BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 453/02Verkündet am: 9. Juli 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 9. Juli 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom6. November 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegendie von der Beklagten aus einer vollstreckbaren Grundschuldbestel-lungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Außer-dem begehrt sie die Rückzahlung eines zur Vermeidung weiterer Voll-streckungsmaßnahmen unter Vorbehalt der Rückforderung gezahltenBetrages von 285.379,07 DM. - 3 -Mit notarieller Urkunde vom 1. September 1993 bestellte der ge-schiedene Ehemann der Klägerin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten,der R. bank (...), eine Grundschuld über 800.000 DM nebst 18%Zinsen zur Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredites in Höhevon 770.000 DM und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckungaus der Grundschuld in das Grundstück. Laut Zweckvereinbarung solltediese Grundschuld der Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kreditsin Höhe von 770.000 DM dienen. 1997 verkaufte er das Grundstück andie Klägerin. Am 20. November 1997 trat die Beklagte ihre Darlehensfor-derungen an die O. Bank ab. Die Zessionarin ermächtigte die Be-klagte, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich oderim Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Die Beklagte, dieden Titel aus der Grundschuldbestellungsurkunde auf sich hat umschrei-ben lassen, betreibt daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerinin das Grundstück. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung bezüg-lich des Betrages, der über 285.379,07 DM hinausgeht, einstweilen ge-gen Sicherheitsleistung von 300.000 DM eingestellt. Die Klägerin hatdaraufhin erstere Summe unter Vorbehalt der Rückforderung an die Be-klagte gezahlt und letztere hinterlegt. Mit ihrer Klage hat sie beantragt,die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Beklagte zurRückerstattung der gezahlten 285.379,07 DM zu verurteilen.Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Be-rufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ih-ren Antrag auf Klageabweisung weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus derGrundschuldbestellungsurkunde mit folgender Begründung für unzuläs-sig erklärt: Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung im Wege dersogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft und damit ohne aus-reichende Aktivlegitimation. Sie sei zwar formal Titelgläubigerin, jedochseien durch die Abtretung der zugrunde liegenden Darlehensforderungendie formale Rechtsposition und die materielle Berechtigung auseinander-gefallen. Daran habe die Vollstreckungsermächtigung der Zessionarinnichts geändert. Zwar sei die isolierte Vollstreckungsstandschaft aus-nahmsweise zulässig, wenn die Forderungsabtretung mit einer Einzie-hungsermächtigung an den Zedenten einhergehe, aufgrund derer er Lei-stung an sich selbst verlangen könne; denn dann würden sich die pro-zessualen und die materiellen Befugnisse des Titelgläubigers wiederdecken. Eine Ermächtigung der Beklagten zum Einzug an sich selbst seiaber nicht dargetan. Die weitergehende Behauptung der Beklagten, dieO. Bank habe die streitgegenständlichen Darlehensforderungen in-zwischen wieder an sie zurückübertragen, sei unsubstantiiert. Deshalbsei die Vernehmung der von der Beklagten zum Beweis für die Rückab-tretung angebotenen Zeugin nicht in Betracht gekommen. Auf die weite-ren Einwendungen der Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung kommees demnach nicht mehr an. - 5 -Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr nur zurAbwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldes hat das Beru-fungsgericht mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte nachder Forderungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigtgewesen sei und es deshalb nach Bereicherungsrecht herausgebenmüsse.II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprü-fung nicht stand.1. Allein das Auseinanderfallen der Inhaberschaft an der Grund-schuld und an der gesicherten Forderung rechtfertigt es nicht, dieZwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagtenoch Inhaberin der Grundschuld ist. § 401 Abs. 1 BGB, wonach mit derabgetretenen Forderung bestimmte Sicherungsrechte auf den neuenGläubiger übergehen, gilt für die Grundschuld nicht (Gaberdiel, Kreditsi-cherung durch Grundschulden, 6. Aufl. Rdn. 965; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] Vorbem. § 1191 Rdn. 222). Entgegen der An-sicht der Klägerin ist dem Berufungsurteil auch nicht zu entnehmen, daßdas Berufungsgericht eine Übertragung der Grundschuld auf die O. Bank angenommen hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- undStreitstandes hat es auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen,in dem es ausdrücklich heißt, die Beklagte sei unstreitig Inhaberin derGrundschuld und damit dinglich berechtigt. Einen Tabestandsberichti-gungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat auch nicht im Beru- - 6 -fungsverfahren in beachtlicher Weise eine Abtretung der Grundschulddargelegt. Ihr diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist insich widersprüchlich. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag,aus dem sich ergebe, daß die Beklagte nach dem Verkauf der Forderungund Abtretung der Grundschuld nicht mehr zur Zwangsvollstreckung ausder Grundschuld aktivlegitimiert sei. Eine Abtretung der Grundschuld er-gibt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag indessen nicht; denn dort hatdie Klägerin lediglich geltend gemacht, daß die Beklagte die Zwangsvoll-streckung aus der Grundschuld im eigenen Namen betreibe, obwohl In-haberin des damit abgesicherten Rechts die O. Bank sei. Auch so-weit die Klägerin weiter ausgeführt hat, die Beklagte dürfte sich nachdem Verkauf der Forderung eine Rechtsnachfolgeklausel erschlichenhaben, hat sie damit keine Abtretung der Grundschuld behauptet, son-dern allenfalls gezeigt, daß sie die Unabhängigkeit der Grundschuld vonder durch sie gesicherten Forderung nicht erkannt hat. Vor diesem Hin-tergrund hat die Klägerin auch mit ihrer Berufungsbegründung die Ab-tretung der Grundschuld nicht behauptet und damit nicht streitig gestellt.Aus der Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ergeben sichvielmehr nur die Behauptung der Forderungsabtretung sowie eine unzu-treffend rechtliche Folgerung hieraus. Auch das Berufungsgericht istdeshalb davon ausgegangen, daß die Beklagte Inhaberin der Grund-schuld geblieben ist.b) Dann stellt sich aber das vom Berufungsgericht erörterte Pro-blem der sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft ebensowenigwie die Frage, ob eine Vollstreckungsermächtigung an den noch titulier-ten Altgläubiger zulässig ist. - 7 -Eine isolierte Vollstreckungsstandschaft liegt vor, wenn ein Titel-gläubiger einen Dritten ermächtigt, den titulierten Anspruch im eigenenNamen zu vollstrecken (BGHZ 92, 347, 349 f.). Ein solcher Fall ist hiernicht gegeben, weil die Zessionarin, welche die Beklagte zur Zwangs-vollstreckung ermächtigt hat, nicht Titelgläubiger ist. Titelgläubiger indem hier maßgeblichen formalen Sinn, der den im Vollstreckungstitelausgewiesenen Gläubiger meint, ist vielmehr noch die Beklagte, obwohlsie die Forderungen abgetreten hat.Der Bundesgerichtshof (aaO) hat allerdings eine Vollstreckungauch dann für unzulässig erklärt, wenn ein Titelgläubiger den tituliertenAnspruch auf einen Dritten übertragen hat und dennoch, mit Ermächti-gung des Dritten, selbst die Vollstreckung betreiben will. Aber auch die-ser Fall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte die Grundschuld nicht mit-abgetreten hat. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsstandschaft.Die Inhaberschaft an dem zu vollstreckenden Recht und die Zwangsvoll-streckungsbefugnis sind nicht auseinandergefallen. Die Beklagte betreibtdie Zwangsvollstreckung nicht aus den Darlehensforderungen, die ihrinfolge Abtretung nicht mehr zustehen, sondern aus der Grundschuld, diesie zurückbehalten hat.2. Ebensowenig begründet die Abtretung der gesicherten Forde-rung - ohne Rücksicht auf Einwendungen gegen den Anspruch aus derGrundschuld - einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des zurAbwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages.Zu Unrecht hat die Beklagte einen Bereicherungsanspruch derKlägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte sei nach der Forde- - 8 -rungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewe-sen. Diese Begründung wäre stichhaltig, wenn die Klägerin auf die ab-getretenen Forderungen gezahlt hätte; denn zu Recht hat das Beru-fungsgericht eine Ermächtigung der Beklagten zur Einziehung des Gel-des an sich selbst verneint. Die Klägerin hat indessen auf den Anspruchaus der Grundschuld geleistet, wie aus ihrer Zweckbestimmung, siezahle zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ein-deutig hervorgeht. Denn nur durch Leistung auf die Grundschuld konntesie die Vollstreckungsmöglichkeit der Beklagten beseitigen oder ein-schränken. Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so gehtsie nämlich auf ihn als Eigentümergrundschuld über (BGH, Urteil vom19. November 1998 - IX ZR 284/97 - WM 1999, 35 unter II 3 a aa; Ga-berdiel, Rdn. 824; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 109). Zwar solltennach der - bestrittenen - Zweckerklärung vom 1. März 1994 Zahlungenauf die persönliche Forderung angerechnet werden. Wenn aber, wie hier,ein Eigentümer, der nicht persönlich schuldet, zur Abwendung derZwangsvollstreckung aus der Grundschuld zahlt, ist er an eine solcheVerrechnungsvereinbarung nicht gebunden. Denn wenn der GläubigerLeistung aus der Grundschuld fordert, muß er auch bereit sein, sie ent-gegenzunehmen (Gaberdiel, aaO Rdn. 806 f., 810; Staudinger/Wolf-steiner, aaO 66, 68). Die Grundschuld steht aber nach wie vor der Be-klagten zu, so daß die Klägerin darauf nicht rechtsgrundlos gezahlt hat,soweit ihr keine Einwendungen gegen die Grundschuld zustehen.III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sachean das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - von seinemRechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterlassene Prüfung der - 9 -weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Anspruch aus derGrundschuld nachholen kann. Soweit die Klägerin diese Einwendungenaus dem zwischen ihrem Ehemann und der Rechtsvorgängerin der Be-klagten zustande gekommenen Sicherungsvertrag herleitet - dies betriffteinen möglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Ver-kaufs oder wegen Tilgung der gesicherten Forderung -, wird das Beru-fungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin ihrseine Rechte aus dem Sicherungsvertrag übertragen hat (vgl. für dieZwangsvollstreckung BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - un-ter II 1 b, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Terno Wendt Felsch
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