BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 45/05 Verk374ndet am: 10. M344rz 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1041 Satz 1, 1051 a) Die gebotene Reinvestition der Erl366se aus der Ver344u337erung von Hofverm366gen durch den Unternehmensnie337braucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, wenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt. b) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erl366s reinvestiert worden ist, unabh344ngig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht. (Best344tigung von Senatsurt. v. 2. November 2001, V ZR 265/00, NJW 2002, 434) BGH, Urt. v. 10. M344rz 2006 - V ZR 45/05 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Rich-ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivil-senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als die Beklagte zu einer Sicherheitsleistung von mehr als 62.877,94 200 verurteilt worden ist, und das Urteil der Einzelrich-terin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 14. M344rz 1995 ge344ndert. Die Beklagte wird unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage verurteilt, dem Kl344ger zur Sicherung seiner Anspr374che aus dem Verkauf des Rindviehbestands, des Feldinventars, der Aktien der Zuckerr374benfabrik und der Molkerei- und Viehverwertungsan-teile eine Sicherheit in H366he von 62.877,94 200 zu leisten. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt 65 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 38 % der Kosten des Berufungsverfahrens und 63 % beider Revisions-verfahren, die Beklagte die 374brigen Kosten aller Rechtsz374ge. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Erblasserin). Diese war Eigent374merin eines Guts, das als Hof im Sinne der H366feordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, Wirtschaftsgeb344u-de sowie Acker- und Waldfl344chen von ca. 321 ha besteht. Hofvorerbe ist der Kl344ger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatzweise die Beklagte. 1 Urspr374nglich hatte die Erblasserin beabsichtigt, die Beklagte als Hofvor-erbin einzusetzen. Indessen r344umte sie ihr ab dem 1. Juli 1979 unentgeltlich einen lebenslangen Nie337brauch an dem Gut ein, das sie mit allen Aktiven und Passiven 374bernehmen sollte. Mit Vertrag vom 1. April 1986 verpachtete die Be-klagte die Ackerfl344chen des Guts (152,5 ha) zusammen mit Eigenfl344chen (17,5 ha) bis zum 30. Juni 2005 an die N. mbH (im Folgenden: P344chterin). In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die P344chterin bei Pachtbeginn den Gutsbesatz von der Beklagten kaufen und diese ihn bei Pachtende zur374ckkaufen sollte. Die Beklagte verkaufte der P344chterin totes In-ventar, wegen Aufgabe der Vermarktung von Milcherzeugnissen durch die Erblasserin auch die zum Gut geh366renden Milchk374he, mit dem Nie337brauch 374bernommene Aktien einer Zuckerfabrik sowie Molkerei- und Viehverwertungs-anteile. 2 Der Kl344ger hat behauptet, die Beklagte habe die Erl366se aus diesen Ver-344u337erungen nicht in das Gut reinvestiert. Er hat (u. a.) Herausgabe des Erl366ses aus dem Verkauf des Gutsbesatzes in H366he von 320.000 DM, hilfsweise Si-cherheitsleistung in entsprechender H366he, und Leistung einer weiteren Sicher-heit in H366he von 961.970,16 DM wegen seines Anspruchs auf vollst344ndige 3 - 4 - R374ckgabe des Guts nach Beendigung des Nie337brauchs verlangt. Dem h344lt die Beklagte Investitionen und die Tilgung von Gutsverbindlichkeiten entgegen. Das Landgericht hat die Beklagte zum Ersatz von Zins- und Tilgungsleis-tungen in H366he von 182.045,50 DM und zur Leistung einer Sicherheit wegen Verk344ufen aus dem Anlageverm366gen in H366he von 331.970,16 DM verurteilt und die weitergehende Klage sowie eine auf Bewilligung einer Grundschuld an dem Gutsbesitz gerichtete Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Auf ihre gegen die Verurteilung zur Sicherheitsleistung gerichtete Revision hat der Senat das Berufungsurteil inso-weit aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen (Urt. v. 2. November 2001, V ZR 264/00, NJW 2002, 434). Dieses hat die Beru-fung der Beklagten erneut zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Beklagten, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage des ersten Senatsurteils davon aus, dass der Beklagten an dem Gut ein Unternehmensnie337brauch ein-ger344umt worden ist. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, die Verk344ufe durchzu-f374hren, habe aber nach 247 1041 BGB den Ausgleich von Substanzverlusten nicht bis zur Beendigung des Nie337brauchs hinausschieben d374rfen. Sie sei vielmehr verpflichtet gewesen, das Gut w344hrend der gesamten Dauer des Nie337brauchs in der Substanz zu erhalten. Auch nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung sei die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und habe deshalb 5 - 5 - im Umfang der Verk344ufe Sicherheit zu leisten. Eine Reinvestition von Verkaufs-erl366sen in das Unternehmen k366nne zwar nach dem Urteil des Senats in dieser Sache auch in einer Tilgung von Verbindlichkeiten liegen. Dabei k366nnten aber nur Tilgungen ber374cksichtigt werden, die zeitnah erfolgt seien. Diese zeitliche N344he zu den Verk344ufen lasse sich bei dem weit 374berwiegenden Teil der Tilgun-gen nicht feststellen. Die anrechenbaren Tilgungen f374hrten unter Ber374cksichti-gung einer an die Beklagte ausgezahlten Feuerversicherungsleistung nicht zu einer Reduzierung der Verurteilung zur Leistung der Sicherheit. Tilgungen und Investitionen in dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 k366nnten nicht ber374cksich-tigt werden, weil sie nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftli-chen Situation des Guts gef374hrt h344tten. Dass die betrieblichen Verbindlichkeiten jetzt 159.972,69 200 betr374gen, sei nicht zu ber374cksichtigen, weil es sich hierbei um eine Momentaufnahme handele. II. Das h344lt einer revisionsrechtlichen Pr374fung im Ergebnis nur teilweise stand. Der Kl344ger kann von der Beklagten Leistung einer Sicherheit in H366he von 62.877,94 200 verlangen. Ein Anspruch auf weitergehende Sicherheit steht ihm dagegen nicht zu. 6 1. Nach dem Urteil des Senats vom 2. November 2001 (V ZR 264/00, NJW 2002, 343, 435) steht dem Kl344ger ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nur zu, wenn die Voraussetzungen des 247 1051 BGB gegeben sind. Das ist der Fall, wenn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Eigent374mers durch den Nie337braucher zu besorgen ist. Eine solche Besorgnis ist insbesondere bei einer Gef344hrdung des Anspruchs des Eigent374mers auf Erhaltung des Unternehmens (hier: des Guts) in seinem Bestand (247 1041 Satz 1 BGB) oder auf R374ckgabe 7 - 6 - des Unternehmens (hier: des Guts) nach Beendigung des Nie337brauchs anzu-nehmen (AnwKomm-BGB/Lemke, 247 1051 Rdn. 1). 2. Im Umfang von 62.877,94 200 ist eine Gef344hrdung der Anspr374che des Kl344gers als Eigent374mer auf Grund der Entnahme der Verkaufserl366se zu besor-gen. 8 a) Nach dem Urteil des Senats vom 2. November 2001 ist eine Gef344hr-dung des Anspruchs des Eigent374mers auf Erhalt des Unternehmens regelm344-337ig anzunehmen, wenn der Nie337braucher Erl366se aus dem Verkauf von Anlage-verm366gen 374ber einen l344ngeren Zeitraum aus dem Anlageverm366gen absondert, und zwar auch dann, wenn der Verkauf, wie hier, im Rahmen ordnungsgem344-337er Wirtschaft erfolgt (NJW 2002, 434, 435). Der Nie337braucher darf n344mlich mit der R374ckf374hrung von Erl366sen aus der Ver344u337erung von Anlageverm366gen nicht bis zur Beendigung des Nie337brauchs zuwarten. Er ist nach 247 1041 Satz 1 BGB verpflichtet, das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten. Diese Verpflich-tung kann er nur erf374llen, wenn er solche Erl366se schon w344hrend der Dauer des Nie337brauchs wieder in das Unternehmen investiert. Unterbleibt eine solche Reinvestition in das Unternehmen 374ber einen l344ngeren Zeitraum, l344sst das eine erhebliche Gef344hrdung des Anspruchs des Eigent374mers erwarten. Da der Ei-gent374mer auf die F374hrung des Unternehmens durch den Nie337braucher nur we-nig Einfluss nehmen kann, begr374ndet diese Erwartung einen Anspruch auf Si-cherheitsleistung. 9 b) Der Senat hat aber auch entschieden, dass dem Unternehmensnie337-braucher aus seiner Verpflichtung zur Erhaltung des Unternehmens, anders als einem Nie337braucher an einer Sache oder einer Sachgesamtheit, keine fest um-rissenen Handlungspflichten erwachsen. Ihm ist vielmehr ein wirtschaftlicher 10 - 7 - Ermessensspielraum er366ffnet, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, in welcher Weise er den Erl366s aus einer Verwertung von Anlageverm366gen dem Unternehmen wieder zuf374hrt. Er kann die gebotene Reinvestition deshalb nicht nur durch Wiederbeschaffung von Anlageverm366gen der ver344u337erten Art oder Anschaffung anderen Anlageverm366gens, sondern auch durch Tilgung von Un-ternehmensverbindlichkeiten erf374llen. Dabei spielt es entgegen der von dem Berufungsgericht wiederum vertretenen Ansicht f374r die hier zu entscheidende Frage, ob ein Sicherungsbed374rfnis des Kl344gers noch zu bejahen ist, keine Rol-le, ob die Reinvestition zeitnah erfolgt ist (Senatsurt. v. 2. November 2001, V ZR 264/00, NJW 2002, 434, 436 a.E.). Dem Berufungsgericht ist zwar einzu-r344umen, dass die gebotene Reinvestition ihren wirtschaftlichen Zweck, n344mlich das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten, gew366hnlich am ehesten er-reicht, wenn sie zeitnah erfolgt. Ein Sicherungsbed374rfnis besteht aber nur so-lange, bis der Nie337braucher die ihm obliegende Verpflichtung zur Reinvestition erf374llt hat. Im Umfang der Reinvestition des Erl366ses in das Unternehmen entf344llt das Sicherungsbed374rfnis. Daf374r macht es keinen Unterschied, ob die Erf374llung zeitnah oder mit gr366337erem zeitlichem Abstand erfolgt. c) Nach diesen Ma337st344ben steht dem Kl344ger ein Anspruch auf Leistung einer Sicherheit in H366he von 62.637,56 200 zu. 11 aa) Die Beklagte hat nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem Verkauf von Unternehmensgegenst344nden ins-gesamt 341.841,72 DM erl366st, und zwar 158.390,05 DM aus dem Verkauf des Viehbestands im Jahre 1980, weitere 132.981,51 DM aus dem Verkauf von Feldinventar im Jahre 1986 und 50.470,16 DM aus dem Verkauf von Aktien der Zuckerr374benfabrik und von Molkerei- und Viehverwertungsanteilen. Diesem Be-trag hat das Berufungsgericht zu Recht die Versicherungsleistung aus der Feu- 12 - 8 - erversicherung f374r den Kuhstall in H366he von 253.559 DM hinzugerechnet, die der Beklagten ausgezahlt wurde. Sie ersetzt einen Bestandsverlust und ist wirt-schaftlich dem Kl344ger als Eigent374mer zuzuordnen, was sich auch darin zeigt, dass dieser nach 247 1046 Abs. 1 Satz 1 BGB im Rahmen ordnungsgem344337er Wirtschaft auch eine Verwendung zur Ersatzbeschaffung verlangen k366nnte. Sie ist hier jedenfalls bei der Pr374fung und Berechnung des Sicherungsanspruchs des Kl344gers zu Lasten der Beklagten zu ber374cksichtigen, weil die Beklagte f374r Reinvestitionen in das Gut unterschiedslos die Verkaufserl366se und die Versi-cherungsleistung verwandt hat und sich das Sicherungsbed374rfnis des Kl344gers unter diesen Umst344nden nicht anders als durch Anrechnung auch der Versiche-rungsleistung sachgerecht ermitteln l344sst. bb) Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 595.400,72 DM sind die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Kl344ger anerkann-ten Tilgungen von Hofverbindlichkeiten in H366he von insgesamt 276.761,15 DM ungek374rzt in Abzug zu bringen. Es l344sst sich bei einem Teil dieser Tilgungen zwar nicht feststellen, wann sie genau vorgenommen worden sind. Das 344ndert aber, wie ausgef374hrt, nichts daran, dass die Erl366se in diesem Umfang auf das Gut verwandt worden sind und damit der Erhaltungsanspruch des Kl344gers teil-weise erf374llt und ein Sicherungsbed374rfnis in diesem Umfang nicht gegeben ist. Dasselbe gilt f374r die 374ber die Unterhaltungspflicht der Beklagten als Nie337brau-cherin hinausgehenden Aufwendungen in die Geb344ude des Guts in H366he von 145.661 DM. Auch sie sind in Abzug zu bringen. Abzusetzen sind schlie337lich 50.000 DM, die der Kl344ger als Reinvestition f374r den Kuhstall anerkannt hat. Da-nach sind Erl366se aus Verwertung und Verlust von Anlageverm366gen im Umfang von 122.978,57 DM (= 62.877,94 200) nicht in das Gut reinvestiert worden, was zu einem Sicherheitsanspruch des Kl344gers in entsprechender H366he f374hrt. 13 - 9 - cc) Diesem Anspruch h344lt die Beklagte ohne Erfolg weitere Investitionen und Tilgungen von Hofverbindlichkeiten in dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 entgegen. 14 (1) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht daraus, dass sich dadurch die wirtschaftliche Situation des Betriebs nicht entscheidend verbessert hat und der derzeit geringe Stand von betriebli-chen Verbindlichkeiten eine Momentaufnahme darstellt. Der aus seinem An-spruch auf Bestandserhaltung folgende Anspruch des Kl344gers auf Reinvestition der Erl366se in das Gut wird nicht nur durch die von ihm anerkannten Tilgungen von Hofverbindlichkeiten erf374llt, sondern auch durch jede weitere Tilgung sol-cher Verbindlichkeiten und jede 374ber die Unterhaltungspflicht des Nie337brau-chers hinausgehende weitere Investition in das Gut, die vor der letzten m374ndli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgenommen worden ist. Darauf, ob sie die wirtschaftliche Situation des Guts entscheidend verbessert haben, kommt es bei der Pr374fung eines Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit wegen fehlender Reinvestition von Verkaufserl366sen nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Erl366se dem Gut wieder zugef374hrt wurden. In diesem Umfang entfiele auch sein Sicherungsinteresse. Die Beklagte hat aber solche weitergehenden Investitionen und Tilgungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 15 (2) Die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen ergeben eine 374ber den von dem Kl344ger anerkannten Betrag von 276.761,15 DM hinausgehende Tilgung von Hofverbindlichkeiten nicht. Sie belegen nicht, welche weiteren Til-gungen von Hofverbindlichkeiten mit dem nach Abzug der anerkannten Betr344ge verbleibenden Rest der Verkaufserl366se bzw. der Versicherungsleistung vorge-nommen worden sein sollten. Dasselbe gilt f374r angebliche weitere Investitionen. Konkretes l344sst sich dazu den Aufstellungen nicht entnehmen. Auch unter- 16 - 10 - scheiden sie nicht zwischen einer im Ergebnis substanzmehrenden Tilgung von Hofverbindlichkeiten und einer Tilgung der von ihr selbst aufgenommenen und in eine Abrechnung bei Beendigung des Nie337brauchs einzustellenden Verbind-lichkeiten, die die Substanz des Gutes nicht mehrt und deshalb auch nicht als Reinvestition des Erl366ses aus dem Verkauf von Anlageverm366gen in das Gut anzuerkennen w344re. Auch die R374ckf374hrung der betrieblichen Verbindlichkeiten auf einen Stand von 152.972,69 200 (= 299.188,57 DM), die die Beklagte erreicht haben will, gen374gt als solche zur Darlegung einer weitergehenden Tilgung von Hofverbindlichkeiten nicht. Legte man diesen Betrag zugrunde, erg344be sich ei-ne Tilgungsleistung der Beklagten von nur 154.562,64 DM, weil sie das Gut mit Verbindlichkeiten von 453.751,21 DM 374bernommen haben will. Dieser Betrag liegt unter dem von dem Kl344ger anerkannten Tilgungsbetrag von 276.761,15 DM und vermag weitergehende Tilgungen nicht zu begr374nden. Zu einer n344heren Substantiierung hatte die Beklagte Veranlassung, weil es nach dem Urteil des Senats vom 2. November 2001 entscheidend auf den Stand und die R374ckf374hrung der Hofverbindlichkeiten ankam und der Kl344ger eine solche Substantiierung mehrfach gefordert hatte. (3) Entsprechendes gilt f374r den Vortrag der Beklagten zu weiteren Inves-titionen in das Gut. Sie hat zwar einige Bauma337nahmen bezeichnet und auch ohne n344here Spezifikation Investitionssummen genannt. Sie hat aber nicht dar-gelegt, aus welchen Mitteln diese Investitionen bestritten worden sind. Es bleibt damit offen, in welchem Umfang diese Ma337nahmen von ihr als Nie337braucherin ohnehin zu veranlassen und zu finanzieren waren und deshalb nicht als R374ck-f374hrung von Erl366sen in das Gutsverm366gen anzuerkennen sind. Zu einer einge-henden Darstellung bestand Veranlassung, weil schon zu den bereits ber374ck-sichtigten Investitionen entsprechende Angaben fehlten und der Kl344ger auch das beanstandet hatte. Diese L374cke l344sst sich hier, anders als bei den Investiti- 17 - 11 - onen vor dem 1. Juli 1997, auch nicht anhand des Sachverst344ndigengutachtens B. schlie337en, weil es an Vortrag zu den hierf374r erforderlichen Ankn374p-fungstatsachen fehlt. (4) Eine weitergehende Erf374llung des Reinvestitionsanspruchs des Kl344-gers kann die Beklagte auch nicht mit dem Vortrag darlegen, dass die Hofver-bindlichkeiten vollst344ndig durch Grundpfandrechte an ihren eigenen Grundst374-cken gesichert seien. Das ist zwar ein Vorteil, weil das Gutsverm366gen dadurch insoweit belastungsfrei bleibt. Dieser Vorteil wirkt sich aber im Bestand des Gutsverm366gens nicht aus, weil die Hofverbindlichkeiten davon unber374hrt blei-ben und der Kl344ger die Rechtsnachfolger der Beklagten bei Beendigung des Nie337brauchs von den Verpflichtungen aus den Grundpfandrechten freizustellen hat. Entscheidend ist, ob die durch die Grundpfandrechte gesicherten Verbind-lichkeiten zur374ckgef374hrt worden sind. Dass das 374ber den Betrag von 276.761,15 DM hinaus der Fall ist, hat die Beklagte indessen, wie ausgef374hrt, nicht substantiiert dargelegt. 18 3. Eine 374ber 62.877,94 200 hinausgehende Gef344hrdung der Anspr374che des Kl344gers auf Erhaltung des Guts w344hrend des Nie337brauchs und auf seine R374ck-gabe nach Beendigung des Nie337brauchs ergeben die Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht. Sie l344sst sich entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung auch nicht mit dem Hinweis auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Guts begr374nden. 19 a) Der Kl344ger macht zwar unter Bezugnahme auf die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen B. geltend, das Gut habe in dem Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis zum 1. Juli 1997 Eigenkapital von 672.049,51 DM verloren. Eine solche Einbu337e kann auch die Besorgnis einer Gef344hrdung der 20 - 12 - Anspr374che des Eigent374mers begr374nden. Sicherheit kann der Eigent374mer von dem Nie337braucher nach 247 1051 BGB aber nur verlangen, wenn das 374berlasse-ne Unternehmen selbst in eine schlechte wirtschaftliche Lage geraten ist und dieser Umstand auf das Verhalten des Nie337brauchers oder das Verhalten desjenigen zur374ckgeht, dem dieser den Nie337brauch 374ber-lassen hat (M374nchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., 247 1051 Rdn. 2). Beides hat der Kl344ger nicht substantiiert dargelegt. b) Zweifelhaft ist schon, ob eine Verschlechterung des 374berlassenen Un-ternehmens selbst substantiiert dargelegt ist. Den Verlust an Eigenkapital f374hrt der Kl344ger im Wesentlichen auf neue Schulden zur374ck. Das kommt allerdings nur bei Schulden in Betracht, die das Unternehmen belasten. Schulden, die der Nie337braucher pers366nlich zur F374hrung des Unternehmens aufgenommen hat, belasten dagegen nicht unmittelbar das Unternehmen, sondern nur den Nie337-braucher selbst. Sie k366nnen zwar bei der Beendigung des Nie337brauchs zu ei-nem Ausgleichsanspruch der Rechtsnachfolger des Nie337brauchers f374hren. Die Anspr374che auf Bestandserhaltung und R374ckgabe des Unternehmens gef344hrden sie indessen nicht und begr374nden auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleis-tung. Durch welche Kreditaufnahmen die Hofverbindlichkeiten konkret gestie-gen sein sollen, hat der Kl344ger nicht vorgetragen. Dies war aber geboten, weil die Beklagte zu den Verbindlichkeiten auch nach dem 1. Juli 1997 vorgetragen hat. Sie hat dabei zwar, wie ausgef374hrt, nicht zwischen solchen Verbindlichkei-ten, mit denen sie das Gut 374bernommen hatte, und solchen, die sie selbst zur F374hrung des Unternehmens aufgenommen hatte, unterschieden. Das enthob den Kl344ger aber nicht der Notwendigkeit vorzutragen, welche dieser Verbind-lichkeiten er als Vermehrung der Hofverbindlichkeiten ansah und aus welchen er eine weitergehende Gef344hrdung seiner Anspr374che als Nie337brauchsausgeber ableitete. Daran fehlt es. 21 - 13 - c) Der Kl344ger hat zudem nicht dargelegt, welches Fehlverhalten der Be-klagten 374ber die erw344hnten Verk344ufe von Unternehmensgegenst344nden hinaus zu der behaupteten Verschlechterung beigetragen haben soll. Dazu muss der Eigent374mer zwar nicht darlegen, dass und aus welchen Gr374nden der Nie337brau-cher die Verschlechterung zu vertreten hat (AnwKomm-BGB/Lemke, 247 1051 Rdn. 3; Staudinger/Frank, BGB, [2002] 247 1051 Rdn. 2). Ein Unternehmen kann aber auch ohne objektiv fehlerhaftes Verhalten des Nie337brauchers in Schwie-rigkeiten geraten. Es muss daher aufgezeigt werden, welcher Fehler des Nie337-brauchers die Verschlechterung des Unternehmens herbeigef374hrt oder wesent-lich zu ihr beigetragen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn sich das Unter-nehmen, wie hier, schon vor der 334bergabe an den Nie337braucher in einer wirt-schaftlich angespannten Lage befunden und sein bisheriger Inhaber seine Um-strukturierung (hier: Aufgabe der Viehwirtschaft) eingeleitet hat. Konkret hat der Kl344ger nur die bereits behandelten Verk344ufe von Anlageverm366gen angef374hrt. Sein sich hieraus ergebender Anspruch auf Reinvestition der Erl366se in das Un-ternehmen ist aber bis auf einen Betrag von 62.877,94 200 erf374llt und vermag ein dar374ber hinausgehendes Sicherungsinteresse nicht zu begr374nden. 22 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf den 247247 91a, 92 und 97 ZPO. Dabei war zu ber374cksichtigen, dass das Berufungsgericht die Kosten des f374r erledigt erkl344rten Teils der Klage (Anspruch auf Zahlung von 180.000 DM) der Beklag-ten auferlegt hat und diese Entscheidung inhaltlich nicht mehr angreifbar ist. 23 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 14.03.1995 - 11 O 302/89 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 U 34/95 -
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