BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 45/01 vom 13. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Kr ü - ger, Dr. Klein und Dr. Gaier beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Da in § 12 des Kaufvertrages die Auflassung erklärt ist, wäre die for m - lose Abänderung des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der an sich formbedürftigen Vorverlegung des Gefahrübergangs mö g - lich gewesen. Aus dem Inhalt des Vermerks über das Treffen in der Wohnung am 10. März 1999 und dem übrigen Sachvortrag der Parteien ergibt sich aber nicht, daß die Parteien den vertra g - lich an die Zahlung von 75 % des Kaufpreises gekoppelten Zei t - punkt des Gefahrübergangs mit entsprechendem Rechtsbi n - dungswillen vorverlegen wollten. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 66.250,00 DM. Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier
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