ECLI:DE:BGH:2017:110417UVIZR454.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 454/16 Verkündet am: 11. April 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; GHBG NRW § 3 Abs. 1 Wird nach einem Landes - Blindengesetz (hier: GHBG NRW § 3 Abs. 1) Blinde n- hilfe mit der Maßgabe gewährt, dass auf bürgerlich - rechtlichen Rechtsvorschri f- ten beruhende Schadensersatzleistungen Dritter zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf das Blindengeld anzurechnen sind, kann der Sozialleistungsträger keinen Regress beim Schädiger aus übergega n- genem Recht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nehmen. BGH, Urteil vom 11. April 201 7 - VI ZR 454/16 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richte r Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Hamm vom 9. September 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Sozial leistungs träger, macht ge gen den beklagten A u- genarzt Regressansprüche wegen der Zahlung von Blindengeld an Herrn D. (im Folgenden: Geschädigter) geltend. Der Geschädigte war in den Jahren 2006 und 2007 wegen Auge n- schmerzen mehrfach bei dem als Augenarzt niedergelassenen Beklagt en vo r- stellig geworden. Er klagte im September 2007 auch über Dunkelsehen auf dem linken Auge. Bei einem Türkeiaufenthalt ließ sich der Geschädigte dort augenärztlich untersuchen. Die Untersuchung ergab Hinweise auf ein fortg e- schrittenes Glaukom. Nach sein er Rückkehr suchte er eine andere Arztpraxis auf. Trotz zweier Operationen konnte das Augenlicht nicht gerettet werden. Das Gesichtsfeld des Geschädigten ist auf unter 5° verengt , womit er praktisch blind ist. 1 2 - 3 - Der Kläger zahlt dem Geschädigten seit Janua r 2009 Blindengeld nach den Vorschriften des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein - Westfalen (GHBG NRW ) vom 25. November 1997 ( GV. NRW 1997, 430 ff.). Daneben machte der Geschädigte Schadensersatzansprüche gegenüber dem H aftpflichtversicherer des Beklagten geltend. Der vom Haftpflichtversich e- rer eingeschaltete Gutachter bestätigte grobe Behandlungsfehler des Bekla g- ten. Im Mai 2010 bot der Haftpflichtversicherer eine Abfindung von 450.000 g- ten Mehraufwendungen. Anfang Juli 2010 bot der Haftpflichtversicherer nd erhielt das Geld ausbezahlt. Ge genüber einem Sachbearbeiter des Klägers erklärte der Bevollmäc h- tigte des Geschädigten im September 2010, dieser habe einen Betrag von Kläger kürzte daraufhin unter Berücksichtigung der statistisch verbleibenden Lebenserwartung des Geschädigten das Das Landgericht hat der auf Ersatz des vom Kläger bereits geleisteten, gekürzten Blindengeldes sowie Feststellung der weiteren Einstandsverpflic h- tung des B eklagten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung d es erstinstanzlichen Urteils. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X notwendige sachliche Kongruenz zw i- schen dem vom Kläger geleisteten Blindengeld und dem An spruch des G e- schädigten auf Ersatz seiner blindheitsbedingten Mehraufwendungen fehle. Die im Sozialrecht vorgenommene abstrakte Berechnung des Blindengeldes, die für sich gar nicht in Anspruch nehme, jeglichen Mehraufwand abzudecken, sei auf den für den Fo rderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivi l- rechtlichen Schadensersatzanspruch schwerlich übertragbar, weil es nach ha f- tungsrechtlichen Gesichtspunkten allein auf den tatsächlich entstandenen blindheitsbedingten Mehrbedarf ankomme. Entscheid end komme hinzu, dass auch in Fällen einer sachlichen Kongruenz zu prüfen sei, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X einen Anspruchsübergang rechtfertigten, wenn der Ersatza n- spruch durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten geltend gemacht werde. Es s olle sichergestellt werden, dass eine vollständige Schadensdeckung beim Geschädigten erreicht werde und nicht allein deswegen, weil der Sozia l- versicherungsträger (nur) einen Teil abdecke, ein Schadensrest ungedeckt bleibe. II. Das angefochtene Urteil hä lt im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand. 7 8 - 5 - Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert, weil im Streitfall ein Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz blindheit s- bedingter Mehraufwendungen auf den Kläger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen der vorrangigen Anrechnungsregelung des § 3 Abs. 1 GHBG NRW au s- scheidet. 1. Blinde erhalten nach § 1 Abs. 1 GHBG NRW zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Nach § 3 Abs. 1 GHBG NRW werden Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blin d- heit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf das Blindengeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen aus bürge r- lich - rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Le istungen von Schaden s- ersatz. 2. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass auf bürgerlich - rechtlichen Rechtsvorschriften beruhende Schadensersatzleistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf das Blindengeld anz u- rechnen sind, was der Kläger auch getan hat. Die so gegebene Anrechnung s- möglichkeit ermöglicht es dem Kläger, ohne Legalzession die Kosten für die Solidargemeinschaft gering zu halten, indem tatsächlich erfolgte Schadense r- satzleistungen auf das Blindengeld angerechnet werden. Deshalb können die staatlichen Stellen, die nach den Landes - Blindengesetzen mit einer entspr e- chenden Anrechnungsregelung Blindenhilfe gewähren, keinen Regress beim Schädiger aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X 9 10 11 - 6 - nehmen (vgl. Plagemann, in: von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshan d- buch, 5. Aufl. 2012, § 9 Rn. 20). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.12.2015 - I - 6 O 205/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.2016 - I - 26 U 14/16 -
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