BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 45/11 Verkündet am: 11. November 2011 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 46 Abs. 1 Satz 1 Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übr i gen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11 - LG München I AG Landshut - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Ric h- ter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land - gerichts München I vom 31. Jan uar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied einer aus zwei Wohnhäusern (Haus A und B) und einer Tiefgarage bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft . Ihr g e- hört eine in dem Haus B bef indliche Eigentumswohnung . Die Gemeinschaft s- ordnung bestimmt, dass die Kosten für die beiden Häuser sowie für die Tiefg a- rage jeweils getrennt abzurechnen und nur von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind . Auf der Eigentümerversammlung am 9. März 201 0 wurde b eschlossen, Haus B mit Funkzählern für Heizung und Wasser auszustatten. An der Absti m- mung hierzu nahmen nur die Wohnungseigentümer des Hauses B teil. 1 2 - 3 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der gegen alle ü b- rigen Mitglieder der Woh nungseigentümergemeinschaft erhobenen Beschlus s- mängelklage . D iese hat da s Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, d ie Wohnungseigentümer des Hauses A seien schon nicht passivlegitimiert . Der angefochtene Beschluss sei i m Übrigen auch nicht zu beanstande n. Berufung hat die Klägerin fristgerecht nur insoweit ein gelegt , als die Kl a- g e gegen die Wohnungseigentümer des Haus es B abgewiesen worden ist . Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat sie ihr Rechtsmittel n ach Ablauf der Ber u- fungsbegründu ngsfrist jedoch auf die Abweisung der Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer erweitert und Wiedere insetzung in den vorigen Stand beantragt . Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen R evisi on ve r- folgt die Klägerin ihre Anträge weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, d essen Urteil u .a. in Zf IR 201 1, 364 veröffentlicht worden ist, steht auf dem Standpunkt, dass bei der Anfechtungsklage ein Rechtsmittel gegen die eine not wendige Streitgenossenschaft bildende n übr i- gen Wohnungseigentümer nur zulässig sei , wenn es fristgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt w erde . Zwar gelte etwas anderes, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompe tenz gebildet worden seien ; dann sei die Anfechtungsklage in einschränkender Au s- legung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 WEG ausnahmsweise nur gegen die übrigen Mitglieder der betreffenden Untergemeinschaft zu richten. Da die Gemeinschaftsordnung vorliegend jedoch nur eine Regelung über die Koste n- 3 4 5 - 4 - verteilung enthalte, hätte die Berufung fristgerecht gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegt werden müssen. Daran fehle es hier , weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Berufung sfrist erweitert wo r- den sei . Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Prozessb e- vollmächtigte der Klägerin im Zweifel den sichersten Weg - hier fristgerechte Einlegung der Berufung gegen alle übrigen Wohnungseigentümer - hätte ei n- schlagen müsse n. Dass er dies nicht getan habe, begründe ein Verschulden, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse . II. D e m Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt . 1. D ie Revision ist unbeschränkt zulässig. Ob dem Tenor des Berufung s- gericht s, wonach die Revision bezüglich der Frage zugelassen worden ist , ob , lediglich eine beschränkte Rechtsmittelzulassung zu entnehmen ist, kann offen bleiben. Eine solche Beschränkun g wäre jedenfalls wirkungslos . Die Revision s- zulassung kann nur auf tatsächlich oder rechtlich abgrenzbare Teile des G e- samtstreitstoffs beschränkt werden, die Gegenstand eines Teil - oder Grundu r- teils sein könnten oder auf welche der Rechtsmittelkläger selbs t sein Rechtsmi t- tel beschränken könnte (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, juris Rn. 9 mwN). Voraussetzung hierfür ist, dass auch im Falle einer Zurückverwe i- sung kein Widerspruch zu nicht anfechtbaren Teilen des Streitstoffs auftreten kann (BGH , Beschluss vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10 Rn. 4, juris). An einer solchen Trennbarkeit fehlt es hier bereits deshalb, weil sämtliche Beklagte no t- wendige Streitgenossen sind (dazu näher unten 2.). Zudem wird die Verwerfung der Berufung gegen die Wohnungse igentümer des Haus es B mit der nicht fris t- gerecht gegen die Wohnungseigentümer des Hauses A eingelegten Berufung 6 7 - 5 - begründet. Auch aufgrund dieser Abhängigkeit kann der Streitstoff nicht g e- trennt werden. Infolge der unwirksamen Beschränkung ist die Revision unb e- schränkt zulässig (vgl. nur MünchKomm - ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 44 mwN ) , so dass dem Senat auch die Entscheidung über die versagte Wiederei n- setzung angefallen ist . Davon gehen auch die Parteien zumindest der Sache nach aus , wie ihr Vorbringen im Revisionsverfahren belegt . 2. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält einer revision s- rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenos sen ( fristgerecht ) eingelegte Berufung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73, 74 f; BGH, Urteil vom 19. März 1975 IV ZR 175/73, FamRZ 1975, 405, 406; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rn. 38; MünchKomm - ZPO/W enzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 38; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 49 Rn. 41; Winte, Die Rechtsfolgen der notwendigen Streitgeno s- senschaft unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Grundlagen ihrer beiden Alternativen, 1988, S. 291 ff.). So liegt es hier. Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets sämtliche übrigen Mitglieder der Wo h- nungseigentümergemeinschaft ( vgl. nur LG Köln, ZWE 2010, 191; Schultzky, ZMR 2011, 521, 522 f., Rüscher, JurisPR - MietR 17/2011, Anm . 5 unter C., ZfIR 2011, 369, 370 f. und ZWE 2011, 308, 315; Elzer, MietRB 2011, 218 f. und 257 f .; BeckOK WEG/Dötsch, Edition 10, § 10 Rn. 40a; BeckOK WEG/Elzer, Edition 10, § 46 Rn. 123; einschränkend LG München I, NJW - RR 2011, 448 f. ; LG Düsseldorf, NZM 2010, 288). D a die se notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO sind (vgl. nur BT - Drucks. 16/887 S. 73; Klein in Bärmann, WEG, 1 1 . Aufl., § 46 Rn. 62; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 46 Rn. 2 ; vgl. auch Lüke, FS für Merle, 2010, S. 229, 233 f. ) , muss sich auch die Berufung 8 9 - 6 - gegen sämtliche Streitgenossen richten . Ent gegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht einschränkend auszulegen. aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Normtext ist die Anfechtung s- klage g egen die übrigen Wohnungse igentümer zu richten . Ausnahme n, die an die materiellrechtliche Betroffenheit anknüpfen, sieht die Regelung - anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG für die Beiladung - nicht vor . bb) Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift be legt, beruht die Fa s- sung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG auf einer bewussten Entscheidung des G e- setzgebers (vgl. auch Schultzky, ZMR 2011, 521, 522). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt zunächst keine Regelung des Anfechtungsgegners (BT - Drucks. 16/88 7 S. 7). In der Begründung heißt es , es bestehe kein Reg e- lungsbedürfnis; der Entwurf gehe davon aus, dass bei Beschlussanfechtungen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Anfechtenden Beklagte seien (BT - Drucks. 16/887 S. 38). Der Bundesrat bat sodann unt er Hinweis auf abwe i- chende Meinungen in der Literatur um die Klarstellung, gegen wen die Anfec h- tungsklage zu richten sei (BT - Drucks. 16/887 S. 50 f.). Die Bundesregierung kam dieser Bitte nach und fügte in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG die Regelung ein, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erh e- ben sei (BT - Drucks. 16/887 S. 73). Diese Regelung wurde mit einer weiteren Klarstellung hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis des Verwalters vom Rechtsaus s chuss dem Bundestag vorgelegt und sch ließlich gebilligt (BT - Drucks. 16/3843 S. 13 u. 28). Ausnahmen wurden nicht vorgesehen, obwohl die Problematik der Mehrhausanlagen bekannt war (vgl. BT - Drucks. 16/887 S. 39 u. 51 ). Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung ist bei der Bestimm ung des Klagegegners für eine Anknüpfung an Kriterien materiellrech t- licher Betroffenheit kein Raum (vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 , 2136 Rn. 13). Schon deshalb kann de m von der Revision ins Feld geführten - noch z um alten WEG - Recht ergangene n - S e- 10 11 - 7 - natsbeschluss vom 2. Oktober 1991 (V ZB 9/91, BGHZ 115, 253, 255 f.) nichts A usschlaggebendes für eine einschränkende Auslegung des nunmehrigen § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG entnommen werden. Das gilt umso mehr, als sich die En t- s cheidung lediglich zu der von dem Senat verneinten Frage verhält , ob bei der Geltendmachung eines nur einem Wohnungseigentümer gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruches i n Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG aF auch die anderen Wohnungseige ntümer zu beteiligen waren; um die Bestimmung des Gegners in Anfechtungsverfahren ( § 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG aF ) ging es nicht. cc) Schließlich untermauern Gründe der Rechtssicherheit und Recht s- klarheit die aus der sprachlichen Fassung u nd der Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene Auslegung. Bei der Bestimmung des richtigen Klagegegners ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht anwaltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen ermitteln kann, gegen wen ein e A n- fechtungsklage zu richten ist. Dies schließt es entgegen der Auffassung der Revision aus, die Vorschrift unter Heranziehung von Kriterien einschränkend auszulegen, die - wie etwa die materiellrechtliche Betroffenheit - im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze finden ( vgl. auch BT - Drucks. 16/887 S. 51) . Es erscheint nicht sachgerecht, Anfechtungsklägern zumal solchen ohne anwaltliche Ve r- tretung die Prüfung anzusinnen, ob eine von der Rechtsprechung bereits a n- erkannte Ausnahmekonstellation vorliegt , ob der in Rede stehende Streitfall d ieser zumindest vergleichbar ist und ob eine einschränkende Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG je nach Sachlage daran scheitert, dass im konkreten Fall alle übrigen Wohnungseigentümer - etwa mit Blick auf die Regelung de s § 10 Abs. 8 WEG - materiell betroffen sind. Vor diesem Hintergrund gilt daher auch dann nichts anderes, wenn durch die Gemeinschaftsordnung - anders a l s hier - Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden sind . 12 - 8 - b) Gemessen daran, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fristgerec h- te Berufungseinlegung gegen sämtliche notwendige Streitgenossen verneint. Das bewusst auf die Wohnungseigentümer des Hauses B beschränkte Rechtsmittel ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO erwe itert worden. Der beantragte n Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht entgegen, dass die Fristversäumnis auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zu zurec h- nenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO) . Da Rechtsanwälte verpflich tet sind , sich umfassend über die Rechtslage zu info r- mieren , sind Irrtümer über die Rechtslage regelmäßig nicht als unverschuldet anzusehen . In Zweifelsfällen m uss der für den Mandanten sicherste Weg b e- schr itten werden (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10, NJW 2011, 386 Rn. 19 mwN) . Jedenfalls d aran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht sich dem Amtsgericht bei der Frage einer ei n- schränkenden Auslegung der Regelung d es § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG anschli e- ßen würde. Vielmehr muss jeder verständige Prozessbevollmächtigte insb e- sondere auch eine am Wortlaut der Regelung ausgerichtete Auslegung in Rechnung stellen. Das gilt umso mehr, als über die Frage der Passivlegitimat i- on z wischen den Parteien bereits im ersten Rechtszug gestritten worden ist. Es hätte daher einem auf der Hand liegende Gebot anwaltlicher Vorsicht entspr o- chen , vorsorglich fristgerecht Berufung gegen alle übrigen Wohnungseigent ü- mer einzulegen. Der Grundsatz, d ass die Wiedereinsetzung bei Fehlern des Gerichts mit besonderer Fairness zu handhaben ist (BVerfGE 110, 339, 342), betrifft zumindest grundsätzlich nur solche Fallgestaltungen , in denen sich Fe h- ler des Gerichts unmittelbar auf die Rechtsmitteleinlegung be ziehen, wie et wa bei der Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung. Im vorliegenden Fall hingegen hat das Amtsgericht lediglich zu der materiellrechtlichen Frage der Passivlegitimation eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt . Die 13 14 - 9 - Entschei d ung, ob und gegebenenfalls in wel chem Umfang d as Berufungsve r- fahren durchgeführt werden sollte, lag ausschließlich im Verantwortungsbereich der anwaltlich vertretenen Kläge rin. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Strese mann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 19.07.2010 - 3 C 637/10 - LG München I, Entscheidung vom 31.01.2011 - 1 S 15378/10 - 15
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