BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 45/07 Verk374ndet am: 16. November 2007 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 463 a.F. Liegen die Kosten, die erforderlich sind, um die Kaufsache in einen mangelfreien Zu-stand zu versetzen, erheblich 374ber deren mangelbedingten Minderwert, kann der K344ufer als Nichterf374llungsschaden grunds344tzlich nur den Minderwert ersetzt verlan-gen. BGH, Urt. v. 16. November 2007 - V ZR 45/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 24. Oktober 2000 erwarb die Kl344gerin von der Beklagten f374r 2 Mio. DM ein Grundst374ck, das mit einem 1959 errichteten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der Vertrag enth344lt einen Gew344hrleistungsaus-schluss sowie als Anlage eine Liste mit s344mtlichen Mietverh344ltnissen und An-gaben 374ber Mieth366he, Nebenkosten und Wohnfl344chen. Diese Liste, so hei337t es in dem Vertrag, sei zwischen den Vertragsbeteiligten verbindlich und damit Ver-tragsinhalt. 1 In der Liste aufgef374hrt waren zwei Dachgeschosswohnungen mit Wohn-fl344chen von 48 bzw. 38 qm. Diese waren allerdings ohne baurechtliche Geneh- 2 - 3 - migung und entgegen den 366ffentlich-rechtlichen Bestimmungen ausgebaut wor-den. Die Kl344gerin verlangt deshalb Schadensersatz wegen Fehlens einer zu-gesicherten Eigenschaft der Kaufsache. Durch rechtskr344ftiges Urteil vom 20. Oktober 2003 ist der Klage dem Grunde nach stattgegeben worden. Im vor-liegenden Betragsverfahren berechnet die Kl344gerin ihren Schaden 226 unter Hin-weis darauf, dass die baurechtliche Genehmigung anders nicht zu erreichen sei 226 anhand der Kosten eines heutigen Anforderungen entsprechenden Dach-ausbaus, die sie mit 217.099,78 200 beziffert. 3 Der nach der Ertragswertmethode ermittelte Verkehrswert des Grund-st374cks betrug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit zwei (genehmigten) Man-sardenwohnungen 1.990.000 DM und ohne die Mansardenwohnungen 1.900.000 DM. Den Differenzbetrag (46.016,27 200) hat das Oberlandesgericht zuerkannt und die Klage im 334brigen abgewiesen. 4 Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin k366nne die Kosten zur Herstel-lung genehmigungsf344higer Dachgeschosswohnungen nicht ersetzt verlangen. Der nach 247 463 Satz 1 BGB a.F. berechtigte K344ufer d374rfe seinen Schaden zwar grunds344tzlich anhand der zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten 6 - 4 - berechnen. Dies diene aber nur der Vereinfachung und 344ndere nichts an dem Grundsatz, dass der Verk344ufer nicht die Herstellung eines mangelfreien Zu-stands, sondern den Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Sache schulde. Hierbei m374sse es bleiben, wenn die Herstellungskosten erheblich 374ber dem Minderwert l344gen. Zudem habe die Beklagte nicht die Gew344hr daf374r 374ber-nommen, dass das Dachgeschoss zu einer modernen, heutigen Wohnverh344lt-nissen entsprechenden Wohnung ausgebaut werden k366nne. Sie habe lediglich zugesichert, dass der angegebene Mietertrag aufgrund einer baurechtlich zu-l344ssigen Vermietung erzielt werde. H344tten die Parteien gewusst, dass eine Baugenehmigung f374r die Mansardenwohnungen nicht erteilt und ohne Umbau auch nicht zu erlangen war, h344tten sie den Vertrag entweder nicht abgeschlos-sen oder aber den Kaufpreis um den f374r die Dachgeschosswohnungen ange-setzten Ertrag verringert. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Frage, ob die Kl344gerin ihren Schaden auf der Grundlage der f374r einen genehmigungsf344hi-gen Dachgeschossausbau entstehenden Kosten berechnen darf, nicht schon durch das Grundurteil vom 20. Oktober 2003 entschieden ist. Zwar hei337t es dar-in, die nach 247 463 Abs. 1 BGB a. F. auszugleichende mangelbedingte Wertdif-ferenz k366nne nach den Kosten f374r die Herrichtung des Kaufgegenstands in ei-nen vertragsgerechten Zustand bestimmt werden. Hieran ist das Berufungsge-richt jedoch nicht gebunden. 8 Rechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung eines Grundurteils (247 304 ZPO) beziehen sich nur auf den Grund des Anspruchs. Ausf374hrungen zu einem dem Betragsverfahren vorbehaltenen Punkt, insbesondere zur H366he ei- 9 - 5 - ner Forderung oder eines Schadens, nehmen an der Rechtskraft des Grundur-teils dagegen nicht teil und entfalten f374r das weitere Verfahren auch keine Bin-dungswirkung nach 247 318 ZPO (vgl. BGHZ 10, 361, 362; BGH, Urt. v. 4. Mai 2005, VIII ZR 123/04, NJW-RR 2005, 1157, 1158; Urt. v. 12. Juli 1963, IV ZR 314/62, MDR 1964, 214, 215; Urt. v. 29. Oktober 1959, III ZR 150/58, VersR 1960, 248, 251). So liegt es hier. Die von der Revision angef374hrte Passage in dem Grundurteil vom 20. Oktober 2003 betrifft die richtige Art der Schadensbe-rechnung und damit die H366he des Klageanspruchs. Daher ist die Kl344rung, wel-chen Schaden die Kl344gerin ersetzt verlangen kann 226 da hiervon nicht aus-nahmsweise die f374r den Erlass eines Grundurteils notwendige Feststellung ab-h344ngt, dass der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit be-steht (vgl. dazu Senat, Urt. v. 7. Mai 2004, V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2527) 226, dem Betragsverfahren vorbehalten. Im 334brigen reicht die Bindungswirkung eines Grundurteils nur so weit, wie das erkennende Gericht einen Streitpunkt tats344chlich entscheiden wollte (vgl. Senat, Urt. v. 7. Mai 2004, V ZR 77/03, aaO). Das Berufungsgericht hat in seinem Grundurteil lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Nichterf374llungsschadens bei Wahl des sog. kleinen Schadens-ersatzes wiedergegeben. Eine abschlie337ende Entscheidung dar374ber, ob es der Kl344gerin auch dann m366glich ist, ihren Schaden nach den f374r den Dachge-schossausbau erforderlichen Kosten zu berechnen, wenn der durch das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft begr374ndete Minderwert des Hauses deutlich ge-ringer ist, war ersichtlich nicht beabsichtigt. 10 2. a) In der Sache legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutref-fend die st344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach der Anspruch aus 247 463 BGB a.F. auf Ausgleich des Wertunterschieds zwi-schen der mangelfreien und der mangelhaften Sache gerichtet ist, wenn der 11 - 6 - Gl344ubiger, wie hier, den sog. kleinen Schadensersatz w344hlt. Dabei ist es zwar grunds344tzlich zul344ssig, diese Differenz nach den Kosten f374r eine Herrichtung des verkauften Gegenstands in einen mangelfreien Zustand zu berechnen (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 160; Urt. v. 7. Mai 2004, V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; Urt. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2905; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332, 1333; Urt. v. 9. Oktober 1964, V ZR 109/62, NJW 1965, 34 f.; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424, 1425). Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine vereinfachte Form der Be-rechnung des auszugleichenden Minderwerts. Ihr liegt die Erw344gung zugrunde, dass die zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Herstellung der zugesicherten Eigenschaft erforderlichen Kosten meist einfacher zu ermitteln sind und im Re-gelfall dem mangelbedingten Minderwert der Sache entsprechen oder doch na-he kommen. Diese Berechnungsm366glichkeit 344ndert aber nichts daran, dass der Verk344ufer 226 auf der Grundlage des B374rgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 226 nicht zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Herstellung der zugesicherten Eigenschaft der Sache verpflichtet ist, sondern den Wertunterschied zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache auszugleichen hat (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 160; Urt. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2905). Ein eigenst344ndiger, unmittelbar auf Er-satz der Herstellungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch steht dem K344ufer mangels entsprechenden Prim344ranspruchs hingegen nicht zu. Bleibt die mangelbedingte Wertminderung der Sache 226 wie hier 226 deutlich hinter den Kos-ten f374r die Herstellung der zugesicherten Eigenschaft zur374ck und ist diese Ab-weichung, was zugunsten der Kl344gerin zu unterstellen ist, nicht nur mit einem fehlenden Abzug 204neu f374r alt223 bei den Herstellungskosten zu erkl344ren (vgl. hier-zu Senat, Urt. v. 7. Mai 2004, V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528), kann der K344ufer daher nur Ersatz des Minderwerts der Sache verlangen. 12 - 7 - b) Ein weitergehender, auf Ersatz der Herstellungskosten gerichteter An-spruch der Kl344gerin ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Zusicherung. Dem steht bereits die rechtsfehlerfreie und von der Revision nicht angegriffene Aus-legung des Berufungsgerichts entgegen, wonach Gegenstand der Zusicherung nur ein bestimmter, auf baurechtlich unbedenklicher Grundlage erzielbarer Mietertrag des Hauses ist. Zudem enth344lt die Zusicherung keine Anhaltspunkte f374r den Willen der Beklagten, eine 374ber die Rechtsfolgen des 247 463 Satz 1 BGB a.F. hinausgehende Haftung zu 374bernehmen. 13 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.04.2002 - 2a O 309/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.02.2007 - I-9 U 134/02 -
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