BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 450/02 vom12. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-sius und die Richter Wendt und Felscham 12. März 2003beschlossen:1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2002 wird zurück-gewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegthat, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatoder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1ZPO).Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wirdwie folgt festgesetzt: Antrag zu 1) 430.000 DMAntrag zu 4) kein AnsatzAntrag zu 6) 10.000 DM 440.000 DM(= 224.968,43 - 3 - Der Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts wird hin-sichtlich des mit Null zu bewertenden Antrags zu 4)entsprechend geändert (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Beidem Antrag zu 4) handelt es sich um eine Zwischen-feststellungsklage zu den Anträgen zu 1) und 6), derenwirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht über dieAnträge zu 1) und 6) hinausreicht und für die deshalbkein weitergehender Streitwert angesetzt werden kann.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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