BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 4 48 /14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherung s- vertrages nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. hat sich der Versicherung s- nehmer die vom Versicherer be i Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätsz u- schlag als Vermögensvorteil anrechnen zu lassen. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Ve r- handlung vom 29. Juli 2015 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als s ie zur Zahlung von mehr als 3.1 5 2 ,50 r- teilt worden ist. Insoweit wird auf die Berufung de s Kl ä- gers unter Zurückweisung des weitergehenden Recht s- mittels das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeänder t und neugefasst, dass die Beklagte ver urteilt wird, an den Kläger 3.15 2,50 Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 68% und d ie Beklagte zu 32% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 8% und die Beklagte zu 92% zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung von Versich e- rungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereich e- rung. Er schloss bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsu n- fähigkeits z usatzversicherung (BUZ) und planmäßiger Erhöhung nach Dynamik - Plan im so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. in der seinerzeit gültigen Fassung ab. Die im Begleitschreiben zum Vers i- cherungsschein vom 31 . August 1999 unter der Rubrik " WIC HTIGE " WIDERSPRUCHSRECHT Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Vers i- cherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Vers i- cherun gsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. " In der Folgezeit erbrachte der Kläger Beitragszahlungen i n Höhe v on 10.835,4 4 Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erklärte der Kläger den W i- derspr uch ge mäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung seines Vers i- cherungsvertrages. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte nach Abzug von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszu schlag in H öhe von 260,68 - den Rückkaufswert inklusive Überschuss beteiligung in H öhe v on insgesamt 8.642,01 1 2 3 4 - 4 - Mit der Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswert s , in s- gesamt 7.967,02 . Nach Auffassung de s Kläger s ist der V ersicherungsvertra g ma n- gels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Jahresfrist des gegen Gemeinschaft srecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch noch erklären können. Die Beklagte sieht den Widerspruch des Klägers nach § 5a VVG a.F. aufgrund Verfristung, zumindest aber aufgrund Verwirkung als u n- wirksam an. Jedenfalls sind nach ihrer Auffassung bei einer Beitrag s- rückerstattung folgende Positionen zu Lasten des Klägers anzurechnen: BUZ - Beiträge: 406,12 Abschlusskosten f ür Grundvertrag: 1.063,33 Abschlusskosten für Dynamikerhöhung: 256,41 Verwaltungskosten für Grundvertrag: 945,28 Verwaltungskosten für Dynamikerhöhung: 99,14 Risikobeiträge für Grundv ertrag : 190,89 Risikobeiträge für Dynamikerhöhung: 22,47 Raten zahlungs zuschläge Grundvertrag: 450,13 Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag: 260,68 B ei dem g e g eben en f all s geschuldeten Nutzungsersatz seien zu Gunsten de s Klägers nur nachgenannte Posten zu berücksichtigen: 5 6 7 8 - 5 - L aufen d e Überschüsse und Fondserträge: 53,50 Rechnungsm äßige Zinsen (Grundvertrag): 1.541,63 L au f en d e Überschüsse (Grundvertrag): 345,44 Schlussüberschuss H auptvertrag : 64,50 Bewertungsreserven Hauptvertrag : Nutzungsbetrag aus konv entionellen Sparbeiträgen: A us den auf Abschluss - und Verwaltungskosten entfallenden Pr ä- mienanteilen seien keine Nutzungen gezogen worden. Die Beklagte hat d ie Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige bis 31. Dezember 2010 entstandene Prämienrückzahlungsansprüche e r- hoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 3.413,18 stattgegeben. Mit der Revision e r- strebt die Beklagte auch insoweit Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur hinsichtlich der zusätzlich in Abzug zu bri n- genden Kapitalertrag steuer nebst Solidarität szuschlag Erfolg. 9 10 11 12 13 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Bereicherungsa n- spruch auf Erstattung der von ih m geleisteten Prämien abzüglich des R i- sikoanteil s der Lebensversicherungsprämien und des Prämienanteils für die Berufsunfähigkeits z usatzvers icherung und als gezogene Nutzung en die von der Beklagten erzielten Erträge zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert sowie die Überschussbeteiligung in Abzug gebracht. Es hat die Widerspruchserklärung de s Kläger s als nicht verfristet anges e- hen. Die 14 - tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die in de m Policenbeglei t- schreiben enthaltene Widerspruchsbe lehrung sei zum einen deshalb i n- haltlich fehlerhaft, weil der notwendige Hinweis darauf fehle, da ss der Widerspruch schriftlich zu erheben sei. Dieser Hinweis sei nicht deshalb entbehrlich, weil von der "Absendung" des Widerspruchs die Rede sei. Damit werde dem Versicherungsnehmer nicht klar vor Augen geführt, dass nur ein schriftlich verfasster Wider spruch wirksam sei. Zum and e- ren sei in der Belehrung nicht darauf hingewiesen worden, dass die W i- derspruchsfrist erst zu laufen beginne, wenn dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinforma tionen überlassen worden seien. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf Lebens - und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. Der Kläger habe sein Widers pruchsrecht nicht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 201 0 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, da d ie Beklagte es versäumt habe, den Kläger ordnungsg e- mäß zu belehren. Dabei sei ohne Belang, dass die Belehrung nur in e i- nem Detail feh lerhaft gewesen sei. 14 - 7 - Der Kläger könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen. Da bei müsse er sich den darauf entfallen d en Risikoanteil (Grundvertrag und Dynamikerh ö- hungen) sowie die auf die Berufsu nfähigkeitszusatzversicherung entfa l- lenen Beiträge anrechnen lassen, um den während der Zeit der Prämie n- zahlung genossenen Versicherungsschutz als erlangten Vermögensvo r- teil auszugleichen. Demgegenüber komme eine Anrechnung des Präm i- enanteils, der auf Absc hluss - und Verwaltungskosten entfalle n sei , nicht in Betracht. Die Beklagte könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben. Da sie durch ihre unzureichende Widerspruch s- belehrung wesentlich dazu beigetragen habe, dass de r Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei , erscheine es nicht angemessen, de n Kläger mit den Kosten für den Vertragsabschluss und die Vertragsdurc h- führung zu belasten. Die Beklagte müsse daher das Risiko tragen, dass sie ihre Vertragskosten unnötig aufgewandt habe. G leiches gelte für die Ratenzahlungszuschläge. Nutzungen stünden dem Kläger nur in Höhe von 2.099,90 Hierbei handele es sich um die von der Beklagten n ach ihrer Darstellung insgesamt erzielt en Erträge . Der Anspruch beschränke sich auf die E r- stattung der tatsächlich durch die Beklagte gezogenen Nu tzungen. Hie r- für sei der Kläger darlegungs - und beweispflichtig. Grundsätzlich bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Versicherung s- nehmers. De r Kläger habe Zinsen mit einem Zinssatz von 7% geltend gemacht und sich zur Renditehöhe auf Informationsunterlagen der B . bezogen. Das beziehe sich aber nicht auf die hier streitgege n- ständlichen Fonds. Einer Vermutung, dass die Beklagte mit den eing e- zahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis. Auf Vermut ungen könne ohnehin nicht abgestellt werden, weil die 15 16 - 8 - Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkrete Angaben zu den von ihr erzielten Erträgen gemacht habe, denen der Kläger nicht entgegengetreten sei. Die konkret gezogenen Nutzungen habe die B e- klagte unwidersprochen mit einem Gesamtbetrag von 2.099,90 e- geben. Die von der Beklagten abgeführte Kapitalertragsteuer sei nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte damit eine Steuerpflicht des Klägers e r- füllt habe. Die Forderung des Klägers sei nicht verjährt, da sie erst mit Au s- übung des W iderspruchsrechts entstanden und die Verjährung rechtze i- tig gehemmt worden sei. II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Ber u- fungsgericht statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen die Beklagte bestehenden Zahlungsansprüche de s Kläger s zugelassen . Eine Beschränkung der Revisionszulas sung auf die Anspruchsh ö- he lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. A usweislich sein es Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitu m- fasst. Eine eindeutige Zula ssungsbeschränkung auf die Frage der A n- spruchshöhe ist auch den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung damit b e- gründet, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines L e- bensversicherungsvert rages, dem wirksam widersprochen worden sei, bislang in den Einzelheiten nicht geklärt sei. 17 18 19 - 9 - III. Die Revision ist überwiegend unbegründet. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Bereich e- rungsanspruch zuerkannt. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schaff t keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Er ist infolge de s Widerspr uchs d es Kläger s nicht wirksam zustande gekommen. Der W i- derspr u ch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F . normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. (1) Die dem Kläger i n de m Policenbegleitschreiben vom 31. August 1999 erteilte Widerspruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehle r- haft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schrif t- lich zu erheben war. Die notwendige Be lehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revis i- on nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fris t- wahrung genüge d ie rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserkl ä- rung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 IV ZR 426/13, juris Rn. 12) . Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte E r- klärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn de n- noc h unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf. Dass dem Versicherung s- 20 21 22 23 24 - 10 - nehmer, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglic hkeit eines Wide r- spruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen. (2) Außerdem ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Mitteilung des Fristbeginns unzureichend und damit fehlerhaft, weil di e erteilte Belehrung hierfür entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinforma - tion abstellt e . Insoweit ist, anders als die Revision m eint, ohne Belang, ob de m Kläger zusammen mit de m Versicherungsschein auch die übr i- ge n erforderlichen Unterlagen zu g i ngen und der Fristbeginn in der Bele h- rung damit faktisch richtig angegeben worden war. Dieser Umstand ä n- dert nichts an der inhaltlichen Feh lerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57). bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. (1) Das Widerspruchsrecht be stand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union v om 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat 25 26 27 - 11 - mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) en t- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenve r- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fort besteht, wenn der Versicherungsne h- mer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Vers i- cherungsbedingungen nicht erhalten hat. (2) Die (hilfsweise) Kündigung de s Versicherungsvertra ge s steht de m Widerspr u ch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen de s Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). (3) Entgegen der Auffassung der Revision ha t de r Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am U m- standsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeig e- führt hat, indem sie de m Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsb e- lehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine W iderspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist (so Heyers , NJW 2014, 2619, 2621), braucht hier nicht entschieden zu we r- den. Die genannten Belehrungsmängel sind nicht belanglos, sondern b e- 28 29 30 - 12 - treffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkt e das Schrift formerfordernis und den Beginn der Widerspruchsfrist. b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränke n, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 4 1 - 44). 2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherung s- rechtliche Ansprüche sind nicht verjährt. D ie maßgebliche reg elmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 201 0 beginnen, da de r Kläger erst in diesem Jahr den Wide r- spruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ge l- tend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts i . S . von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu di e- sem Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den a n- spruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i . S . von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Sen atsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). Die Verjährung ist durch Beantr a- g ung des Mahnbescheids a m 30. Dezember 2013 sowie dessen Zuste l- lung am 3. Januar 2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO noch rechtzeitig gehemmt worden. 3. Das Berufungsgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten Prämienrückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen kann. Richtig ist auch, dass de r Rückgewähranspr u ch der Höhe nach nicht uneinge schränkt alle gezah l- ten Prämien umfass t und de m Kläger bei der bereicherungsrechtlichen 31 32 33 - 13 - Rückabwicklung der jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertr a- ges genossene Versicherungsschutz anzurechnen ist. Der Wert des Ve r- sicherungsschutzes kann unter Be rücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoa n- teil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). a) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz auf der Grundlag e der Prämienkalkulation der Beklagten im Wesentlichen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt. Lediglich bezüglich der von der Beklagten abgeführten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ist eine Korrektur geboten. aa) Es hat berücksichtigt, dass der Kläger bis zu seiner Kündigung faktisch den Schutz gegen das Todesfall - und das Berufsunfähigkeitsris i- ko erlangt hatte, und den auf die gezahlten Prämien entfallenden Risik o- anteil, der nach den nicht angegriffenen Feststellu ngen 213,36 sowie die auf die Berufsunfähigkeits z usatzversicherung entfallen d en Be i- träge in Höhe von 406,12 Einen möglicherweise auf die Risikoabsicherung entfallenden Ko s- tenanteil (vgl. OLG Stuttgart VersR 2015, 561 , 5 6 3 ; Rudy , r+s 2015, 115, 120) konnte das Berufungsgericht schon mangels entsprechenden Vo r- trags der Beklagten nicht berücksichtigen. Die Revision macht insoweit geltend, dass die Verwaltung des übernommenen Risikos mit Kosten verbunden sei, die nicht durch die Risikokosten gedeckt seien, sondern separat in die Prämie einkalkuliert würden. Dazu hat die Beklagte jedoch in den Tatsacheninstanzen nichts Näheres vorgetragen. 34 35 36 - 14 - bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten ge l- tend gemachten Abs chluss - und Verwaltungskosten den Wert eines Vermögensvorteils zum Ausdruck brächten, welchen der Kläger von der Beklagten empfangen hätte. cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen keinen anz u- rechnenden Vermögensvorteil darin erkannt, dass die Beklagte bei der Auszahlung des Rückkaufswerts Kapitalertragsteuer nebst Solidarität s- zuschlag einbehielt und an die Steuerbehörden abführte. (1) Ob und gegebenenfalls wie ein entsprechender Steuerabzug bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversich e- rungsvertrag e s zu behandeln ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Eine Ansicht lehnt eine Berücksichtigung gänzlich ab (OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 62 f.). Die Gegenmeinung erkennt die abgeführten Steuerbeträge als Abzugsposit i- onen an, wobei ein Teil ihrer Vertreter insoweit von einem Wegfall der Bereicherung des V ersicherers gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeht ( LG Meiningen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - (17) 3 S 5 2/14 , S. 16; LG Heidelberg, Urteil vom 25. September 2014 - 1 S 15/13, juris Rn. 39; Rudy , r+s 2015, 115, 120) und die anderen einen anrechnungsfähigen Vermögensvorteil des Versicherungsnehmers annehmen (OLG Stuttgart r+s 2015, 123, 126; Reiff , r+s 2015, 10 5, 109 f.; wohl auch Sommer - meyer/Fink, EWiR 2015, 149, 150). 37 38 39 40 - 15 - (2) Der letztgenannten Auffassung gebührt der Vorzug. Die von der Beklagten erbrachte Steuer zahlung ist dem Kläger als Vermögensvorteil anzurechnen. (a) Der Einbehalt und die anschlie ßende Abführung der fraglichen Teilbeträge des Rückkaufswerts durch die Beklagte an die Finanzbehö r- den führte zu einem Vermögensvorteil für den Kläger, der auf diese We i- se von einer Steuer - und Abgabenschuld frei wurde. Durch die Ausza h- lung des Rückkaufswe rts im Jahr 2010 entstand eine Kapitalertragste u- erschuld des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 H albsatz 1, § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der zu di e- sem Zeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und 5 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: EStG 2004). Bemessungsgrundlage der Steuer waren die von der B e- klagten mit dem Rückkaufswert ausgezahlten außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Vers i- cherungsbeiträgen des Klägers enthalten waren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004). (b) Die Steuerschuld wurde von der Beklagten erfüllt. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG hatte die Beklagte als Schuldnerin der Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des Klägers vorzunehmen. Durch Abfü h- rung des vom Rückkaufswert einbehaltenen Teilbetrages an die Steue r- behörden kam sie ihrer Entrichtungspflicht nach und beglich damit z u- gleich die Steuerschuld des Klägers. 41 42 43 44 - 16 - (c) Die vorstehenden Ausführungen gelten fü r die Entstehung und Erfüllung des vom Kläger gleichfalls geschuldeten Solidaritätszuschlags gemäß § 1 Abs. 2 SolzG 1995 in entsprechender Weise. (d) Den auf diese Weise seitens der Beklagten gewährten Verm ö- gensvorteil hat sich der Kläger im Rahmen d er bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ebenso wie den unmittelbar an ihn ausgezahlten Rüc k- kaufswert auf seinen Rückgewähranspruch anrechnen zu lassen. Das Argument, abzugsfähig seien nur Steuervorteile , auf deren Erzielung das rückabzuwickelnde Geschäf te gerade abgezielt habe (OLG Schleswig aaO Rn. 63) , verfängt nicht, da es hier nicht um die Berücksichtigung von Steuervorteilen, sondern um die Erfüllung bestehender Steuerschu l- den geht. b) Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Abschluss - und Ve r- waltungskosten kann sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. aa) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur b e- rücksichtigungsfähig, w enn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat - kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteile vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, NJW - RR 2015, 677 Rn. 14; vom 23. Oktober 1980 IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277 unter 5 c; jeweils m.w.N.). Nach dieser Ma ßgabe sind die Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereich e- rungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat - kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefa llen und b e- glichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenante i- 45 46 47 - 17 - le der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die B e- klagte auf diese Weise den Einsatz sonst iger Finanzmittel erspart hat (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2015 - 12 U 106/13 (14), juris Rn. 43; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 57 f. ; OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 4 U 786/14, jur is Rn. 47; KG r+s 2015, 179, 181; OLG Stuttgart, Urteile vom 28. Mai 2015 - 7 U 27/15 , S. 7 f.; vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14 , S. 9; r+s 2015, 123, 125; VersR 2015, 561 , 564 ; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 23; VersR 2015, 177 , 178 ; LG Meiningen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - (17) 3 S 52/14 , S. 14. f.; LG Heidelberg, Urteile vom 25. Septe m- ber 2014 - 1 S 8/14, juris Rn. 38 und 1 S 15/13 , juris Rn. 37; a.A. Rudy, r+s 2015, 115, 120). bb) Auch in Bezug auf die Abschlusskosten kann die Beklagte nicht mit Er folg den Entreicherungseinwand erheben. Solche Aufwe n- dungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der E r- langung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht o h- ne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhäl t- nisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH, Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 5 2 /12, NJW 2014, 854 Rn. 31; vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 c; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145; jeweils m.w.N. ; vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 195). Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entreic herungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zugewiesen. Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend, dass die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses zwischen de m Kläger und 48 - 18 - der Beklagten darauf beruht, dass die Beklagte d en Kläger nicht or d- nungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat (so auch Reiff , r+s 2015, 105, 108; insoweit a.A. OLG Dresden WM 2015, 1142 , 1144 ; Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 46; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 23; VersR 2015, 177 , 178 ). Vielmehr gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherung s- nehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlus skosten trägt (OLG Karlsruhe, Urteile vom 9. Juni 2015 - 12 U 106/13 (14), juris Rn. 43; vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 (14), juris Rn. 51; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 58; LG Heidelberg, Urteile vom 25. September 2014 - 1 S 8/14, juris Rn. 38 und 1 S 15/13 , juris Rn. 37; vgl. KG r+s 2015, 179 , 181 zur Rückabwicklung nach Rüc ktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F.; a.A. OLG Koblenz, Urteil vom 1 2. Juni 2015 - 10 U 220/12 , S. 20 ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 28. Mai 2015 7 U 27/15 , S. 7 f.; vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14 , S. 9; r+s 2015, 123, 125; VersR 2015, 561 , 563 ; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. April 2015 2 - 23 O 411/13 , S. 7; Reiff , r+s 2015, 105, 109; Rudy , r+s 2015, 115, 119 f.). Dem hier zu beachtenden eur oparechtlichen Effektivitätsgebot widerspräche es, wenn der Versicherungsnehmer zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen könnte, aber die Abschlusskosten tragen müs s- te. Insbesondere im Falle des Widerspruchs nach kurzer Prämienza h- lungsdauer würde das Widerspruchsrecht weitgehend entwertet, weil die bezahlten Beiträge zu einem erheblichen Teil durch die Abschlusskosten aufgezehrt würden. c) Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten (so auch OLG Dresden, Urteil 49 - 19 - vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 47; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 24; a.A. Rudy , r+s 2015, 115, 120) . Soweit die Ratenzahlung s- zuschläge wie die Revision erstm als vorträgt einen Verwaltungsau f- wand kompensieren sollen, kann auf die Ausführungen zu den Verwa l- tungskostenanteilen verwiesen werden. Soweit sie als Ausgleich für e i- nen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erken nbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der B e- klagten entfallen sein sollte. 4. Die Kondiktionsansprüche de s Kläger s umfassen nicht nur die - nach Abzug des Wertersatzes für den genossenen Versicherungsschutz verbleibenden - Versic herungsprämie n, sondern gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte hieraus gezogenen Nutzungen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschul dner tatsächlich gezogen wurden (Senatsb e- schluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 1 15, 268, 270; vom 4. Juni 1975 V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323). Es hat zu Recht die Darlegungs - und Bew eislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen en t- sprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur E r- tragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe , etwa anhand der hi er vom Kläger bei seiner Forderungsberechnung herangezogenen Information s- unterlagen der B . , gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 aaO). 50 51 - 20 - Weitere Fragen der Nutzungsentschädigung sind nicht Gegenstand dieses Revisions verfahrens. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 06.06.2014 - 9 O 77/14 - OLG Köln, Entscheidun g vom 17.10.2014 - 20 U 110/14 - 52
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