BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 45/06 Verk374ndet am: 14. Juni 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB 247 157 B; DIN 4109; VDI-Richtlinie 4100 a) Welcher Schallschutz f374r die Errichtung von Doppelh344usern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein 374blicher Qualit344ts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalld344mm-Ma337 an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalld344mm-Ma337e der DIN 4109 k366nnen schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindest-anforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Bel344stigungen regeln. Anhaltspunkte k366nnen aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 o-der das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern. b) Vertraglichen Erkl344rungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz w374r-den 374berschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Ma337 des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Ber374cksichtigung der gesamten Vertragsumst344nde das geschuldete Ma337 ermitteln. c) K366nnen durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausf374hrung h366here Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabh344ngig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalld344mm-Ma337en der DIN 4109 sonst zukommt. d) Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik m366glichen Bauweisen darf der Be-steller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungs-bau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise w344hlt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand m366glich ist. e) Zur Schalld344mmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaush344lften. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt wor-den ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin erwarb am 10. Oktober 1996 von der Beklagten eine noch zu errichtende Doppelhaush344lfte. 1 Die in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter dem Stichwort "Bauausf374hrung": 2 "Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf W344rme, Schall- und Brandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Min-destwerte werden 374berschritten." 3 - 3 - Unter dem Stichwort "Vorwandinstallation" hei337t es: 4 5 "Im WC und Badezimmer werden die Rohre und isolierten Sp374lk344sten der WC264s vor der Wand verlegt, isoliert und fachgerecht abgemauert, wodurch neben optimaler Ger344uschd344mmung auch eine dekorative, sinnvolle Ablage-m366glichkeit mit interessanter Raumgestaltung entsteht." 6 Die Kl344gerin r374gte nach Fertigstellung und Bezug des Hauses im Jahre 1997 Schallschutzm344ngel. Die Luftschallmessungen haben bewertete Schall-d344mm-Ma337e von R264 w 54 dB zwischen den Wohnzimmern beider Doppelhaus-h344lften, 58 dB zwischen den G344stezimmern und 65 dB vom Bad des Nachbar-geb344udes zum Schlafzimmer im 1. OG ergeben. Die Trittschallmessungen ha-ben Werte des vorhandenen bewerteten Norm-Trittschallpegels von L264 n,w = 46 dB und 48 dB ergeben. Die Installationsger344usche wurden mit bewerteten Ma337en von L in 20,0 dB bis 26,8 dB ermittelt. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die erh366hten Schall-schutzwerte nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 einzuhalten. Das ergebe sich sowohl aus der vertraglichen Vereinbarung eines erh366hten Schallschutzes durch die Baubeschreibung und dazu erfolgten Erkl344rungen eines Mitarbeiters und des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten als auch aus der vereinbarten Bauweise. Auch dann, wenn die Beklagte die anerkannten Regeln der Technik eingehalten h344t-te, h344tte das Haus einen h366heren Schallschutz. Sie hat die Auffassung vertre-ten, zur Herbeif374hrung des geschuldeten Schallschutzes sei eine durchgehende Trennung des Geb344udes einschlie337lich der Bodenplatte notwendig. Au337erdem m374sse die Trennfuge durchgehend mindestens 3 cm stark sein und mit einer Mineralfaserd344mmung versehen sein. 7 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaush344lfte der Kl344gerin durch Erstellung einer ab Oberkante Sohlplatte bis unter die Dachhaut 8 - 4 - durchgehenden Fuge von der anderen Doppelhaush344lfte zu trennen. Eine sol-che Trennung sei vereinbart. Sie ergebe sich aus den dem Vertrag beigef374gten Pl344nen. Im 334brigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Trennung der Bodenplatte k366nne die Kl344gerin nicht verlangen. 9 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kl344ge-rin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Schallschutz des Hauses zur benachbarten Doppelhaush344lfte so nachzubessern, dass die in Beiblatt 2 zu DIN 4109 vorgegebenen Werte f374r den erh366hten Schallschutz eingehalten wer-den. Hilfsweise hat sie beantragt, die Doppelhaush344lfte der Kl344gerin durch Er-stellung einer durchgehenden, 3 cm starken Fuge von der anderen Doppel-haush344lfte zu trennen und die Fuge mit einer mineralischen Faserd344mmplatte nach DIN 18165 oder gleichwertigem Schalld344mmmaterial vollfl344chig zu verse-hen und den Schallschutz so zu verbessern, dass die Mindestwerte um 3 dB 374berschritten werden. 10 Au337erdem hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach der Durchf374h-rung der vorstehend genannten Ma337nahmen verbleibt, weil das Haus der Kl344-gerin nicht mit einer durchgehenden ged344mmten Trennfuge entsprechend der Planung der Beklagten versehen worden ist. 11 Die Beklagte hat beantragt, sie unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, eine Fuge (lediglich) in den Au337enwandbereichen herzu-stellen, und im 334brigen die Klage abzuweisen. 12 Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaush344lfte der Kl344gerin durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut 13 - 5 - durchgehende Fuge in der Au337enwand von der anderen Doppelhaush344lfte zu trennen sowie die Luftschalld344mmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss so-weit zu verbessern, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 ein-gehalten werden. Im 334brigen hat es beide Berufungen zur374ckgewiesen. 14 Der Senat hat die Revision der Kl344gerin zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihre in der Berufung gestellten Antr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 15 Auf das Schuldverh344ltnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 Abs. 5 Satz 1 EGBGB). 16 I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Beklagte schulde keinen erh366hten Schallschutz gem344337 den Werten des Beiblattes 2 zu DIN 4109. Ein erh366hter Schallschutz sei nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung folge nicht aus der Angabe, nach der die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte 374ber-schritten w374rden. Gegen eine Vereinbarung erh366hten Schallschutzes spreche, dass im vorhergehenden Satz abweichend festgeschrieben sei, dass "die Be-stimmungen im Hochbau in Bezug auf ... Schallschutz 205 eingehalten werden." 17 - 6 - Zum anderen sei nach der Erkl344rung zur 334berschreitung der Werte nicht fest-stellbar, wie gro337 eine 334berschreitung sein solle. Auch die Angabe zur Vor-wandinstallation "optimale Ger344uschd344mmung" sei zu unbestimmt. Sie beziehe sich nur anpreisend auf die Tatsache der Vorwandinstallation und stelle keine Zusage f374r ein bestimmtes Ma337 der Schalld344mmung dar. 18 Ein erh366hter Schallschutz oder zumindest eine 334berschreitung des bei der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschut-zes sei auch nicht deshalb geschuldet, weil die Parteien eine Bauausf374hrung vereinbart h344tten, die bei regelgerechter Ausf374hrung zu einem derart erh366hten Schallschutz f374hre. Aus den in Bezug genommenen Planunterlagen lasse sich nicht entnehmen, wie die Trennung der H344user vorgenommen werden sollte. Die Beklagte schulde mangels abweichender Vereinbarungen einen Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik. Es sei nicht feststell-bar, dass die DIN 4109 nicht den Stand der Technik wiedergebe. Der Sachver-st344ndige habe sie in seinen Gutachten als Ma337stab f374r die zu erf374llenden Min-destanforderungen herangezogen. Um 3 dB h366here Schallschutzwerte habe er aus technischer Sicht erst im Rahmen einer vereinbarten 334berschreitung gefor-dert. 19 Nach dem Sachverst344ndigengutachten sei der nach der DIN 4109 einzu-haltende Wert lediglich im Wohnzimmer nicht erreicht. Wie die Beklagte diesen Mangel beseitige, bleibe ihr 374berlassen. Soweit durch den Einsatz einer biege-weichen Vorsatzschale eine Verringerung der Raumgr366337e entstehe, f374hre das nicht zur Unzul344ssigkeit der Ma337nahme, sondern gegebenenfalls zu einem er-satzf344higen Minderwert. 20 Die Kl344gerin k366nne keine 3 cm breite Fuge fordern, die mit Faserd344mm-platten zu f374llen sei. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen lasse sich 21 - 7 - nicht feststellen, dass allein diese bestimmte Ausf374hrung den anerkannten Re-geln entspreche. Der Senat folge den plausiblen Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen und nicht den von der Kl344gerin herangezogenen Literaturmeinungen, die ohne 374berzeugende Begr374ndung h366here Anforderungen stellten. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung hat das Berufungsgericht bereits den Hauptan-trag der Kl344gerin zur374ckgewiesen. 22 Der Senat geht mangels abweichender Feststellungen davon aus, dass die Kl344gerin ihren Hauptantrag sowohl auf den Luft- und Trittschallschutz als auch auf den Installationen betreffenden Schallschutz bezieht. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zur374ckverweisung der Sache geben Gelegenheit, insoweit eine Kl344rung herbeizuf374hren. 23 1. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte gem344337 247 633 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachbesserung der Doppelhaush344lfte, wenn diese mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew366hnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welcher Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Die Auffas-sung des Berufungsgerichts, nach dem Vertrag sei ein Schallschutz nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 geschuldet, beruht auf Rechtsfehlern. Sie l344sst wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt und verst366337t zudem gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung. 24 - 8 - a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist bereits deshalb rechtsfehler-haft, weil sie sich allein daran orientiert, welche ausdr374cklichen Vereinbarungen die Parteien zum Schallschutz getroffen haben und ob sich aus der nach dem Vertrag erkennbaren Bauweise ein erh366hter Schallschutz nach den Schall-d344mm-Ma337en der DIN 4109 ergibt. Es l344sst dabei unber374cksichtigt, dass die Schalld344mm-Ma337e der DIN 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die ma337geblichen Ankn374pfungspunkte f374r die Feststellung des geschulde-ten Schallschutzes sind. Ma337gebend sind die im Vertrag zum Ausdruck ge-brachten Vorstellungen von der Qualit344t des Schallschutzes, also der Beein-tr344chtigung durch Ger344usche. Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine Vorstellungen, die sich in Schalld344mm-Ma337en nach der DIN 4109 ausdr374cken, sondern dar374ber, in welchem Ma337e er Ger344uschbel344stigungen ausgesetzt ist, inwieweit er also Gespr344che, Musik oder sonstige Ger344usche aus anderen Wohnungen oder Doppelhaush344lften h366ren oder verstehen kann. Entsprechen-de Qualit344tsanforderungen k366nnen sich nicht nur aus dem Vertragstext, son-dern auch aus erl344uternden und pr344zisierenden Erkl344rungen der Vertragspar-teien, sonstigen vertragsbegleitenden Umst344nden, den konkreten Verh344ltnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architek-tonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Geb344udes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Bereits aus diesen Umst344nden werden sich h344ufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich 374ber die Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinba-rung eines gegen374ber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erh366hten Schallschutzes anzunehmen. Denn es muss ber374cksichtigt werden, dass die Anforderungen der DIN 4109 nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsr344umen lediglich vor unzumutbaren 25 - 9 - Bel344stigungen durch Schall374bertragung sch374tzen sollen. Nach dieser Zweckbe-stimmung werden die Schallschutzwerte der DIN 4109 auch als Mindestanfor-derungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet (vgl. Locher-Wei337, BauR 2005, 17, 18). In aller Regel wird demgegen374ber der Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses eine Ausf374hrung erwarten, die einem 374blichen Quali-t344ts- und Komfortstandard entspricht. Haben die Parteien einen 374blichen Quali-t344ts- und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das einzuhaltende Schall-d344mm-Ma337 an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit k366nnen aus den Re-gelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. Ohne ver-tragsrechtliche Bedeutung und irref374hrend ist es, dass Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109 lautet: "Ein erh366hter Schallschutz einzelner oder aller Bauteile nach diesen Vorschl344gen muss ausdr374cklich zwischen dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser vereinbart werden 205 ." Diese Formulierung suggeriert eine vertragsrechtliche Bedeutung des Beiblatts 2 zu DIN 4109, die sie nicht hat. Nach 247247 133, 157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erh366hten Schallschutzes keiner "ausdr374cklichen" Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umst344nden ergeben. b) Verfehlt ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den ver-traglich besonders erw344hnten Beschreibungen lasse sich keine Vereinbarung eines erh366hten Schallschutzes ableiten. Diese W374rdigung widerspricht dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung. 26 aa) Der Schallschutz spielt beim Erwerb einer Doppelhaush344lfte eine gro337e Rolle. Der Besteller einer Haush344lfte legt erkennbar Wert auf Ruhe und eine angemessene Abschirmung gegen374ber Ger344uschen aus dem Umfeld. Wegen dieser hohen Bedeutung des Schallschutzes haben im Vertrag enthal-tene Erkl344rungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen w374rden 374ber- 27 - 10 - schritten oder ein optimaler Schallschutz werde erreicht, regelm344337ig eine ver-tragsrechtliche Bedeutung und k366nnen nicht dahin verstanden werden, es han-dele sich lediglich um unverbindliche Anpreisungen. Unternehmer, die solche im Vertrag enthaltenen Erkl344rungen abgeben, erwecken beim Besteller die be-rechtigte Erwartung, es werde ein besonderer Schallschutz vorhanden sein, der 374ber das Ma337 hinausgeht, das nach "den Vorschriften" als Mindestanforderung geregelt ist. Vorschrift in diesem Sinne und auch im Sinne des Vertrages ist die bauaufsichtsrechtlich eingef374hrte DIN 4109. Ein die Mindestanforderungen 374berschreitender Schallschutz muss deutlich wahrnehmbar einen h366heren Schutz verwirklichen. Anders kann die besondere vertragliche Erw344hnung nicht verstanden werden. bb) Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht den Erkl344rungen zum Schallschutz eine vertragliche Bedeutung, weil infolge ihrer Unklarheit ein ge-schuldetes Schalld344mm-Ma337 nicht festzustellen sei. Die Auffassung des Beru-fungsgerichts f374hrt zu keinem interessengerechten Ergebnis. Sie k366nnte, wie das Berufungsurteil belegt, dazu f374hren, dass der Besteller letztlich doch nur eine Ausf374hrung nach den Mindestanforderungen verlangen kann. Das Beru-fungsgericht ber374cksichtigt bei seiner Vertragsauslegung nicht, dass der Erwer-ber einer Doppelhaush344lfte in der Regel ohnehin keine Vorstellung von be-stimmten Schalld344mm-Ma337en hat, sondern bestimmte Erwartungen an die Schallschutzeigenschaften des Bauwerks hegt. Erkl344rt der Unternehmer, die Mindestanforderungen w374rden 374berschritten, gehen die Erwartungen regelm344-337ig dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Bel344sti-gungen deutlich wahrnehmbar 374berschritten wird. Dem kommt es in aller Regel gleich, dass das Haus einen Schallschutz hat, der jedenfalls 374blichen Komfort-anspr374chen gen374gt. Das Gericht ist im Streitfall gehalten, diesen Wert festzu-stellen. Neben den technischen M366glichkeiten der Bauausf374hrung kann ein ma337gebliches Kriterium bei dieser Feststellung sein, dass eine wahrnehmbare 28 - 11 - Verbesserung des Schallschutzes ohnehin erst bei einer deutlichen Steigerung des bewerteten Schalld344mm-Ma337es von mehreren Dezibel eintritt. Dem tr344gt die VDI-Richtlinie 4100 Rechnung, indem sie in der Schallschutzstufe II z.B. f374r Haustrennw344nde ein bewertetes Schalld344mm-Ma337 von 63 dB vorsieht. Nach Ziff. 3.1.2 soll die Schallschutzstufe II f374r Wohnungen gelten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung 374blichen Komfortanspr374chen gen374gen (vgl. dazu Locher-Wei337, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 15 und 75). Ob das Schalld344mm-Ma337 von 63 dB f374r Haustrennw344nde 374blichem Komfortstandard tats344chlich gen374gt, ist allerdings nicht ausreichend gekl344rt. Denkbar ist auch, dass bereits im Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 1997 ein Standard des Ge-r344uschschutzes erwartet werden konnte, der nur durch ein Schalld344mm-Ma337 von mindestens 67 dB zu erreichen ist (Locher-Wei337, aaO, S. 30). Dieses Schalld344mm-Ma337 f374hrt zu einer deutlichen Minderung des Lautst344rkeempfin-dens (Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109). c) Dar374ber hinaus verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der ver-traglich vereinbarten Bauweise f374r den vereinbarten Schallschutz. K366nnen durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Bauausf374hrung entsprechender Ausf374hrung h366here Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabh344ngig davon geschuldet, welche Bedeu-tung den Schalld344mm-Ma337en der DIN 4109 sonst zukommt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das Berufungsgericht hat sich durch die fr374hzeitige Festlegung auf einen den Mindestanforderungen der DIN 4109 entsprechenden Schallschutz der Frage verschlossen, ob die von der Beklagten geschuldete Bauweise mit einer doppelschaligen Trennwand bei ein-wandfreier und den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausf374h-rung einen Schallschutz ergibt, der dem erh366hten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht. Es h344tte deshalb der Frage nachgehen m374ssen, ob die 29 - 12 - Ausf374hrung der Fuge, die m366glicherweise nicht insgesamt 3 cm stark war, die Bodenplatte trotz fehlender Unterkellerung nicht trennte und mit einer Hart-schaumplatte ausgef374llt war, den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Dabei h344tte es auch ber374cksichtigen m374ssen, dass bei gleichwertigen, aner-kannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schall-schutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass der Un-ternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise w344hlt, die den besseren Schall-schutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand m366glich ist (vgl. dazu Locher-Wei337, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 30). d) Aus dem Vorhergehenden folgt, dass das Berufungsgericht zu Un-recht die DIN 4109 als anerkannte Regeln der Technik gew374rdigt hat. Die auch insoweit fehlerhaften Ausf374hrungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: 30 aa) Wie bereits erw344hnt, formuliert die DIN 4109 Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel, Menschen in Aufenthaltsr344umen vor unzumutbaren Bel344stigungen durch Schall374bertragung zu sch374tzen. Die Schallschutzanforde-rungen der DIN 4109 k366nnen deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Schall-d344mm-Ma337e nur anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die Abschirmung von unzumutbaren Bel344stigungen geht. Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhal-tung eines 374blichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Be-wohner "im Allgemeinen Ruhe finden" (vgl. Locher-Wei337, BauR 2005, 17, 21, zur Formulierung in der Normvorlage zu DIN 4109-10 (2002) unter 4.2.2), sind die Schalld344mm-Ma337e der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als aner-kannte Regeln der Technik zu gelten. Etwas anderes kann f374r die Schalld344mm-Ma337e des Beiblatts 2 zu DIN 4109 oder der VDI-Richtlinie 4100 Schallschutz-stufen II und III gelten. 31 - 13 - bb) Dar374ber hinaus w344re es verfehlt, in der DIN 4109 formulierte Schall-schutzanforderungen, sei es f374r einen Mindeststandard, sei es f374r einen erh366h-ten Schallschutz, unabh344ngig von den zur Verf374gung stehenden Bauweisen als anerkannte Regeln der Technik zu bewerten. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen k366nnen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zur374ckbleiben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16; Urteil vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, 231 = ZfBR 1995, 132; Urteil vom 20. M344rz 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447, 448 = ZfBR 1986, 171). Die Anforderungen an den Schallschutz unterlie-gen einer dynamischen Ver344nderung. Sie orientieren sich einerseits an den ak-tuellen Bed374rfnissen der Menschen nach Ruhe und individueller Abgeschie-denheit in den eigenen Wohnr344umen. Andererseits h344ngen sie von den M366g-lichkeiten des Baugewerbes und der Bauindustrie ab, unter Ber374cksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien einen m366glichst umfang-reichen Schallschutz zu gew344hrleisten. In privaten technischen Regelwerken festgelegte Schalld344mm-Ma337e k366nnen nicht als anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, wenn es wirtschaftlich akzeptable, ihrerseits den aner-kannten Regeln der Technik entsprechende Bauweisen gibt, die ohne weiteres h366here Schalld344mm-Ma337e erreichen. Das hat die Kl344gerin f374r den ma337gebli-chen Zeitpunkt behauptet. Auch gehen die Entscheidungen anderer Oberlan-desgerichte aufgrund sachverst344ndiger Beratung 374bereinstimmend davon aus, dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauausf374hrung bereits im ma337geblichen Zeitraum h366here Schalld344mmwerte von jedenfalls 63 dB (OLG M374nchen, BauR 1999, 399, 401; IBR 2004, 197; OLG D374sseldorf, IBR 2004, 571; OLG Koblenz, IBR 2006, 98; OLG M374nchen, IBR 2006, 269, mit 32 - 14 - Volltext jeweils auf ) oder 67 dB (OLG Hamm, BauR 2001, 1262) zu erreichen waren. 33 2. Die Abweisung des Hauptantrages ist danach nicht aufrechtzuerhal-ten. Gleiches gilt f374r die Abweisung des Feststellungsantrags. Denn es besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass infolge der geschuldeten Ma337nah-men zur Erlangung eines 374ber den Mindestanforderungen liegenden Schall-schutzes der Kl344gerin Verm366genssch344den entstehen, die die Beklagte ersetzen muss. III. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin: 34 a) Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, welches Schalld344mm-Ma337 f374r die Luftschalld344mmung die Kl344gerin unter Ber374cksichtigung des Um-standes verlangen kann, dass es 374ber den Mindestanforderungen der DIN 4109 liegen muss. Dabei kommt aus mehreren Gr374nden ein erh366hter Schallschutz in H366he eines bewerteten Schalld344mm-Ma337es von 67 dB nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 in Betracht. 35 aa) Sollte sich, was nahe liegt, unter W374rdigung aller Umst344nde ergeben, dass die Kl344gerin eine Doppelhaush344lfte erworben hat, die auch hinsichtlich des Schallschutzes dem 374blichen Komfortstandard gen374gen soll, so w344re zu pr374fen, ob nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte der 374bliche Komfortstandard durch den erh366hten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 beschrieben wird. 36 - 15 - bb) Der erh366hte Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 w344re unab-h344ngig davon einzuhalten, wenn die von der Beklagten im Vertrag beschriebe-ne doppelschalige Ausf374hrung diesen Wert erm366glicht. Ma337geblich d374rfte es insoweit darauf ankommen, ob die Bodenplatte getrennt und eine ausreichend erstellte Fuge mit Mineralfaserd344mmung versehen werden musste. 37 38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben und den in der Gerichtsakte befindlichen Tabellen eine Bauausf374h-rung gew344hlt hat, die einen erh366hten Schallschutz im Sinne des Beiblatts 2 zu DIN 4109 erm366glicht. Die zwischen den Haush344lften errichtete Wohnungs-trennwand besteht aus 2 x 17,5 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk der Fes-tigkeitsklasse KS 1,8. Die Putzst344rke betr344gt 2 x 1,5 cm. Nach allen vorgelegten Tabellenwerken wird bei einwandfreier Ausf374hrung ein Schalld344mm-Ma337 von 67 dB offenbar erreicht oder 374berschritten. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Trennfuge vorhanden ist und diese mit Mineralfaserplatten gef374llt wird (vgl. auch OLG Hamm, BauR 2001, 1262). Das Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen m374ssen, ob die fehlende Trennung der Sohlplatte und die Ausbildung einer m366glicherweise nicht durchgehend 3 cm breiten Fuge und deren Ausf374llung mit einer Hart-schaumplatte den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Bauaus-f374hrung entsprach. Es wird dabei zu ber374cksichtigen haben, dass nach Bei-blatt 1 zu DIN 4109 die Trennfuge mindestens 3 cm betragen muss und der Fugenhohlraum mit dicht gesto337enen und vollfl344chig verlegten mineralischen Faserd344mmplatten nach DIN 18165 Teil 2, Anwendungstyp T (Trittschalld344mm-platten) auszuf374llen ist. Nach den aufgrund sachverst344ndiger Beratung getrof-fenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (BauR 2001, 1262) und D374sseldorf (BauR 1991, 752, 753) entsprach die Ausf374llung mit Mineralfaser-platten den anerkannten Regeln der Technik. Nach dem Merkblatt "Mauer- 39 - 16 - werksbau aktuell - DGfM" muss die Trennfuge bei zweischaligen Trennw344nden aus zwei schweren, biegesteifen Schalen bis zum Fundament durchgehen. 40 cc) Sollte sich nach der vorstehend beschriebenen Pr374fung gleichwohl kein vertraglich vereinbarter Schallschutzwert ergeben, der dem erh366hten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht, so wird das Berufungsge-richt erneut zu erw344gen haben, inwieweit sich ein gegen374ber dem Mindeststan-dard erh366hter Schallschutzwert daraus ableiten l344sst, dass eine sp374rbare Erh366-hung erst ab einer bestimmten Abweichung von 3 bis 5 dB eintritt. Jedenfalls muss eine Erh366hung in deutlich wahrnehmbarem Ausma337 erfolgen. Das k366nnte daf374r sprechen, jedenfalls die Werte der Schallschutzstufe II der VDI-Richtlinie 4100 als vertraglich vereinbart anzusehen. dd) Bleiben Zweifel, so wird das Berufungsgericht erneut zu pr374fen ha-ben, ob es die benannten Zeugen h366rt. Die Darstellung des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten und eines ihrer Mitarbeiter zum Schallschutz vor Vertragsschluss ist geeignet, bei der Kl344gerin ein Verst344ndnis der Vertragsklauseln zu erwe-cken, wonach ein erh366hter Schallschutz versprochen wird. 41 ee) F374r den Fall, dass es darauf ankommt, wird das Berufungsgericht er-neut zu pr374fen haben, welche Schalld344mm-Ma337e die Beklagte nach den aner-kannten Regeln der Technik schuldet. Es kann sich bei dieser Pr374fung nicht auf die pers366nliche Auffassung eines Sachverst344ndigen st374tzen, sondern muss die-sen anleiten, sein Gutachten unter Beachtung der dargestellten Grunds344tze und W374rdigung der durch andere Sachverst344ndige untermauerten Stellungnahmen in den erw344hnten Urteilen zu erstatten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 75/03, BauR 2004, 1438, 1440 = NZBau 2004, 500 = ZfBR 2004, 778; Locher-Wei337, BauR 2005, 17, 20; Dresenkamp, BauR 1999, 1079, 1080). 42 - 17 - b) Entsprechende 334berlegungen muss das Berufungsgericht anstellen, soweit es um die 334berschreitung des Mindeststandards hinsichtlich des Tritt-schallschutzes und des Schallschutzes bei Installationen geht und insoweit auch eine Nachbesserung verlangt wird. 43 44 c) F374r den Fall, dass sich erneut die Frage stellt, ob M344ngel des Schall-schutzes ausreichend durch Einbau von Vorsatzschalen beseitigt werden k366nn-ten, weist der Senat auf seine Rechtsprechung hin. Danach muss der Besteller es grunds344tzlich nicht hinnehmen, dass der Unternehmer eine M344ngelbeseiti-gung vornimmt, die nicht den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeif374hrt. Er muss sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verweisen lassen, dass ein durch eine nicht vertragsgerechte M344ngelbeseiti-gung verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (BGH, Urteil vom 27. M344rz 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249, 250). Vielmehr hat er Anspruch auf eine M344ngelbeseitigung, die den vertraglich ver-einbarten Erfolg herbeif374hrt. Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer die Be-seitigung des Mangels verweigern darf, weil sie einen unverh344ltnism344337igen Auf-wand erfordert, 247 633 Abs. 2 BGB, oder der Besteller nach Treu und Glauben verpflichtet w344re, die nicht vollst344ndig vertragsgerechte M344ngelbeseitigung un-ter Abgeltung eines Minderwerts hinzunehmen. Die Unangemessenheit ermittelt sich nicht aus einem Vergleich zwischen den Kosten m366glicher M344ngelbeseiti-gungsma337nahmen (BGH, Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249), sondern nach allgemeinen Grunds344tzen danach, ob die Kosten der Ma337nahme au337er Verh344ltnis zu dem damit erzielten Erfolg stehen. Unverh344ltnism344337igkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer v366llig ordnungsge-m344337en Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegen374bersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes - 18 - Interesse an einer ordnungsgem344337en Erf374llung, kann ihm regelm344337ig nicht we-gen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 137/04, BauR 2006, 382 = NZBau 2006, 177 = ZfBR 2006, 229; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, 377 = NZBau 2006, 110 = ZfBR 2006, 154; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, BauR 2002, 613 = NZBau 2002, 338 = ZfBR 2002, 345; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249). Nach diesen Ma337st344ben ist zu beurteilen, ob das Einbringen von Vorsatzschalen trotz des damit verbundenen Raumverlustes und der sonstigen Beeintr344chtigungen der Kl344gerin eine vertragsgerechte M344ngelbeseitigung darstellt. Ist das nicht der Fall, kann die Kl344gerin auf einen dann f374r die insgesamt verbleibende Beein-tr344chtigung ma337geblichen Minderwert nur verwiesen werden, wenn die Verbes-serung des Schallschutzes auf das vertraglich geschuldete Ma337 die hohen Kos- - 19 - ten, die eventuell durch kostenintensive Ma337nahmen, wie etwa das Durchs344gen des Hauses, entstehen k366nnten, nicht rechtfertigt. Das h344ngt im Wesentlichen von der wahrnehmbaren Verbesserung des Schallschutzes ab. Dressler Wiebel Kniffka Bauner Eick Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.11.2003 - 5 O 156/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2006 - 26 U 16/04 -
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