BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 447/00 Verkündet am: 4. Dezember 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 823 Abs. 1 Dc, 254 Abs. 1 Da; HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1 a) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG auch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Wa s - serversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat. b) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Ve r - kehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz solange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausa n - schlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist. c) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB gereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür - 2 - trgt, daû die im Keller seines Gebudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am Ende der Hausanschluûleitung ebenfalls geschlossen bleibt. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447//00 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Sthr fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Eintritts von Wasser aus der rtlichen Versorgungsleitung in die Kellerrume ihres Hausanwesens in Anspruch. Die Klger sind Eigentmer eines Grundstcks, auf dem sie in den Ja h - ren 1997 und 1998 ein vollstndig unterkellertes, mehrgeschossiges Wohng e - bude errichteten. Die Beklagte zu 1 installierte als Betriebsfhrerin des B e - klagten zu 2, eines Wasserversorgungsunternehmens, eine Hausanschluûle i - tung, die an der Abzweigstelle von der rtlichen Wasserversorgungsleitung - 4 - beginnt, dort durch einen Schieber verschlossen werden kann und im Kelle r - raum des damals noch nicht fertiggestellten Gebudes mit einem Ventil, der sog. Hauptabsperrvorrichtung, endete. Eine Verbindung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung und dem Wasserleitungsnetz des Hauses war noch nicht hergestellt, insbesondere noch kein Wasserzhler installiert. Ein Wasse r - versorgungsvertrag war noch nicht abgeschlossen. Nach der Verlegung der Hausanschluûleitung war die an deren Ende angebrachte Hauptabsperrvorrichtung fr die Mitarbeiter der Beklagten zu 1 nicht mehr ohne Abstimmung mit den Klgern bzw. deren Mitarbeitern zugn g - lich. Das Haus war bereits gegen unbefugtes Betreten abgesichert. Zutritt ha t - ten nur noch die Klger und ihre Mitarbeiter. Am 14. April 1998 drangen ca. 600 cbm Wasser durch die Hausa n - schluûleitung in die Kellerrume des Gebudes ein, weil zu diesem Zeitpunkt weder der Schieber an der Abzweigstelle noch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebudes geschlossen waren. Die Klger begehren von den B e - klagten Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, den sie mit 47.355,25 DM beziffert haben. Sie haben geltend gemacht, der Beklagte zu 2 als Eigentmer der noch nicht fertiggestellten Hausanschluûleitung und die Beklagte zu 1 als dessen Betriebsfhrerin htten die sie treffende Verkehrss i - cherungspflicht verletzt, indem sie den Schieber an der Abzweigstelle der Hausanschluûleitung vom Verteilungsnetz nicht verschlossen gehalten htten. Das Geschehen lasse sich nur so erklren, daû nach der Verlegung der Hau s - anschluûleitung allein der Schieber an der Abzweigstelle, nicht hingegen auch die Hauptabsperrvorrichtung geschlossen und der Schieber spter durch das Fehlverhalten eines Dritten geffnet worden sei. Ein unmittelbar nach dem - 5 - Wassereintritt vorgefundenes gelbes Schlauchstck am Ende der Hausa n - schluûleitung sei dort von Mitarbeitern der Beklagten angebracht worden. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, daû die Hauptabsperrvorric h - tung nach Verlegung der Hausanschluûleitung offen geblieben sei und b e - hauptet, das gelbe Schlauchstck sei von den Klgern oder deren Mitarbeitern am Leitungsende befestigt worden, um schon vor der Verbindung mit dem Hausleitungsnetz und der Installation eines Wasserzhlers aus der Leitung Wasser entnehmen zu knnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurckgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen die Klger ihr Begehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten htten weder gegen Pflichten im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhltnisses noch gegen ihre allg e - meine Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB verstoûen, denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien sei die Hausanschluûle i - tung bereits vor dem Wassereintritt vom 14. April 1998 verlegt worden und dicht gewesen. Selbst wenn der Schieber an der Abzweigstelle der Hausa n - schluûleitung vom rtlichen Versorgungsnetz nach der Verlegung der Leitung nicht geschlossen worden wre, sei darin keine Verkehrssicherungspflichtve r - - 6 - letzung zu sehen. Eine Verpflichtung, den Schieber geschlossen zu halten, lasse sich nicht aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 herleiten, wonach u.a. Anschluûleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vo r - bergehend stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren seien. Im vorliegenden Fall habe es einer Absperrung der Anschluûleitung an der Versorgungsleitung nicht bedurft, weil die Anschluûleitung nicht vorbergehend stillgelegt, sondern benutzt worden sei. Dafr genge es, daû alle Vorausse t - zungen fr die alsbaldige Installation des Wasserzhlers und die ordnungsg e - mûe Wasserentnahme ber das Leitungsnetz des Gebudes geschaffen wo r - den seien. Die Klger htten auch nicht nachgewiesen, daû die Beklagten nach der Verlegung der Anschluûleitung lediglich den Schieber, nicht aber die Hauptabsperrvorrichtung geschlossen htten und der Schieber nachtrglich durch das Fehlverhalten eines Dritten geffnet worden sei. Vielmehr deuteten die Umstnde, insbesondere das am Ende der Hausanschluûleitung ang e - brachte gelbe Schlauchstck, eher darauf hin, daû - entsprechend dem Vo r - bringen der Beklagten - Personen, die dem Verantwortungsbereich der Klger zuzurechnen seien, bereits vor der Installation eines Wasserzhlers und dem Anschluû an das Hausleitungsnetz aus der Anschluûleitung Wasser entno m - men htten. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hlt einer rechtlichen Nachpr - fung nicht stand. 1. Eine Haftung der Beklagten lût sich allerdings nicht bereits, wie die Revision meint, aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG herleiten. Wird durch die Wirku n - - 7 - gen von Flssigkeiten, die von einer zu deren Abgabe bestimmten Rohrle i - tungsanlage ausgehen, eine Sache beschdigt, so ist nach dieser Vorschrift zwar der Inhaber der Anlage (verschuldensunabhngig) verpflichtet, den da r - aus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist jedoch gemû § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines G e - budes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurckzufhren ist. Diese gesetzliche Regelung hat auch ihren guten Grund: Die Gefhrdung s - haftung des Inhabers der Versorgungsleitung soll, neben den Fllen der hh e - ren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im b e - herrschbaren Risikobereich des Geschdigten liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80 - NJW 1982, 991). Im vorliegenden Fall ist der Schaden nach den tatschlichen Festste l - lungen des Berufungsgerichts dadurch verursacht worden, daû zum Zeitpunkt des Schadensereignisses sowohl der Schieber an der Abzweigstelle als auch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebudes offenstanden, welches nach der Installation der Hausanschluûleitung nur noch den Klgern und den von ihnen autorisierten Personen zugnglich war. Bei mehreren zusammenwi r - kenden Ursachen auûerhalb und innerhalb des Gebudes kommt es fr den Ausschluû der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die eigen t - liche und entscheidende Ursache fr das Entstehen des Schadens, bei der Auûen- oder bei der Innenanlage liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Mrz 1966 - VI ZR 206/64 - VersR 1966, 586, 587). In solchen Fllen ist der Schaden nicht auf die Innenanlage "zurckzufhren", wenn diese sich in ordnungsg e - mûem Zustand befunden hat und der Schaden nur darauf beruht, daû sie Einwirkungen (z.B. Kurzschlssen und Überspannungen einer Stromleitung) nicht stand zu halten vermag, die ihren Grund in dem fehlerhaften Zustand der Auûenanlage haben. Demgegenber hat vorliegend ein fehlerhafter Zustand - 8 - der Innenanlage den Schaden gleichrangig mitverursacht. Zum Schadensei n - tritt wre es nmlich nicht gekommen, wenn die Klger dafr Sorge getragen htten, daû die sich in ihrem Risikobereich befindliche Absperrvorrichtung g e - schlossen gewesen wre. 2. Im Ansatz ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daû die Beklagten ihrerseits im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhl t - nisses und aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dafr Sorge zu tragen hatten, daû aus der von der Bekla g - ten zu 1 verlegten Hausanschluûleitung kein Wasser in die Kellerrume des von den Klgern errichteten Gebudes eintrat. Denn durch die Verlegung der Leitung war eine entsprechende Gefahrenlage begrndet worden, welcher die Beklagten entgegenzuwirken hatten. Indessen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bekla g - ten htten dieser Verpflichtung unabhngig davon Genge getan, ob der Schieber an der Abzweigstelle der Hausanschluûleitung vom rtlichen Wa s - serversorgungsnetz verschlossen worden war oder nicht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Eine Verpflichtung zur Absperrung des Schiebers lût sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 - Technische Regeln fr Trinkwasser-Installationen; Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - he rleiten. Nach dieser DIN-Norm, die den Stand der fr die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt und somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherung Gebotenen in besonderer Weise geeignet ist (vgl. Senat, BGHZ 103, 338, 341 f.), sind Anschluûleitungen, die - 9 - nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorbergehend stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall habe es e i - ner Absperrung der Anschluûleitung an der Versorgungsleitung nicht bedurft, weil die Hausanschluûleitung bereits benutzt worden sei, widerspricht sowohl dem Wortsinn als auch dem wesentlichen Zweck der Vorschrift, einer mit der Stagnation von Trinkwasser verbundenen Verkeimungsgefahr vorzubeugen. Diesem Zweck wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - schon dann Gen - ge getan, wenn seitens des Wasserversorgungsunternehmens alle Vorausse t - zungen fr die alsbaldige Installation des Wasserzhlers und die ordnungsg e - mûe Wasserentnahme ber das Leitungsnetz des Gebudes geschaffen wo r - den sind, sondern vielmehr erst dann, wenn nach einer - mglicherweise e r - heblich spter erfolgenden - ordnungsgemûen Verbindung der Anschluûle i - tung mit dem Leitungsnetz des Hauses eine Entnahme von Trinkwasser ta t - schlich erfolgt. Da dies nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l - lungen hier noch nicht der Fall war, waren die Beklagten gemû Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 Satz 1 der DIN 1988 gehalten, die Hausanschluûleitung an der Verso r - gungsleitung abzusperren. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob dadurch der Anschluûnehmer auch vor Schden der eingetretenen Art geschtzt werden soll. Denn die Rev i - sion macht mit Recht geltend, daû es den Beklagten bereits aufgrund ihrer al l - gemeinen Verkehrssicherungspflicht oblag, den Schieber bis zur Verbindung der Anschluûleitung mit dem Hausleitungsnetz geschlossen zu halten. b) Nach stndiger hchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundstzlich verpflichtet, die notwendigen und z u - mutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schdigung anderer mglichst zu - 10 - verhindern (vgl. etwa BGHZ 136, 69, 77; 103, 298, 303; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208; Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - NJW 1987, 1013 m.w.N.). Die Verkehrssicherung umfaût danach diejenigen Maûnahmen, die ein umsichtiger und verstndiger, in ve r - nnftigen Grenzen vorsichtiger Mensch fr notwendig und ausreichend hlt, um andere vor Schden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, daû sich vorau s - schauend fr ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, daû Rechtsgter anderer verletzt werden knnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499 m.w.N.). Unter di e - ser Voraussetzung umfaût die Verkehrssicherungspflicht prinzipiell auch so l - che Gefhrdungen, die sich aus unsachgemûem Verhalten oder vorstzl i - chem Eingreifen Dritter ergeben knnen (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - aaO und vom 6. Mrz 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestand, solange die Hausanschluûleitung nicht an das Leitungsnetz des Gebudes angeschlossen war, die Gefahr eines Wa s - seraustritts aus dem im Keller befindlichen Leitungsende. Um dieser Gefahr vorzubeugen, war eine doppelte Absicherung vorhanden: der Schieber an der Abzweigstelle und die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebudes. Bei dieser Sachlage gehrte es zu den Verkehrssicherungspflichten der Beklagten, die in ihrem Einwirkungsbereich liegende Absicherungsmglichkeit wahrz u - nehmen und den Schieber geschlossen zu halten, damit auch in dem vom B e - rufungsgericht unterstellten Fall, daû die ihr nicht mehr ohne weiteres zugn g - liche Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Hauses geffnet wurde, kein Wa s - ser austreten konnte. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht selbst die Mglichkeit, daû sich Personen aus dem Verantwortungsbereich der Klger, - 11 - insbesondere Bauarbeiter, zu einer (unbefugten) Wasserentnahme veranlaût sehen konnten, im vorliegenden Fall als naheliegend angesehen hat. c) Da den Beklagten bereits die vom Berufungsgericht festgestellte Ta t - sache, daû der Schieber an der Abzweigstelle zum Zeitpunkt des Schadense r - eignisses offen stand, als Verstoû gegen ihre Verkehrssicherungspflicht ang e - lastet werden kann, knnte die Tatsache, daû die im Bereich der Klger gel e - gene Hauptabsperrvorrichtung ebenfalls geffnet war, lediglich im Rahmen e i - nes Mitverschuldens der Klger an der Entstehung des Schadens gemû § 254 BGB Bedeutung gewinnen. Den Geschdigten trifft nmlich grundstzlich ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt auûer Acht lût, die jedem verst n - digen und ordentlichen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu b e - wahren (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - VersR 2001, 76). Nach diesen Grundstzen waren die Klger im Rahmen des Mgl i - chen und Zumutbaren gehalten, sich nach der Installation der Hausanschlu û - leitung davon zu berzeugen, daû die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des von ihnen errichteten Gebudes geschlossen war, und dafr Sorge zu tragen, daû sie es bis zu einer ordnungsgemûen Verbindung mit dem Wasserle i - tungssystem des Hauses auch blieb. d) Soweit das Berufungsgericht darber hinausgehende Erwgungen zum Hergang des Schadensereignisses anstellt, sind diese ebenfalls nicht u n - bedenklich. Das Berufungsgericht grndet die von ihm als naheliegend b e - zeichnete Annahme einer unbefugten Wasserentnahme aus einer zunchst regelmûig geschlossenen Hauptabsperrvorrichtung durch Personen aus dem Verantwortungsbereich der Klger, insbesondere durch Bauarbeiter, im w e - sentlichen auf das am Leitungsende angebrachte gelbe Schlauchstck. Die Revision rgt jedoch mit Recht, daû das Berufungsgericht in diesem Zusa m - - 12 - menhang Sachvortrag der Klger bergangen hat. Diese haben nmlich unter Bezugnahme auf das Lehr- und Handbuch Wasserversorgung des DVGW (Bd. 2 Ziff. 8.8.1 bis 8.8.3) sowie das DVGW-Regelwerk (Technische Mitteilung Merkblatt W 404 Ziff. 8.2) vorgetragen, nach Herstellung der Anschluûle itung msse diese gesplt werden, bevor sie fr den Einbau des Wasserzhlers fre i - gegeben werden drfe, wozu mglicherweise das gelbe Schlauchstck gedient habe; in Verbindung mit Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 liege es deshalb auch nicht fern, die Splung durch Schlieûen des Schiebers zu beenden und die Anschluûleitung anschlieûend leerlaufen zu lassen, wobei die Haupta b - sperrvorrichtung offengeblieben sein knne. Bei dieser Sachlage wre - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein Raum fr di e Anna h - me eines Anscheinsbeweises, daû das Hauptabsperrventil nach der Verlegung der Hausanschluûleitung geschlossen wird, sofern noch keine Verbindung zum Leitungsnetz des Hauses besteht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80 - VersR 1982, 368). Das Berufungsgericht wird bei seiner e r - neuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf den Sachvortrag der Parteien in diesem Zusammenhang einzugehen. Dr. Mller Dr. Dressler Wellner Diederichsen Sthr
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