BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 448/99 vom 5. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- ErbbauVO § 7 Abs. 3 Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs a b - hängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder B e - stimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge, daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2000 - V ZR 448/99 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgericht shofes hat am 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revis i - on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 370.000 DM. Wenzel Lambert-Lang Tropf Krüger Lemke
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