ECLI:DE:BGH:2017:180717BVIIIZR45.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 4 5/17 vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2017 durch den Richter Hoffmann als Einzelrichter beschlossen: D ie Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 30. März 2017 - Kostenrechnung mit Ka s- senzeichen 780017116754 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Eingabe des Beklagten vom 10. Februar 2017, mit der er Einwendungen gegen den Beschluss der 10. Zi vilkammer des Landg e- richts Essen vom 12. Januar 2017 - 10 S 104/16 - erhoben hat, als Nichtzula s- sungsbeschwerde gewertet, weil es sich dabei um das gegen eine solche En t- scheidung einzig statthafte, wenngleich im Streitfall nicht zulässige Rechtsmittel hand elt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde sodann mit Beschluss vom 28. März 2017 verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat der Bekla g- te Einwendungen gegen den darauf erfolgten Kostenansatz erhoben. Er meint, er habe keine Nichtzulassungsbeschwer de eingelegt. 2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Eri n- nerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte die ser nicht abgeholfen hat. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Ei n- wendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. 1 2 3 - 3 - Dieser setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde en t- standenen Gerichts kosten im Hinblick auf den Streitwert von 4.640,96 Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 292 an. 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) . Hoffmann Vorinstanzen: AG Essen, En tscheidung vom 14.04.2016 - 136 C 174/13 - LG Essen, Entscheidung vom 12.01.2017 - 10 S 104/16 - 4
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