BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 45/15 vom 29. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Sch oppmeyer am 29. Juli 2015 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Streitwert: bis 7.000 Gründe: I. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG ei n- getragene Kläger nimmt d ie Beklagte auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Verträgen über kapitalbildende und fondsg e- bundene Lebens - und Rentenver sicherungen in Anspruch. Auf ein A b- mahnschreiben des Klägers gab die Beklagte am 13. November 2012 e i- ne strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Kläger hält diese Erklärung für unzulänglich. Das Landgericht hat seiner Klage bis auf einen Tei l der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 52.500 angefochtenen Urteil hat es der Berufung der Beklagten nur teilweise 1 - 3 - stattgegeben und sie i m Übrigen zurückgewiesen sowie dem Kläger 12% und der Beklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. II. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Kl ä- gers, der eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 ht ist. 1. Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats richte n sich Strei t- wert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklage n gesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB - Bestimmung, nicht hi ngegen nach der wir t- schaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden. Den Wert setzt der Se nat in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Teilklausel an (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 IV ZR 211/11, juris Rn. 3; ferner BGH, Beschluss vom 28. September 2006 III ZR 33/06, NJW - RR 2007, 497 Rn. 2 f.). Auf dieser Grundla ge hat das Berufungsgericht bei insgesamt 21 angegriffenen Klauseln einen Streitwert von 52.500 Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Ve r- urteilung zur Abgabe der mit dem Klagantrag zu I 1 § 15 AVB zu den k a- pi talbildenden Lebens - und Rentenversicherungen und I 2 § 20 AVB zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen begehrten Unterlassung s- erklärungen ge w a ndt hat , soweit diese die Verwendung der betreffenden 2 3 4 - 4 - Klauseln bei Abschluss der Verträge betreffen. Hierbei h andelt es sich insgesamt um fünf Klauseln. Da es bezüglich der Abwicklung der Vertr ä- ge ausweislich des Berufungsurteils bei der vom Landgericht ausgespr o- chenen Verurteilung blieb, hat das Berufungsgericht nur die Hälfte der genannten Klauseln (1/2 von 5 = 2,5) in Verhältnis zu der Gesamtzahl der Klauseln (21) gesetzt, woraus sich die Kostenquote Kläger 12% und Beklagte 88% ergibt. Auf dieser Grundlage beträgt die Beschwer des Klägers lediglich 6.250 2. Die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZP O erforderliche Mindestb e- schwer ergibt sich ferner nicht aus der mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 Abs. 4 UWG, die gemäß § 5 UKlaG auch hier Anwendung findet. Durch sie wurde die bisherige B e- stimmung des § 12 Abs. 4 U WG a.F. abgelöst, der bestimmte, dass bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd zu berücksichtigen war , wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens - und Einkommensverhäl t- nisse nicht tragbar ersch ie n. § 12 Abs. 4 UWG sieht demgegenüber nunmehr eine differenzierte Regelung vor. Macht eine Partei in Recht s- streitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in di e- sem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glau b- haft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Strei t- wert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung vo n Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die Partei die Gerichtskosten, die Gebühren ihres Rechtsanwalts sowie die Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Im Fall des Obsi e- 5 - 5 - gens der begünstigten Partei kann deren Anwalt demgegenüber von der Gegenseite weiterhin die Erstattung der ungekürzten Gebühren verla n- gen (vgl. hierzu BT - Drucks. 17/13057 S. 12 f., 25 f.). Gemäß § 51 Abs. 5 GKG sind die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünst i- gung in § 12 Abs. 4 UWG auch für die Erhebung der Gerichtskosten a n- zuwenden. Hier hat der Kläger den vollen Streitwert mit 1 Mio. DM beziffert sowie einen Herabsetzungsantrag gemäß § 12 Abs. 4 UWG auf einen St reitwert von 100.000 Das Berufungsgericht hat hierbei rechtsfehlerfrei den Streitwert entsprechend der wirtschaftlichen Bede u- tung des Unterlassungsbegehrens insgesamt mit lediglich 52.500 b e- messen. Maßgebend hierfür ist, dass die Parteien nicht mehr um die Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln streiten, sondern nur noch über die Wiederholungsgefahr. Der Senat hat die Unwirksamkeit der hier ve r- wendeten Klauseln bereits in mehreren vergleic hbaren Verfahren gegen andere Versicherer festgestellt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149; vom 17. Oktober 2012 IV ZR 202/10, VersR 2013, 213; vom 14. November 2012 IV ZR 198/10, VersR 2013, 6 - 6 - 1116; vom 19. Dezembe r 2012 IV ZR 200/10, VersR 2013, 565). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Streitwert daher nur noch auf bis zu 7.000 Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.07.2014 - 26 O 19/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2014 - 20 U 136/14 -
Full & Egal Universal Law Academy