ECLI:DE:BGH:2016:200716UIVZR45.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 45/16 Verkündet am: 20. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versich e- rungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrlei s- tung im Zieltarif einen angemessenen Risikozuschlag zu ver langen, so darf er nur für diese Mehrleistung auch eine erneute Gesundheitsprüfung durc h führen. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der IV . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. B rockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 für Recht erka nnt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Obe r- landesgerichts Karlsruhe 12. Zivilsenat vom 1 4 . Ja - nuar 201 6 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Erh e- bung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der priv a- ten Krankenversicherung. Der Kläger unterhielt bei der Bek lagten seit 1983 für sich und seit 1993 zusätzlich für seine Ehefrau als versicherte Person eine private Kran ken versicherung. Bis zum 31. Dezember 2011 waren der Kläger und seine Ehefrau im Tarif X (im Folgenden: Herkunftstarif) versichert, der eine a- 1 2 - 3 - rung von Risikozuschlägen vorsah. Ende 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Wunsch nach einem Tarifwechsel. Die Beklagte schlug ihm mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 unter Berück sichtigung aller bekannten Vorerkrankungen und einer noch vorzunehmenden a b- schließenden Gesundheitsprüfung den Tarif Y (im Folgenden: Zieltarif) mit einer jährlichen Selbstbeteiligung in Höhe von je 500 Die monatliche Prämie sollte für den Kläger 277,22 402,01 Januar 2012 wurde von dem für den Kläger zuständigen Versicherungsvermittler ausgefüllt, vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet und bei der Beklagten ei n- gereicht. In der Rubrik " Medizinischer Wagnisausgleich" befand sich ke i- ne Eintragung. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 8. Februar 2012 stel l- te die Beklagte den Tarif rückwirkend zum 1. Januar 2012 auf der Grun d- lage der im Antrag genannten Gesamtprämien um, wobei anteilig für den Kläger und seine Ehefrau jeweils ein medizinischer Wagniszuschlag in Höhe von monatlich 75,33 Fe - bruar 2012 begehrte der Kläger die Streichung des Risikozuschlags. Dies lehnte die Beklagte ab und erstellte am 8. August 2012 einen Nac h- trag zum Versicherungsschein, der weiterhin einen monatlichen Wagni s- ausgleich in Höhe von je 75,33 r- sieht sowie i m Einzelnen die zusätzlichen medizinischen Wagnisse b e- zeichne t , für den Kläger Prostataerkrankungen, Osteoporose, Arthrose, Erkrankungen und Veränderungen des Rückens und der Wirbelsäule s o- wie für die Ehefrau Fettstoffwechselstörungen und Beinvenenerkranku n- gen . 3 - 4 - Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass der M o- natsbeitrag für ihn und seine Ehefrau ohne Wagnisausgleichzuschlag in Höhe von monatlich 75,33 seit 1. Jan uar 2012 diesbezüglich vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten. Das Landgericht hat die Klag e abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels auf die erstmals im Berufungsverfahren g estellten Hilfsanträge in der Hauptsache festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2012 auf Wec h- sel aus dem Herkunftstarif des privaten Krankenversicherungsvertrages für den versicherten Kläger und seine Ehefrau in den Zielt arif ohne Ei n- beziehung eines monatlichen Wagnisausgleichs zu einem Betrag von 201,89 rückwirkend zum 1. Januar 2012, anzunehmen , und die diesbezüglich seitdem monatlich zu viel entrichteten Beträge zurückzuerstatten. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebun g des ang e- fochtenen sowie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, desse n Entscheidung unter anderem in r+s 2016, 190 veröffentlicht ist , hat ausgeführt, über die vom Kläger erstmals zulässigerweise im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge 4 5 6 7 - 5 - sei zu befinden, weil der auf Feststellung einer erfolgten Vertragsänd e- rung gericht ete Hauptantrag unbegründet sei. Eine Einigung der Parteien über eine Versicherung zum Zieltarif ohne Wagniszuschlag sei nicht e r- folgt. Der Kläger habe allerdings einen Anspruch darauf, dass die B e- klagte seinen Antrag auf Versicherung im Zieltarif rückwirk end zum 1. Januar 2012 ohne Erhebung eines Risikozuschlags annehme. Zwar treffe es zu, dass die Nachträge zum Versicherungsschein hinsichtlich der insgesamt zu entrichtenden Prämie im Vergleich zum Änderungsa n- trag vom 10. Januar 2012 nicht zum Nachteil des Klägers abwichen. Dem Antrag des Klägers lasse sich aber nicht entnehmen, dass er mit der Erhebung eines Risikozuschlags einverstanden gewesen wäre. A n- derenfalls liefe das darauf hinaus, dass ein Versicherer versteckte Z u- schläge erheben könne, indem diese nicht gesondert ausgewiesen, so n- dern in den Gesamtzahlbetrag eingerechnet würden. Die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger und seine Ehefrau im Zie l tarif ohne einen Wagniszuschlag zu versichern. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs atz 1 VVG ein Anspruch auf Tarifwechsel zu. Der im Zieltarif im Vergleich zum He r- kunftstarif geringere Selbstbehalt stelle eine partielle Mehrleistung der Beklagten dar. Zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten zähle alle r- dings auch die Bewertung des Gesundheitszustandes, wie sie der Vers i- cherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen h a- be. Er dürfe daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zu Ungunsten des Versicherten abweichen. Dies bedeute, dass auch bei der Gesundheitsprüfung im Rahmen des Änderungsantrags stets auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Krankenversicherungsvertrages abzustellen sei. Sehe der Zieltarif die Erhebung eines Risikozuschlags vor, so ha be der Versich e- 8 - 6 - rungsnehmer Anspruch darauf, dass er nach Maßgabe der ursprüngl i- chen Risikoeinstufung bewertet werde. Hier habe die Beklagte bei ihrer Risikoeinstufung nicht auf den Gesundheitszustand des Klägers 1983 bzw. seiner Ehefrau 1993 abgestellt, so ndern ausweislich des Schre i- bens vom 9. Dezember 2011 alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Vore r- krankungen berücksichtigt. Dass die Erkrankungen, die für die Beklagte Anlass der Erhebung der Risikozuschläge gewesen seien, bereits 1983 respektive 1993 vorgele gen haben, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hieraus folge, dass der Kläger auch Feststellung der Ersta t- tungspflicht der zu viel entrichteten Prämien verlangen könne. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, zwischen den Parteien sei auf der Grundlage des Angebots des Klägers in seinem Änderungsantrag vom 10. Januar 2012 sowie der Annahme der Bekla g- ten im Versicherungsschein vom 8. Februar 2012 ein Vertrag mit den von der Beklagten geforderten Prämien in Höhe von 277,22 und 402,01 u- fungsgericht angenommen hat, aus der Sicht des um Verständnis b e- mühten Versicherers sei ein Antrag des Versicherungsnehmers, der - wie hier - keine Angabe n zu einem Risikozuschlag enthalte, in dem Sinne zu verstehen, dass eine Versicherung zum "Grundtarif" ohne Zuschläge b e- antragt werde, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Au s- legung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatric hter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Ausl e- gungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allg e- mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze 9 10 - 7 - verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler b e- ruht ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 IV ZB 27/15, ZEV 2016, 31 Rn. 12; vom 3. November 2014 IV ZR 230/14, r+s 2015, 458 Rn. 11). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Zutreffend ist zwar, dass der Antrag des Klägers und die Annahme der Beklagten j e- weils identische Prämien für den Kläger und seine Ehefrau vorsehen. Hieraus musste das Berufungsgericht aber nicht zwingend schließen, dass sich die Willenserklärungen auch in ihrem rechtlichen Gehalt decken. Vielme hr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abg e- stellt, das Angebot eines Versicherungsnehmers, das - wie hier - keine Angaben zu einem Risikozuschlag enthalte, sei dahin zu verstehen, dass eine Versicherung in dem jeweiligen Zieltarif ohne Zuschlä ge beantragt werde. Hier sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger trotz fehlende r Angaben zum Wagnisausgleich in dem Versich e- rungsantrag stillschweigend einen ihm - dem Kläger - unbekannten Z u- schlag in seinen - auch für die Beklagte erkennbaren - Vertragswillen aufgenommen hätte. 2. Nicht r e chts fehlerfrei ist das Berufungsgericht demgegenüber davon ausgegangen , dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger und seine Ehefrau im Zieltarif ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagni s- zuschlag s zu vers i- chern. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Tari f- wechsel gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden Versic herung s- verhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrec h- 11 12 - 8 - nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrüc k- ste l lung annimmt. Mit diesem Tarifwechselrecht w ird bezweckt, insb e- sondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteig e- rungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Sena tsurteile vom 13. April 2016 IV ZR 393/15, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2015 IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27). Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrec ht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versich e- rer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehe n- den Krankenversicherungsvertrages (Senatsurteile vom 13. April 2016 IV ZR 393/15, vom 15. Juli 2015 IV ZR 70/15 und vom 12. Septem ber 2012 IV ZR 28/12 je aaO ; BVerwG aaO Rn. 30). Die Voraussetzungen dieses Tarifwechselanspruchs sind hier unstreitig gegeben. Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Tari f- wechsel, so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistung s- ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Hier enthält der Zieltarif nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts M ehr l eistungen im Sinne von § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs atz 2 VVG. Zu diesen zählt auch der Wegfall eines Selbstb e- halts oder wie hier ein geringerer Selbstbehalt im Zieltarif gegenüber dem Herkunftstarif (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2012 IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 8; Reinhard in Looschelders/Pohlmann , VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 15; Voit in Pröls s /Martin, VVG 29. Aufl . § 204 13 - 9 - Rn. 30). Eine Saldierung mit möglichen Minderleistungen findet entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht statt (Senatsurteil vom 12. September 2012 IV ZR 28/12 aaO Rn. 11). b) I st die Beklagte mithin grundsätzlich berechtigt, vom Kläger e i- nen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen , so ist bei dessen B e- rechnung zu beachten, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum A b- schluss eines neuen Versicherungsvertrages kommt, sondern der bish e- rige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel d es Tarifs fortgesetzt wird (Senatsurteile vom 13. April 2016 IV ZR 393/15 aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2015 IV ZR 70/15 aaO Rn. 21; BVerwG aaO Rn. 30). Hieraus folgt, dass zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten auch die B e- we r tung des Gesundheitszustande s zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat. Hat der Versicherer auf dieser Grundlage eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und das gesundheitliche Risiko eingeschätzt sowie die Entscheidung g e- troffen, den Versicherungsnehmer nach Maßgabe des derart festgestel l- ten und bewerteten Gesundheitszustandes zu versichern, so erlangt der Versicherungsnehmer aus dieser Bewertung eine Position, die zu den "aus dem Vertrag erworbenen Rechten" gehört. Der Versicherer dar f d a- her im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse, etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung, die damalige Einstufung zu günstig war (Senatsurteil e vom 13. April 2016 IV ZR 393/15 aaO Rn. 13 ; vom 15. Juli 2015 IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 16, dort auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ). 14 - 10 - Hieraus folgt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Antrags de s Kl ä- ger s auf Tarifwechsel nicht berechtigt war, unter Anwendung der §§ 19 ff. VVG eine vollständig neue Gesundheitsprüfung durchzuführen und auf dieser Grundlage einen Leistungsausschluss oder einen Risik o- zuschlag z u verlangen. Berechtigt ist der Versicherer dagegen, wie sich aus der Formulierung "soweit" in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG ergibt, für die Mehrleistung des Zieltarifs einen Leistungsau s- schluss oder einen angemessenen Risikozuschlag zu verlange n. Bezü g- lich dieser Mehrleistung des Zieltarifs hat der Vertrag den Charakter e i- ner Zusatzversicherung ( Senatsurteil vom 13. April 2016 IV ZR 393/15 aaO Rn. 14; MünchKomm - VVG/Boetius, § 204 Rn. 334). Hinsichtlich der Mehrleistung kann der Versicherer dah er für die Berechnung des ang e- messenen Risikozuschlages auch eine Gesundheitsprüfung vornehmen ( Senatsurteil vom 13. April 2016 IV ZR 393/15 aaO Rn. 15; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 204 Rn. 80; Rei n- hard in Looschelders/Pohl mann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 15; MünchKomm - VVG/Boetius aaO Rn. 335; Lehmann, VersR 2010, 992, 994). An dieser Auffassung ist auch unter Berücksichtigung der hieran von der Revisionserwiderung ge übte n Kritik festzuhalten (so auch LG Düsseldorf VersR 2016, 912; anders Egger, VersR 2016, 885). Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung entgegen der Auffa s- sung der Revisionserwiderung auch nicht von derjenigen des Bunde s- verwaltungsgerichts (VersR 2010, 1345; 2007, 1253; 1999, 743) ab, so dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtsh ö- fe des Bundes nicht geboten ist. Insbesondere hat das Bundesverwa l- tungsgericht lediglich entschieden, dass bei einem Tarifwechsel die E r- hebung eines pauschalen Tarifstrukturzuschlages nicht in Betracht kommt (V ersR 2010, 1345 Rn. 20, 26 f.). Davon geht auch der Senat aus 15 - 11 - (Urteil vom 15. Juli 2015 IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 13). Nicht entschieden ist damit die weitere hier zu beantwortende Frage, ob der Versicherer für die Mehrleistung bei einem Tarifwec hsel einen angeme s- senen Risikozuschlag auf der Grundlage einer für die Mehrleistung durchzuführenden Gesundheitsprüfung verlangen kann. Hierzu verhält sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1999 nicht (VersR 1999, 743). c) Nach dieser Maßgabe kann die Beklagte aufgrund der bisher g e troffenen Feststellungen jedenfalls den hier begehrten Risikozuschlag nicht beanspruchen . Ausweislich ihres Schreibens vom 9. Dezember 2011 hat sie alle zu diesem Zeitpunkt bekan nten Vore r- krankungen des Klägers und seiner Ehefrau berücksichtigt. Sie hat sich in der Folge zur Begründung des Risikozuschlages ausdrücklich auf Vo r- erkrankungen entsprechend vorliegender Arztrechnungen aus den Ja h- ren 2010 und 2011 gestützt. Dieses Abstel len auf den Gesundheitsz u- stand des Versicherungsnehmers und der versicherten Person im Zei t- punkt des Tarifwechsels ist indessen auf der Grundlage der obigen Au s- führungen nur im Umfang der Mehrleistung möglich, hier also in Höhe der Differenz zwischen der b isherigen Selbstbeteiligung von 1.404 der im Zieltarif vorgesehenen Selbstbeteiligung von 500 ö- he von 904 Es i st nicht festgestellt und auch von der Bekla g- ten nicht vorgetragen , dass sich der von ihr erhobene Risikozuschlag von 75,33 se Zusatzleistung bezieht. Vielmehr hat die Beklagte selbst dargelegt, schon bei der Ehefrau des Klägers hätten die Diagnosen Varizen und Hypercholsterinämie einen Risikozuschlag von 17% gerechtfertigt, was bei d em damalig en Tarifbe i- Die Beklagte hat mithin den Risikozuschlag auf der Basis des gesamten 16 - 12 - vom Kläger geschuldeten Tarifbeitrages errechnet, nicht dagegen nur bezüglich der Mehrleistu Selbstbeteiligungen im Herkunfts - und im Zieltarif. Dies zeigt sich auch darin , dass der von der Beklagten errechnete Risikozuschlag jährlich e i- nen Betrag von 903,96 und damit praktisch den gesa m- ten Mehrbetrag ausmacht. Hinsichtlich des nicht von der Mehrleistung umfass ten Tarifs ist die Beklagte indessen nicht berechtigt, auf den G e- sundheitszustand des Klägers und seiner Ehefrau anlässlich des Tari f- wechsels abzustellen, sondern an die Risik oeinstufung bei Vertragsa b- schluss in den Jahren 1983 bzw. 1993 gebunden. d) Aus der Unwirksamkeit des von der Beklagten angesetzten Ris i- folgt indessen entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts nicht, dass die Beklagte daran gehindert wäre , vom Kläger und seiner Ehefrau überhaupt einen Risikozuschlag zu verlangen , und den Antrag des Klägers auf Tari fwechsel ohne einen m o- natlich en Risikozuschlag annehmen müsste. Die Beklagte kann vielmehr hinsichtlich der Mehrleistung, hier also der Differenz von bisherigem und r- lich, einen angemessenen Risikozuschlag auf der Grundlage einer ins o- weit zulässigen Gesundheitsprüfung verlangen. Die erforderlichen Fest - 17 - 13 - stellungen, o b und in welcher Höhe ein derartiger Risikozuschlag in B e- tracht kommt, wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der S a- c he, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien zu treffen haben. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 02.06.2015 - 1 O 159/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2016 - 12 U 106/15 -
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