BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 45/05 Verk374ndet am: 8. Februar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 433; HGB 247 87 Vermittelt ein Kraftfahrzeugh344ndler einer Leasinggesellschaft gegen Provision Finan-zierungsleasingvertr344ge 374ber Neufahrzeuge, die die Leasinggesellschaft jeweils von ihm bezieht und zu deren R374ckkauf nach Ablauf der Leasingvertr344ge er aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Leasinggesellschaft verpflichtet ist, so kann die Ge-winnchance, die f374r den H344ndler mit dem R374ckkauf und der Weiterver344u337erung der von den Leasingnehmern zur374ckgegebenen Fahrzeuge verbunden ist, nicht als Teil seiner Provision f374r die Vermittlung der betreffenden Leasingvertr344ge angesehen werden. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Januar 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-ten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 10. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts M374nchen I vom 19. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit ge344ndert, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage wird abge-wiesen, soweit 374ber sie nicht bereits rechtskr344ftig entschieden ist. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit 374ber diese nicht bereits rechtskr344ftig entschieden ist. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kl344ger war bis Februar 2000 Vertragsh344ndler der Bayerische Moto-renwerke AG (BMW AG). Die Beklagte ist eine zum BMW-Konzern geh366rende Leasinggesellschaft. Die Parteien schlossen im Februar 1996 eine formularm344-337ige Vereinbarung 374ber Leasinggesch344fte, auf deren Grundlage der Kl344ger der Beklagten Leasingvertr344ge 374ber BMW-Neufahrzeuge vermittelte und die Be- 1 - 3 - klagte die betreffenden Leasingfahrzeuge vom Kl344ger erwarb. Darin hei337t es unter anderem: "1. Gegenstand der Vereinbarung 1.1. Wesentliche Leistungen Der H344ndler vermittelt der BMW L Leasingantr344ge mit Dritten - Kunden genannt -. Die BMW L schlie337t entsprechende Vertr344ge mit den Kunden ab und bestellt die den Vertr344gen zugrundelie-genden Fahrzeuge bei demjenigen H344ndler, der den Leasingver-trag vermittelt hat. Bei Beendigung der Vertr344ge ist der H344ndler gem. Ziffer 3 dieser Vereinbarung, soweit dort nicht anders geregelt, verpflichtet, die Fahrzeuge zur374ckzukaufen. 1.2. Verg374tung f374r die Leistungen des H344ndlers F374r die Vermittlung von Leasingvertr344gen erh344lt der H344ndler eine Provision in H366he von 3,25 % des Vertragswertes (Einstandspreis abz374glich Kundenskonti, Nachl344sse und Netto-Leasing-sonderzahlung) je Vertrag, ... ... 2. Abwicklung der R374cknahme der Fahrzeuge 2.1. R374cknahme der Fahrzeuge Der Kunde ist nach Abschnitt XVI Ziffer 1 der Leasingbedingungen verpflichtet, das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages mit Schl374sseln und allen 374berlassenen Unterlagen auf seine Kos-ten und Gefahr beim ausliefernden H344ndler w344hrend dessen Ge-sch344ftszeiten zur374ckzugeben. Zur R374cknahme des Fahrzeugs ist neben dem ausliefernden H344ndler auch der H344ndler berechtigt, der der BMW L oder der BMW Bank einen Anschlu337vertrag vermittelt. Ausgenommen da-von sind Vertr344ge, bei denen das Restwertrisiko des auslaufenden Vertrags beim ausliefernden H344ndler liegt (vgl. unten Ziffer - 4 - 3.5.3.b). In diesem Fall ist nur der ausliefernde H344ndler zur R374ck-nahme des Fahrzeugs berechtigt. Ein anderer H344ndler, als der ausliefernde H344ndler oder der H344nd-ler, der einen Anschlu337vertrag gem. Ziffer 2.1. Absatz 2 vermittelt, ist zur R374cknahme des Fahrzeugs nicht berechtigt. M366chte der Kunde das Fahrzeug bei einem anderen H344ndler zur374ckgeben, so hat dieser den Kunden darauf hinzuweisen, da337 er gem344337 Ab-schnitt XVI Ziffer 1 der Leasingbedingungen verpflichtet ist, das Fahrzeug beim ausliefernden H344ndler auf seine Kosten und Ge-fahr abzustellen. Unter Anschlu337vertrag ist jeder neue Leasingvertrag der BMW L oder Finanzierungsvertrag der BMW Bank GmbH mit dem Lea-singnehmer zu verstehen, der im zeitlichen Zusammenhang mit der R374ckgabe steht. 3. Kaufverpflichtungen nach Beendigung des Leasingvertra-ges 3.1. Kaufverpflichtung des ausliefernden H344ndlers Nach Beendigung eines vermittelten Leasingvertrages ist der aus-liefernde H344ndler grunds344tzlich verpflichtet, das zur374ckgegebene Fahrzeug von der BMW L zur374ckzukaufen. 3.2. Kaufverpflichtung des einen Anschlu337vertrag vermittelnden H344ndlers Wurde das Fahrzeug an einen anderen als den ausliefernden H344ndler zur374ckgegeben und hat dieser gleichzeitig der BMW L oder der BMW Bank einen Anschlu337vertrag des Kunden vermittelt (vgl. Ziffer 2.1.), so ist in diesem Fall anstelle des ausliefernden H344ndlers der zur374cknehmende H344ndler zum Ankauf des vom Kunden zur374ckgegebenen Fahrzeugs verpflichtet. Ausgenommen sind Vertr344ge, bei denen das Restwertrisiko des auslaufenden Vertrages beim ausliefernden H344ndler liegt (vgl. Ziffer 3.5.3.b). In diesem Fall verbleibt es stets bei der R374ckkaufspflicht des auslie-fernden H344ndlers gem. Ziffer 3.1. 3.3. Entstehen der R374ckkaufverpflichtung bei Bestehen eines Drittk344uferbenennungsrechts des Kunden - 5 - Bei Vertr344gen mit Restwertabrechnung oder Andienungsrecht ge-gen374ber dem Leasingnehmer und bei gek374ndigten Vertr344gen steht dem Leasingnehmer ein Drittk344uferbenennungsrecht zu, d.h., er kann zu einem h366heren als dem festgestellten Wert im Gutachten des gem344337 R374cknahmeprotokoll festgelegten Sachverst344ndigen-unternehmens, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wertes einen Dritten als K344ufer benennen, welcher innerhalb dieser 2 Wochenfrist das Fahrzeug bezahlt und abnimmt. Erst wenn kein Drittk344ufer benannt wird, entsteht die R374ckkauf-verpflichtung des ausliefernden H344ndlers gem344337 Ziffer 3.1 oder des einen Anschlu337vertrag vermittelnden H344ndlers gem. Ziffer 3.2. ... 3.4. Ausscheiden des ausliefernden H344ndlers aus der BMW Han-delsorganisation Auch nach Ausscheiden aus der BMW Handelsorganisation bleibt die Verpflichtung des ausliefernden H344ndlers zum R374ckkauf des Fahrzeugs gem. Ziffer 3.1 bestehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, von der BMW L den R374ckkauf des Fahrzeugs zu verlangen. R374cknahme und R374ckkauf des Fahr-zeugs kann in diesem Fall mit Zustimmung der BMW L durch ei-nen anderen H344ndler erfolgen. 3.5. Kaufpreis 3.5.1. Kaufpreis bei Einigung mit dem Kunden a) Km-Abrechnung mit dem Kunden Erzielt der H344ndler mit dem Kunden eine Einigung 374ber die H366he eines vom Kunden entsprechend des Leasingvertrages auszuglei-chenden Minderwertes, erfolgt der R374ckkauf durch den H344ndler zum H344ndlereinkaufspreis abz374glich des Minderwertes. Dieser H344ndlereinkaufspreis wird derzeit von DEKRA aufgrund des Baujahres und der tats344chlich gefahrenen Kilometer, aber oh-ne Ber374cksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der BMW L ermittelt. Die Bewertung sieht eine bundeseinheitliche Gleichstellung der H344ndler vor. - 6 - Die zur Bewertung erforderlichen Daten werden der DEKRA von der BMW L per Computer 374bertragen. Der r374ckkaufende H344ndler erh344lt das Bewertungsgutachten ausgeh344ndigt. b) Restwertabrechnung mit dem Kunden Erzielt der H344ndler mit dem Kunden eine Einigung 374ber den Wert des Fahrzeugs (H344ndlereinkaufspreis), erfolgt der R374ckkauf des Fahrzeugs durch den H344ndler zu diesem Wert. 3.5.2. Kaufpreis bei Nicht-Einigung mit dem Kunden Wird mit dem Kunden keine Einigung erzielt und mu337 ein Sach-verst344ndiger bestellt werden, erfolgt der R374ckkauf der Fahrzeuge zum H344ndlereinkaufspreis gem. Minderwert- bzw. Vollgutachten zuz374glich 5 %. Als Ausgleich f374r evtl. H344rtef344lle (max. 5 % der im jeweiligen Jahr durch den H344ndler zur374ckgekauften Fahrzeuge nach ordentlichem Vertragsende) wird die BMW L dem H344ndler am Jahresende einen Betrag zur374ckerstatten. Dieser errechnet sich aus 0,25 % der Gesamtsumme der im jeweiligen Jahr dem H344ndler fakturierten Leasingfahrzeuge nach ordentlichem Ver-tragsende. ... 6. K374ndigung ... Mit der Beendigung des H344ndlervertrages endet diese Vereinba-rung zum gleichen Zeitpunkt ohne gesonderte K374ndigung. Ziffer 3.4. gilt trotz Beendigung der Vereinbarung f374r die w344hrend der Vertragslaufzeit vermittelten Vertr344ge fort." In einer Nachtragsvereinbarung vom M344rz 1998 finden sich Regelungen zur Festsetzung des Restwertes und zur Berechnung des Kaufpreises zur374ck-gegebener Leasingfahrzeuge f374r den Fall einer - dem H344ndler freigestellten - 334bernahme des Restwertrisikos. 2 - 7 - Das Vertragsverh344ltnis endete zugleich mit dem BMW-H344ndlervertrag am 29. Februar 2000. Zu diesem Zeitpunkt bestanden 135 vom Kl344ger vermit-telte Leasingvertr344ge mit der Beklagten. Die bei Beendigung dieser Vertr344ge zur374ckgegebenen Fahrzeuge verkaufte die Beklagte nicht mehr an den Kl344ger, sondern an andere BMW-H344ndler, an die sie die jeweiligen Leasingnehmer we-gen der Fahrzeugr374ckgabe verwies. Der Kl344ger sieht in diesem Verhalten der Beklagten eine schuldhafte Verletzung eines ihm vertraglich einger344umten R374ckkaufrechts. Er begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadens-ersatz wegen des ihm entgangenen Gewinns aus dem Weiterverkauf der betreffenden Fahrzeuge. 3 Das Landgericht hat dem Auskunftsanspruch mit Teilurteil vom 17. Dezember 2001 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 5. Juni 2002 auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen; das Urteil ist rechtskr344ftig. Nach Erteilung der Aus-kunft durch die Beklagte hat der Kl344ger einen ihm aus dem Weiterverkauf von 75 im Einzelnen bezeichneten Leasingr374ckl344ufern entgangenen Gewinn in H366-he von 284.301,55 200 errechnet. Dem auf diesen Betrag bezifferten Zahlungsan-trag hat das Landgericht in H366he von 188.837,54 200 nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Urteilssumme auf 173.912,54 200 nebst Zinsen erm344337igt; die weitergehende Berufung hat es zur374ckgewiesen. Mit der vom Se-nat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 4 - 8 - Entscheidungsgr374nde : 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Die Beklagte sei dem Kl344ger gem344337 247 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser dadurch erlitten habe, dass die Beklagte ihm entgegen Ziffer 2.1 der Vereinbarung 374ber Leasinggesch344fte (fort-an: VL) nicht jene 75 Fahrzeuge zum Wiederkauf angeboten habe, die sie auf Vermittlung des Kl344gers verleast habe und die bis zur Mitte des Jahres 2002 zur374ckgegeben worden seien. Nach Ziffer 2.1 VL stehe dem Kl344ger das Recht zu, nach Ablauf der von ihm vermittelten Leasingvertr344ge die jeweiligen Fahrzeuge zur374ckzukaufen, sofern nicht ein anderer BMW-H344ndler einen Anschlussvertrag vermittle. Der in Ziffer 2.1 VL verwendete Begriff R374cknahme sei nur ein Synonym f374r den Be-griff R374ckkauf. F374r diese Auslegung spreche, dass nach Ziffer 3.1 VL der aus-liefernde H344ndler zum R374ckkauf der zur374ckgegebenen Fahrzeuge verpflichtet sei. Dass dem H344ndler bis zu seinem Ausscheiden auch ein Recht auf R374ck-kauf zustehe, folge weiter zwingend daraus, dass Ziffer 3.4 Absatz 2 VL ein sol-ches Recht voraussetze, indem es dasselbe f374r einen ausgeschiedenen H344nd-ler ausdr374cklich ausschlie337e. Jedenfalls m374sse die Beklagte die dahin gehende Auslegung als die kundenfreundlichere gem344337 247 5 AGBG gegen sich gelten lassen. 8 - 9 - Der Kl344ger habe sein R374ckkaufrecht aus Ziffer 2.1 VL nicht nach Ziffer 6 und Ziffer 3.4 VL mit der Beendigung des Vertragsverh344ltnisses verloren. Diese Regelung sei gem344337 247 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGBG unwirksam. 9 10 Aus dem R374ckkaufrecht ergebe sich f374r den Kl344ger die Chance, die zu-r374ckgekauften Fahrzeuge mit Gewinn weiterzuverkaufen. Diese Absatzchance sei neben der in Ziffer 1.2 VL geregelten Vermittlungsprovision Bestandteil des dem Kl344ger vertraglich zustehenden Vermittlungsentgelts und damit seiner Pro-vision im Sinne der 247247 87 und 87a HGB. Mit dem R374ckkauf der Leasingr374ckl344u-fer nehme der Kl344ger der Beklagten die Verwertung der Leasingobjekte ab. Damit erf374lle er eine f374r die Durchf374hrung des Leasinggesch344fts der Beklagten und die Schaffung eines entsprechenden Kundenstamms ausschlaggebende Teilaufgabe, die deshalb "unmittelbar zu (seiner) werbenden, d.h. vermittelnden T344tigkeit zu rechnen" sei. Bis zur Beendigung des Vertragsverh344ltnisses der Parteien habe der Kl344ger die "eigentliche Provision" gem344337 Ziffer 2.1 VL verdient und hinsichtlich des Wiederkaufrechts eine Anwartschaft erworben. Mit Ablauf der Leasingver-tr344ge sei insoweit "nach 247 87a Abs. 1 Satz 3 HGB der Provisionsanspruch ... auch hinsichtlich des Wiederkaufsrechtes zwingend entstanden". In die "zwin-gende Rechtsposition" des Kl344gers greife zu dessen Nachteil Ziffer 6 Abs. 3 in Verbindung mit Ziffer 3.4 VL ein. Diese Klauseln k366nnten daher wegen Versto-337es gegen zwingendes Recht der Inhaltskontrolle nach 247 9 AGBG nicht stand-halten. 11 Die Beklagte habe schuldhaft gegen Ziffer 2.1 VL versto337en; ein etwaiger Rechtsirrtum bez374glich der Wirksamkeit der in Ziffern 6, 3.4 VL getroffenen Re-gelung beruhe auf Fahrl344ssigkeit. 12 Der dem Kl344ger zu ersetzende Schaden belaufe sich auf 173.912,54 200. 13 - 10 - II. 14 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Schadensersatzpflicht der Beklagten halten den Angriffen der Revision nicht stand. 15 1. Dem Kl344ger stand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Recht auf R374ckkauf der Fahrzeuge, die nach Beendigung der von ihm vermittel-ten Leasingvertr344ge zur374ckgegeben wurden (fortan: Leasingr374ckl344ufer), nicht zu. a) Die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Auslegung der Verein-barung 374ber Leasinggesch344fte unterliegt, da es sich hierbei um bundesweit verwendete Allgemeine Gesch344ftsbedingungen der Beklagten handelt, der un-eingeschr344nkten Nachpr374fung durch den Senat. 16 b) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind anhand ihres Wortlauts und des Regelungszusammenhangs nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Ver-tragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). Die Anwendung dieser Aus-legungsgrunds344tze f374hrt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung 374ber Lea-singgesch344fte nur eine R374ckkaufpflicht, dagegen kein R374ckkaufrecht des den Leasingvertrag vermittelnden H344ndlers vorsieht. 17 aa) Ein deutlicher Hinweis hierauf ergibt sich bereits aus der Definition der "Wesentliche(n) Leistungen" der Vertragsparteien in Ziffer 1.1 VL, deren Absatz 2 nur die Verpflichtung des H344ndlers nennt, die Fahrzeuge zur374ckzu- 18 - 11 - kaufen. Ein Recht des H344ndlers auf R374ckkauf oder eine dementsprechende R374ckverkaufspflicht der Beklagten ist dort dagegen nicht vorgesehen. 19 bb) Ein R374ckkaufrecht des Kl344gers l344sst sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus Ziffer 2.1 VL herleiten. 20 Die Regelung befasst sich, wie schon aus der 334berschrift hervorgeht, nicht mit dem R374ckkauf zur374ckgenommener Fahrzeuge durch den H344ndler, sondern mit der R374cknahme der Fahrzeuge aus der Hand des Leasingnehmers ("Kunden"). Diese beiden Begriffe k366nnen entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht gleichbedeutend im Sinne von R374ckkauf verstanden wer-den. Dies folgt zwingend aus Ziffer 3.4 VL, in deren Absatz 2 Satz 2 die Begriffe R374cknahme und R374ckkauf mit zweifellos unterschiedlichem Sinngehalt neben-einander verwendet werden. Soweit in Ziffer 2.1 Absatz 2 und 3 VL von einer Berechtigung des H344nd-lers zur R374cknahme die Rede ist, betrifft dies, wie die Revision mit Recht gel-tend macht, allein die Zust344ndigkeit zur Entgegennahme von Fahrzeugen, die von den Leasingnehmern nach Beendigung des Leasingvertrages zur374ckgege-ben werden. Der R374ckkauf zur374ckgegebener Leasingfahrzeuge durch den H344ndler von der Beklagten ist demgegen374ber Gegenstand der Ziffer 3 VL. Auch dieser Regelungszusammenhang spricht - neben dem Wortlaut - gegen die Auf-fassung des Berufungsgerichts, der Begriff R374cknahme sei gleichbedeutend mit dem Begriff R374ckkauf. 21 cc) Die Klausel Ziffer 3.4 Absatz 2 Satz 1 VL, nach der ein H344ndler nach seinem Ausscheiden aus der BMW-Handelsorganisation nicht berechtigt ist, von der Beklagten den R374ckkauf eines Fahrzeugs zu verlangen, zwingt entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu dem Schluss, vor der Be-endigung des Vertragsverh344ltnisses m374sse dem H344ndler ein R374ckkaufrecht 22 - 12 - zugestanden haben. Solange ein H344ndler der BMW-Handelsorganisation ange-h366rt, besteht aus der Sicht der Beklagten als der Verwenderin der formularm344-337igen Vereinbarung 374ber Leasinggesch344fte kein Bed374rfnis zur Regelung der Frage, ob ihm ein Recht auf R374ckkauf von Leasingr374ckl344ufern zustehen soll, und damit auch kein Anlass, ein solches Recht ausdr374cklich auszuschlie337en. Als BMW-Konzerngesellschaft ist die Beklagte daran interessiert, dass solche Fahrzeuge in jedem Fall an einen BMW-Vertragsh344ndler zur374ckgegeben wer-den, weil damit die Aussicht auf einen Anschlussvertrag nach Ziffer 2.1 VL oder auf ein sonstiges BMW-Neuwagengesch344ft verbunden ist. Erst wenn ein H344nd-ler, der der Beklagten Leasingvertr344ge vermittelt hat, vor deren Beendigung aus der BMW-Handelsorganisation ausscheidet und demzufolge Anschlussgesch344f-te 374ber BMW-Neufahrzeuge nicht mehr abschlie337en oder vermitteln kann, stellt sich die in Ziffer 3.4 VL geregelte Frage, ob ungeachtet seines Ausscheidens die betreffenden Leasingr374ckl344ufer an ihn oder an einen anderen H344ndler, der dem BMW-Vertriebsnetz angeh366rt, zur374ckgegeben und verkauft werden sollen. Unter Ber374cksichtigung der so gekennzeichneten Interessenlage wird deutlich, dass Ziffer 3.4 VL eine Regelung trifft, die sich auf das Verh344ltnis der Beklagten zu einem bereits ausgeschiedenen H344ndler beschr344nkt und keine R374ckschl374s-se auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren noch der BMW-Handelsorganisation angeh366renden Vertragspartnern zul344sst. dd) Ein R374ckkaufrecht des Kl344gers l344sst sich der Vereinbarung 374ber Leasinggesch344fte schlie337lich auch nicht unter Anwendung der Unklarheitenre-gelung des 247 5 AGBG entnehmen. Unklar gem344337 247 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Aussch366pfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; 159, 360, 364; BGH, Urteil vom 11. M344rz 1997 - X ZR 146/94, NJW 1997, 3434 unter 1 b). Das ist hier nicht der Fall. 23 - 13 - 2. Ob die in Ziffer 3.4 VL getroffene Regelung die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligt, weil sie den ausgeschiedenen H344ndler einerseits an seiner R374ck-kaufverpflichtung festh344lt, andererseits ein R374ckkaufrecht ausschlie337t, bedarf keiner Entscheidung. Denn gleichviel, ob die Regelung aus diesem Grunde gem344337 247 9 AGBG insgesamt unwirksam ist, wie die Revisionserwiderung meint, oder die Unwirksamkeit sich auf Abs. 1 der Klausel beschr344nkt, kann nach dem zuvor unter 1. Ausgef374hrten aus der Unwirksamkeit der Klausel kein R374ckkauf-recht des Kl344gers hergeleitet werden. 24 3. Das Schadensersatzbegehren des Kl344gers l344sst sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht im Rahmen der Inhaltskontrolle der Ziffern 6 und 3.4 VL nach 247 9 AGBG angestellten Erw344gung begr374nden, dem Kl344ger sei dadurch, dass die Beklagte ihm den R374ckkauf und die Weiterver344u337erung von 75 Lea-singr374ckl344ufern unm366glich gemacht habe, ein Teil des Entgelts entgangen, das ihm nach der Vereinbarung 374ber Leasinggesch344fte f374r die Vermittlung von Lea-singvertr344gen zustehe. 25 Die f374r den H344ndler mit dem R374ckkauf von Leasingr374ckl344ufern verbun-dene Chance, durch die Weiterver344u337erung dieser Fahrzeuge einen Gewinn zu erzielen, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als "integraler Bestandteil des Entgelts und damit seiner Provision im Sinne der 247247 87 und 87a HGB" f374r die Vermittlung der betreffenden Leasingvertr344ge angesehen werden. Die dem H344ndler f374r die Vermittlung von Leasingvertr344gen zustehende Verg374-tung ist in Ziffer 1.2 VL geregelt. F374r die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der dort vorgesehenen Provision handele es sich nur um einen Teil des verein-barten Vermittlungsentgelts - die "eigentliche Provision" -, der erst zusammen mit der aus dem vermeintlichen R374ckkaufrecht folgenden Absatzchance das volle Vermittlungsentgelt darstelle, finden sich in der Vereinbarung der Parteien 26 - 14 - keine Anhaltspunkte. Auch der Nachtragsvereinbarung vom M344rz 1998 ist f374r einen Zusammenhang zwischen der mit der 334bernahme des Restwertrisikos verbundenen Restwertchance und der Vermittlungsleistung des H344ndlers und dem ihm hierf374r vertraglich zustehenden Entgelt nichts zu entnehmen. Selbst wenn der vom Berufungsgericht als Absatzchance bezeichneten Aussicht des H344ndlers, durch den Weiterverkauf von Leasingr374ckl344ufern einen Gewinn zu erzielen, Entgeltcharakter zukommen sollte, liegt es fern, darin einen Teil des Entgelts f374r die Vermittlung des betreffenden Leasingvertrages zu sehen. Die Vermittlungsleistung hat der H344ndler sp344testens in dem Zeitpunkt erbracht, in welchem ein von ihm vermittelter Kunde mit der Beklagten einen Leasingvertrag 374ber ein BMW-Neufahrzeug abschlie337t. Mit dem Eintritt dieses Vermittlungser-folgs ist die werbende T344tigkeit des H344ndlers in Bezug auf den jeweiligen Lea-singkunden der Beklagten abgeschlossen. Inwiefern der nach Beendigung des vermittelten Leasingvertrages anstehende R374ckkauf des Leasingfahrzeugs gleichwohl noch der vermittelnden T344tigkeit des H344ndlers zuzurechnen sein soll, wie das Berufungsgericht meint, ist nicht einsichtig. Es trifft zwar zu, dass der H344ndler damit, dass er die Beklagte durch den R374ckkauf von Leasingr374ck-l344ufern von deren Verwertung entlastet und ihr damit zugleich eine sichere Kal-kulation erm366glicht, eine f374r die Durchf374hrung des Leasinggesch344fts der Be-klagten wichtige Teilaufgabe erf374llt. Allenfalls f374r diese Verwertungsleistung, die die Beklagte indessen seit dem Ausscheiden des Kl344gers aus der BMW-Vertriebsorganisation nicht mehr in Anspruch nimmt, mag die Chance, Leasing-r374ckl344ufer mit Gewinn weiterzuver344u337ern, als ein dem H344ndler zukommendes "Entgelt" anzusehen sein. Ein Bezug zu der werbenden, auf die Schaffung ei-nes Kundenstamms gerichteten T344tigkeit des H344ndlers ist dagegen nicht zu erkennen. Er l344sst sich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zur St374tzung seiner Ansicht herangezogenen Se-natsurteil vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 58/00, WM 2003, 491) herleiten, das sich - 15 - unter anderem mit der Frage befasst, ob und wie eine einheitliche Provision einerseits der vermittelnden, andererseits der vermittlungsfremden ("verwalten-den") T344tigkeit eines Handelsvertreters (Tankstellenhalters) zuzuordnen ist, wenn der Vertrag eine Aufteilung der Provision nicht oder nicht wirksam regelt. F374r die vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, die Aussicht auf Gewinn aus dem R374ckkauf und Weiterverkauf von Leasingr374ckl344u-fern sei als Bestandteil der Provision des H344ndlers f374r die Vermittlung der betreffenden Leasingvertr344ge anzusehen, ergibt sich aus dem angef374hrten Se-natsurteil nichts. Da der dem Kl344ger entgangene Gewinn aus dem Weiterverkauf von Leasingr374ckl344ufern somit nicht als Bestandteil der ihm zustehenden Vermitt-lungsprovision angesehen werden kann, bedarf es keines Eingehens auf die weitere vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob die Beklagte durch den Ausschluss eines R374ckkaufrechts in Ziffer 3.4 Absatz 2 VL rechtswidrig in eine "zwingende Rechtsposition" des Kl344gers eingegriffen hat. 27 4. Ein Anspruch des Kl344gers auf Ersatz des ihm aus dem Weiterverkauf von Leasingr374ckl344ufern entgangenen Gewinns l344sst sich schlie337lich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer nachvertraglichen Treuepflicht der Beklagten herleiten, auf den der Kl344ger sein Schadensersatzbegehren in den Tatsacheninstanzen gest374tzt hat. Die Beklagte hat ein anzuerkennendes Inter-esse daran, dass BMW-Leasingfahrzeuge bei Beendigung des Leasingvertra-ges in der Regel jeweils an einen H344ndler, der noch als BMW-Vertragsh344ndler t344tig ist, zur374ckgegeben und durch diesen verwertet werden (s. oben zu 1.). Es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gr374nden es als treuwidrig anzusehen sein sollte, dass die Beklagte diesem Interesse das gegenl344ufige Interesse eines aus dem BMW-Vertriebsnetz ausgeschiedenen H344ndlers am gewinnbringenden Weiterverkauf von Leasingr374ckl344ufern unterordnet. 28 - 16 - III. 29 Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Beru-fung der Beklagten gegen das dem Zahlungsanspruch zum 374berwiegenden Teil stattgebende Schlussurteil des Landgerichts zur374ckgewiesen worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, sodass der Senat abschlie337end in der Sache entscheidet (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage un-begr374ndet ist, ist sie auf die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts abzuweisen, soweit nicht bereits durch das vorausgegangene Teilurteil rechtskr344ftig 374ber den Auskunftsanspruch einschlie337lich der hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.01.2004 - 10 HKO 11644/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.01.2005 - 7 U 2136/04 -
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