BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 4 5 2 /14 Verkündet am: 4. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat d es Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schrifts atzfrist bis zu m 14 . Janua r 2 015 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerseite wird das Urteil de r 5 . Z i- vil kammer des L andgerichts Aachen vom 31 . Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das B erufungsgericht zurü ckverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 2.016,82 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r fondsgebundenen Renten v er sicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Vertragsbeginn zu m 1. November 2002 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) 1 2 - 3 - abgeschlossen . Im Oktober 20 06 kündigt e d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Febru ar 20 1 0 erklärte d . VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen , d as Land gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d . VN das Kl agebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs w e i- ter (insgesamt 2.016,82 . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Berei cherung verneint. Es könne dahinstehen, ob d. VN ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde . Jedenfalls sei der Vertrag aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach 3 4 5 6 7 - 4 - Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. II . Die Revision ist begründet. 1 . Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. D er Versich erer belehrte d. VN - entgegen der Auffassung der R e- visionserwiderung - nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Sowohl die Belehrung im Policen - b egleitschreiben als auch in § 7 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die f ondsgebundene Re n- tenversicherung ist drucktechnisch nicht im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. her vorg ehoben . Darauf, ob die Belehrungen wie die Revision geltend macht darüber hinaus inhaltliche Defizi te aufweisen, kommt es deshalb nicht an ( vgl. Senatsurtei l e vom 5. November 2014 IV ZR 331/14, juris Rn. 13 und vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 , 498 ). Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspr uchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. 8 9 10 11 12 - 5 - Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Sat z 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , VersR 2014, 817 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zus atzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen ni cht erhalten hat. b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschr änkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- 13 14 15 16 - 6 - lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichti gung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 15.09.2011 - 120 C 222/11 - LG Aachen, Entscheidung vom 31.05.2012 - 5 S 231/11 - 17
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