ECLI:DE:BGH:2016:080316BV IZR452.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 4 52 /1 4 vom 8. März 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . März 2 0 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Stöhr , de n Richter Offenloch und die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2 5 . September 201 4 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als die Berufun g hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 bis 8 , 11 und 1 2 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 1 40 . 000 festgesetzt. Gründe: I. D i e Kläger verlang en von den Beklagten Schadensersatz wegen ange b- licher Falschberatung bezüglic h des Erwerbs von Wertpapieren. 1 - 3 - Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolve n- ten A. AG, die unter ander em im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre Erträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anl a- gen erwirtschaftete. In der Zeit vom 19 . Juli 200 5 bis zum 2 2 . Mai 200 9 erwa r- b en d ie Kläger nach Beratung und auf Empfehlung von f ür die A. AG tätigen Kundenberater n verschiedene Wertpapiere, darunter Genussscheine, zum Preis von insgesamt 203 . 399 , 22 . D i e Kläger ha ben unter anderem behauptet, sie sei en nicht hinreichend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Emittent en - und das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten ve r- antwortlich, da sie ihre Ku ndenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anl a- geberatung veranlasst hätten. Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, ha ben d i e Kläger mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wer t papi e- re gezahlten Kaufpreise abzü glich erzielte r Erträge und Erlöse Zug um Zug g e- gen Abtretung der Ansprüche aus den noch vorhandenen Wertpapieren sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner ha ben si e die Fest stellung b e- gehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Annahmeverzug b e- finden. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wende n sich d i e Kläger mit ihrer Nichtzulassun gsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger hat Erfolg und führt im bea n- tragten Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen 2 3 4 5 - 4 - Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. D i e Kläger rüg en zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserhe b- licher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch de r Kläger verneint. Zur Begründung hat es , sowei t für das Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten de n Kläger n nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schäd i- gung nach dem Klägervortrag erfüllt. Denn danach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die Berater die Anleger flächendeckend und umfassend entgegen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihrer Risikobereitschaft, beraten hätten. D i e Kläger behaupte ten , im Rahmen einer von d er Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stic h- probe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anl e- ger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen se ien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies zur Übe r- zeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anl e- gergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der Beklagten. De n Kläger n sei es aber nicht gelungen, diese Behauptung zu beweisen. Die von ih nen b e- nannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gew e- sen, da sie nach Auskunft der Bundesanstalt für F inanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterlägen, von der die Bundesanstalt sie nicht entbunden habe; daran sei das Berufungsgericht gebunden. Die weiteren Zeugen hätten den Vortrag de r Kläger nicht bestätigt. 6 - 5 - 2. Dies e Ausführ ungen verletzen d ie Kläger in entscheidung serheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvo r- trag de r Kläger zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger - und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumi n- dest billigend in Kauf nimmt, de m Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ( Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch si t- tenwidrig, wer - wie vo n de n Kläger n in Bez ug auf die Beklagten beh auptet - als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, das darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete A n- lagen zu emp fehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR 2015, 1574 Rn. 24). b) Mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Annahme des Berufungsgerichts, d i e Klä ger sei en für diese Behauptung beweisfällig g e- blieben , auf einem Gehörsverstoß beruht . D as Berufungsgericht ha t d i e Kläger dadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es die vo n ih nen insoweit benannten Ze ugen B. und T. nicht vernommen ha t (vgl. hierzu auch Sen atsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 44 1 /14, zur Veröffentlichung bestimmt ) . a a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätze n der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksicht i- 7 8 9 10 - 6 - gung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze fi n- det, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492, 493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen. D as Unterbleiben der vom Berufungsger icht selbst als erheblich angesehenen Vernehmung der Zeugen B. und T. findet im Prozessrecht keine Grundlage. bb ) Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Vernehmung der Zeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. (1 ) Das Berufungsgeric ht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bunde s- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemäß § 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu verne h- men. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftspr ü- fer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistung s- aufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vo r- zunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen unterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Ve r- schwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten. (2 ) Diese Mitteilung rechtfertigte es indes nicht, von der Vernehmung der Zeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeug en B. und T. werden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst. ( a ) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, B e- amten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über U m- stände, auf die sich ihre Pflicht zur A mtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschrif ten. § 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 11 12 13 14 - 7 - StPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen z ur Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das Prozessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2; KMR/Neubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: No vember 2010]; AnwK - StPO/v. Schlieffen, 2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zustä n- digen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot (vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKo ZPO/Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1; Ahrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1). ( b ) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Ric h- ter oder Beamte und auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes. Zwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung durch die Bundesanstalt deren Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung de r A. AG unmittelbar in Erfü l- lung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben w a- ren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23; vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete abe r jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO, weil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vo r- schrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 3 27; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22). 15 - 8 - ( a a) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Si n- ne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9 a.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffentlich - rechtliche Bestellung voraus, die zu e iner über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss ( BGH, Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, B GHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt . (b b ) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflicht der Zeugen B. und T. zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflicht ung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/ Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wiec zorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. D ezember 2005 - 3 StR 281/04, BGH St 50, 318, 327 f. mwN). (c c ) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschw iegenheitspflicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter anderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäftigt o der - wie die Zeugen B. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines g e- prüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei dieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376 16 17 18 19 - 9 - Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnl i- chen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter Personen des öffentlichen Dienstes vor Zivil - und Strafgerichten, 1973, S. 25), wenn sie sich mit ihr im Einzelf all - anders als im Streitfall - auch überschneiden kann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134). Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwi e- genheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andere r- seits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerw G, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9 KWG keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bundesanstalt liegt, son dern Geschäfts - , Betriebs - und Privatgeheimnisse der beaufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften damit nicht nur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses. Vielmehr sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis, eine en t- sprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Marktteilnehmer und damit letztlich die Funktionsfähigkei t der Märkte für Finanzinstrumente siche r- gestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C - 140/13, VersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/ Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts daran, dass die geschützten Personen über den Schutz ihrer Geheimnisse disponieren können. Willigen sie 20 - 10 - in die Offenbarung e iner Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn. 23; Bruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in Assmann/Schneider, WpHG, 6 . Aufl., § 8 Rn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der Bundesanstalt bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden Gene h- migungsvorbehal ts nicht. Demgegenüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffentl i- chen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.). c c) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B. und T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Stand es oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berech tigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweig e- rungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Na ch dieser Vo r- schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht e r- kennbar gegen V erschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21 22 23 - 11 - 31. Aufl . , § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber die Vernehmung des angebotenen Zeugen als solch e weder unzulässig noch en t- behrlich (vgl. Mü K oZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahms weise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht ve r- st ieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG erg e- benden Verschwiegenheitspflicht ( 1 ) noch hinsichtlich derjenigen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO ( 2 ) gege ben. (1 ) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist nicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn G e- heimhaltungsinteressen der beaufsi chtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8). ( a ) Etwaigen Geheimhaltungsinteressen der A. AG kommt dabei für die Frage, ob und inwieweit die Zeugen B. und T. zur Verweigerung des Zeugni s- ses berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung zu. Denn der Insolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von ihrer Verpflichtung zur Ve r- schwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Der Insolvenzverwalter war b e- fugt, diese Erklärungen abzugeb en, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 385 Rn. 7; Zö l- ler/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 385 Rn. 10) und das Beweisthema deren verm ö- gensrechtliche Interessen betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 30. Nove mber 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220, 2225, insoweit in BGH Z 126, 181 nicht abgedruckt; MüK oZPO/ Damrau, aaO Rn. 8; Zöller/Greger, aaO). 24 25 - 12 - ( b ) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer Aussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar b e- gründet allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen A n- spruchs im Allgemeinen keine Befug nis zur Offenbarung von Tatsachen im Si n- ne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf - und Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess. VGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Au fl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/ Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Sc hwen - nicke/Auerba ch, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staat - lichen Strafverfolgungsinteresse in der Abwä gung mit den von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der Durchs etzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tats a- chen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, sondern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene D a- ten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte in die Offenbarung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehem a- lige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Ku n- denbezieh ung bestand (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/ Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 26 - 13 - Rn. 8, 10; Brocker in Schwennicke/Auerba ch, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die Zusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht en t- sprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen de r Kläger in zutreffen, ist j e- denfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. (2 ) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöp fende Schwe i- gepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar unterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrech t- lichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Au f- traggeber (vgl . Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandat s- verhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (vgl. Max l, aaO 140; zu § 57 StBG auch Kos - lowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der von der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, bet reffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstalt an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersich t- lich. dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unte r- bliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage der Zeugen den Klägervortrag als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Z eugen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl 27 28 - 14 - die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidr i- ges Ha ndeln der Beklagten geschlossen. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 10 O 3/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 66/14 -
Full & Egal Universal Law Academy