BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 45/05 Verk374ndet am: 14. Dezember 2005 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247247 1192 Abs. 1, 1120, 97, 98 Nr. 1 Ein Geb344ude kann nicht nur durch seine Gliederung, Einteilung, Eigenart oder Bau-art, sondern auch aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Ger344tschaften als f374r einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet an-gesehen werden. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 45/05 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Dezember 2005 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Ja-nuar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der W. K. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Diese betrieb auf dem ihr seit 1971 geh366renden Betriebsgrundst374ck bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September 2003 eine Tischlerei zur Herstel-lung von K374chenm366beln. Die Parteien streiten dar374ber, ob das Inventar der Tischlerei - 374berwiegend Maschinen zur Holzbearbeitung - als Zube-h366r in den Haftungsverband der Grundschulden f344llt, die zugunsten der Beklagten an dem Grundst374ck bestellt sind. Das Inventar wurde vom 1 - 3 - Kl344ger im Verlauf des ersten Rechtszuges im Einvernehmen mit der Be-klagten unter Hinterlegung des Erl366ses ver344u337ert und vom Grundst374ck entfernt. Das Landgericht hat zu der Behauptung des Kl344gers, das Be-triebsgel344nde sei nicht speziell auf die K374chenproduktion zugeschnitten, ein Sachverst344ndigengutachten eingeholt mit der Ma337gabe, das Inventar nicht in die Begutachtung einzubeziehen. Gest374tzt auf dieses Gutachten hat es der Klage auf Feststellung, dass die Gegenst344nde zum Zeitpunkt ihrer Entfernung vom Betriebsgrundst374ck nicht der Haftung der Grund-schulden unterlagen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beru-fung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklag-te ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Dieses hat gemeint: Die Inventargegenst344nde seien nicht als Zubeh366r nach den 247247 97 f. BGB anzusehen und h344tten daher zum Zeit-punkt ihrer Entfernung vom Betriebsgrundst374ck nicht gem344337 247 1120 BGB f374r die Grundschulden gehaftet. Nach 247 97 BGB sei Voraussetzung der Zubeh366reigenschaft, dass die Sache dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sei. Im Falle des 247 98 Nr. 1 BGB, der Beispiele f374r eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung bringe, m374ss- 4 - 4 - ten die Maschinen und sonstigen Ger344tschaften zu dem gewerblichen Betrieb bestimmt sein, f374r den das Geb344ude dauernd eingerichtet sei. Bei diesen Betrieben erfordere der Produktionsablauf regelm344337ig eine spezifische bauliche Gestaltung und Einrichtung, die dem Betriebsge-b344ude auf Dauer ein bestimmtes Gepr344ge g344ben. Ma337geblicher Ge-sichtspunkt sei, ob im Einzelfall durch Gliederung, Einteilung oder Ei-genart des Geb344udes im 334brigen oder durch die sonstige bauliche Be-schaffenheit einer Anlage schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert sei, der nach dem Sinn der weiteren, das rechtliche Schicksal des Zubeh366rs regelnden Einzelbestimmungen nicht zerschlagen, sondern erhalten blei-ben solle. Die hier zu beurteilenden Baulichkeiten seien nach den vorhande-nen Gegebenheiten nicht speziell auf die K374chenproduktion zugeschnit-ten. Nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen bestehe vielmehr die M366glichkeit, dort au337er K374chen auch andere Produktionsg374ter her- bzw. auszustellen. Das Landgericht verweise zu Recht darauf, dass die 247247 97 f. BGB auf die Beschaffenheit der Hauptsache abstellten und da-durch eine klare, abgrenzbare Regelung gebildet werde. Es komme so-mit allein auf die Gestaltung und den Ausbau des Geb344udes an. Wenn es - z.B. als Mehrzweckhalle - f374r vielf344ltige Zwecke verwendet werden k366nne, werde kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass eine wirtschaftliche Einheit vorhanden sei. Es realisiere sich durch das Vorhandensein des Inventars in dem Geb344ude kein besonderer wirt-schaftlicher Wert, so dass keine Veranlassung bestehe, das rechtliche Schicksal des Inventars an das des Geb344udes zu koppeln. 5 - 5 - II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsge-richt ist von einem unrichtigen Verst344ndnis des Zubeh366rbegriffes ausge-gangen. 6 1. Nach den 247247 1192 Abs. 1, 1120 BGB erstreckt sich der Haf-tungsverband der Grundschuld auch auf das Zubeh366r des Grundst374cks mit Ausnahme der Zubeh366rst374cke, die nicht in das Eigentum des Grund-st374ckseigent374mers gelangt sind. Gem344337 247 97 BGB ist eine bewegliche Sache grunds344tzlich dann Zubeh366r, wenn sie, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vor374bergehend dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden r344umlichen Verh344ltnis steht. 247 98 BGB ent-h344lt Beispiele f374r eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1968 - VIII ZR 228/66 - NJW 1969, 36 = LM BGB 247 98 Nr. 1 unter 2). Nr. 1 der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Ge-b344ude jedenfalls dann Hauptsache sein kann, wenn es verm366ge seiner Bauart und Einteilung oder/und seiner Ausstattung mit den n366tigen be-triebsdienlichen Gegenst344nden f374r einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist (BGH aaO). Entscheidend ist, ob sich aus den baulichen Besonderheiten oder/und aus der Ausstattung mit Inventar ergibt, dass das Geb344ude einem gewerblichen Betrieb auf Dauer dienen soll (BGH aaO; vgl. auch RGZ 48, 207, 209; BayObLG, Urteil vom 24. April 1911 - BayObLGZ 12, 306, 313). Wie die Revision zutreffend ausf374hrt, kann ein Geb344ude somit nicht nur durch seine Gliederung, Einteilung, Eigenart oder Bauart, sondern auch aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdien-lichen Maschinen und sonstigen Ger344tschaften als 223f374r einen gewerbli-chen Betrieb dauernd eingerichtet223 angesehen werden. 7 - 6 - 2. Von dieser - bereits vom Reichsgericht (vgl. Urteil vom 8. Mai 1912 - V 512/11 - RG WarnR 1912 Nr. 286) vertretenen und in der Litera-tur (vgl. Strecker in Planck, BGB 4. Aufl. 247 98 Anm. 2 c; Baur in Soergel, BGB 10. Aufl. 247 98 Rdn. 3; Holch in M374nchKomm-BGB, 4. Aufl. 247 98 Rdn. 5 u. 7; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB Bearb. 2004 247 98 Rdn. 7; Kregel in RGRK, 12. Aufl. 247 98 Rdn. 5; Ott in AK-BGB, 247 98 Rdn. 2; Ring in AnwaltKomm, BGB 247 98 Rdn. 11-14; Vieweg in jurisPK-BGB, 2. Aufl. 247 98 Rdn. 4) auf Zustimmung gesto337enen - Rechtsprechung ist der Bun-desgerichtshof weder in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Ur-teil vom 14. Dezember 1973 (BGHZ 62, 49 ff.) noch in dem auf diese Entscheidung verweisenden Urteil vom 13. Januar 1994 (BGHZ 124, 381, 392 f.) abger374ckt. Zwar hei337t es dort, es sei f374r die Beurteilung der Zubeh366reigenschaft ma337gebend, ob im Einzelfall 223durch Gliederung, Ein-teilung oder Eigenart im 374brigen des Geb344udes oder durch die sonstige bauliche Beschaffenheit einer Anlage223 schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert sei, der nach dem Sinn der einzelnen Anwendungsbestimmun-gen nicht zerschlagen, sondern erhalten bleiben solle (BGHZ 62, 49, 53). Das kann indes nicht die Annahme rechtfertigen, es komme f374r die Beur-teilung, ob ein Geb344ude f374r einen gewerblichen Betrieb dauernd einge-richtet sei, allein auf die bauliche Beschaffenheit des Geb344udes an. Ein solcher Schluss ist deshalb nicht angezeigt, weil im Urteil vom 14. De-zember 1973 (aaO) sowohl auf die Entscheidung des Bundesgerichtsho-fes vom 23. Oktober 1968 (aaO) als auch auf das Urteil des Reichsge-richts vom 8. Mai 1912 (aaO) zustimmend Bezug genommen wird. In letzterem wird ausgef374hrt, der Auffassung, ein Geb344ude sei nur dann f374r einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet, wenn der Bau selbst die Bestimmung f374r diesen Gewerbebetrieb ergebe, k366nne nicht beige-treten werden. 8 - 7 - Ein Geb344ude ist demzufolge f374r einen gewerblichen Betrieb auch dann dauernd eingerichtet, wenn es mit den dem Betrieb dieses Gewer-bes dienenden Gegenst344nden derart verbunden ist, dass das Ganze er-kennen l344sst, dazu bestimmt zu sein, dauernd - d.h. f374r einen nicht von vornherein feststehenden Zeitraum und nicht etwa nur zur Befriedigung der Bed374rfnisse des derzeitigen Eigent374mers - zum Betrieb dieses Ge-werbes genutzt zu werden. Es gen374gt, wenn die bauliche Beschaffenheit mit Bestimmtheit den dauernden Betrieb des Gewerbes erkennen l344sst. Unter 223baulicher Beschaffenheit223 ist dabei die Beschaffenheit des aus dem Bau und den betriebsdienlichen Gegenst344nden gebildeten Ganzen zu verstehen (vgl. RG aaO). 9 3. Damit ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es kom-me f374r die Beurteilung, ob ein Geb344ude f374r einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet sei (247 98 Nr. 1 BGB), allein auf die Gestaltung und den Ausbau des Geb344udes bzw. die Beschaffenheit der Hauptsache an, nicht vereinbar. Es muss vielmehr auch gepr374ft werden, ob zwischen In-ventar und Betriebsgrundst374ck ein enger Bezugszusammenhang im dar-gestellten Sinne besteht (vgl. BGHZ 85, 234, 238; BGH, Urteil vom 17. September 1979 - VIII ZR 339/78 - NJW 1979, 2514 unter III 2). Die-ser Pr374fung hat sich das Berufungsgericht bislang verschlossen. 10 Ob ein Geb344ude oder eine Geb344udeanlage f374r einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, ist Sache tatrichterlicher W374rdigung (vgl. BGHZ 124, 381, 392; 62, 49, 53; BayObLG, aaO S. 312); f374r das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubeh366r anzusehen ist, be-steht ein weiter Spielraum (RGZ 66, 356, 358; 51, 272, 274). Auf der 11 - 8 - Grundlage des bisherigen Sachverst344ndigengutachtens kann indes keine zutreffende Beurteilung der Rechtslage erfolgen, weil darin lediglich die bauliche Beschaffenheit und Nutzbarkeit bereits ger344umter Produktions- und Ausstellungshallen beurteilt wird, w344hrend s344mtliche bis zu ihrer Ver344u337erung und Entfernung im Jahre 2004 vorhandenen Inventarge-genst344nde nicht ber374cksichtigt sind. Es sind daher weitere Feststellun-gen zu der Frage erforderlich, ob die Beschaffenheit des aus dem Bau und den betriebsdienlichen Gegenst344nden gebildeten Ganzen den dau-ernden Betrieb einer Tischlerei zur Herstellung von K374chenm366beln er-kennen l344sst. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Von - 9 - dem Ergebnis dieser Feststellungen h344ngt ab, ob dar374ber hinaus aufzu-kl344ren ist, ob und ggf. welche Inventargegenst344nde vor oder nach der Bestellung der Grundschulden an die im ersten Rechtszug Streitverk374n-deten sicherungs374bereignet wurden. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 23.07.2004 - 7 O 82/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2005 - 11 U 66/04 -
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