BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 45/06 vom 27. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 27. Februar 2008 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. Januar 2006 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 35.000 200 Gr374nde: I. 1. Der Kl344ger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit als beamteter Postzusteller t344tig war, begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufs-unf344higkeits-Zusatzversicherung. Er macht geltend, wegen eines Wirbel-s344ulenleidens bedingungsgem344337 zu mindestens 50% berufsunf344hig zu 1 - 3 - sein. Der vom Landgericht bestellte medizinische Sachverst344ndige, der Facharzt f374r Orthop344die Dr. S. , kam nach Untersuchung des Kl344-gers zu der Einsch344tzung, dieser sei in seiner T344tigkeit als Postzusteller lediglich zu 30% berufsunf344hig. Das Landgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen. 2. Die Berufung des Kl344gers hat keinen Erfolg gehabt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, so das Berufungsge-richt, seien dem Kl344ger ganzt344gig leichte bis mittelschwere Belastungen zumutbar. Zwar seien f374r den Berufsalltag des Kl344gers typische Bewe-gungsabl344ufe aufgrund der Erkrankung seiner Wirbels344ule mit R374cken-schmerzen verbunden, so beispielsweise K366rperbewegungen mit endgra-diger Rotation, Aufrichten des K366rpers nach Vorneigen mit gestreckten Kniegelenken und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von 374ber 5 Kilo-gramm. Der Sachverst344ndige Dr. S. habe jedoch 374berzeugend dar-gelegt, dass sich die meisten dieser Bewegungsabl344ufe ebenso wie schmerzhafte Zwangshaltungen, etwa beim Einlegen von Postsendungen in tiefer liegende Briefschlitze, durch Umstellungen in den jeweiligen Be-wegungsabl344ufen vermeiden lie337en. Tragen und Heben von Gegenst344n-den mit einem Gewicht von 374ber 5 Kilogramm k344men nur selten vor. Dass solche Umstellungen mit einer Verlangsamung der Arbeitsabl344ufe verbunden sein k366nnen, sei in die Bewertung des Sachverst344ndigen ein-geflossen. Deshalb bed374rfe es der Einholung eines weiteren Sachver-st344ndigengutachtens insoweit nicht. 2 II. Die Beschwerde r374gt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht einen Antrag des Kl344gers auf Sachverst344ndigen-beweis 374bergangen hat. Damit hat es zugleich dessen Anspruch auf Ge- 3 - 4 - w344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungser-heblicher Weise verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgem344337 berufsunf344hig ist, dass die konkrete Ausgestaltung des von dem Versicherten zum Zeitpunkt des Versiche-rungsfalles ausge374bten Berufes und die sich aus dieser Berufsaus374bung ergebenden Anforderungen festgestellt werden; diese Feststellungen zum unverr374ckbaren au337ermedizinischen Sachverhalt sind einem medizi-nischen Sachverst344ndigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung vorzugeben (BGHZ 119, 263, 266 und st344ndig). Kommt es darauf an, wie sich bestimmte medizinisch festgestellte Beeintr344chtigungen der Leis-tungsf344higkeit auf die zuletzt konkret ausge374bte Berufst344tigkeit des Ver-sicherten auswirken, sind hierzu gegebenenfalls Zeugen und ein berufs-kundlicher Sachverst344ndiger zu h366ren (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99 - VersR 2001, 89 unter III). Der Kl344ger hatte schon im ersten Rechtszug unter Beweisantritt vorgetragen, dass das Tragen und Bewegen von Gewichten 374ber 5 Kilogramm eine wesentliche, unver-zichtbare und damit pr344gende Einzelverrichtung seiner zuletzt ausge374b-ten T344tigkeit als Postzusteller darstelle. Er habe regelm344337ig Ablagebeu-tel und Beh344lter sowie Zustelltaschen zu tragen, die bis zu 20 Kilogramm schwer sein k366nnten. Er hat ferner eine T344tigkeitsbeschreibung vorge-legt, in der ausdr374cklich die Rede davon ist, dass die T344tigkeit als Post-zusteller ein hohes Ma337 an k366rperlicher Belastbarkeit voraussetze, weil Gewichte bis zu 20 Kilogramm und im Zusammenhang mit dem Ladungs-austausch in Einzelf344llen auch bis zu 30 Kilogramm ohne die M366glichkeit des Einsatzes von Hilfsmitteln zu heben und zu tragen seien. Im Beru-fungsrechtszug hat der Kl344ger diesen Vortrag wiederholt und erneut die Einholung eines berufskundlichen Sachverst344ndigengutachtens bean- 4 - 5 - tragt. 334ber diesen Beweisantritt h344tte das Berufungsgericht nicht hin-weggehen d374rfen. Zwar hat der medizinische Sachverst344ndige bei der Bewertung des Gewichts der gesundheitlichen Beeintr344chtigungen des Kl344gers ber374cksichtigt, dass bestimmte, f374r die Berufsaus374bung notwen-dige Bewegungsabl344ufe f374r diesen mit Schmerzen verbunden sein k366nn-ten. Der Vortrag des Kl344gers war jedoch insoweit ersichtlich darauf ge-richtet, die zum au337ermedizinischen Sachverhalt - den pr344genden T344tig-keitsmerkmalen seines zuletzt ausge374bten Berufs als Postzusteller - vom Sachverst344ndigen zu Grunde gelegten Ankn374pfungstatsachen zu er-sch374ttern, auf denen die Bewertung seiner Berufsunf344higkeit - lediglich 30% - entscheidend beruhte. Dass das Berufungsgericht f374r die Beurtei-lung dieser Fragen selbst 374ber die erforderliche Sachkunde verf374gte, er-gibt sich aus den Urteilsgr374nden nicht. Deshalb h344tte es zun344chst durch Vernehmung der vom Kl344ger als Zeugin benannten Filialleiterin der Deutschen Post AG dessen Beweisbehauptungen nachgehen m374ssen. Sodann h344tte es erw344gen m374ssen, ob die vom Kl344ger ebenfalls bean-tragte Einholung eines berufskundlichen Sachverst344ndigengutachtens geboten war. Der Sachverst344ndige h344tte, wie die Beschwerde zu Recht herausstellt, die dem Kl344ger in seinem Beruf konkret abverlangten Ver-richtungen nicht nur einzeln, sondern auch im Zusammenhang mit den-jenigen bewerten m374ssen, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvor-gang bilden (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01 - VersR 2003, 631 unter II 2 a). Nur so kann bei der Beurteilung - 6 - der Berufsunf344higkeit zutreffend eingesch344tzt werden, ob nicht die Unf344-higkeit zur Ausf374hrung einzelner Arbeitsschritte dergestalt Auswirkungen auf die gesamte Arbeitsleistung hat, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht mehr zu erzielen ist. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 01.09.2005 - 6 O 1832/03 b - OLG Bremen, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 U 54/05 -
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