BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 45/10 Verk374ndet am: 17. Dezember 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004 Abs. 1 a) Das ausschlie337liche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundst374ckseigent374mer zu, soweit die-se Abbildungen von seinem Grundst374ck aus angefertigt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom 9. M344rz 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252). b) Ein 366ffentlich-rechtlicher Grundst374ckseigent374mer kann 366ffentlich-rechtlich ver-pflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu ge- statten. Die Stiftung Preu337ische Schl366sser und G344rten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schl366sser und G344rten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die 366ffentlich-rechtliche Stiftung Preu337ische Schl366sser und G344rten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden L344nder er-richtet wurde. Zu ihren Aufgaben z344hlt es, die ihr 374bergebenen Kulturg374ter zu bewahren, unter Ber374cksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der 326ffentlichkeit zug344ng-lich zu machen. Sie verwaltet 374ber 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem Sanssouci, Cecilien-hof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss 1 - 3 - Grunewald sowie die Pfaueninsel. Ein gro337er Teil dieser Bauten und Gartenan-lagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle ge-h366ren zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum. Die Beklagte ist eine Fotoagentur, die 374berwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt. S344mtliche Fotos bietet sie auf einem von ihr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Darunter befinden sich auch Fotos von Kulturg374-tern, die von der Kl344gerin verwaltet werden, so zum Beispiel Parkanlagen, Skulpturen und Au337enansichten historischer Geb344ude. 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte d374rfe diese Fotos ohne ihre - hier nicht erteilte - Genehmigung nicht vermarkten. Sie verlangt von der Be-klagten, es zu unterlassen, Fotos der von ihr verwalteten Kulturg374ter zu verviel-f344ltigen, zu verbreiten oder 366ffentlich wiederzugeben, soweit diese nicht von 366ffentlich zug344nglichen Pl344tzen au337erhalb der verwalteten Anlagen oder zu pri-vaten Zwecken von geringem Umfang angefertigt wurden. Dar374ber hinaus be-antragt sie Auskunft unter anderem 374ber die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schlie337lich m366chte sie die Ersatzpflicht der Beklag-ten f374r bereits entstandene und zuk374nftig noch entstehende Sch344den festge-stellt wissen. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (ZUM 2009, 430 m. Anm. Ernst). Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (GRUR 2010, 927). Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision m366chte die Kl344gerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht unterstellt, was streitig ist, dass die Kl344gerin Eigen-t374merin der von ihr verwalteten Kulturg374ter ist, meint aber, die geltend gemach-ten Anspr374che scheiterten schon daran, dass das blo337e Fotografieren einer Sache ebenso wenig wie die nachfolgende Verwertung der Fotografien eine Beeintr344chtigung des Eigentums darstelle. Anders als ein privater Eigent374mer k366nne die Kl344gerin auch nicht kraft ihres Hausrechts den Zutritt zu ihrem Grundbesitz beliebig beschr344nken oder von Bedingungen, was die Zul344ssigkeit des Fotografierens anbelange, abh344ngig machen. Die in dem Staatsvertrag 374-ber die Gr374ndung der Kl344gerin begr374ndete Teilhabe der 326ffentlichkeit an den mit Weltrang ausgestatteten Kulturg374tern erfordere vielmehr deren vielf344ltige Darstellung und stehe deshalb einem ausschlie337lichen Verwertungsrecht der Kl344gerin entgegen. Soweit diese in einer Richtlinie bestimmt habe, dass ge-werbliche Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den Parkanlagen der vorheri-gen Zustimmung bed374rften, fehle es ihr an der erforderlichen Regelungskompe-tenz. Ein vertraglicher, auf die Bestimmungen der von der Kl344gerin erlassenen Parkordnung gest374tzter Anspruch scheitere daran, dass dem blo337en Betreten der Parkanlagen kein rechtsgesch344ftlicher Erkl344rungswert zukomme. 5 II. Die uneingeschr344nkt eingelegte Revision ist zul344ssig. Sie ist insbesonde-re ordnungsgem344337 begr374ndet (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), obwohl sich die Revisionsbegr374ndung ausschlie337lich mit dem Unterlassungsanspruch, nicht aber mit den zus344tzlich geltend gemachten Anspr374chen auf Auskunft und Fest-stellung der Schadensersatzpflicht auseinandersetzt. Zwar ist in den F344llen ei-ner - hier gegebenen - objektiven Anspruchsh344ufung (247 260 ZPO) grunds344tzlich 6 - 5 - auf alle Anspr374che einzugehen, hinsichtlich derer eine Ab344nderung beantragt ist (BGH, Urteile vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278 und vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 551 Rn. 20 mwN). Das ist jedoch hier deshalb nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht aus der Unbegr374ndetheit des Unterlas-sungsanspruchs ohne weiteres auf das Nichtbestehen der weiteren Anspr374che geschlossen hat. III. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. 7 1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung l344sst sich der von der Kl344gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneinen. Wenn ihr die von ihr verwalteten Parkanlagen und G344rten, wie von dem Beru-fungsgericht unterstellt und hier zugrunde zu legen, geh366ren, kann die Kl344gerin nach 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Beklagten verlangen, dass diese keine Fotos verwertet, die ohne ihre Genehmigung innerhalb der von ihr verwalteten Anwesen aufgenommen wurden. 8 a) Die Verwertung dieser Fotos verletzt dann n344mlich entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts das Grundst374ckseigentum der Kl344gerin. 9 aa) Das Fotografieren eines fremden Grundst374cks, insbesondere eines darauf errichteten Geb344udes, l344sst zwar dessen Sachsubstanz unber374hrt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigen-t374mer nicht daran, mit dem Grundst374ck weiterhin nach Belieben zu verfahren und st366rt ihn grunds344tzlich auch nicht in seinem Besitz. 10 bb) Das Eigentum an einem Grundst374ck wird aber dann durch (das Auf-nehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Geb344u- 11 - 6 - den und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeintr344chtigt, wenn das Grundst374ck zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das unge-nehmigte Fotografieren eines Geb344udes oder eines Gartens und die Verwer-tung solcher Fotografien allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeein-tr344chtigung dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Geb344ude oder eine Garten-anlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundst374ck, auf dem sie sich blei-bend befinden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. f374r den verh374llten Reichstag), fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden (BGH, Urteile vom 9. M344rz 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG D374sseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG K366ln, NJW 2004, 619 f.; LG Frei-burg, NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524). Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu 247 59 UrhG abgelei-tet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden k366nnen. 12 (2) Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Geb344ude oder der Garten - wie hier - nicht von allgemein zug344nglichen Stellen, sondern von dem Grundst374ck aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen). Dann h344ngt die M366glichkeit, das Geb344ude oder den Garten zu fotografieren, ent-scheidend davon ab, ob der Grundst374ckseigent374mer den Zugang zu seinem Grundst374ck er366ffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Ent-scheidung dar374ber steht, von noch zu er366rternden Grenzen abgesehen, nach 247 903 BGB im Belieben des Grundst374ckseigent374mers. Er ist nicht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundst374ck nur vollst344ndig zu gestatten oder vollst344ndig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschr344nkt 366ffnen und sich etwa das Fotogra-fieren seines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten. 13 - 7 - Diese Befugnis des Grundst374ckseigent374mers erkennt der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung an (Urteile vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295, vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779, vom 9. M344rz 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 unter I. 2 b aE und vom 8. November 2005 - KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 f374r Ton374bertragung aus einem Fu337ballstadion). Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (OLG K366ln, NJW 2004, 619, 620; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., 247 1004 Rn. 13; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., 247 1004 Rn. 144; Soergel/M374hl, BGB, 12. Aufl., 247 1004 Rn. 71; Prengel, Bildzitate von Kunstwer-ken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bez374gen zum In-ternationalen Privatrecht, fortan Bildzitate, S. 214 ff.; vgl. auch schon KG, OLGE 20, 402, 403), aber auch Kritik erfahren (Soergel/M374nch, BGB, 13. Aufl., 247 1004 Rn. 62; Staudinger/Gursky, BGB, [2006], 247 1004 Rn. 80; Dreier in Drei-er/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 59 Rn. 14, S. 938; K374bler in Festschrift Baur [1981] S. 51, 61 f.; Lehment in Festschrift Raue [2006] S. 515, 520 f.; L366hr, WRP 1975, 523, 524; Schmieder, NJW 1975, 1164; i.E. wohl auch M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rn. 32; differenzierend Beater, JZ 1998, 1101, 1106). (3) Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. 14 (a) Sie f374hrt, anders als die Kritik einwendet, nicht dazu, dass ein der zi-vilrechtlichen Eigentumsordnung unbekanntes "Recht am Bild der eigenen Sa-che" begr374ndet wird. Ein ausschlie337liches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialg374terrechten zu-steht, steht dem Grundst374ckseigent374mer nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs schon von vornherein nicht zu. Er hat ein solches Recht nur, wenn sein Grundst374ck betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Ge-b344uden und G344rten anzufertigen, die sich darauf befinden, und die Abbilder 15 - 8 - dann zu verwerten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein neben das Eigen-tum tretendes eigenst344ndiges Recht. Die Verwertungsbefugnis beruht vielmehr auf dem Grundst374ckseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grund-st374ck Fr374chte zu ziehen. Zu diesen Fr374chten geh366ren nach 247 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Ertr344ge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse f374r einen Kinofilm auch die Ertr344ge aus der Verwertung von Abbildern der Ge-b344ude und G344rten auf dem Grundst374ck (vgl. Prengel, Bildzitate, S. 217 f., der allerdings auf Gebrauchsvorteile abstellt). Zu einem ausschlie337lichen Verwer-tungsrecht wird dieses Recht des Grundst374ckseigent374mers nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs, wenn Lage und Nutzung seines Grund-st374cks rein tats344chlich dazu f374hren, dass verwertungsf344hige Bilder nur von sei-nem eigenen Grundst374ck, nicht von 366ffentlichen Pl344tzen oder anderen Grundst374cken aus angefertigt werden k366nnen. (b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich dem Um-stand, dass bei einem urheberrechtlich gesch374tzten Werk das Vervielf344ltigungs- und Verbreitungsrecht ausschlie337lich dem Urheber zugewiesen ist (vgl. 247247 16, 17 UrhG), nicht die gesetzliche Wertung entnehmen, das 344u337ere Erschei-nungsbild der Sache sei einer Nutzung durch den Eigent374mer generell entzo-gen (zweifelnd Dreier in Dreier/Schulze, aaO, 247 59 Rn. 14 S. 938). Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind voneinander unabh344ngig und stehen selb-st344ndig nebeneinander (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 68/93, BGHZ 129, 66, 70). Die Eigent374merbefugnisse erfahren daher nur insoweit eine Ein-schr344nkung, als ihre Aus374bung bestehende Urheberrechte verletzen w374rde (BGH, aaO, sowie Urteil vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58, BGHZ 33, 1, 15; Pren-gel, Bildzitate, S. 205 f.). Daraus ergibt sich, dass bei Werken, denen von vorn-herein kein urheberrechtlicher Schutz zukommt oder an denen zwischenzeitlich Gemeinfreiheit (247 64 UrhG) eingetreten ist, einer Verwertung der Sachansicht durch den Eigent374mer unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nichts entge- 16 - 9 - gen steht (Prengel aaO). So liegt es hier. Fremde Urheberrechte an den von der Kl344gerin verwalteten Kulturg374tern bestehen nicht. (c) Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs l344sst sich entge-gen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht einwenden, verwertet w374r-den nur die Abbilder von Geb344uden und G344rten auf den Grundst374cken der Kl344-gerin. Diese Abbilder ordne die Rechtsordnung aber nicht dem Grundst374cksei-gent374mer, sondern deren Urheber zu. Diese Zuordnung besagt n344mlich nur etwas 374ber die Rechte des Urhebers gegen374ber Dritten. Sie 344ndert aber nichts daran, dass der Urheber das Grundst374ckseigentum schon dadurch beeintr344ch-tigt, dass er 374berhaupt ungenehmigt Abbilder von Geb344uden und G344rten auf dem Grundst374ck anfertigt. Eine solche Beeintr344chtigung setzt n344mlich, anders als die Beklagte offenbar meint, keine Besch344digung des Grundst374cks im phy-sischen Sinne des Wortes voraus. Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeintr344chtigt werden, dass es, ohne besch344digt zu werden, in einer dem Willen des Eigent374mers widersprechenden Weise genutzt wird (BGH, Urteile vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16. M344rz 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378: Bef374llung eines Gastanks mit fremder Ware; 344hn-lich auch OLG Dresden, NJW 2005, 1871: Benutzen eines Geb344udes als Pro-jektionsfl344che). So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Geb344uden und G344rten von dem Grundst374ck aus, auf dem sie stehen. Diese Beeintr344chtigung des Eigentums wird durch die ebenfalls ungenehmigte Ver-wertung der ungenehmigten Abbilder vertieft und im Verh344ltnis zum Grund-st374ckseigent374mer nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Verwertung seiner Bilder durch Dritte nur der Urheber, nicht der Grundst374ckseigent374mer erlauben k366nnte. 17 (4) Die Verwertungsbefugnis der Kl344gerin h344ngt auch nicht davon ab, ob sie, wie die Revisionserwiderung ferner geltend macht, jedermann freien Zutritt 18 - 10 - zu den von ihr verwalteten Parkanlagen gew344hrt und ob diese Parkanlagen l374-ckenlos eingefriedet sind oder nicht. Nach der erw344hnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oben (1) und (2)) kann der Grundst374ckseigent374mer einer Verwertung von Abbildern seines Grundbesitzes zwar nicht entgegentreten, soweit sie von 366ffentlich zug344nglichen oder anderen Stellen au337erhalb des Grundst374cks aus angefertigt wurden. In diesem Sinne 366ffentlich zug344nglich sind die Parkanlagen der Kl344gerin aber nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Der tats344chlich freie Zugang zu diesen Parkanlagen beruht auf einer Entscheidung der Kl344gerin, die sie im Rahmen des ihrer Errichtung zugrunde liegenden Staatsvertrags der L344nder Berlin und Brandenburg vom 23. August 1994 (GVBl. Bln S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 fortan: StV) und ih-rer auf Grund von Art. 6 StV erlassenen Satzung (vom 18. Februar 1998, ABl. BB - Amtl. Anzeiger - S. 1114 - fortan Satzung) jederzeit 344ndern kann. b) Auch der Umstand, dass es sich bei der Kl344gerin um eine dem 366ffent-lichen Recht unterliegende Stiftung handelt, f374hrt vorliegend nicht zu einer Ein-schr344nkung ihrer Eigent374merbefugnisse. 19 aa) Als juristische Person des 366ffentlichen Rechts kann die Kl344gerin zwar grunds344tzlich alle Rechte geltend machen, die die einfache Rechtsordnung an das Eigentum kn374pft (Maunz/D374rig/Papier, GG [Stand 2002] Art. 14 Rn. 212; vgl. auch BVerfGE 98, 17, 47). Nimmt sie dabei aber eine 366ffentliche Aufgabe wahr, hat sie auch bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach 247247 903, 1004 BGB die 366ffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten (Senat, Urteile vom 26. Oktober 1960 - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 231 f., vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 98 und vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., 247 903 Rn. 1). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Kl344gerin hat nach Art. 2 Abs. 1 StV und nach 247 1 der Satzung unter anderem die Aufgabe, die ihr 374bergebenen Kultur- 20 - 11 - g374ter zu bewahren, der 326ffentlichkeit zug344nglich zu machen und die wissen-schaftliche Auswertung dieses Kulturbesitzes zu erm366glichen. bb) Weder dieser Aufgabe noch den Regelungen zu deren Wahrneh-mung kann indessen ein Recht der Beklagten entnommen werden, unabh344ngig von einem Einverst344ndnis der Kl344gerin gewerbliche Bildaufnahmen in den Parkanlagen anzufertigen (aA Ernst, ZUM 2009, 434 f.). 21 (1) Die von der Kl344gerin verwalteten Anwesen sind zwar seit langem der 326ffentlichkeit zug344nglich. Das beruht aber nicht darauf, dass sie wie etwa 366f-fentliche Stra337en und Pl344tze dem Gemeingebrauch gewidmet w344ren. Sie sind vielmehr Denkm344ler und Kulturg374ter, die im Interesse der Allgemeinheit erhal-ten und ausgewertet werden sollen und der 326ffentlichkeit zug344nglich sind, so-weit dieser Zweck das zul344sst. Diese Zweckbestimmung haben die L344nder Ber-lin und Brandenburg in Art. 2 StV neu bestimmt. Danach richtet sich, ob und unter welchen Bedingungen die 326ffentlichkeit Zugang zu diesen Anwesen hat. 22 (2) In dem Staatsvertrag haben die beiden L344nder die von der Kl344gerin verwalteten Anwesen keineswegs uneingeschr344nkt oder 374berhaupt dem 366ffent-lichen Verkehr gewidmet. Sie haben sich vielmehr verpflichtet, die Anwesen der Kl344gerin zur Erf374llung ihrer in dem Staatsvertrag bestimmten Aufgaben zu 374ber-tragen. Danach ist die Kl344gerin, wie bereits angesprochen, zwar einerseits ver-pflichtet, die Anwesen der 326ffentlichkeit zug344nglich zu machen. Sie hat dabei aber andererseits historische, kunst- und gartenhistorische und denkmalpflege-rische Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen und eine Auswertung dieses Kultur-besitzes f374r die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu erm366glichen. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung der Kl344gerin, das Betreten der von ihr verwalteten Anwesen 374berhaupt uneingeschr344nkt und speziell auch zu gewerblichen Zwecken zu erlauben. Die Kl344gerin hat vielmehr 23 - 12 - die Verwaltung der ihr 374bergebenen Kulturg374ter nach Art. 2 Abs. 1 StV und 247 1 Abs. 1 der Satzung so zu organisieren, dass sie den unterschiedlichen, teilwei-se auch divergierenden Zielsetzungen gerecht wird und diese zu einer prakti-schen Konkordanz bringt. Nach 247 2 Abs. 1 der Satzung hat sie dabei nicht dem Ziel, die Bev366lkerung und Besucher an den kulturhistorisch bedeutenden Bau-ten und Anlagen teilhaben zu lassen, den Vorrang einzur344umen, sondern der Erhaltung und Pflege des Kulturguts. Damit korrespondiert die Regelung in 247 1 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung, wonach die Kl344gerin eine "denkmalvertr344gliche Nut-zung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die 326ffentlichkeit" zu erm366glichen hat. (3) Das gilt auch f374r die Parkanlagen. Auch sie sind in erster Linie als Kulturgut zu erhalten und zu pflegen. Allerdings sehen Art. 2 Abs. 2 Satz 4 StV und 247 2 Abs. 2 der Satzung vor, dass die Kl344gerin im Rahmen ihrer Verpflich-tung zur Bewahrung und Pflege der Schlossg344rten und Parkanlagen deren wei-tere Nutzung als Erholungsgebiet zu gew344hrleisten hat. Nach 247 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung wird f374r die Benutzung der Schlossg344rten und Parkan-lagen kein Eintrittsgeld erhoben. Beide Regelungen zielen aber darauf ab, dem ideellen Interesse der 326ffentlichkeit an dem Zugang zu diesen Anwesen Rech-nung zu tragen. F374r eine gewerbliche Nutzung, um die es hier geht, gelten die-se Regelungen nicht. Dies wird schon darin deutlich, dass f374r "Veranstaltungen" in den Schlossg344rten und Parkanlagen nach 247 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung ein Entgelt erhoben werden kann. Dabei hat es aber keineswegs sein Bewenden. Vielmehr ist die Kl344gerin nach 247 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung er-m344chtigt, weitere Ausnahmen von der Eintrittsfreiheit festzusetzen. Vor allem aber sieht Art. 2 Abs. 6 StV f374r die "Vergabe" von Schlossr344umen und Freifl344-chen Sonderregelungen vor. Eine solche 374ber die private Nutzung der Freifl344-chen zu Erholungszwecken hinausgehende Nutzung soll inhaltlich nur erlaubt werden, wenn dies denkmalpflegerischen und konservatorischen Belangen 24 - 13 - Rechnung tr344gt (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 StV). Daf374r k366nnen nach Art. 2 Abs. 6 Satz 4 StV Nutzungsgeb374hren festgesetzt werden. (4) Die Herstellung von Bildaufnahmen zur gewerblichen Verwertung stellt sich demnach als eine die Grenzen des der 326ffentlichkeit nach dem Staatsvertrag zu gew344hrenden Zugangs 374berschreitende besondere Nutzung dar und muss deshalb von der Kl344gerin nicht hingenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1960 - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 232). Die Kl344gerin kann (und wird) zwar im Hinblick auf Art. 3 GG verpflichtet sein, der Beklagten im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen gegen Zahlung des dort vorgesehenen Entgelts das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Eine dar-374ber hinausgehende Verpflichtung zur Gestattung gewerblicher Aufnahmen be-steht aber nicht. Sie l344sst sich auch nicht damit begr374nden, dass das gewerbli-che Fotografieren sich (im Einzelfall) als nicht st366rend erweist (aA Maa337en, GRUR 2010, 880, 884). 25 cc) Etwas anderes ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht aus der besonderen Bedeutung der von der Kl344gerin verwalteten Kulturg374ter als Bestandteil des UNESCO-Welterbes. Die Aufnahme eines Kul-turguts in die Liste des Erbes der Welt der UNESCO nach Art. 11 Abs. 2 des 334bereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (vom 16. November 1972, BGBl. 1977 II S. 213 fortan 334bereinkommen) f374hrt nicht dazu, dass der betroffene Vertragsstaat seiner Bev366lkerung den Zugang hierzu 366ffnen m374sste. Sie er366ffnet der UNESCO vielmehr die M366glichkeit, den Vertragsstaat bei seiner ihm nach Art. 4 des 334bereinkommens obliegenden Pflicht, die auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kulturg374ter zu erfassen und zu sch374tzen, durch eine finanzielle Zuwendung nach Art. 19 des 334bereinkommens zu unter-st374tzen. Auch die Verpflichtung nach Art. 27 des 334bereinkommens, die W374rdi-gung und Achtung der Kulturg374ter in der Bev366lkerung zu st344rken, beschr344nkt 26 - 14 - den Vertragsstaat nicht in seinem Recht zur Verwertung von Bildaufnahmen der Geb344ude und Anlagen, jedenfalls soweit zu deren Herstellung ein Betreten der Grundst374cke erforderlich ist. c) Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) wird entgegen der Ansicht der Beklagten durch ein Verbot, ohne Zustimmung der Kl344gerin innerhalb der Parkanlagen Bildaufnahmen herzustellen, nicht ber374hrt. Dazu muss nicht ent-schieden werden, hinsichtlich welcher T344tigkeitsbereiche die Beklagte als Foto-agentur dem grundrechtlichen Schutz des Art. 5 GG unterliegt (vgl. OLG M374n-chen, OLGZ 1985, 466, 469; OLG Frankfurt, OLGR 2009, 334, 335). Denn die Pressefreiheit vermag in ihrer Funktion als Abwehrrecht gegen374ber staatlichen Eingriffen und objektive, das Institut der freien Presse gew344hrleistende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 20, 162, 175; 117, 244, 258 f. mwN) keinen An-spruch auf einen 374ber die Grenzen des Gemeingebrauchs hinausgehenden Zu-gang zu 366ffentlichen Sachen zu er366ffnen. Den Interessen an der Information der 326ffentlichkeit tr344gt die Kl344gerin in ihren Richtlinien zudem durch entsprechende Entgelterm344337igungen und -freistellungen Rechnung. 27 d) Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil sie die Beeintr344chtigung des Ei-gentums der Kl344gerin als Handlungsst366rerin ad344quat verursacht hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 9 mwN). Auch die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Schon die einmalige rechtswidrige Verwendung eines Fotos durch die Beklagte, zum Beispiel durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder durch Einstellen in das Internetbildportal, begr374ndet n344mlich die tats344chliche Vermutung daf374r, dass sich die Beeintr344ch-tigung wiederholt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 mwN). 28 - 15 - e) Der Kl344gerin steht damit der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch zu, wenn sie Eigent374merin der von ihr verwalteten Kulturg374ter geworden ist. 29 2. Die von der Kl344gerin weiterhin geltend gemachten Anspr374che auf Aus-kunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht lassen sich deshalb nicht mit der Begr374ndung verneinen, es fehle schon an einer Beeintr344chtigung des Ei-gentums. 30 IV. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, weil Feststellungen zu dem Ei-gentum der Kl344gerin an den fotografierten Anwesen und zu den weiteren Vor-aussetzungen der Anspr374che auf Auskunft und Schadensersatz fehlen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 31 1. Die Beklagte darf das Eigentum der Kl344gerin an den von ihr verwalte-ten Liegenschaften pauschal bestreiten. Diese sind der Kl344gerin nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 StV nicht kraft Gesetzes 374bertragen worden, sondern einzeln zu Eigentum oder, solange dies nicht m366glich sein sollte, zur unentgeltlichen Nut-zung zu 374bertragen. Die von der Kl344gerin bislang vorgelegte Aufstellung 374ber die in ihrem "Eigentum/Besitz" befindlichen Liegenschaften ist zum Nachweis des Eigentums an den Kulturg374tern nicht ausreichend. Die Kl344gerin wird daher, soweit noch nicht geschehen, hinsichtlich aller Grundst374cke, auf die sich die Unterlassungsverpflichtung erstrecken soll, Grundbuchausz374ge oder Zuord-nungsbescheide vorzulegen haben, aus denen sich ihr Eigentum ergibt. 32 2. Sollte es an dem Eigentumsnachweis ganz oder teilweise fehlen, k366nnte es auf das Zustandekommen und den Inhalt eines Nutzungsvertrags 33 - 16 - ankommen, der auch durch Benutzung zustande kommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1956 - V ZR 223/54, BGHZ 21, 319, 333). 3. Soweit der Unterlassungsantrag solche Fotoaufnahmen von dem Ver-bot ausnimmt, die zu privaten Zwecken "von geringem Umfang" angefertigt werden, fehlt es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch diese Einschr344nkung l344sst sich die Entscheidung, ob ein bestimm-tes Verhalten unter das Verbot f344llt, nicht mehr, wie geboten (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. und vom 4. M344rz 2004 - I ZR 221/01, BGHZ 158, 174, 186 mwN), dem Urteil des Prozessgerichts entneh-men; sie bliebe dem Vollstreckungsgericht 374berlassen. Allerdings bringt die da-nach verbleibende Einschr344nkung "zu privaten Zwecken" entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Ansicht der Beklagten hin-reichend deutlich zum Ausdruck, dass nur eine Verbreitung zu gewerblichen Zwecken unterbunden werden soll. Einer zus344tzlichen Einschr344nkung bedarf es insoweit nicht. 34 4. Der Unterlassungsantrag der Kl344gerin d374rfte auch inhaltlich an das Gewollte anzupassen sein. 35 a) Nach der Klagebegr374ndung soll sich die angestrebte Unterlassungs-verurteilung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf die Verwertung von Fotografien beziehen, die von einem innerhalb des Grund-besitzes der Kl344gerin gelegenen Standpunkt aus und ohne die nach den Richt-linien der Kl344gerin erforderliche Genehmigung angefertigt wurden. Die erste Einschr344nkung kommt in dem Antrag nicht exakt, die zweite gar nicht zum Aus-druck. 36 b) Der Antrag erfasst zudem, worauf der Vertreter der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht aufmerksam gemacht hat, 37 - 17 - die Verbreitung von Abbildern unabh344ngig von dem Zeitpunkt, zu welchem sie angefertigt worden sind, und damit auch "Altaufnahmen" aus der Zeit vor dem Abschluss des Staatsvertrags 374ber die Errichtung der Kl344gerin am 23. August 1994. Dass und aus welchen Gr374nden die Kl344gerin berechtigt w344re, die Verlet-zung der Rechte des fr374heren Eigent374mers auch insoweit geltend zu machen, ist bislang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Staatsvertrag kann insoweit nur die Verpflichtung entnommen werden, der Stiftung nicht nur das Eigentum an den Anwesen, sondern auch alle von dem Abschluss des Staats-vertrags bis zur tats344chlichen 334bertragung des Eigentums neu entstehenden Anspr374che zu 374bertragen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, NJW 2009, 847, 848 Rn. 24, insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abge-druckt). Eine weitergehende 334bertragung von Rechten ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. 5. F374r den Fall einer Urheberrechtsverletzung ist anerkannt, dass der Verletzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzan-spruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungs-anspruchs nach Treu und Glauben (247 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen kann. Das setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise 374ber das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Berei-cherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser An-spr374che notwendigen Ausk374nfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, w344hrend der Verletzer sie unschwer, das hei337t ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 278 f. und vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, NJW 2010, 2354, 2357 f. Rn. 43 mwN). Diese Grunds344tze sind auf eine Beeintr344chtigung des Eigent374-mers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache grunds344tzlich 374bertragbar. 38 - 18 - 6. Ein auf die Feststellung der Ersatzpflicht f374r bereits entstandene und k374nftig noch entstehende Sch344den gerichtetes Interesse der Kl344gerin wird durch die M366glichkeit einer Stufenklage (247 254 ZPO) grunds344tzlich nicht ausge-schlossen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00, NJW 2003, 3274, 3275; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., 247 256 Rn. 14). F374r die dazu er-forderliche Feststellung des Verschuldens der Beklagten k366nnte bedeutsam sein, dass der Umfang der Nutzungsbefugnisse der Besucher der Schlossg344r-ten und Parkanlagen der Kl344gerin angesichts des grunds344tzlich freien Zutritts m366glicherweise bislang nicht hinreichend deutlich war. 39 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 O 161/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 5 U 13/09 -
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