BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 45/11 vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Ber u- fungsger icht als Zulassungsgrund genannten Rechtsfragen sind nicht grun d- sätzlicher Natur, sondern lassen sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - Rechtsprechung des Senats ohne weiteres bean t- worten. 2. Die Revision hat auch keine Aus sicht auf Erfolg. Die von der Revision gegen die Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2007 erhobenen forme l- len und materiellen Einwendungen greifen nicht durch; die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechun g des Senats. a) Es ist unschädlich, dass die Heizkostenabrechnung keine Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthält. Dies führt weder zu einer Unwir k- samkeit der Abrechnung aus formellen Gründen noch zu einer inhaltlichen U n- richtigkeit zum Nachte il des Beklagten. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass in der Heizkostenabrechnung für 2007 nur die verbrauchte Wärmemenge (Fernwärme) und nicht die Zählerstände 1 2 3 - 3 - ausgewiesen sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NZM 2008, 56 7 Rn. 14 f.). b) Die Bildung einer Abrechnungseinheit unter Zusammenfassung me h- rerer, durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgte r Gebäude ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senat zulässig (Senatsurteile vom 20. Ju li 2005 - VIII ZR 371/04, NZM 2005, 737 unter II 3; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 290/09, NZM 2010, 781 Rn. 10 f.; vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, NZM 2010, 895 Rn. 17 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die gemeinsa me Heizungsanlage bereits bei Abschluss des Mie t- vertrags bestand, denn dem Vermieter ist es nicht verwehrt, eine Abrechnung s- einheit im Laufe des Mietverhältnisses zu bilden, insbesondere wenn sich eine Notwendigkeit hierfür dadurch ergibt, dass - wie hier - zwischenzeitlich eine gemeinsame Heizungsanlage zur Versorgung mehrerer Gebäude errichtet wo r- den ist. Die Bildung der Abrechnungseinheit kann auch stillschweigend mit der Betriebskostenabrechnung erfolgen; einer gesonderten vorherigen Ankünd i- gung bedarf es nicht. Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick dar - auf zu, dass ihm die Klägerin keine Einsicht in die Beschlüsse der Wohnung s- eigentümergemeinschaft gewährt hat. Auf derartige Unterlagen bezieht sich, wie bereits das Amtsgeric ht zutreffend ausgeführt hat, der Anspruch des Mi e- ters auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung nicht. c) Das Berufungsgericht hat ferner die Kosten des Hauswarts, soweit sie in der Berufungsinstanz noch im Streit waren, zu Recht als umlagefähig ang e- sehen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass die insoweit angesetzten Ko s- ten vo vertrag für die Gebäude F . 4 5 6 - 4 - - Str aße ... und ... beruhten, der (ausschließlich) umlagefähige Tätigke i ten zum Gegenstand hatte. Dass es daneb en noch einen weiteren Hauswar t vertrag über die im Sondereigentum der Klägerin stehenden Wohnungen gab, der sich teilweise auch auf nicht umlagefähige Instandsetzungstätigkeiten b e zog, führt en t gegen der Auffassung de r Revision nicht dazu, dass die Klägerin nunmehr auch für den noch im Streit befindlichen Vertrag aufzuschlüsseln h ä t te, welche Kosten im E inzelnen für welche umlagefähigen Tätigkeiten entsta n den und wie sie auf welche Wohnungen verteilt worden sind. Vielm ehr oblag es dem Bekla g- ten - gegebenenfalls aufgrund einer Einsichtnahme in den Hau s wartvertrag und die insoweit erteilten Abrechnungen - die geltend gemachten Kosten substant i- iert zu bestreiten. d) Die Grundsteuer ist von der Kommune direkt für die jewe ilige Wo h- nung erhoben worden, so dass es eines Umlageschlüssels nicht bedurfte und die Grundsteuer lediglich " direkt " - wie in der Abrechnung auch ausgewiesen - an den Beklagten weiterzugeben war. Die Umlagefähigkeit der Kosten für K a- belfernsehen hat berei ts das Amtsgericht mit eingehender und zutreffender B e- gründung bejaht, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milg er Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger 7 8 - 5 - Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 26.01.2010 - 83 C 155/09 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.12.2010 - 9 S 23/10 -
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