BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 452/13 Verkündet am: 15. Juli 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bb, Cc; VVG § 81 Abs. 2 a) Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz - Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr . 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung (Best ä- tigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150). b) Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei e i nem selbstverschul deten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug. BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - VI ZR 452/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galk e, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. September 2013 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Bekla g- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts weg en Tatbestand: Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nimmt den B e- klagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines von se i- ner Ehefrau, der ehemaligen Beklagten zu 1, am 10. Juni 2010 angemieteten Kraftfahrzeugs ver ursacht hat. In de m Mietvertrag ist eine Haftungsfreistellung a- densfall vereinbart. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Regelung en thielten: 1 - 3 - "I: 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen = ve r- tragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbart en Selbstbeteiligung nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Nach der im Vertrag unter I: 7. getroffenen Regelung gelten sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Am 13. Juni 2010 verursachte der Beklagte gegen 20.00 Uhr in B. einen Verkehrsunfall, weil er vor einer Kreuzung das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtete. In der Kreuzungsmitte kolli dierte das Mietfahrzeug mit einem a n- deren Kraftfahrzeug und wurde im Frontbereich erheblich beschädigt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale mit einer Quote von 75 % geltend Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage mit einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben und den Beklagten unter Abzug der bei Vertrags schluss erbrachten Selbstbete i- u- fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherste l- lung des landgerichtlichen Urteils. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsge richt, dessen Entscheidung in r+s 2013, 545 veröffen t- licht ist, hält die in den Vermietbedingungen der Klägerin enthaltene entgeltliche Haftungsfreistellung, die die volle Haftung des Mieters oder des berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsehe, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil die Klausel den Vertragspartner des Unterne h- mens unangemessen benachteilige. Die Wirksamkeit der Vertragsklausel sei nach dem Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung zu beurteilen. Der Mie ter dürfe - wie der Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz en t- spreche, den ihm die Fahrzeugvollversicherung als Versicherungsnehmer oder Eigentümer bieten würde. In d er Fahrzeugvollversicherung sei eine Vertragsb e- stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherung s- nehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles voll hafte, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwir ksam, da sie nicht dem seit 1. Januar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG entspreche. Damit entfalle der Vorbehalt für grobe Fahrlässigkeit aber nicht insgesamt, sondern es seien die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu zieh en (§ 306 Abs. 2 BGB). Auf die unwirksame vertragliche Haftungsfre i- ste l lung, die sich am Leitbild der Kaskoversicherung orientiere, finde § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Diese Regelung führe auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung zu ei nem angemessenen Interessenau s- gleich und sei ebenso gegenüber dem Beklagten als Fahrer heranzuziehen. Dieser habe den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt. Sein Verschulden liege im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässigkeit 6 - 5 - un d bedingtem Vorsatz und lasse eine Haftungsquote von 50 % als angeme s- sen erscheinen. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der in den Allg emeinen Vermietbedingungen der Klägerin vorgesehene Haftung s- vorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, denn diese Klausel weicht von wesen t- lichen Grundgedanken der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab und ist mit diesen nicht zu vereinbaren. Vereinb a- ren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicher ung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser nämlich darauf vertrauen, dass die Reic h- weite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherung s- nehmer in der Fahrzeugvo llversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn. 13). In der Fahrzeugvollvers i- cherung ist - wie auch sonst im Versicherungsvertragsrecht - eine Vertragsb e- stimmung in All gemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherung s- nehmer voll haftet, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, 7 8 - 6 - regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senat s- urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, BGHZ 19 1, 150 Rn. 12 mwN). Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fa h- rers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Ha f- tungsfreistellung - wie hier - in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen au s- drüc klich vorgesehen ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, aaO Rn. 14). 2. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der g e- setzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG tritt. a) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertrag s- bestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vo r- schriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Is t eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsb e- standteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherung s- vertragsgesetzes (MünchKommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1981 - II ZR 76/81, NJW 1982, 824, 825). Das gilt entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeu g- vermietung, die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08, VersR 2010, 260 Rn. 18 f .; vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08, NJW - RR 2010, 480 Rn. 14 und vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10, VersR 2012, 1573 Rn. 27). b) Im Fall einer ungültigen Allgemeinen Versicherungsbedingung über die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfall s käme nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG zur Anwendung (vgl. Rogler, jurisPR - VersR 3/2010 Anm. 2; aA LG Berlin, DAR 2011, 264, 265). Da der U m- 9 10 11 - 7 - fang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversich e- rung auszurichte n ist, findet auch hier die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG en t- sprechende Anwendung. Mit dieser Norm steht für die Frage des Maßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die geeignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel e ntstehende Lücke zu schließen. Im Fall einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine u n- wirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen. c) So wie der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt (vgl. MünchKommVVG/Looschelders, § 81 Rn. 121), ric h- tet sich auch das Maß der Haftung des Mie ters und des berechtigten Fahrers eines von einem gewerblichen Vermieter angemieteten Kraftfahrzeugs im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässi g- keitsvorwurfs. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt in Anlehnung a n die in § 81 Abs. 2 VVG getroffene Regelung grundsätzlich nicht. Zwar bewegt sich dort der Rahmen der zulässigen Kürzung in einem Bereich von 0 % bis 100 %, doch kommt eine Kürzungsquote von weniger als 10 % praktisch nicht in B e- tracht (vgl. MünchKommVVG/ Looschelders, aaO Rn. 125 mwN). d) Entgegen der Auffassung der Revision kann die infolge der Unwir k- samkeit der Klausel entstandene Vertragslücke nicht dahingehend geschlossen werden, dass in Fällen grob fahrlässiger Schadensherbeiführung stets eine voll ständige Haftungsfreistellung erfolgt und eine Ausnahme davon nur für Alkoholfahrten und Diebstahl anzunehmen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs durch die Ehefrau des Klägers auf dem Markt der Vollkaskov ersicherung eine Vertragsgestaltung 12 13 - 8 - durchgesetzt hatte, wonach der Versicherer auf den Einwand der groben Fah r- lässigkeit mit Ausnahme von Alkoholfahrten und Diebstahl verzichtet. Dass der Umfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist, bedeutet entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass bei der Schließung einer infolge der Unwirksamkeit einer Klausel entstandenen Vertragslücke Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen sind, die am Versicherungsmar kt üblich sind (aA LG München, DAR 2012, 583, 584). Dies wäre nur im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung möglich, denn nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrags im Falle einer unwirksamen Klausel vorrangig nach den gesetzlichen Vors chriften. Nur wenn eine geeignete Regelung nicht zur Verfügung steht und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel keine sachgerechte Lösung darstellt, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, VersR 2005, 1565 Rn. 37). Dafür ist vorliegend kein Raum, denn die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG stellt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung den vom Gesetzgeber bezweckten ange messenen Interessenausgleich zw i- schen den Parteien her (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, aaO Rn. 19). e) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertr e- tenen Auffassung kann der Beklagte der Klägerin auch nicht mit Erf olg entg e- genhalten, sie habe es treuwidrig unterlassen, vor Abschluss des Mietvertrages darauf hinzuweisen, dass andere Autovermieter auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit - abgesehen von Alkohol - und Drogenfahrten oder Diebstahl - verzichten würden. E ine solche Hinweispflicht auf angeblich marktübliche Mie t- bedingungen besteht nicht (aA LG München, aaO). 14 15 - 9 - 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Haftungsquote von 50 % erscheine angemessen, weil de r Beklagte den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt habe und sein Verschulden im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässi g- keit und bedingtem Vorsatz liege. a) Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach ode r grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich de s- halb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteile vom 5. Deze m- ber 1966 - II ZR 174/65, V ersR 1967, 127; vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88, VersR 1989, 840, 841 und vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365; Römer, VersR 1992, 1187, 1190 f.). Die tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüf t werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (Senatsurteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196 /10, VersR 2011, 916 Rn. 9 mwN; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, aaO). b) Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbu n- denen erheblichen Gefa hren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzus e- hen ist. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objekt i- ven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Lichtzeich enanlage nur schwer zu er - 16 17 18 - 10 - kennen oder verdeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, aaO Rn. 12). Das Berufungsgericht meint, dies sei vorliegend nicht der Fall, denn das zu den Akten gereichte Lichtbild zeige eine übersichtliche Kre uzung mit einer Lichtzeichenanlage links und rechts neben der Fahrspur sowie über der mittleren Fahrspur, die sehr gut einsehbar sei. Wie die Revision mit Recht geltend macht, stimmen diese Ausführungen mit der Abbildung nicht in jeder Hinsicht überein. Dem Foto, das lediglich die Rückseite einer Lichtzeichenanlage zeigt, lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob die für den Beklagten maßgebliche Ampel für diesen tatsächlich gut zu e r- kennen war. Hinzu kommt, dass der Beklagte, worauf die Revision ebenfalls hinweist, vorgetragen hat, die Signale der Lichtzeichenanlage seien - wohl w e- gen der tief stehenden Sonne - nicht sehr auffällig gewesen. Mit diesem Sac h- vortrag hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst. 4. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil des B e- klagten erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Insoweit ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit d ie erforderliche Entscheidung über den Umfang der Anspruchskürzung entsprechend § 81 Abs. 2 VVG unter umfassender Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037 19 20 - 11 - Rn. 33) . Dabei wird auch das weitere Vorbringen der Revision zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen sein. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 17.09.2012 - 5 O 238/11 - OLG Koblenz, Entschei dung vom 09.09.2013 - 12 U 1198/12 -
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