BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 45/05 Verk374ndet am: 5. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presse-artikels zul344ssig sein. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Januar 2005 aufgeho-ben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 30. Juni 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 4. August 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist als freie Journalistin f374r verschiedene Zeitschriften t344tig. Die Beklagte veranstaltet das Internet-Angebot zur Print-Ausgabe der "F. Zei-tung". 1 Die Beklagte ver366ffentlichte am 4. September 2003 einen Artikel unter der 334berschrift "Enth374llungen - Die Terroristin und der Figaro". Dieser besch344f- 2 - 3 - tigte sich mit dem Berliner Fris366r U.W. und dessen Kundschaft, zu der auch be-kannte Politiker geh366ren. In ihm wird ausgef374hrt, der Fris366r habe auch die RAF-Terroristin Ulrike Meinhof zu einem Zeitpunkt frisiert, als diese bereits wegen Mordes gesucht worden sei. Dies sei in einem Artikel der Tageszeitung "Die Welt" enth374llt worden, den die Kl344gerin verfasst habe. 3 Der Beitrag weist darauf hin, dass die Kl344gerin die Tochter Ulrike Mein-hofs sei und sich vor einigen Jahren mit der Rolle des fr374heren Au337enministers Fischer im Rahmen der Unruhen in Frankfurt befasst habe. Weiter hei337t es: "Auf dem H366hepunkt der Debatte um Fischers Vergangenheit war die Berichterstattung gekippt. Die Kollegen wandten sich nun der J344gerin zu, die in den Portraits alles andere als schmeichelhaft wegkam: Als fanati-sche, verbitterte Verschw366rungstheoretikerin erschien R., die die "Acht-undsechziger" abgrundtief hasste und sie, wie die "Welt" einmal schrieb, "auch mit sonderbaren Methoden" bek344mpfte. Statt Respekt brachte man ihr allenfalls Mitleid entgegen, der offenbar traumatisierten Terroristen-tochter, die als Siebenj344hrige in ein jordanisches Pal344stinensercamp ver-frachtet werden sollte, bevor sie der heutige "Spiegel" - Chefredakteur S. A. aus den H344nden der RAF befreite." Die Kl344gerin hat u.a. 1995 in einer Titelgeschichte des "Spiegel" "374ber ih-re Kindheit im Schatten des Terrorismus" als Ulrike Meinhofs Tochter berichtet. Im "Stern" ver366ffentlichte sie 1998 unter dem Titel "Mythos Ulrike Meinhof" ei-nen pers366nlichen Nachruf. Auf ihrer Homepage findet sich ein "Button", der ne-ben dem Namen der Kl344gerin auf "Ulrike Meinhof" hinweist. Ein weiterer "But-ton" verweist auf den "Mythos RAF". Au337erdem findet sich eine Seite, die ne-ben einem Foto der Kl344gerin auf ein neues H366rbuch 374ber Ulrike Meinhof hin-weist sowie eine fotographische Gegen374berstellung eines Fahndungsfotos von Ulrike Meinhof und eines Fotos der Kl344gerin sowie einen "RAF-Song" enth344lt. 4 Nachdem sich die Beklagte in einer Unterlassungserkl344rung vom 2. Oktober 2003 verpflichtet hatte, den Zusatz "offenbar traumatisiert" zu unter- 5 - 4 - lassen, wendet sich die Kl344gerin mit der Klage gegen ihre Bezeichnung als Ter-roristentochter. 6 Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat der Beklagten verboten, die Kl344gerin als "Terroristentochter" zu be-zeichnen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin den Antrag auf Klagabweisung. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Bezeichnung der Kl344gerin als "Terroristentochter" unterl344sst (247 823 Abs. 1, 247 1004 BGB analog). Die Bezeichnung verletze die Kl344gerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht. 7 Die 304u337erung "Terroristentochter" stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Ein durchschnittlicher Leser verstehe den abstrakten Aussagegehalt der Be-zeichnung dahin, dass jemand die Tochter von Terroristen oder eines Terroris-ten sei. Durch den Bezug zu Ulrike Meinhof sei f374r den durchschnittlichen Leser klargestellt, dass die Bezeichnung im Sinn von "Terroristin-Tochter" gemeint sei. 8 Es k366nne dahingestellt bleiben, inwieweit die Kl344gerin grunds344tzlich dul-den m374sse, dass auf ihre Abstammung von Ulrike Meinhof hingewiesen werde. Selbst wenn sie dies hinnehmen m374sse, d374rfe ihre famili344re Abstammung von Ulrike Meinhof nicht durch das eindringliche Schlagwort "Terroristentochter" zum Ausdruck gebracht werden. Zu famili344ren Beziehungen als Teil der Privat- 9 - 5 - sph344re h344tten andere grunds344tzlich nur Zugang, soweit er ihnen gestattet wer-de. Die Kl344gerin habe keine Einwilligung erteilt, die famili344re Beziehung zu ihrer Mutter und ihre Abstammung darauf zu reduzieren, dass sie eine "Terroristen-tochter" sei. Sie m374sse die Bezeichnung daher nicht dulden. 10 Etwas anderes gelte auch nicht deswegen, weil die Kl344gerin mehrfach 374ber Ulrike Meinhof und den RAF-Terrorismus ver366ffentlicht und dabei auch offen gelegt habe, dass sie die Tochter von Ulrike Meinhof sei. Die Kl344gerin sei als freie Journalistin t344tig. Im Rahmen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantier-ten Pressefreiheit habe sie das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form ihrer Ver366ffentlichungen selbst zu bestimmen. Der Ton, in dem sie ihre Artikel verfasse, sei Teil der Meinungsfreiheit. Dass sie die Grenze zur Schm344hung 374berschritten habe, werde nicht vorgetragen. Die Bezeichnung "Terroristen-Tochter" sei rechtswidrig. Zwar habe nie-mand einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er sich selbst sehe, wohl aber darauf, zutreffend und nicht verf344lscht dargestellt zu werden. 11 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. 12 Das Berufungsgericht hat die erforderliche Abw344gung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesch374tzten allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin und dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vorgenommen. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG hat es nur im Hinblick auf die T344tigkeit der Kl344gerin als freie Journalistin und dem sich daraus f374r sie ergebenden Grund- 13 - 6 - rechtsschutz angesprochen. Darauf kommt es aber nach Lage des Falles nicht an. Es geht hier vielmehr um die Frage, ob die Beklagte die Kl344gerin im konkre-ten Kontext als Terroristentochter bezeichnen durfte. F374r die Entscheidung die-ser Frage h344tte es einer Abw344gung zwischen den widerstreitenden Grundrech-ten der Parteien bedurft. 14 1. Welche Ma337st344be f374r diese Abw344gung gelten, h344ngt grunds344tzlich vom Aussagegehalt der 304u337erung ab, also von deren Einstufung als Tatsa-chenbehauptung oder Meinungs344u337erung. Diese Unterscheidung ist deshalb grunds344tzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungs344u337erungen regelm344337ig st344rker ausgepr344gt ist als bei Tatsachenbe-hauptungen. Vorliegend hat das Berufungsgericht die beanstandete 304u337erung als Tatsachenbehauptung eingestuft. Das ist insofern richtig, als die 304u337erung einen tats344chlichen Gehalt hat, n344mlich dahin, dass durch den Bezug zu Ulrike Meinhof f374r den durchschnittlichen Leser klargestellt wird, dass die Bezeich-nung in dem Sinne "Tochter einer Terroristin" gemeint ist. Entgegen der Auffas-sung der Revisionserwiderung l344sst sich der Aussage nicht entnehmen, dass sich die Kl344gerin etwa mit den Zielen von Terroristen, insbesondere der RAF identifiziert habe. Ein solches Verst344ndnis kann nach dem Inhalt des gesamten Artikels ausgeschlossen werden und das Berufungsgericht hat die Aussage auch nicht in diesem Sinn verstanden. Durch die Einstufung als Tatsachenbehauptung wird der Aussagegehalt der 304u337erung jedoch nicht vollst344ndig erfasst, zumal die Wahrheit des tats344ch-lichen Kerns nicht im Streit steht. Vielmehr geht es darum, ob die gew344hlte For-mulierung als solche zul344ssig war. Soweit es um den Tatsachenkern geht, ist zu beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG sich auch auf die 304u337erung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung die-nen k366nnen, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil 15 - 7 - 374ber ein geschildertes Verhalten zu erm366glichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senatsurteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326). Gleiches gilt, wenn es um eine 304u337erung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die ins-gesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Beides ist hier der Fall, so dass es vom Aussagegehalt her einer Abw344gung zwischen den widerstrei-tenden Grundrechten bedarf. 2. a) Das Berufungsgericht hat nicht begr374ndet, warum es die nach den vorstehenden Ausf374hrungen grunds344tzlich gebotene Abw344gung nicht vorge-nommen hat. Es hat lediglich ausgef374hrt, die famili344re Abstammung der Kl344ge-rin von Ulrike Meinhof d374rfe nicht durch das eindringliche Schlagwort "Terroris-tentochter" zum Ausdruck gebracht werden. Die Kl344gerin habe keine Einwilli-gung erteilt, die famili344re Beziehung zu ihrer Mutter und ihre Abstammung dar-auf zu reduzieren, dass sie eine "Terroristentochter" sei. Sie m374sse die Be-zeichnung daher nicht dulden. Wenn das Berufungsgericht damit die 304u337erung als unzul344ssige Schm344hung oder Formalbeleidigung bewerten wollte und eine solche vorl344ge, w344re in der Tat unabh344ngig von der Einstufung als Tatsachen-behauptung oder Meinungs344u337erung keine Abw344gung erforderlich gewesen, weil derartige 304u337erungen grunds344tzlich unzul344ssig sind und deshalb in sol-chen F344llen die Meinungsfreiheit regelm344337ig zur374cktreten muss (vgl. z.B. BVerfGE 93, 266, 293 f.; 61, 1, 12; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Aus diesem Grund sind an die Bewertung einer 304u337erung als Schm344hung strenge Ma337st344be anzu-legen, weil andernfalls eine umstrittene 304u337erung ohne Abw344gung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzul344ssiger Weise verk374rzt 16 - 8 - w374rde (vgl. BVerfG NJW 1995, 1475, 1477; Senatsurteil BGHZ 143, 199, 208 ff. m. w. N.). 17 Nach den vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen entwickelten Grunds344tzen f374r die Beurteilung einer Konfrontation zwischen allgemeinem Pers366nlichkeitsrecht und Freiheit der Mei-nungs344u337erung stellt die beanstandete 304u337erung in ihrem konkreten Kontext keine Schm344hung oder Formalbeleidigung dar. b) Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden 366ffentlichen 304u337erung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reiz-374berflutung einpr344gsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286). Das gilt auch f374r 304u337erungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit 374bersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironi-scher Weise formuliert sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grunds344tzlich auch dann 344u337ern, wenn sie andere f374r "falsch" oder f374r "ungerecht" halten (Senatsurteile vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO; vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798). Auch die Form der Meinungs344u337erung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG ge-sch374tzten Selbstbestimmung des 304u337ernden (BVerfGE 60, 234, 241). Verfolgt der 304u337ernde nicht eigenn374tzige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geisti-gen Meinungskampf in einer die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrenden Frage, dann spricht die Vermutung f374r die Zul344ssigkeit der 304u337erung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschr344nkenden Gesetze, die an die Zul344ssigkeit 366f-fentlicher Kritik 374berh366hte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163, 170; 66, 116, 139; 68, 226, 232). F374r die Beurtei-lung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kommt 18 - 9 - es ferner ma337geblich darauf an, ob und in welchem Ausma337 der von den 304u337e-rungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG gesch374tzten Pro-zess 366ffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Ent-schluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner sch374tzenswerten Privatsph344re begeben hat (BVerfGE 54, 129, 138). Erst wenn bei einer 304u337erung nicht mehr die Ausei-nandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vorder-grund steht, die jenseits polemischer und 374berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die 304u337erung - auch wenn sie eine die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrende Frage betrifft - regelm344337ig hin-ter dem Pers366nlichkeitsrecht des Betroffenen zur374ckzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16; Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO). c) Eine solche auf die Person der Kl344gerin abzielende, den Sachbezug verdr344ngende Schm344hungsabsicht oder eine Formalbeleidigung kann der be-anstandeten 304u337erung nicht entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine 304u337erung nach st344ndiger Rechtsprechung nicht isoliert zu w374rdigen ist, sondern in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsur-teile BGHZ 132, 13, 20; vom 25. M344rz 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121). Insoweit ist von Bedeutung, dass der Artikel an Vorw374rfe ankn374pft, welche die Kl344gerin ge-gen den Berliner Fris366r U. W. und gegen den fr374heren Au337enminister Fischer erhoben hat. In beiden F344llen bezogen sich die Vorw374rfe auf deren Verhalten in der "68er" - bzw. "RAF" - Zeit. Hintergrund des von der Beklagten ver366ffentlich-ten Artikels sind also eigene Ver366ffentlichungen der Kl344gerin 374ber diese Zeit, in denen sich die Kl344gerin in einer die 326ffentlichkeit unmittelbar ber374hrenden Wei- 19 - 10 - se mit dem Ph344nomen des RAF-Terrorismus und dem Verhalten anderer, der 326ffentlichkeit bekannter Personen in dieser Zeit auseinandergesetzt hat, und hinsichtlich derer der Artikel einen Bezug zur damaligen Lebensgeschichte der Kl344gerin als Tochter der Terroristin Ulrike Meinhof hergestellt hat. Unter diesen Umst344nden handelt es sich bei dem Artikel der Beklagten um eine grunds344tzlich zul344ssige Berichterstattung im Rahmen eines 366ffentlich ausgetragenen Mei-nungskampfes, bei der nicht die Diffamierung der Betroffenen, sondern die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Wenn im Rahmen ei-ner solchen Auseinandersetzung die Kl344gerin als Terroristentochter bezeichnet wird, kann dies - zumal im Hinblick auf den von der Kl344gerin selbst bei ihren einschl344gigen Ver366ffentlichungen angeschlagenen Ton, den auch das Beru-fungsgericht einer kritischen W374rdigung unterzogen hat - jedenfalls im konkre-ten Kontext des Artikels nicht als unzul344ssige Schm344hung angesehen werden, so dass die Meinungs344u337erungsfreiheit der Beklagten nicht von vornherein hin-ter das Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin zur374ckzutreten hat. 3. Bei der hiernach gebotenen Abw344gung f344llt zugunsten des Pers366nlich-keitsrechts der Kl344gerin ins Gewicht, dass die beanstandete 304u337erung scharf und polemisch formuliert ist und zweifellos die Pers366nlichkeit der Kl344gerin nicht umfassend beschreibt, zumal diese nur die ersten sieben Jahre ihres Lebens mit ihrer Mutter zusammenlebte und weder zu ihrer Mutter noch zu anderen RAF-Mitgliedern Kontakt hatte, nachdem ihre Mutter in den Untergrund gegan-gen war. Deshalb bedeutet diese 304u337erung sowohl nach ihrem tats344chlichen Gehalt als auch in der konkreten Formulierung f374r die Kl344gerin eine gravierende pers366nliche Belastung. 20 Andererseits ist auf Seiten der Meinungsfreiheit zu beachten, dass es sich seitens der Beklagten um einen Beitrag von 366ffentlichem Interesse handelt, der zur Meinungsbildung bei der Bewertung von Fragen beitragen sollte, die die 21 - 11 - Kl344gerin selbst durch ihre 304u337erungen 374ber U. W., den fr374heren Au337enminister Fischer und durch andere Ver366ffentlichungen in die 326ffentlichkeit getragen hat, und f374r deren Beurteilung auch der pers366nliche Lebenshintergrund der Verfas-serin von Bedeutung war. Auch hat die Kl344gerin ihre Abstammung nicht geheim gehalten, sondern in zahlreichen Ver366ffentlichungen dargestellt. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erken-nenden Senats kann sich jedoch niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsicht-lich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der 326ffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526). Deshalb kann der Schutz der Privatsph344re vor 366ffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abw344gung zur374cktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gew366hnlich als privat geltende Angelegenheiten 366ffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit R374ckzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situations-374bergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO, 85 f. m. w. N.). Daran fehlt es hier. Schlie337lich ist auch zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin seinerzeit durch Art und Gegenstand ihrer Ver366ffentlichungen selbst eine Diskussion 374ber ihre publizistische T344tigkeit herausgefordert hat und die Beklagte auch in die-sem Zusammenhang zur Meinungsbildung Dritter beitragen durfte. Bei der ge-botenen Gesamtabw344gung all dieser Umst344nde stellt sich die von der Beklag-ten gew344hlte Formulierung im konkreten Kontext als noch zul344ssig und damit nicht als rechtswidrig dar. Die berufliche Stellung der Kl344gerin als Journalistin ist insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung, 22 - 12 - weil es hier nicht um eine Beschr344nkung der journalistischen T344tigkeit der Kl344-gerin geht, sondern darum, ob das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfrei-heit durch einen Unterlassungsausspruch eingeschr344nkt werden darf. 23 4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufkl344rung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abw344gung ab-schlie337end entscheiden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.06.2004 - 9 O 1730/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.01.2005 - 18 U 4588/04 -
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