BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 45/08 vom 22. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 22. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Streitwert: 27.068,91 200 Gr374nde: Nach dem in der Beschwerde f374r die zuzulassende Revision ange-k374ndigten Antrag will die Kl344gerin beide Anspr374che in vollem, insgesamt 20.000 200 374bersteigenden Umfang weiterverfolgen. Gleichwohl ist die Be-schwerde nach 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzul344ssig. 1 1. Wegen des Deckungsanspruchs, der den von Rechtsanwalt S. einbehaltenen Vergleichsbetrag betrifft, ist kein Zulassungs-grund dargelegt. Dieser selbst344ndige Teil der Klage ist abgewiesen wor-den, weil es sich bei dem Anspruch des Mandanten gegen den Rechts-anwalt auf Auskehrung vereinnahmten Fremdgeldes um einen nicht vom 2 - 3 - Versicherungsschutz umfassten Erf374llungsanspruch handele. Insoweit macht die Beschwerde weder einen (symptomatischen) Rechtsfehler noch sonst einen Zulassungsgrund nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gel-tend. Ein solcher Anspruch ist deshalb f374r die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer von vornherein au337er Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097 Tz. 9). 2. Die Beschwer durch die Abweisung des Deckungsanspruchs, der die fehlerhafte Beratung bei Abschluss des Vergleichs betrifft, be-tr344gt lediglich 14.072,66 200. 3 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 O 35/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.01.2008 - 16 U 54/07 -
Full & Egal Universal Law Academy