BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 45/13 Verkündet am: 24. Oktober 2014 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1157 Satz 2 Bei einem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht, der Zessionar habe bei dem Erwerb einer Grundschuld gewusst, dass der Zedent sich diese durch Betrug ve r- schafft hat oder sie treuwidrig verwendet, trifft den Zessionar eine sekundäre Darl e- gungslast über die Umstände seines Erwerbs und über den mit diesem verfolgten Zweck (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 82). BGH, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision des Kl ägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts we gen Tatbestand: Der Kläger zeichnete Anfang März 2000 eine atypische stille Beteiligung an der S . AG, einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, in Höhe von 60.000 DM, für die die S . AG eine Verzinsung in Aussicht stellte. Der Einl a- gebetrag sollt e zu 100 % finanziert werden. Zur Sicherung der von der S . AG zu vermittelnden Finanzierung sollte der Kläger u.a. eine Grundschuld an einem Grundstück be stellen, dessen Miteigentümer er und sein Bruder zu je ½ waren. Seinen Gesell schaftsanteil so llte der Kläger bis zur Höhe von 1 - 3 - 30.000 DM beleihen können, um auf diese Weise liquide Geldmittel zu erha l- ten. Mit notarieller Urkunde vom 14. März 2000 bestellten der Kläger und sein Bruder eine mit 10 % p.a. zu verzinsende Buchgrundschuld in Höhe von 6 0.000 DM zugunsten der S . AG und unterwarfen sich hinsichtlich der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die S . AG (im Folgenden: Zedentin) trat die Grundschuld am 18. Mai 2000 an die Beklagte ab, um damit eigene Darlehensverbindlichkeite n gegenüber der Beklagten abzusichern. Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld. Der Kläger will diese verhindern. Er trägt vor, dass die Zedentin die Grun d- schuld von vorneherein nicht zu den von ihr erklärten Zwecken, sondern al lein zur Geldbeschaffung für sich habe verwenden wollen. Die Zedentin habe zah l- reiche Grundschulden von Grundstückseigentümern durch betrügerische M a- chen schaf ten erworben. Die Beklagte, welche die meisten der von der Zedentin erlangten Grundschulden durc h Abtretung erworben habe, habe hiervon g e- wusst. Die Be klagte erwidert, sie sei ebenfalls von der Zedentin betrogen wo r- den und habe noch erhebliche Forderungen gegen diese. vollstrec März 2000 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu verurteilen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg g e- blieben. Mit der von dem Senat zugela ssenen Revision verfolgt der Kläger se i- ne Anträge weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die Grundschuld gu t- gläubig einredefrei erworben. Selbst wenn die Zedentin - etwa wegen betrug s- bedingter Unwirksamkeit der Gru ndschuldbestellung - zur Übertragung der Grundschuld nicht berechtigt gewesen sei, liege jedenfalls ein wirksamer Zweiterwerb der Beklagten vor. Der Kläger habe die Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bewiesen. Eine grob fahrl ässige Unkenntnis genüge nicht; den Erwerber treffe auch keine Erkundigungspflicht. II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die angefochtene Entscheidung ist schon deshalb fehlerhaft, weil das Berufungsgericht unter Verletzung sei ner materiellen Prozessleitungspflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Klage nur nach den für die Vollstreckung s- abwehrklage geltenden Grundsätzen geprüft hat. Dass der Kläger eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO er - heben wollte, liegt nahe, we il er Einwendungen gegen den titulierten Anspruch aus der Grundschuld nach § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB vorgetragen hat. Sein Klageantrag bezieht sich allerdings auf die von dem Notar der Beklagten ertei l- te Vollstreckungsklausel. Der Antrag, die Zwangsvollstr eckung aus der vol l- streckbaren Ausfertigung für unzulässig zu erklären, ist bei einer Klauselgege n- klage nach § 768 ZPO zu stellen (vgl. MünchKomm - ZPO/K. Schmidt/Beckmann, 4. Aufl., § 768 ZPO Rn. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 768 Rn. 9). Mit diese r Klage macht ein Schuldner geltend, dass die Zwangsvollstreckung aus einer von dem Notar nach §§ 726 ff. ZPO 5 6 7 8 - 5 - erteilten qualifizierten Vollstreckungsklausel unzulässig ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234). Unter Anwendung des Auslegungsgrundsatzes, dass eine Partei mit i h- ren Prozesshandlungen im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW - RR 2005, 371, 372 mwN), ist davon auszugehen, dass der Kläger beide Rechtsschutzzi e- le verfolgt. Ein solches Vorgehen ist möglich; die Klagen nach § 767 ZPO und nach § 768 ZP O haben zwar unterschiedliche Streitgegenstände, sie können aber miteinander verbunden werden (KG, MDR 2008, 591, 592; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 768 Rn. 2). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich für beide Rechtsbehelfe als rechtsfehler haft. 2. Die Begründung für die Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist nicht tragfähig. a) Das Berufungsgericht geht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich der Kläger gegen den Anspruch aus der abgetretenen Grund schuld nach § 1192 Abs. 2, § 1147 BGB nur dann auf die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit der Zedentin zustehenden Einreden berufen kann, wenn die Beklagte bei dem Erwerb der Grundschuld in Ansehung dieser Einreden bösgläubig war. Das folgt aus der Verweisun g in § 1157 Satz 2 BGB auf § 892 Abs. 1 BGB. Danach kann der Grundstückseigentümer die nicht im Grundbuch eingetragenen Einreden aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten dem Zessi o- nar nur entgegensetzen, wenn dieser die Einrede bei dem Erwerb der Grun d- schuld kannte. 9 10 11 - 6 - aa) A nders verhielte es sich auch dann nicht, wenn die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs der Zedentin gegen den Kläger bestellt worden sein sollte, es sich also um eine Sicherungsgrundschuld im Sinne der jetzigen Begriffsbestimmung in § 1192 Abs. 1a BGB (zu dieser: Olbrich, ZfIR 2013, 405 f.; Nietsch, NJW 2009, 3606) handelte. Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB, nach der ein gutgläubiger Erwerb bei Sicherungsgrundschulden ausg e- schlossen ist, findet nämlich hier keine Anwendung, weil d ie Abtretung der Grundschuld vor dem 19. August 2008 erfolgte (vgl. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB). (1) Für die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Abtretungen von Sicherungs - grundschulden entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs, dass der Zessionar in Bezug auf die sich aus dem Sicherungsvertrag e r- gebenden Einreden nur dann als bösgläubig anzusehen ist, wenn er im Zei t- punkt des Erwerbs nicht nur den Sicherungszweck der Grundschuld gekannt, sondern auch gewusst hat, dass die gesicherte Forde rung nicht besteht oder einredebehaftet ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 1972 - V ZR 52/70, BGHZ 59, 1, 2 und vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 82 und BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36). (2) Daran ist für Altfälle auch vor dem Hintergrund der Neuregelung in § 1192 Abs. 1a BGB festzuhalten. Der von der Revision unter Berufung auf e i- ne Entscheidung des OLG Rostock (Urteil vom 6. April 2004 - 7 U 127/05, Seite 6, unveröffentlicht) und Stimmen in der Liter atur (Fridgen, WM 2008, 1862, 1867 mwN; ähnlich Neef, JR 2006, 353, 356 f . ) vertretenen Ansicht, der Zess i- onar müsse in Ansehung der Einreden gegenüber einer Sicherungsgrun d- schuld bereits dann als bösgläubig angesehen werden, wenn er - obwohl er von dem Si cherungscharakter der Grundschuld wisse - sich nicht darum kümmere, 12 13 14 - 7 - ob einer Geltendmachung des Anspruchs aus der Grundschuld Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegenstünden, kann nicht beigetreten werden. Die Vorschriften über den gutgläubig einrede freien Erwerb von Grun d- schulden (§ 1157 Satz 2, § 892 Abs. 1 BGB) sind nicht anders als bisher au s- z u legen. Die Bestimmung des § 1192 Abs. 1a BGB, nach der der Eigentümer des haftenden Grundstücks seine Einreden aus dem Sicherungsvertrag stets gegenüber dem Zessionar (unabhängig von dessen guten Glauben) entgege n- setzen kann, findet - wie bereits ausgeführt - nur auf die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgten Abtretungen Anwendung. Die für die Annahme einer Bösgläubigkeit des Grundschuldzession ars maßgeblichen Rechtsvo r- schriften sind demgegenüber unverändert geblieben. Ein Vorschlag, die §§ 1157, 892 BGB um eine Regelung zu ergänzen, nach der der Zessionar dann nicht als gutgläubig anzusehen sein sollte, wenn ihm die Einrede infolge grober Fahrl ässigkeit unbekannt war (Stürner, Festschrift Medicus [2009], 513, 517; ders., JZ 2010, 774, 778), wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Risik o- begrenzungsgesetz (vom 18. August 2009, BGBl. I S. 1666) nicht aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehl t, aus Anlass der Einführung von § 1192 Abs. 1a BGB, die Anforderungen an einen gutgläubig einredefreien E r- werb von Grundschulden nach den unverände rt gebliebenen § 1157 Satz 2, § 892 Abs. 1 BGB (rückwirkend) zu verschärfen. bb) Eine Möglichkeit, der Be klagten die Einreden aus dem Sicherung s- vertrag entgegenzuhalten, ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers. (1) Die Revision beruft sich insoweit ohne Erfolg auf ein Urteil des S e- nats (vom 26. März 1976 - V ZR 247/74, BGHZ 66, 165) zum früheren (durch Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite vom 17. Dezember 1990 15 16 17 - 8 - - BGBl. I, S. 2840, 2846 aufgehobenen) Abzahlungsgesetz. Danach konnte ein Käufer, der eine Sache unter Gewährung eines Ratenkredits gekauft hatte, se i- ne Einwendungen auch gegenüber dem Grundschuldzessionar geltend m a- chen, wenn das Grundpfandrecht zur Sicherung von Forderungen aus dem A b- zahlungsgeschäft bestellt worden war und der an dem finanzierten Geschäft in enger Weise wirtschaftlich beteiligte Zessio nar das wusste (Senat, Urteil vom 26. März 1976 - V ZR 247/74, aaO, 172 f.) Im Schrifttum wird vertreten, diese Entscheidung beruhe auf dem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, dass der Zessionar, der an einem durch ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen finanzierten Geschäft wirtschaftlich eng beteiligt sei, w e- niger schutzwürdig und deshalb seine Kenntnis von dem Sicherungscharakter der Grundschuld ausreichend sei (Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 1192 Rn. 154; Baur/Stürner, Sach enrecht, 18. Aufl., § 45 III Rn. 67 Fn. 2). (2) Auch dem kann nicht beigetreten werden. Dagegen spricht bereits, dass auf die im Jahr 2000 von dem Kläger abgeschlossenen Verträge das Ve r- braucherkreditgesetz anzuwenden wäre. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG fa n- den die Bestimmungen über den Einwendungsdurchgriff bei den sog. verbu n- denen Geschäften (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKG) aber gerade keine Anwendung auf die Realkreditverträge (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 20; Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, NJW 2007, 2404 Rn. 25 für die kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen). b) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Beklagte auf Grund des nach dem Vortrag des Klägers begründeten Verdachts eines vor - sätzlich unred lichen Erwerbs der Grundschuld eine sekundäre Darlegungslast über die näheren Umstände des Abtretungsgeschäfts und über den mit diesem verfolgten Zweck trifft. 18 19 - 9 - aa) Grundsätzlich braucht der Zessionar bei der Geltendmachung des Anspruchs aus dem Grundpf andrecht (§ 1147 BGB) allerdings nur den Erwerb des dinglichen Rechts darzulegen und zu beweisen. Der Zessionar wird durch die Verweisung in § 1157 Satz 2 BGB auf die Vorschrift in § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB geschützt, nach der nur die positive Kenntnis des E rwerbers von der U n- richtigkeit des Grundbuchs einem gutgläubigen Erwerb des gebuchten Rechts von dem ein getragenen Berechtigten entgegensteht. Die Anwendung des § 892 Abs. 1 BGB auf die aus dem Rechtsverhältnis des Eigentümers zum Zedenten begründeten Ein reden bedeutet, dass der Zessionar - wenn nicht s anderes im Grundbuch verlautbart ist - von dem Bestehen der Grundschuld und des sich aus dieser ergebenden Anspruchs (§ 1192 Abs. 1, § 1147 BGB) ausgehen darf. Der mit diesen Vorschriften einhergehende Verke hrsschutz würde unte r- laufen, wenn man dem aus der Grundschuld vorgehenden Zessionar zur W i- de r legung des von dem Grundstückseigentümer erhobenen Einwands eines bösgläubigen Erwerbs stets auferlegte, die Umstände und den Zweck des E r- werbs der Grundschuld da rzulegen. bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn vom Gegner konkrete Tats a- chen vorgetragen werden, die den Verdacht eines kollusiven Zusammenwi r- kens zwischen dem Zedenten und dem Zessionar zum Schaden des haftenden Eigen tümers oder eines Erwerbs der G rundschuld unter bewusster Hinwegse t- zung über die dem Zessionar bekannten Einreden begründen. Durch § 1157 Satz 2 BGB soll zwar der Verkehr im Vertrauen auf das Bestehen der eingetr a- genen Grundschuld geschützt, nicht aber die Durchsetzung eines bösgläubig erworbenen Rechts gefördert werden. Diese Wirkung hätte die Vorschrift j e- doch, wenn der Zessionar auch angesichts gegen ihn sprechender Verdacht s- gründe zu de n Umständen des Erwerbs der Grundschuld und des damit ve r- folgten Zwecks schweigen dürfte und es dam it allein dem haftenden Grunds - 20 21 - 10 - tückseigentümer überlassen bliebe, anhand ihm nicht bekannter Vorgänge die Bösgläubigkeit des Zessionars nachzuweisen. (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die nicht beweisbelastete Partei a usnahmsweise eine Substantiierungslast tre f- fen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, wä h- rend sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzu muten sind (BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, 2397 mwN). Das trifft auch auf die von dem Eigentümer auf Grund der Vermutung in § 1157 Satz 2 i.V.m. § 892 Abs. 1 BGB zu beweisende Kenntnis des Zessi o- nars von den Einreden gegen d ie Grundschuld zu. Der für die Bösgläubigkeit des Zessionars darlegungs - und beweispflichtige Eigentümer ist an dem G e- schäft über die Abtretung der Grundschuld nicht beteiligt und kennt daher w e- der die zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger getroffenen Absprachen noch die dem Zes sionar von dem Zedenten in Bezug auf mögliche Einreden erteilten Informationen. (2) Vor diesem Hintergrund kann der aus dem dinglichen Recht vorg e- hende Zessionar verpflichtet sein, zu den Umständen des Erwerbs der Grun d- schul d und den mit diesem verfolgten Zweck vorzutragen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Zessionar ein Wort der Erklärung finden muss, dass mit der Abtretung ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wurde, dem Eigentümer die Einreden gegen die Grunds chuld nach § 1157 Satz 2 BGB abzuschneiden, wenn auffällige Umstände (wie mehrfache, schnell hintereinander erfolgte A b- tretungen der Grundschuld unter Einschaltung eines Zwischenerwerbers) einen solchen Verdacht nahelegen (Senat, Urteil vom 15. Januar 19 8 8 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 82). Eine solche Obliegenheit des Zessionars besteht jedoch nicht nur bei dem Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Z e- 22 23 - 11 - dent und Zessionar. Die sekundäre Darlegungslast trifft den Zessionar vielmehr auch dann, wenn von dem Eigentümer vorgetragene konkrete Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Zessionar in Kenntnis eines betrügerischen E r- werbs oder einer treuwidrigen Verwendung der Grundschulden durch die Z e- dentin die Grundschulden erworben hat. Die Erklärungsobl iegenheit des Zess i- onars entfällt nicht deswegen, weil dieser mit dem Erwerb eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt hat und möglicherweise selbst - etwa bezüglich der Wertha l- tigkeit der Grundstücke - von dem Zedenten getäuscht worden ist. Die seku n- däre Darlegungslast beruht nämlich auf dem konkreten Verdacht der Bösglä u- bigkeit des Zessionars im Hinblick auf die sich aus dem Rechtsverhältnis des Eigentümers mit dem Zedenten ergebenden Einreden gegen die Grundschuld. Unter diesen Umständen darf der Zessio nar seine Verteidigung nicht - wie hier auf das bloße Bestreiten des Vorbringens des Eigentümers und den Hi n- weis beschränken, dass dieser nach der Bestimmung über den gutgläubig ei n- redefreien Erwerb der Grundschuld in § 1157 Satz 2 BGB die Risiken einer treuwidrigen Verfügung des Zedenten tragen müsse (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Auflage, Rn. 1081). cc) Nach dem von der Revision aufgezeigten Vortrag des Klägers, von dem mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revision s- instanz auszugehen ist, liegen konkrete Tatsachen vor, die den Verdacht b e- gründen, dass die Beklagte die Grundschuld in Kenntnis des betrügerischen Vorgehens der Zedentin erworben hat oder jedenfalls wusste, dass diese mit der Abtretung ihre treu händerische n Bindungen verletzte . Die Grundschulden, die die Beklagte im Fall des Klägers und in weiteren Parallelfällen von der Z e- dentin übertragen erhielt, waren an Grundstücken Dritter, nämlich der Kunden der Zedentin, bestellt worden. Schon dass sich d ie Zedentin in zahlreichen Fä l- len abtretbare Grundschulden zu ihren Gunsten bestellen ließ, liegt bei einem nicht als Kreditinstitut nach §§ 1, 32 KWG zugelassenen Unternehmen auße r- 24 - 12 - halb des üblichen Geschäftsverkehrs (vgl. Clemente, ZfIR 2007, 737, 741 mit Fn. 29). Die Grundschulden wurden dabei gegenüber der Beklagten jeweils zur Sicherung eigener Kredite der Zedentin, nicht für von der Zedentin lediglich vermittelte Kundendarlehen eingesetzt. Damit lag der Verdacht einer unerlau b- ten Ver wendung fremder Si cherheiten zum Zwecke der eigenen Geldbescha f- fung der Zedentin nahe. Auffällig ist zudem, dass die Grundschulden sehr kurze Zeit nach der Be - willigung, noch vor ihrer Eintragung in das Grundbuch an die Beklagte abgetr e- ten wurden. Das schließt zwar einen gutgläubig einredefreien Erwerb nach § 1157 Satz 2 i.V.m. § 892 BGB nicht aus, weil es dafür allein auf den Buc h- stand im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs (hier durch die Eintragungen der Abtretung der Buchgrundschulden in das Grundbuch) ankommt und we il für einen gutgläubi gen Erwerb eine Kenntnis des Erwerbers vom Buchstand ebe n- sowenig erforder lich ist wie ein Vertrauen auf den Buchstand oder eine Kausal i- tät zwischen dem Buchstand und dem Erwerb (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 1980 - V ZR 27/79, NJW 1980, 2413, 2414). Für die Abtretung bewilligter, aber noch nicht einge tragener Grundschulden besteht aber in der Regel kein Anlass, da diese dem Zessionar noch keine Sicherheit für etwaige Zahlungen an den Zedenten ver schaffen. Wenn das dennoch immer wi eder geschieht, ist der Verdacht begründet, dass es den an de m Abtretungsgeschäft beteiligten Pe r- sonen vor allem darum ging, möglichst schnell die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Zessionars aus den Grundschulden herbeizuführen, ohne auf Einreden der G rundstückse igentümer aus den der Bestellung der Grundschu l- den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften Rücksicht nehmen zu müssen. dd) Der ihr nach dem Vorstehenden obliegenden sekundären Darl e- gungs last ist die Beklagte - wie die Revision zu Recht geltend m acht - bislang nicht nachgekommen. Sie hat lediglich pauschal ihre Bösgläubigkeit bestritten. 25 26 - 13 - 3. Mit der von dem Kläger nach seinem Antrag ebenfalls erhobenen Klau selgegenklage (§ 768 ZPO) hat sich das Berufungsgericht bislang recht s- fehlerhaft nicht be fasst. Diese Klage hätte auf der Grundlage des unter and e- rem auf den Inhalt des notariellen Schuldanerkenntnisses gestützten Vorbri n- gens des Klägers Erfolg, nach dem die Grundschuld eine Forderung der Z e- de n tin gegen ihn und seinen Bruder absicherte und dam it Sicherungsgrun d- sch uld war. a) Die Klage nach § 768 ZPO ist begründet, wenn die als bewiesen a n- genommenen materiell - rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Voll - streckungsklausel nicht vorlagen (BeckOK - ZP O/Preuß, 11. Edition, § 768 Rn. 5: Hk - ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 768 Rn. 1; Musielak/Lackmann, aaO, 7; PG/Scheuch, ZPO, 5. Aufl. § 768 Rn. 8). Bei der Umschreibung des Titels, der auf einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zur Sicherung des Anspruchs aus eine r Grundschuld beruht, gehört hie r- zu die Erklärung des neuen Gläubigers, die sich aus der Sicherungsabrede zwischen dem Schuldner und dem Zedenten ergebenden treuhänderischen Bindungen zu übernehmen (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2 354 Rn. 5; BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36 ff. ). Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag ist eine Vollstreckungsbedingung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270; BGH, B eschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17), deren Vorliegen in einem Verfahren nach § 768 ZPO zu klären ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZR 89/10, aaO Rn. 18). b) Danach könnte die Beklagte aus der zur Sicherung der Ford erungen der Zedentin abgegebenen Unterwerfungserklärung nur dann die Vollstreckung be treiben, wenn sie in die Sicherungsabrede eingetreten wäre. Hierfür ist nichts 27 28 29 - 14 - ersichtlich. Die Abtretung der Grundschuld enthält nicht ohne weiteres zugleich eine stills chweigende Vereinbarung über die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 5 mwN). Gegen eine solche Vereinbarung spricht zudem, dass die Beklagte mit den zwischen der Ze dentin und den Grundstückseige n- tümer n getroffenen Abreden nichts zu tun haben will. III. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. a) Hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklage ist der Beklagten Ge - legenheit zu geben, ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen. b) Für den Fall, dass die Beklagte ihr Vorbringen zu den Umständen des Erwerbs und dessen Zweck noch ergänzt, weist der Senat für die dann weiter zu prüfende Bösgläubigkeit (§ 1157 Satz 2 i.V.m. § 892 Abs. 1 BGB) auf Fo l- gendes hin: aa) Hinsichtlich der auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützten Einrede setzt eine Bösgläubigkeit der Beklagten voraus, dass sie das betrüge - rische Handeln der Zedentin kannte. Kenntnis von den kriminellen Handlungen der Zedent in hätte die Beklagte erlangt, wenn der sie bei dem Erwerb der Grund schulden vertretende director, dessen Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB maß geblich ist, entweder von den betrügerischen Machenschaften der Zede n- tin wusste oder sich der Erlangung dieser Ken ntnis bewusst verschlossen hatte. Letzteres wäre der Fall, wenn sich der Verdacht eines kriminellen Erwerbs der Grundschulden durch die Zedentin für ihn aufdrängte , er jedoch die Möglichke i- ten, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrgenommen hätte , um zu 30 31 32 33 - 15 - vermeiden, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2291). Dazu bedarf es einer tatrichterlichen Würdigung der von dem Kläger vorgetragen Indiztatsachen. Dass die G rundschulden durch betrügerisches Han deln der Zedentin erworben wurden, hat der Kläger durch Vorlage des U r- teils in dem Strafverfahren gegen den für die Zedentin handelnden W . S . dargelegt, in dem dieser wegen Betruges zu seinem Nachteil und zu m Nachteil weiterer Eigentümer verurteilt worden ist die der Zedentin Grun d- schulden bestellt haben . Indizien dafür, dass das Geschäftsgebaren der Zede n- tin der Beklagten nicht unbekannt ist, ergeben sich neben den bereits erwäh n- ten Auffälligkeiten bei den A btretungen (siehe oben II.2.b)cc)) auch daraus, dass nach der von dem Kläger vorgelegten Auswertung der Handelsregisterei n- tragungen durch das Landeskriminalamt der director der Beklagten zugleich Geschäftsführer eines Unternehmens war, das als Kommandi tis tin an dem U n- ternehmen der mehrfach umfirmierten Zedentin beteiligt war. bb) Ebenso verhält es sich bezüglich der Einreden des Klägers aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Zedentin. Kenntnis von der Einrede hat der Zessionar nämlich nicht n ur, wenn er die Einrede bei dem Erwerb pos i- tiv kennt, sondern auch dann, wenn er bewusst die Augen davor verschließt, dass solche Einreden bestehen (ähnlich im Rahmen des § 826 BGB: Senat, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 82; Clement e, Recht der Siche rungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 751; vgl. zur Einschränkung des Gu t- glaubensschutzes im Fall vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: OLG Stuttgart, OLGZ 1969, 477, 481; RGZ 117, 180, 189; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 892 Rn. 31). 34 35 - 16 - 2. Die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO ist ebenfalls nicht entschei - dungsreif. Sie betrifft einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, zu dem sich die Beklagte bislang nicht hat äußern können. Die Zurückverweisung gibt hierzu Gelegenheit. 3. Soweit darü ber hinaus die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfert i- gung des Titels analog § 371 BGB verlangt, hängt der Erfolg dieses Antrags im Wesentlichen vom Schicksal der Vollstreckungsabwehrklage ab (vgl. BGH, U r- teil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07, NJW - RR 2008, 1512, 1513). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 12.10.2011 - 5 O 1350/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.05.2012 - 14 U 1748/11 - 36 37
Full & Egal Universal Law Academy