ECLI:DE:BGH:2016:260416BVIZR451.14. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 4 51 /1 4 vom 26. April 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2 0 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Stöhr und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. Oeh ler und Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2 5 . September 201 4 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als die Berufung hi nsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und 6 sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu 5 insoweit z u- rückgewiesen worden ist , als die damit begehrten außergerichtl i- chen Rechtsverfolgungskosten den Betrag von 3 .0 22 , 60 Zinsen übersteigen. Die Sache wir d im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 440 . 000 festgesetzt. - 3 - Gründe: A . D i e Kläger verlang en von den Beklagten Schadensersatz wegen ange b- licher Falschberatung bezüglic h des Erwerbs von Wertpapieren. Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolve n- ten A. AG, die unter and erem im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre Erträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anl a- gen erwirtschaftete. Die Kläger erwarben im Zeitraum von November 200 5 bis Oktober 2009 aufgrund Beratung und Empfehlung eines f ür die A. AG tätigen Kundenberaters verschiedene Wertpapiere zum Preis vo n insgesamt - neben a n- deren Genussscheinen - Inhabergenussscheine der P. & Z. AG. D ie Kläger ha ben unter anderem behauptet, sie sei en nicht hinreichend über die mit den Anlagen verbundenen Ri siken - insbesondere das Emittent en - und das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten ve r- antwortlich, da sie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anl a- geberatung veranlasst hätten. Soweit sie Gegenstand des Nicht zulassungsbeschwerdeverfahrens ist, ha ben d ie Kläger mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wer t papi e- re gezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Erlöse und Erträge Zug um Zug g e- gen Abtretung der Ansprüche aus den von ih nen noch gehaltenen Wertp api e- ren sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen und vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner ha ben sie die Fes t- stellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Anna h- meverzug befinden. Die Klage hat te nach vollständiger Klageabweisung durch 1 2 3 4 - 4 - das Landgericht in de r Berufungs instanz Erfolg nur bezüglich der für die nach dem 19. April 2007 erworbenen Wertpapiere der P. & Z. AG aufgewendeten Beträge nebst Verzugszinsen sowie bezüglich de r darauf entfallen de n Recht s- verfolgungskosten . Im Übrigen wurde die Berufung de r Kläger zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wende n sich d i e Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. B. I. Soweit sich die Nichtzulassungsbesc hwerde der Kläger gegen die Abweisung des von de n Klägern geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Wiederanlageschadens (Berufungsantrag Ziffer 2 ) richtet, war sie zurückzuwe i- sen. Sie zeigt insoweit nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bede u- tun g hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. II. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Sie führt g e- mäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebun g des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht , als die Ber u- fung der Kläger hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffer 1 (Anspruch auf Ersatz der für den Erwerb der Wertpapiere aufgewendeten Beträge nebst Verzu gszi n- sen), Ziffer 5 (Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, so übersteigen ) und Ziffer 6 (Feststellung des Annahmeverzugs) zurückgewiesen wurde. Die Kläger rüg en insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs in en t- scheidungserheb licher Weise verletzt. 5 6 - 5 - 1. Soweit nicht die von den Klägern nach dem 19. April 2007 erworbenen Wertpapiere der P. & Z. AG betroffen sind, hat d as Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch de r Kläger verneint . Zur Begründung der Klagea b- weisung hat es , soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Int e- resse, ausgeführt, die Beklagten hafteten de n Kläger n inso weit nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach dem Klägervortrag erfüllt. Denn danach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die Berater die Anleger flächendeckend und umfassend entgege n ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihrer Risikobereitschaft, beraten hätten. D i e Kläger behaupte ten , im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger G e- nussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Ris i- koklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte B e- ratung und sittenwidriges Handeln der Beklagten. De n Kläger n sei es aber nicht gelungen, diese Behau ptung zu beweisen. Die von ih nen benannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gewesen, da sie nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterlägen, von der die Bundesanstal t sie nicht entbu n- den habe; daran sei das Berufungsgericht gebunden. Die weiteren Zeugen hä t- ten den Vortrag de r Kläger nicht bestätigt. 2. Dies e Ausführungen verletzen d i e Kläger in entscheidung serheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlich en Gehörs. 7 8 - 6 - a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvo r- trag de r Kläger zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist ein Anlageberater , der vorsätzlich eine anleger - und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumi n- dest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ( Urteil vom 19 . Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch si t- tenwidrig, wer - wie vo n de n Kläger n in Bez ug auf die Beklagten behauptet - als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, das darauf g erichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete A n- lagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 1 4. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR 2015, 1574 Rn. 24). b) Mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Annahme des Berufungsgerichts, d ie Kläger sei en für diese Behauptung beweisfällig g e- blieben , auf einem Gehörsverstoß beruht . D as Berufungsg ericht ha t d i e Kläger dadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es die vo n ih nen insoweit benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen ha t (vgl. hierzu auch Sen atsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 44 1 /1 4, juris ) . a a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 9 10 11 - 7 - - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f .; BVerfG, WM 2012, 492, 493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen. D as Unterbleiben der vom Berufungsgericht selbst als erheblich angesehenen Ve r- nehmung der Zeugen B. und T. findet im Prozessrecht keine Grundlage. bb ) Ander s als das Berufungsgericht meint, steht der Vernehmung der Zeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. (1 ) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bunde s- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemä ß § 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu verne h- men. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftspr ü- fer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistung s- aufsichtsgesetzes (FinDAG) bedie nt hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vo r- zunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen unterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Ve r- schwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten. (2 ) Diese Mitteilung rechtfertigte es indes nicht, von der Vernehmung der Zeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen B. und T. werden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst. ( a ) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Ver nehmung von Richtern, B e- amten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über U m- stände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschrif ten. § 376 Abs . 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980 12 13 14 15 - 8 - - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und üb erträgt diese Pflicht in das Prozessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2; KMR/Neubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: November 2010]; AnwK - StPO/v. Schlieffen, 2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zustä n- digen Be hörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot (vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 43). Dadurch sollen die öffent lichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1; Ahrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1). ( b ) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Ric h- ter oder Beamte und auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes. Zwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung durch die Bundesanstalt deren Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfü l- lung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben w a- ren (vgl. BGH, Urteil e vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23; vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete aber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO, weil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vo r- schrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22). ( a a) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Si n- ne de s § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl. 16 17 - 9 - BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9 a.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffentlich - rechtliche Bestellung voraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in d ie Behördenstruktur führen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt . (b b ) Nach den getr offenen Feststellungen ist eine Pflicht der Zeugen B. und T. zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/ Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wiec zorek/Schütz e, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGH St 50, 318, 327 f. mwN). (c c ) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pfli cht zur Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter anderem Personen, die bei der Bundesans talt beschäftigt o der - wie die Zeugen B. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines g e- prüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt of fenbaren. Bei dieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnl i- chen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter 18 19 20 - 10 - Personen des öff entlichen Dienstes vor Zivil - und Strafgerichten, 1973, S. 25), wenn sie sich mit ihr im Einzelf all - anders als im Streitfall - auch überschneiden kann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134). Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschw i e- genheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andere r- seits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als die beamtenrechtliche Verschwiegenh eitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9 KWG keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bu n- desanstalt liegt, sondern Geschäfts - , Betriebs - und Privatgeheimnisse der b e- aufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT - Drucks. 12/6 679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischa u- er/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwenn i- cke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften damit nicht nur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses. Vielmehr sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsicht s- p raxis, eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Mark t- teilnehmer und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzi n- strumente sichergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C - 140/13, VersR 2015, 873 R n. 31 ff.; BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nich ts daran, dass die geschützten Personen über den Schutz ihrer Geheimnisse di s- ponieren können. Willigen sie in die Offenbarung einer Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK - 21 - 11 - WpHG/Möllers/Wenning er, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn. 23; Bruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in As s- mann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der Bundesanstalt bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden Genehmigungsvorbehalts nicht. Demg e- genüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffentl ichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.). c c) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B. und T. ni cht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, i n Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweig e- rungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb w ären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vo r- schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Ze uge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht e r- kennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mit hin allein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber 22 23 24 - 12 - die Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch entbehrlich (vgl. Mü K oZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahms - weise - anderes gelten kann, w enn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheit s- pflicht verstieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Strei t- fall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Wp HG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht ( 1 ) noch hinsichtlich derjenigen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO ( 2 ) gegeben. (1 ) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist nicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn G e- heimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8). ( a ) Etwaigen G eheimhaltungsinteressen der A. AG kommt dabei für die Frage, ob und inwieweit die Zeugen B. und T. zur Verweigerung des Zeugni s- ses berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung zu. Denn der Insolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von i hrer Verpflichtung zur Ve r- schwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Der Insolvenzverwalter war b e- fugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 385 Rn. 7; Zö l- ler/Grege r, ZPO, 31. Aufl . , § 385 Rn. 10) und das Beweisthema deren verm ö- gensrechtliche Interessen betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220, 2225, insoweit in BGHZ 126, 1 81 nicht abgedruckt; Mü K oZPO/ Damrau, aaO Rn. 8; Zöller/Greger, aaO). ( b ) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer 25 26 27 - 13 - Aussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang e ntgegenstehen. Zwar b e- gründet allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen A n- spruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Si n- ne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf - und Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an einer entspre chenden Regelung fehlt (vgl. Hess. VGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwi tz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Li n- demann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Schwennicke/Auerba ch, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse in der Abwägun g mit den von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres G e- wicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tatsachen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, so n- dern auch im Interess e eines Dritten liegt, insbesondere über dessen pers o- nenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte in die Offenbarung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehemalige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass übe r- haupt eine Kundenbeziehung bestand (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in Schwark/Zimmer, WpH G, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwe n- nicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber - 14 - insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die Zu sammense t- zung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter Beweis gestellten B e- hauptungen de r Kläge r zutreffen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausg e- schlossen. (2 ) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schwe i- gepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar unterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrech t- lichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Au f- traggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen ke in Mandat s- verhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Kos - lowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der von der Bundesansta lt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstalt an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersich t- lich. dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unte r- bliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage der Zeugen den Klägervortrag als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befa nden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen 28 29 - 15 - Beweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidr i- ges Handeln der Bek lagten geschlossen. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 10 O 185/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 57/14 -
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