BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 45/06 Verk374ndet am: 20. April 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 8 Der Grundst374ckseigent374mer, der sich in einem Verfahren nach 247247 53 ff. LwAnpG gegen374ber der Beh366rde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat. BGH, Urt. v. 20. April 2007 - V ZR 45/06 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. April 2007 durch die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Januar 2006 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 13. April 2005 abge344ndert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird zur Entscheidung 374ber die H366he des geltend gemachten Anspruchs und 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war zun344chst als Miterbe, sp344ter allein bis zum 18. Januar 2002 Eigent374mer eines landwirtschaftlich genutzten Grundst374cks im Vogtland (Sachsen). Das Grundst374ck war in die Beklagte, eine ehemalige landwirt-schaftliche Produktionsgenossenschaft, eingebracht worden. Die Beklagte hatte auf einer Teilfl344che Wirtschaftsgeb344ude errichtet. 1 Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloss im Februar 1991, die Beklagte durch Aufl366sung der LPG unter Einbringung ihres Verm366gens in eine neu gegr374ndete, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommandit- 2 - 3 - gesellschaft - die Firma A. GmbH & Co KG, im Folgenden A. - umzuwandeln. Die A. wurde im Jahre 1992 unter Beif374gung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen. Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen dem Kl344ger und der A. mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR 2001, 399 ff.) fest, dass die Umwandlung der Beklagten in die A. fehl-geschlagen sei. Die von der A. eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. 3 Im April 1991 ging bei der Flurneuordnungsbeh366rde von dem Un-ternehmen ein Antrag auf Zusammenf374hrung des Geb344ude- mit dem Grund-st374ckseigentum ein, 374ber den im November 1991 verhandelt wurde. Streitig ist, ob der Antrag f374r die Beklagte oder f374r die A. gestellt wurde. Im Jahre 1995 nahm die A. den Antrag auf Durchf374hrung des Bodenordnungs-verfahrens zur374ck. 4 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Moratoriumszins f374r den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Januar 2002. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Antrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf den Moratoriumszins aus Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB sei nicht begr374ndet, weil nicht festgestellt werden k366nne, dass die Beklagte das Bodenordnungsverfahren nach 247247 53 ff. LwAnpG beantragt habe. Der Antrag an die Beh366rde sei nicht von dem damaligen Eigent374mer des Grundst374cks, sondern von Seiten des Nutzers 6 - 4 - gestellt worden. Der Anspruch des Grundst374ckseigent374mers auf den Mora-toriumszins auf Grund einer Einlassung in einem Bodenordnungsverfahren k366nne indes nur entstehen, wenn das Verfahren von dem zum Besitz berechtigten Nutzer, nicht aber, wenn das Verfahren von einem Dritten be-antragt worden sei. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf den gesetzlichen Moratoriumszins aus Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach zu. Daf374r ist es unerheblich, ob die Beklagte oder das scheinbare Nachfolge-unternehmen bei der Flurneuordnungsbeh366rde beantragt hat, ein Boden-ordnungsverfahren nach 247247 53 ff. LwAnpG zur Zusammenf374hrung von Ge-b344ude- und Grundst374ckseigentum einzuleiten. 8 1. Das Berufungsurteil ist insoweit richtig, als es davon ausgeht, dass die 1991 beschlossene Umwandlung der Beklagten in die A. fehlgeschlagen ist, weil es f374r diese im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine gesetzliche Grundlage gab, und dass der Anspruch des Grundst374ckseigent374mers auf den Moratoriumszins aus Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die (374ber den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an einem Grundst374ck begr374ndet wird, sondern davon abh344ngig ist, dass ein Ver-fahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105; OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Einwendungen gegen das Berufungsurteil werden insoweit auch nicht erhoben. 9 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers auf den Mora-toriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint, indem es den Anspruch zu Unrecht von einer weiteren, im Gesetz nicht bestimmten Voraussetzung abh344ngig gemacht hat. 10 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zinsanspruch des Grundst374ckseigent374mers, der sich auf ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, davon abh344nge, dass der zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat, findet im Wortlaut des Gesetzes keine St374tze. 11 Nach Art. 233 247 2a Satz 8 EGBGB kann der Grundst374ckseigent374mer vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur H366he des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz einge-leitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach 247247 86 ff. SachenRBerG oder ein Bodenordnungsverfahren nach 247247 53 ff. LwAnpG beantragt oder sich in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begr374ndung dinglicher Rechte eingelassen hat. 12 Die Voraussetzungen f374r die Entstehung des Anspruchs auf den Mora-toriumszins bestimmen sich damit nach dem Verfahren, durch das die Zusam-menf374hrung des Eigentums am Grundst374ck und des Eigentums am Geb344ude herbeigef374hrt werden soll. Bei den von Amts wegen durchgef374hrten Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz entsteht der An-spruch mit der Einleitung des Verfahrens (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 209/02, VIZ 2003, 443, 444). Bei den antragsgebundenen Verfahren zur Bodenordnung gem. 247247 53 ff. LwAnpG oder zur notariellen Vermittlung gem. 247247 87 ff. SachenRBerG kann der Grundst374ckseigent374mer den Anspruch auf den Zins zur Entstehung bringen, indem er selbst einen Antrag stellt (vgl. Senat, 13 - 6 - aaO). Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schlie337lich auch dann entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundst374ckseigent374mer beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchf374hrung zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Das Gesetz bestimmt indes nicht, dass in dem letztgenannten Fall der Zinsanspruch nur gegen374ber demjenigen begr374ndet ist, der das Verfahren beantragt hat. b) Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Berufungs-gerichts ist fehlerhaft, weil sie den Zweck verkennt, der mit der Ankn374pfung der Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins an das Verhalten des Grundst374ckseigent374mers in einem Verfahren zur sachenrechtlichen Bereini-gung verfolgt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit erreicht werden, den Grundst374ckseigent374mer dazu anzuhalten, an der Sachenrechts-bereinigung mitzuwirken. Ein vom Verhalten des Grundst374ckseigent374mers unabh344ngiger Moratoriumszins, dessen H366he dem nach der Bestellung eines Erbbaurechts f374r den Nutzer zu entrichtenden Erbbauzins entspricht, h344tte dessen Unt344tigkeit oder Obstruktion gegen374ber einem berechtigten Anspruch des Nutzers f366rdern k366nnen. Der Anspruch auf den Moratoriumszins soll daher einem Grundst374ckseigent374mer versagt bleiben, der an einer Sachenrechts-bereinigung nicht mitwirkt und so der Verwirklichung der gesetzlichen Rechte des Nutzers sowie der auch im 366ffentlichen Interesse liegenden sachen-rechtlichen Bereinigung entgegenwirkt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 185; BT-Drucks. 14/2428, 12 sowie den Hinweis im Urteil des Senats vom 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Damit aber ist es unerheblich, ob der nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB berechtigte Nutzer den Antrag auf das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung gestellt hat. Entscheidend ist allein, dass der Eigent374mer an der Bereinigung mitwirkt. 14 - 7 - c) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck der ge-setzlichen Anordnung unvereinbar, wegen dessen der Nutzer verpflichtet worden ist, vom 1. Januar 1995 an ein Entgelt f374r die Nutzung fremden Grundst374ckseigentums zu zahlen. Anlass f374r diese Regelung im Sachenrechts344nderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) war, dass das gesetzliche Besitzrecht aus dem Moratorium bis zur Durchf374hrung der sachenrechtlichen Bereinigung zwar fortbestehen musste, das durch das Zweite Verm366gensrechts344nderungsgesetz vom 21. Juli 1992 (BGBl. I S. 1254) begr374ndete Recht zur Nutzung fremden Eigentums an einem Grundst374ck aber nicht auf unabsehbare Zeit unentgeltlich bleiben durfte (BT-Drucks. 12/5992, 185). Der Moratoriumszins ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich (BVerfGE 98, 17, 42 f.) des Grundst374ckseigent374mers f374r die ihm vorenthaltene Nutzung seines Eigentums. 15 d) Das Verst344ndnis des Berufungsgerichts von Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ist schlie337lich mit dem Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht vereinbar, da es zu einem Fortbestehen eines unentgeltlichen Rechts zum Besitz der Beklagten f374hrt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem gesetz-lichen Ausschluss des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen oder einen Moratoriumszins schon f374r die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach Art. 233 247 2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB als eine einseitige, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare Regelung zum Nachteil des Eigent374mers und zum Vorteil des Nutzers erkannt (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Das muss erst recht f374r die Zeit nach dem 1. Januar 1995 gelten. 16 Das Scheitern der Umwandlung einer LPG w374rde nach dem Normver-st344ndnis des Berufungsgerichts f374r viele Jahre ein unentgeltliches Besitzrecht entstehen lassen. Obwohl die Gr374nde f374r das Fehlschlagen der Umwandlung in der Sph344re des umzuwandelnden Unternehmens liegen und Au337enstehenden 17 - 8 - in der Regel nicht bekannt sind, h344tte der Grundst374ckseigent374mer nach der Auslegung des Moratoriumstatbestands durch das Berufungsgericht auf Jahre hinaus die unentgeltliche Nutzung seines Grundst374cks hinzunehmen. Von dem scheinbaren Nachfolgeunternehmen k366nnte er keinen Moratoriumszins beanspruchen, weil dieses nicht Nutzer nach Art. 233 247 2a Abs. 1 EGBGB ist und dessen Antrag f374r das Besitzrecht und die aus diesem folgende Zah-lungspflicht ohne Bedeutung sind, weil die Befugnis, ein beh366rdliches Verfahren in Gang zu setzen, keine materiellen Rechte verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2036). Gegen374ber der LPG i.L. h344tte der Grundst374ckseigent374mer deshalb keinen Anspruch, weil nicht diese - sondern ihr scheinbarer Rechtsnachfolger - das Bodenordnungsverfahren beantragt hat. Zu Unrecht meint das Berufungsgerichts, sich f374r seinen Standpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Abfindungsanspr374chen ehemaliger LPG-Mitglieder berufen zu k366nnen (vgl. dazu das zitierte Urteil v. 29. April 2005, LwZR 8/04, Beck RS 2005 Nr. 06172). Die in dem zitierten Urteil aufgestellten Grunds344tze sind nicht einschl344gig. In diesem Fall wird kein An-spruch gegen374ber dem scheinbaren Rechtsnachfolger, sondern gegen374ber der LPG i.L. geltend gemacht. Das Scheitern der Umwandlung hat zur Folge, dass die LPG gegen374ber dem Grundst374ckseigent374mer berechtigte Nutzerin des Grundst374cks bleibt und sie daher auch die daran ankn374pfende Verpflichtung zur Zahlung des Moratoriumszinses trifft. 18 3. a) Die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestands nach Art. 233 247 2a Satz 1 EGBGB liegen vor. Der Kl344ger war in dem Zeitraum, f374r den er den Zins beansprucht, Eigent374mer der bebauten Fl344chen. Die Beklagte nutzte das Eigentum des Kl344gers auf Grund des ihr zustehenden Rechtes zum Besitz nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Sie ist Schuldnerin des Moratoriumszinses, weil das gesetzliche Besitzrecht ihr und nicht dem schein- 19 - 9 - baren Rechtsnachfolger zustand (Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, VIZ 1999, 615, 616). Der scheinbare Rechtsnachfolger kann allenfalls auf Grund eines von dem gesetzlichen Besitzrecht der LPG abgeleiteten Rechts auch dem Grundst374ckseigent374mer gegen374ber zum Besitz berechtigt sein. b) Der Kl344ger hat in dem Verfahren auch zielgerichtet mitgewirkt. Die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenr374ge ist nicht begr374ndet. 20 Die f374r die Entstehung des Zinsanspruchs erforderliche Mitwirkung des Grundst374ckseigent374mers ergibt sich aus dem im Berufungsurteil zitierten, von dem Kl344ger vorgelegten Protokoll der Verhandlung vor der Flurneuordnungs-beh366rde vom 26. November 1991. Es kommt - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Kl344ger, der damals in dem Termin anwesend war, sich die Erkl344rung des f374r die Miterben handelnden Rechtsanwalts ausdr374cklich zu eigen gemacht hat, dass diese verkaufs- und tauschbereit seien. Der Senat hat in Bezug auf diese Ver-handlung vor der Beh366rde und das weitere Verfahren in einer anderen Sache (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.) bereits ausgef374hrt, dass der Eigent374mer seiner Obliegenheit zur Einlassung nach Art. 233 247 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB regelm344337ig schon gen374gt, wenn er oder sein Rechtsvorg344nger an dem Verfahren zielgerichtet mitgewirkt hat und er selbst dem Verfahren nicht entgegenwirkt. 21 Der aus der Mitwirkung entstandene Anspruch auf den Moratoriumszins entfiel auch nicht dadurch, dass die A. im Jahre 1995 den Antrag auf Durchf374hrung eines Bodenordnungsverfahrens zur374cknahm. Der Grundst374cks-eigent374mer muss seine Anspr374che aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht weiter aktiv verfolgen, um sich den Anspruch auf den Moratoriumszins zu erhalten (vgl. Senat, aaO, 106). 22 - 10 - M366chte der Nutzer die Pflicht zur Zahlung des Moratoriumszinses durch den Erwerb des Eigentums am Grundst374ck oder durch die Bestellung eines Erbbaurechts beenden, so obliegt es ihm, das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu f366rdern. Das entspricht dem mit der Anordnung des Mora-toriumszinses gegen374ber dem Nutzer verfolgten Zweck, diesem keinen Anlass zu geben, seinerseits das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu ver-z366gern, um die sich aus dem Ankauf oder der Erbbaurechtsbestellung f374r ihn ergebenden Zahlungspflichten zu vermeiden oder aufzuschieben (BT-Drucks. 12/5992, S. 185). 23 4. Die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede ist unbegr374ndet. F374r den Anspruch auf den Moratoriumszins galt bis zum 1. Januar 2002 die regelm344337ige Verj344hrungsfrist von 30 Jahren nach 247 195 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Juni 2006, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.). Die Verj344hrungsfrist war deshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 f374r keinen Zeitraum abgelaufen, f374r den der Kl344ger Zahlung verlangt. 24 - 11 - III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nur insoweit zur Endentscheidung reif, als es um den Grund der Klage geht. Zur Entscheidung 374ber die H366he des Anspruchs ist die Sache an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nach-holen kann (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 25 Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 13.04.2005 - 5 O 126/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2006 - 10 U 782/05 -
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