ECLI:DE:BGH:2016:310516BVIZR449.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 4 49 /1 4 vom 31. Mai 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2 0 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Stöhr und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. Oehler u nd Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger in wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts in Schleswig vom 2 5 . September 201 4 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als die Berufung hinsi chtlich der Berufung s- anträge zu 1 bis 4, 6 bis 13 und 18 sowie hinsichtlich des Ber u- fungsantrags zu 16 insoweit zurückgewiesen worden ist , als die damit begehrten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten den Betrag von 1.238,30 . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Gegen standswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 95 . 000 festgesetzt. - 3 - Gründe: A . D i e Kläger in verlang t von den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (im Folgenden: Zedent) Schadensersatz wegen angeblicher Falsc h- beratung bezüglic h des Erwerbs von Wertpapieren. Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolve n- ten A. AG, die unter anderem im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre Erträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlen en Anl a- gen erwirtschaftete. De r Zedent erwarb im Zeitraum von Januar 200 7 bis März 2009 aufgrund Beratung und Empfehlung eines für die A. AG tätigen Kunde n- beraters verschiedene Wertpapiere zum Preis von insgesamt rund 111.000 Unter den erworbenen Wertpapieren befanden sich - neben anderen Genus s- scheinen - Inhabergenussscheine der P. & Z. AG. D ie Kläger in ha t unter anderem behauptet, der Zedent sei nicht hinre i- chend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesonde re das Emi t- tent en - und das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Bekla g- ten verantwortlich, da sie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst hätten. Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwer deverfahrens ist, ha t d ie Kläger in mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wer t papiere gezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Erlöse Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den von ihr bzw. dem Zedenten noch gehaltenen Wertp a- pieren sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen und vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner ha t sie die Festste l- lung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Annahm e- 1 2 3 4 - 4 - verzug befinden. Die Klage hatte nach vollstän diger Klageabweisung durch das Landgericht in de r Berufungs instanz Erfolg nur bezüglich der für die nach dem 19. April 2007 erworbenen Wertpapiere der P. & Z. AG aufgewendeten Beträge nebst Verzugszinsen sowie bezüglich de r darauf entfallende n Rechtsverfo l- gungskosten . Im Übrigen wurde die Berufung de r Kläger in zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wende t sich d i e Kläger in mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. B. I. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung des von de r Kläger i n geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Wiederanlag e- schadens (Berufungsantrag Ziffer 17 ) richtet, war sie zurückzuweisen. Sie zeigt insoweit nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbi ldung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. II. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Sie führt g e- mäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebung des angegriffenen U rteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht , als die Ber u- fung der Kläger in hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffer n 1 bis 4, 6 bis 13 (Anspruch auf Ersatz der für den Erwerb der Wertpapiere aufgewendeten B e- träge nebst Verzugs zinsen), Ziffer 16 (Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, so weit diese den vom Berufungsgericht zugespr o- chenen Betrag von 1.238,30 ) und Ziffer 18 (Feststellung des A n- nahmeverzugs) zurückgewiesen wurde. Die Kläger in r üg t insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewä h- rung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheb licher Weise verletzt. 5 6 - 5 - 1. Soweit nicht die vo m Zedenten nach dem 19. April 2007 erworbenen Wertpapiere der P. & Z . AG betroffen sind, hat d as Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch de r Kläger in verneint . Zur Begründung der Klagea b- weisung hat es , soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Int e- resse, ausgeführt, die Beklagten hafteten de r Kläger in ins oweit nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach dem Klägervortrag erfüllt. Denn danach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die Berater die Anleger flächendeckend und umfassend entgeg en ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihrer Risikobereitschaft, beraten hätten. D i e Kläger in behaupte, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genus s- scheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Ris i- koklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte B e- ratung und sittenwidriges Handeln der Beklagten. De r Kläger i n sei es aber nicht gelungen, diese Beha uptung zu beweisen. Die von ih r benannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gewesen, da sie nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterlägen, von der die Bundesanstalt sie nicht entbu n- den habe; daran sei das Berufungsgericht gebunden. Die weiteren Zeugen hä t- ten den Vortrag de r Kläger in nicht bestätigt. 2. Dies e Ausführungen verletzen d i e Kläger in in entscheidung serhebl i- cher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtl ichen Gehörs. 7 8 - 6 - a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvo r- trag de r Kläger in zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist ein Anlagebe rater, der vorsätzlich eine anleger - und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumi n- dest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ( Urteil v om 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch si t- tenwidrig, wer - wie vo n de r Kläger i n in Bez ug auf die Beklagten behauptet - als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, das da rauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete A n- lagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR 2015, 1574 Rn. 24). b) Mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Annahme des Berufungsgerichts, d ie Kläger in sei für diese Behauptung beweisfällig g e- blieben , auf einem Gehörsverstoß beruht . D as Beru fungsgericht ha t d i e Kläg e- r in dadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es die vo n ih r insoweit benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen ha t (vgl. hierzu auch Sen atsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 44 1 /14, VersR 2016, 617 Rn. 7 ff. ) . a a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksic ht i- gung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze fi n- det, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 9 10 11 - 7 - 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7 ; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492, 493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen. D as Unterbleiben der vom Berufungsgericht selbst als erheblich angesehenen Vernehmung der Zeugen B. und T. findet im Prozessrecht keine Grundlage. bb ) Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Vernehmung der Zeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. (1 ) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bunde s- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgen den: Bundesanstalt) gemäß § 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu verne h- men. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftspr ü- fer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistung s- aufsicht sgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vo r- zunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen unterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Ve r- schwiegenheitspflicht, von der sie nicht entb unden werden könnten. (2 ) Diese Mitteilung rechtfertigte es indes nicht, von der Vernehmung der Zeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen B. und T. werden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst. ( a ) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, B e- amten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über U m- stände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschrif ten. § 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980 12 13 14 15 - 8 - - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das Prozessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2; KMR/Neubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: November 2010]; AnwK - StPO/v. Schlieffen, 2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeuge n von der zustä n- digen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot (vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 43). D adurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1; Ahrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG , NJW 1990, 1857, 1858; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1). ( b ) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Ric h- ter oder Beamte und auch keine sonstigen Pe rsonen des öffentlichen Dienstes. Zwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung durch die Bundesanstalt deren Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfü l- lung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben w a- ren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23; vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete aber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO, weil den Zeugen keine Pflicht z ur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vo r- schrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22). ( a a) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträge reigenschaft im Si n- ne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl. 16 17 - 9 - BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9 a.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffentlich - rechtliche Bestellung voraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisator ischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestel lt . (b b ) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflicht der Zeugen B. und T. zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/ Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; A hrens in Wiec zorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGH St 50, 318, 327 f. mwN). (c c ) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter anderem Person en, die bei der Bundesanstalt beschäftigt o der - wie die Zeugen B. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines g e- prüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei dieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnl i- c hen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtb eamteter 18 19 20 - 10 - Personen des öffentlichen Dienstes vor Zivil - und Strafgerichten, 1973, S. 25), wenn sie sich mit ihr im Einzelf all - anders als im Streitfall - auch überschneiden kann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134). Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwi e- genheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andere r- seits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als die beamte nrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9 KWG keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bu n- desanstalt liegt, sondern Geschäfts - , Betriebs - und Privatgeheimnisse der b e- aufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Drit ter (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischauer/ Kleinhans, K WG, § 9 Rn. 12 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/ Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften damit nicht nur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses. Vie l- mehr sollen auch das notwendige Vertrauen in di e Integrität der Aufsichtspraxis, eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Marktteilne h- mer und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzinstrumente sichergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C - 140/13, VersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/ Wenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/ Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts daran, dass die g e- schützten Personen über den Schutz ihrer Geheimnisse disponieren können. Willigen sie in die Offenbarung einer Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt ( vgl. KK - WpHG/Möllers/ 21 - 11 - Wenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn. 23; Bruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in S chwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zusti m- mung der Bundesanstalt bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden Genehmigungsvorbehalts nicht. Demgegenüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwie genheit gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von di e- ser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.). c c) Auch war das Berufungsgericht an der Vern ehmung der Zeugen B. und T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzl iche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweig e- rungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vo r- schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugn isverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht e r- kennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 383 Rn. 22). Regelmäßig b eschränkt die Vorschrift mithin allein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber die 22 23 24 - 12 - Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch en t- behrlich (vgl. Mü K oZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahms we ise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht ve r- stieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Strei t fall weder hinsichtlich der s ich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG erg e- benden Verschwiegenheitspflicht ( 1 ) noch hinsichtlich derjenigen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO ( 2 ) gegeben. (1 ) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist nicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn G e- heimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8). ( a ) Etwaigen Geheimhaltungsinteressen der A. AG kommt dabei für die Frage, ob und inwieweit die Zeugen B. und T. zur Verweigerung des Zeugni s- ses berechtigt sind, im Streitfall von vornherein keine Bedeutung zu. Denn der Insolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von ihrer Verpflichtung zur Ve r- schwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Der Insolvenzverwalter war b e- fugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl. , § 385 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 385 Rn. 10) und das Beweisthema deren ve r- mögensrechtliche Interessen betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220, 2 225, insoweit in BGHZ 126, 181 nicht abgedruckt; Mü K oZPO/ Damrau, aaO Rn. 8; Zöller/Greger, aaO). ( b ) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer 25 26 27 - 13 - Aussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar b e- gründet allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen A n- spruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Si n- ne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 K WG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf - und Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zi vilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess. VGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/ Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuc hs, WpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Schwenn i- cke/Auerba ch, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatl i- chen Strafverfol gungsinteresse in der Abwägung mit den von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tats a- chen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, sondern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene D a- ten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte in die Offenbarung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehem a- lige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Ku n- denbeziehung bestand (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/ Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 2 7; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in an onymisierter - 14 - Weise über die Zusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht en t- sprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter Beweis ges tellten Behauptungen de r Kläger in zutreffen, ist j e- denfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. (2 ) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schwe i- gepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar unterliegen d ie Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrech t- lichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Au f- traggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die alle in Dritte betreffen, zu denen kein Mandat s- verhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Kos - lowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Ze ugen bei d er von der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstalt an der Ge heimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersich t- lich. dd) Die angefochtene Entscheidung beruht im Umfang ihrer Aufhebung auf der gehörswidrig unterbliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage der Zeugen den Klägervortrag als erwiesen ang e- sehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befan den, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach 28 29 - 15 - seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidriges Handeln der Bekl agten geschlossen. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.10.2013 - 7 O 333/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 150/13 -
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