ECLI:DE:BGH: 2016:260416BVIZR453.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 4 5 3 /1 4 vom 26. April 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2 0 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Stöhr und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. Oehl er und Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2 5 . September 201 4 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als die Berufung hin sichtlich der Berufungsanträge zu 1 , 2 und 8 sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu 7 insoweit zurückgewiesen worden ist , als die damit begehrten außergerich t- lichen Rechtsverfolgungskosten den Betrag von 1 . 918 , 04 Zinsen übersteigen. Die Sache w ird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 1 40 . 000 festgesetzt. - 3 - Gründe: I . D i e Kläger verlang en von den Beklagten Schadensersatz im Zusa m- menhang mit dem Erwerb von Wertpapieren. Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolve n- ten A. AG, die unter anderem im Bereich der Anlageb eratung tätig war und ihre Erträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anl a- gen erwirtschaftete. In den Jahren 2007 und 2008 erwar b und veräußerte die A. AG für die Kläger im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags Wertpapi e- re. Z udem kauften die Kläger im Zeitraum von November 200 7 bis Mai 200 8 aufgrund Beratung und Empfehlung der A. AG verschiedene Wertpapiere . U n- ter den außerhalb des Vermögensverwaltungsvertrags erworbenen Wertpapi e- ren befanden sich - neben anderen Genussschei ne n - Inhabergenussscheine der P. & Z. AG. D ie Kläger ha ben unter anderem behauptet, sie sei en nicht hinreichend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Emittent en - und das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Be klagten ve r- antwortlich, da sie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anl a- geberatung veranlasst hätten. Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, ha ben d ie Kläger mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wer t papi e- re gezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Er löse Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus von ih nen noch gehaltenen Wertpapieren sowie Ersatz vo r- gerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner ha ben sie die Fe ststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenlei s- 1 2 3 4 - 4 - tungen in Annahmeverzug befinden. Die Klage hatte nach vollständiger Klag e- abweisung durch das Landgericht in de r Berufungs instanz Erfolg nur bezüglich der für de n Erwerb der Wertpapiere der P. & Z. AG aufgewendeten Beträge nebst Verzugszinsen sowie bezüglich de r darauf entfallende n Rechtsverfo l- gungskosten . Im Übrigen wurde die Berufung de r Kläger zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wende n sich d i e Kläg er mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II . D ie Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im beantragten U m- fang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht . Die Kläger rüg en zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheb licher Weise verletzt. 1. Soweit nicht die Wertpapiere der P. & Z. AG betroffen sind, hat d as Berufungsgericht ei nen Schadensersatzanspruch de r Kläger verneint . Zur B e- gründung der Klageabweisung hat es , soweit für das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten de n Kl ä- ger n insoweit nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Vorausse tzungen einer sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf die außerhalb des Vermögensverwa l- tungsvertrags von den Klägern selbst erworbenen Wertpapiere - anders als hi n- sichtlich der von der A. AG für die Kläger im Rahmen des Vermögensverwa l- tungsvertrags erwor benen Wertpapiere - nach dem Klägervortrag erfüllt. Denn danach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die B e- rater die Anleger flächendeckend und umfassend entgegen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihr er Risikobereitschaft, beraten 5 6 - 5 - hätten. D i e Kläger behaupte ten , im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genus s- scheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten wo r- den sein sollten, trage dies zur Über zeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidr i- ges Handeln der Beklagten. De n Kläger n sei es aber nicht gelungen, diese B e- hauptung zu beweisen. Die von ih nen benannten Zeugen B. und T. seien g e- mä ß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gewesen, da sie nach Auskunft der Bu n- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiege n- heit unterlägen, von der die Bundesanstalt sie nicht entbunden habe; daran sei das Berufungsgericht gebunden. D ie weiteren Zeugen hätten den Vortrag de r Kläger nicht bestätigt. 2. Dies e Ausführungen verletzen d i e Kläger in entscheidung serheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Beruf ungsgericht davon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvo r- trag de r Kläger zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger - und objektwidrige Empfehlung abgibt un d die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumi n- dest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ( Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch si t- tenwidrig, wer - wie vo n de n Kläger n in Bez ug auf die Beklagten behauptet - als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, 7 8 - 6 - das darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren Intere ssen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete A n- lagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR 2015, 1574 Rn. 24). b) Mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Annahme des Berufungsgerichts, d ie Kläger sei en für diese Behauptung beweisfällig g e- blieben , auf einem Gehörsverstoß beruht . D as Berufungsgericht ha t d i e Kläger dadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlich en Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es die vo n ih nen insoweit benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen ha t (vgl. hierzu auch Sen atsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 44 1 /14, juris ) . a a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verp flichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492, 493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist i m Streitfall auszugehen. D as Unterbleiben der vom Berufungsgericht selbst als erheblich angesehenen Ve r- nehmung der Zeugen B. und T. findet im Prozessrecht keine Grundlage. bb ) Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Vernehmung der Zeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. (1 ) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bunde s- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemäß 9 10 11 12 - 7 - § 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu vern e h- men. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftspr ü- fer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistung s- aufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vo r- zunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen unterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Ve r- schwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten. (2 ) Diese Mitteilung rechtfertigte es indes nicht, von der Vernehmung d er Zeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen B. und T. werden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst. ( a ) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, B e- amten und anderen Personen des öffentlichen Dien stes als Zeugen über U m- stände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschrif ten. § 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das Prozessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK - StPO/Rog all, 4. Aufl., § 54 Rn. 2; KMR/ Neubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: November 201 0]; AnwK - StPO/v. Schlieffen, 2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zustä n- digen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot (vgl . Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschüt zt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1; Ahrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 13 14 - 8 - - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1). ( b ) B. und T. sind nach d en vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Ric h- ter oder Beamte und auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes. Zwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung durch die B undesanstalt deren Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfü l- lung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben w a- ren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23; vom 26. Juni 20 01 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete aber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO, weil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vo r- schrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22). ( a a) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Si n- ne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl. BG H, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9 a.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs eine öffentlich - rechtliche Bestellung voraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/9 6, BGHSt 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt . 15 16 - 9 - (b b ) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflicht der Zeugen B. und T. zur Amtsve rschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/ Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wiec zorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGH St 50, 318, 327 f. mwN). (c c ) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter anderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäftigt o der - wie die Zeugen B. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinD AG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines g e- prüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei dieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nich t um eine von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnl i- chen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter Personen des öffentlichen Dienstes vor Zivil - und Strafgerichten, 1973, S. 25), wenn si e sich mit ihr im Einzelf all - anders als im Streitfall - auch überschneiden kann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134). Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwi e- genheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit a ndere r- seits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9 KWG keine Tatsachen, deren Geheim haltung im eigenen Interesse der Bu n- 17 18 19 20 - 10 - desanstalt liegt, sondern Geschäfts - , Betriebs - und Privatgeheimnisse der b e- aufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimme r, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischauer/ Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auer - bach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zw ar bezwecken beide Vorschriften damit nicht nur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses. Vielmehr sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis, eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigte n Marktteilnehmer und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzinstrumente s i- chergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C - 140/13, VersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/ Wenninger, 2. Au fl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/ Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts daran, dass die g e- schützten Personen über den Schutz ihrer Geheim nisse disponieren können. Willigen sie in die Offenbarung einer Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK - WpHG/Möllers/ Wenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn. 23; Bruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in Assmann/Sch neider, WpHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zusti m- mung der Bundesanstalt bedarf es da für in Ermangelung eines entsprechenden Genehmigungsvorbehalts nicht. Demgegenüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten vo n di e- - 11 - ser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 B e- amtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.). c c) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B. und T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert. Nach § 383 Ab s. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Vers chwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweig e- rungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO) . Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vo r- schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zulassen , durch deren Beantwortung der Zeuge nicht e r- kennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Frag en, macht aber die Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch entbehrlich (vgl. Mü K oZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahms - weise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aus sage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheit s- pflicht verstieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Strei t- fall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht ( 1 ) n och hinsichtlich derjenigen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO ( 2 ) gegeben. 21 22 23 - 12 - (1 ) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist nicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzw eck entsprechend nur, wenn G e- heimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8). ( a ) Etwaigen Geheimhaltungsinteressen der A. AG kommt dabei für die Frage, ob und inwieweit die Zeugen B. und T. zur Verweigerung des Zeugni s- ses berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung zu. Denn der Insolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von ihrer Verpflichtung zur Ve r- schwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO ). Der Insolvenzverwalter war b e- fugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 385 Rn. 7; Zö l- ler/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 385 Rn. 10) und das Beweisthema deren verm ö- gen srechtliche Interessen betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220, 2225, insoweit in BGHZ 126, 181 nicht abgedruckt; Mü K oZPO/ Damrau, aaO Rn. 8; Zöller/Greger, aaO ). ( b ) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer Aussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar b e- gründet allein das Interesse an der Durchsetz ung eines zivilrechtlichen A n- spruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Si n- ne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine W eitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf - und Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess. 24 25 26 - 13 - VGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG M inden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/ Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Lindemann in Boos/Fi scher/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Schwenn i- cke/Auerba ch, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatl i- chen Strafverfolgungsinteresse in der Abwägu ng mit den von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützten Geheimhaltungsinter essen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tats a- chen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, sondern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene D a- ten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte in die Offenbarung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehem a- lige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Ku n- denbeziehung bestand (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/ Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in Schwark/Zimmer, Wp HG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lindemann in Boos/Fischer/Sc hulte - Mattler , KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die Zusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen b ei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht en t- sprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen de r Kläger zutreffen, ist jede n- falls nicht von vornherein ausgeschlossen. (2 ) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schwe i- gepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar unterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrech t- 27 - 14 - lichen Pflicht zur Verschwiegenhe it. Diese schützt regelmäßig aber nur den Au f- traggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandat s- verhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 4 3 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Kos - lowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der von der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstalt an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersich t- lich. dd) Die angefochtene Entschei dung beruht auf der gehörswidrig unte r- bliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage der Zeugen den Klägervortrag als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis hätte das Be rufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidr i- ges Handeln der Beklagten geschlossen. 3. Der erkennende Senat hält es für angezeigt (vgl. zum insoweit best e- henden Ermessen des R evisionsgerichts: BGH, Urteil vom 30. September 1966 - V ZR 140/65, NJW 1966, 2356, 2357; MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 562 Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 562 Rn. 2) , die angefochtene Entscheidung auch insoweit aufzuheben , als mit ihr die im Hinblic k auf die Vermögensverwa l- tung geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen wurden . Zwar 28 29 - 15 - betrifft der dargestellte Gehörsverstoß die von den Klägern in Bezug auf den Vermögensverwaltungsvertrag geltend gemachten Sch a den sersatzanspr ü che nicht unmittelbar. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Klage schon als nicht schlüssig beurteilt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus der nachzuholenden Beweisaufnahme für die Kläger Günstiges auch ins o- weit ergibt, was sie sich - ggf. konkludent - zu eigen machen könnten. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 7 O 326/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 72/14 -
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