BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 45/09 Verk374ndet am: 14. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 229, 231, 241, 280, 823 (Ae), 858; ZPO 247 287 a) Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenm344chtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenm344chtiges Ausr344umen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, f374r deren Folgen der Vermieter verschuldens-unabh344ngig nach 247 231 BGB haftet (Best344tigung der Senatsurteile vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277/75, WM 1977, 1126, und vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, WuM 2003, 708). b) Der Vermieter, der eine Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne Vorliegen ei-nes gerichtlichen Titels durch verbotene Eigenmacht in Besitz nimmt, hat sich auf-grund der ihn treffenden Obhutspflicht nicht nur zu entlasten, soweit ihm die Her-ausgabe nachweislich vorhandener Gegenst344nde unm366glich wird oder nachweis-lich eine Verschlechterung an herauszugebenden Gegenst344nden eintritt. Er muss aufgrund seiner Obhutspflicht die Interessen des an einer eigenen Interessen-wahrnehmung verhinderten Mieters auch dadurch wahren, dass er bei der Inbe-sitznahme ein aussagekr344ftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenst344nde aufstellt und deren Wert sch344tzen l344sst. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde ge-legten Gegenst344nde von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen An-gaben plausibel sind (Anschluss an BGHZ 3, 162). c) Zu den Anforderungen an eine Schadenssch344tzung gem344337 247 287 ZPO. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war Mieter einer in W. gelegenen Wohnung der Be-klagten. Ab dem 19. Februar 2005 war er f374r mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend. Aufgrund einer Vermisstenmeldung aus seinem Ver-wandtenkreis wurde seine Wohnung am 23. Februar 2005 auf polizeiliche An-ordnung ge366ffnet und am 18. M344rz 2005 noch einmal von der Polizei durch-sucht. Die 374ber diese Vorg344nge informierte Beklagte k374ndigte, nachdem die Mieten f374r die Monate M344rz und April 2005 nicht gezahlt worden waren und auch sie den Aufenthalt des Kl344gers nicht hatte in Erfahrung bringen k366nnen, das Mietverh344ltnis am 20. April 2005 durch Einwurf des K374ndigungsschreibens in den Wohnungsbriefkasten des Kl344gers fristlos. Eine R344umungsklage erhob 1 - 3 - sie nicht. Am 19. Mai 2005 366ffnete sie die nach der polizeilichen Durchsuchung wieder verschlossene Wohnung und nahm sie in Besitz. Dabei entsorgte sie insbesondere einen gro337en Teil der Wohnungseinrichtung. Weitere in der Woh-nung befindliche Gegenst344nde lagerte sie ein, wobei streitig ist, ob alle dort vor-gefundenen und nicht entsorgten Gegenst344nde eingelagert wurden. 2 Der Kl344ger beansprucht - gest374tzt auf ein von ihm eingeholtes Sachver-st344ndigengutachten - f374r ihm durch Entsorgung oder auf sonstige Weise ab-handen gekommene, besch344digte oder verschmutzte Gegenst344nde Schadens-ersatz in H366he von 61.812,65 200 zuz374glich der ihm entstandenen Gutachterkos-ten in H366he von 1.247 200. Daneben hat er aus der Nebenkostenabrechnung f374r 2004 das f374r ihn ausgewiesene Guthaben von 379,34 200 beansprucht. Die Be-klagte rechnet hiergegen mit einem Mietr374ckstand von 249,23 200 sowie Entr374m-pelungskosten von 1.722,73 200 auf. Das Amtsgericht, das die eigenm344chtige R344umung der Wohnung zwar als rechtswidrig angesehen, den geltend gemachten Schaden zum 374berwie-genden Teil jedoch nicht f374r ausreichend dargelegt erachtet hat, hat dem Kl344ger einen Betrag von 130,70 200 zuerkannt (379,93 200 Nebenkostenguthaben abz374g-lich 249,23 200 Mietr374ckstand) und die Klage im 334brigen abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 - 4 - I. 5 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Das Amtsgericht habe zu Recht ausreichende Angaben zur Nachvoll-ziehbarkeit der jeweils angesetzten Werte vermisst. Denn nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs sei eine Schadenssch344tzung gem344337 247 287 ZPO unzul344ssig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kl344ger vorzutragender Anhalts-punkte v366llig in der Luft hinge. Der Kl344ger h344tte deshalb mindestens weitere Angaben zu Qualit344t, Alter, gegebenenfalls Marke und Neuwert der betreffen-den Gegenst344nde machen und diese Angaben bei Bestreiten unter Beweis stel-len m374ssen. Es h344tten auch keinerlei unstreitige Merkmale vorgelegen, die den angegebenen Wert der jeweiligen Gegenst344nde nachvollziehbar erscheinen lie337en. Ebenso wenig sei zu ber374cksichtigen gewesen, dass die Gegenst344nde f374r den Kl344ger gegebenenfalls einen h366heren ideellen Wert besessen h344tten. Soweit das Amtsgericht die Klage ansonsten hinsichtlich einzelner Schadens-positionen abgewiesen habe, weil nach dem Beweisergebnis bereits deren Vorhandensein in der Wohnung zum Zeitpunkt der R344umung nicht feststellbar gewesen sei, sei die Beweisw374rdigung ebenfalls nicht zu beanstanden. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zwar keine eigenen Feststellungen zum Grund des erhobenen Anspruchs auf Ersatz eines dem Kl344ger entstandenen R344umungsschadens getroffen. Es hat jedoch durch seine Bezugnahme auf Tatbestand und Entscheidungsgr374nde des erstinstanzlichen Urteils ersichtlich die insoweit vom Amtsgericht getroffenen 8 - 5 - Feststellungen einschlie337lich dessen Wertung gebilligt, dass die Beklagte durch die eigenm344chtige R344umung der Wohnung ohne Vollstreckungstitel an sich gem344337 247 280 Abs. 1, 247 823 Abs. 1 und 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Denn sie habe sich hierzu durch das Verschwinden des Kl344gers nicht her-ausgefordert f374hlen und insbesondere auch dessen Verschwinden seit Februar 2005 nicht dahin verstehen d374rfen, dass er den Besitz an der Wohnung aufge-geben habe. Dies begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. a) Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenm344chtige Inbe-sitznahme einer Wohnung und deren eigenm344chtiges Ausr344umen durch den Vermieter stellen jedenfalls solange, wie der Mieter seinen an der Wohnung bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigen-macht im Sinne von 247 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von 247 229 BGB dar, f374r deren Folgen der Vermieter 374ber die vom Amtsgericht herangezogenen Vorschriften hinaus sogar verschuldensunabh344n-gig nach 247 231 BGB haftet (Senatsurteile vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277/75, WM 1977, 1126, unter II 2; vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, WuM 2003, 708, unter III; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rdnr. XIII 25; vgl. ferner OLG K366ln, NJW 1996, 472, 473; Horst, NZM 1998, 139, 140; Herrlein/Kandelhard, Miet-recht, 3. Aufl., 247 546 Rdnr. 34; Lehmann-Richter, NZM 2009, 177, 178). Das gilt selbst dann, wenn der gegenw344rtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und/oder das Mietverh344ltnis wirksam gek374ndigt und dadurch ein vertragliches Besitzrecht des Mieters entfallen ist (OLG Celle, WuM 1995, 188; Herrlein/ Kandelhard, aaO; Staudinger/Rolfs, BGB (2006), 247 546 Rdnr. 39; Bamberger/ Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 546 Rdnr. 22; Horst, aaO, S. 140 f.; vgl. ferner Se-natsurteil vom 6. Juli 1977 aaO, unter II 1 b aa). Vielmehr ist der Vermieter auch in diesen F344llen verpflichtet, sich - gegebenenfalls nach 366ffentlicher Zustellung der R344umungsklage - einen R344umungstitel zu beschaffen und zwecks recht- 9 - 6 - m344337iger Besitzverschaffung aus diesem vorzugehen (OLG Celle, aaO; Stau-dinger/Rolfs, aaO; Horst, aaO, S. 140). 10 334bt deshalb ein Vermieter - wie hier - im Wege einer sogenannten kalten R344umung durch eigenm344chtige Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat eine verbotene Selbsthilfe, ist er gem344337 247 231 BGB zum Ersatz des daraus entste-henden Schadens verpflichtet und kann sich auch nicht darauf berufen, sich 374ber die Voraussetzungen und den Umfang seines Selbsthilferechts geirrt zu haben (Senatsurteile vom 6. Juli 1977, aaO, unter II 2; vom 1. Oktober 2003, aaO; Sternel, aaO; Horst, aaO, S. 140). Von der Ersatzpflicht erfasst wird ins-besondere eine eigenm344chtige Entsorgung des hierbei in Besitz genommenen Hausrats und der sonst in der Wohnung vorgefundenen Gegenst344nde. Denn den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme zugleich eine Obhutspflicht, wel-che einer Entsorgung grunds344tzlich entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Oktober 2003, aaO; Sternel, aaO, Rdnr. XIII 26; Horst, aaO, S. 142; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1971 - VI ZR 191/69, WM 1971, 943, unter II 1 b). b) Soweit die Revisionserwiderung dem entgegenhalten will, der Kl344ger k366nne sich jedenfalls gem344337 247 242 BGB nicht auf die regelm344337ig geforderte Einhaltung der mit einer R344umung verbundenen Formalit344ten und damit auf Eigenmacht der Beklagten berufen, zeigt sie bereits keinen Tatsachenvortrag auf, der geeignet ist, eine solche Wertung zu rechtfertigen. Ebenso wenig zeigt sie Tatsachenvortrag auf, der geeignet ist, ein nach ihrer Auffassung zum Schadensausschluss f374hrendes 374berwiegendes Mitverschulden des Kl344gers gem344337 247 254 BGB zu begr374nden. F374r beides besteht auch sonst kein Anhalt. 11 2. Hingegen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe seinen Schaden nicht in einer zur Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO tauglichen Weise dargelegt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revisi- 12 - 7 - on r374gt nicht nur mit Recht, dass das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Bestand und Zustand der in der ger344umten Wohnung vorhandenen Gegenst344nde verkannt habe. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch die Anforderungen an die vorzunehmende Schadenssch344tzung selbst 374berspannt. 13 a) Soweit es den Bestand, den Zustand und die sonstigen wertbildenden Merkmale der zum Zeitpunkt der R344umung in der Wohnung des Kl344gers befind-lichen Gegenst344nde anbelangt, hat das Berufungsgericht den Kl344ger als unein-geschr344nkt darlegungs- und beweisbelastet angesehen und die bei der ganz 374berwiegenden Zahl der Schadenspositionen bereits hierauf gest374tzte Klage-abweisung des Amtsgerichts gebilligt. Dem kann nicht gefolgt werden. aa) Den Vermieter, der eine Wohnung in der geschehenen Weise ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht in Besitz nimmt, trifft f374r die darin befindlichen Gegenst344nde eine - bei Wirksamkeit der ausge-sprochenen K374ndigung hier zumindest nachvertragliche - Obhutspflicht im Sin-ne von 247 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2003, aaO). Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Vermieter die nachweislich in Obhut genom-menen Gegenst344nde vollst344ndig und in einem gegen374ber dem Zustand bei Inobhutnahme nicht verschlechterten Zustand wieder herausgeben muss. Im Falle einer Unm366glichkeit der Herausgabe oder einer im Vergleich zum 374ber-nommenen Zustand nachweislich eingetretenen Verschlechterung der heraus-zugebenden Gegenst344nde hat er sich dar374ber hinaus - wie 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt - zu entlasten, so dass ihn und nicht den Mieter insoweit die Darle-gungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, WM 1990, 438, unter III 1). 14 - 8 - Vorliegend reicht - was das Berufungsgericht verkannt hat - die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten aber noch weiter und erstreckt sich zugleich auf den Bestand, den Zustand und die wertbildenden Merkmale der Gegenst344nde, die sich in der durch verbotene Eigenmacht (247 858 BGB) in Besitz genommenen Wohnung befunden haben. Denn zu den Ob-hutspflichten der Beklagten bei Inbesitznahme der Wohnung und der darin be-findlichen (Einrichtungs-) Gegenst344nde hat auch die Pflicht geh366rt, die Interes-sen des durch Ortsabwesenheit und mangelnde Kenntnis von der Inbesitznah-me an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Kl344gers zu wahren. Die Beklagte h344tte deshalb nicht nur daf374r Sorge tragen m374ssen, dass an den in Besitz genommenen Gegenst344nden w344hrend der Dauer ihrer Obhut oder der anschlie337enden Einlagerung keine Besch344digungen oder Verluste eintreten. Es h344tte ihr vielmehr schon bei Inbesitznahme oblegen, ein aussagekr344ftiges Ver-zeichnis der verwahrten Gegenst344nde aufzustellen und deren Wert sch344tzen zu lassen, um dem Kl344ger eine Sicherung seiner Anspr374che zu erm366glichen (vgl. BGHZ 3, 162, 172 f.). 15 bb) Den hieran zu stellenden Anforderungen werden - wie die Revision mit Recht r374gt - weder das von den Mitarbeitern der Beklagten gefertigte Proto-koll 374ber die Wohnungs366ffnung und -inbesitznahme noch die bei dieser Gele-genheit gefertigten Lichtbilder gerecht. Dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Ver-zeichnisaufnahme sonst in einer vergleichbaren Weise hinreichend nachge-kommen ist, hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt. Ebenso wenig hat es Feststellungen dazu getroffen, ob eine solche Verzeichnisaufnahme ausnahmsweise entbehrlich war, weil es sich - wie die Revisionserwiderung geltend macht - ersichtlich um verbrauchte und damit offenkundig wertlose (Ein-richtungs-)Gegenst344nde gehandelt habe, an deren Dokumentierung der Mieter bereits auf den ersten Blick schlechthin kein Interesse haben konnte. 16 - 9 - cc) F374r den Fall einer jedenfalls f374r die revisionsrechtliche Nachpr374fung zu unterstellenden Verletzung ihrer Inventarisierungs- und Sch344tzungspflicht ist die Beklagte deshalb zugleich verpflichtet, den Schaden auszugleichen, der darin liegt, dass der Kl344ger hinsichtlich Bestand, Zustand und Wert seiner (Ein-richtungs-)Gegenst344nde zur Zeit der Inbesitznahme durch die Beklagte in Be-weisnot geraten ist. Denn um dem Kl344ger eine vom Bestand und Wert der Sa-chen ausgehende Schadensberechnung auf den Zeitpunkt, als die Beklagte den Besitz ergriffen hat, zu erm366glichen, war sie verpflichtet, bei der Inbesitz-nahme ein vollst344ndiges Bestandsverzeichnis aufzustellen und den Wert der darin aufgenommenen Gegenst344nde feststellen zu lassen. Wenn sie dem nicht nachgekommen ist, geht der dem Kl344ger aus einer Verletzung dieser Pflicht zustehende Schadensausgleich deshalb auch dahin, dass die Beklagte ihrer-seits verpflichtet ist zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenst344nde von den Angaben ab-weichen, die der Kl344ger hierzu gemacht hat (vgl. BGHZ 3, 162, 176), soweit die vom Kl344ger angesetzten Werte plausibel sind. 17 b) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision ebenfalls mit Recht r374gt - auch die an eine Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO zu stellenden An-forderungen verkannt. 18 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, ohne weitere Angaben des Kl344gers "mindestens 205 zu Qualit344t, Alter, ggf. Marke und Neuwert" der zum Ersatz gestellten Gegenst344nde hinge eine Schadenssch344tzung gem344337 247 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte v366llig in der Luft und sei deshalb unzu-l344ssig, 374berspannt die rechtlichen Anforderungen an die Vornahme einer sol-chen Sch344tzung. Zwar geh366rt die Entscheidung der Frage, ob gen374gende Un-terlagen f374r die Sch344tzung vorhanden sind, dem Gebiet der Tatsachenw374rdi-gung an, das dem Tatrichter vorbehalten ist und nur eingeschr344nkter revisions- 19 - 10 - rechtlicher Nachpr374fung unterliegt. Allerdings hat das Berufungsgericht dabei 374bersehen, dass 247 287 ZPO dem Gesch344digten nicht nur die Beweisf374hrung, sondern auch die Darlegungslast erleichtert. Steht - wie hier - der geltend ge-machte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausf374llung zur H366he, darf die Klage grunds344tzlich nicht vollst344ndig abgewiesen werden. Vielmehr muss der Tatrichter den Schaden im Rahmen des M366glichen sch344tzen. Selbst wenn der Vortrag des Gesch344digten zu den Umst344nden, die seine Vorstellungen zur Schadensh366he rechtfertigen sollen, L374cken oder Unklarheiten enth344lt, ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner H366he Gesch344digten jedweden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss in diesem Fall vielmehr nach pflichtgem344337em Ermessen beur-teilen, ob nach 247 287 ZPO nicht wenigstens die Sch344tzung eines Mindestscha-dens m366glich ist, und darf eine solche Sch344tzung erst dann g344nzlich unterlas-sen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte v366llig in der Luft hinge und daher willk374rlich w344re (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, WM 2009, 1811, Tz. 16; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, unter 3 a m.w.N.). bb) Dem wird das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. 20 (1) Soweit es ohne n344here Spezifizierung ausf374hrt, 204dass der Kl344ger be-z374glich des 374berwiegenden Teils der geltend gemachten Schadenspositionen keine ausreichenden Angaben zur Nachvollziehbarkeit des Wertes gemacht hat", 374bergeht es bereits den hiernach offenbar vorhandenen kleineren Teil der Schadenspositionen, bei dem eine Schadenssch344tzung durchaus h344tte erfolgen k366nnen und m374ssen. Denn in F344llen, in denen eine Sch344tzung des gesamten Schadens ausscheiden muss, hat der Tatrichter auch zu pr374fen, ob nicht ein-zelne Schadensteile oder doch wenigstens ein Mindestschaden im Wege des 247 287 Abs. 1 ZPO zuerkannt werden kann (BGHZ 91, 243, 257 m.w.N.). 21 - 11 - (2) Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass es im Rahmen einer solchen Sch344tzung selbst nicht vorgetragene Tatsachen nach freiem Ermessen ber374cksichtigen und, soweit dies erforderlich ist, vor einer vollst344ndigen Abweisung der Klage auch 374ber den Sachvortrag hinaus in eine Aufkl344rung durch Sachverst344ndigengutachten eintreten muss (Senatsurteil vom 24. Juni 2009, aaO, Tz. 20 m.w.N.). Das gilt hier umso mehr, als sich die der Schadenssch344tzung zu Grunde zu legenden Gegenst344nde jedenfalls zum weit-aus 374berwiegenden Teil anhand der bei den Akten befindlichen Lichtbilder, wel-che die Mitarbeiter der Beklagten bei Inbesitznahme der Wohnung gefertigt ha-ben, identifizieren lassen. Es liegt deshalb zumindest nicht fern, dass anhand dieser Lichtbilder und der vom Kl344ger dazu vorgelegten Kaufbelege und sonsti-gen Unterlagen auf der Grundlage entsprechender Marktkenntnisse, die sich das Berufungsgericht gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe h344tte verschaf-fen m374ssen, ein bestimmter in die Schadenssch344tzung einzustellender Markt-wert h344tte ermitteln lassen. 22 (3) Ebenso wenig hat das Berufungsgericht bedacht, dass bei festste-hendem Verlust eines Gegenstandes, f374r den Ersatz zu leisten ist, mangels n344-herer Anhaltspunkte ein mittlerer und nicht notwendig der denkbar geringste Wert zu sch344tzen sein kann (BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 226 VI ZR 233/69, NJW 1970, 1970, unter B II 2 b aa m.w.N.). Soweit f374r die zum Ersatz gestellten ge-brauchten Gegenst344nde kein Markt (mehr) besteht und deshalb kein Marktwert festgestellt werden kann, h344tte das Berufungsgericht - und zwar selbst unter Ber374cksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009, aaO) - au337erdem erw344gen m374ssen, ob der betreffende Schaden nicht durch Ansatz desjenigen Preises zu sch344tzen ist, der - unter Abzug eines an-gemessenen Ausgleichs neu f374r alt - bei der Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes angefallen w344re (vgl. BGHZ 115, 364, 368). 23 - 12 - III. 24 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst nicht ab-schlie337end entscheiden, weil weitere Feststellungen zum Umfang und zum Wert der im Zuge der Wohnungsr344umung bei dem Kl344ger abhanden gekomme-nen oder besch344digten Gegenst344nde zu treffen sind. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.05.2008 - 91 C 5169/06-32 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 S 44/08 -
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