an und unterscheidet sich von diesem allein durch das Fehlen des i n Satz 1 genannte n " Hinwe i- s es " , also de s Hinweis es auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerruf s und den zu zahlenden Betrag . bb ) Der Kläger hat nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der W i- derrufsfrist nicht wirksam zugestimmt. Dabei kann offen bleiben, ob § 9 Abs. 1 VVG vorauss etzt, dass die Zustimmung ausdrücklich erteilt wird (hierfür: Knops aaO § 9 Rn. 15; Ebers aaO § 9 Rn. 17 ) oder ob auch eine konkludent erteilte Zustimmung genügt (hierfür: Rixecker aaO § 9 Rn. 10; Heinig/Makowsky aaO § 9 Rn. 13; Eberhardt aaO § 9 Rn. 18; A rmbrüster aaO § 9 Rn. 16 ; Schimikowski aaO § 9 Rn. 11 ; Marlow/Spuhl 22 23 - 12 - aaO Rn. 13 9; Wandt/Ganster aaO 432 ). Denn allein darin, dass der Kl ä- ger ein Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrages unterzeic h- nete, in dem das Datum des Versicherungsbeginns bezei chnet war, und er später die Versicherungsbeiträge leistete, kann auch keine konklude n- te Zustimmung zu dem Beginn des Versicherungsschutzes gerade vor Ende der Widerrufsfrist gesehen werden. Voraussetzung für die Anna h- me einer solchen konkludenten Zustimmu ngserklärung wäre zumindest, dass der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund andere r Umstände davon ausgehen kon n- te , diesem sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen ( vgl. BeckOK - VVG/ Brand, Stand 30. Juni 201 6 § 9 Rn. 14 ). Andernfalls bringt der Versich e- rungsnehmer aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht schlüssig zum Ausdruck, dass er mit dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Wide r- rufsfrist einverstanden ist. Die an eine Zusti mmung des Versicherungsne hmers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG zu stellenden Anforderungen sind insoweit nicht ve r- gleichbar mit der Zustimmung eines Verbrauchers im Sinne des bereits ge nannten § 312d Abs. 3 BGB a.F.; für die Anwendung jener Vorschrift sollte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfo r- derlich sein, dass der Unternehmer auf das Widerrufsrecht hingewiesen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 34). Für den Versicheru ngsvertrag schließt es das System aus den Informationspflichten nach § 7 VVG, dem Widerrufs recht aus § 8 VVG und den Rechtsfolgen d es Widerrufs gemäß § 9 VVG dagegen aus, eine Zustimmung des Versicherungsnehmers zum Beginn des Versich e- rungsschutzes vor Abl auf der Widerrufsfrist anzunehmen, wenn dieser weder über das Widerrufsrecht belehrt wurde noch der Versicherer au f- 24 - 13 - grund anderer Umstände davon ausgehen durfte, diesem sei sein Wide r- rufsrecht bekannt gewesen. cc ) Da sich die Rechtsfolgen des Widerruf s im Streitfall nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt nicht nach § 9 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 152 Abs. 2 VVG richt e n, stellt sich die Frage der Richtlinienkonformität dieser Vorschriften nicht. III. Die Sache ist noch nic ht entsc heidungsreif, weil das Ber u- fungsgericht zu den vorstehend genannten Punkten noch ergänzende Feststellungen zu treffen und sich gegebenenfalls mit der Höhe der nach 25 26 - 14 - § 346 Abs. 1 BGB zurüc k zu gewährenden Leistungen zu be fassen h a- ben wird . Ma yen Dr. Karczewski Le hmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.04.2014 - 2 O 268/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.1 0.2014 - 8 U 194/14 -
Full & Egal Universal Law Academy