BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 455/00 Verkündet am: 28. Februar 2002 Seelinger -Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 20 2, 205 Die Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der VOB -Schieds- stelle beim Innenministerium kann zur Hemmung der Verjährung führen. BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 455/00 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof . Dr. Kniffka und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig -Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Sch a - densersatz wegen Behinderung der Bauausfhrung nach § 6 Nr. 6 V OB/B. Die Beklagte hatte die Firma F. am 24. Mrz 1994 mit Bauarbeiten an i h - rer Gesamtschule beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Nach Ziff. 32.2 der ZVB wirkt eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber gegenber unter anderem erst dann, wenn sie diesem vom alten Glubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Glubiger schriftlich ang e - zeigt worden ist. - 3 - Die Arbeiten wurden im Jahre 1995 fertiggestellt und abgenommen. Die Schlußrechnung der Firma F. vom 23. Januar 1996 belief sic h auf einen Betrag von rund 7,7 Mio. DM brutto. Zustzlich lastete die Firma F. der Beklagten "Mehrkosten aus Bauzeitverlngerung" und "Zusatzkosten aus Störfaktoren" in Höhe von insgesamt 865.170,77 DM brutto an. Ein Verfahren vor der VOB - Schiedsstelle des Innenministeriums des Landes Schleswig -Holstein verlief insoweit ergebnislos. Im Mrz 1998 trat die Firma F. diese Forderung an die Klgerin ab. Die Klgerin hat einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten am 7. April 1998 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch ist die Anspruchsb e - grndung am 11. Dezember 1998 bei Gericht eingegangen und der Beklagten zusammen mit der Abtretungsvereinbarung und einer Mitteilung ber die A b - tretung am 18. Januar 1999 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach fr gerechtfertigt e r - klrt, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Rev i - sion. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 4 - I. Das fr das Schuldverhltnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW -RR 2001, 819 verffentlicht ist, hlt die Klageforderung fr verjhrt. Das hlt rech t - licher Nachprfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, fr die Forderung der Klg e - rin gelte die zweijhrige Verjhrungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die se habe mit Ablauf des Jahres 1996 gemß § 201 Satz 1 BGB begonnen. Das lßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Verjhrungsfrist endete somit bei regelrechtem Verlauf am 31. Dezember 1998. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Ber u - fungsgerichts, eine Unterbrechung der Verjhrung durch Zustellung des Mah n - bescheids bzw. der Anspruchsbegrndung setze voraus, daß die Klgerin im Zeitpunkt der Zustellung berechtigt gewesen sei, die Forderung geltend zu m a - chen (vgl. Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 3, 4 und vom 23. Mrz 1999 - VI ZR 101/98, BGHR BGB § 209 Abs. 1, Berechtigter 1 = NJW 1999, 2110, 2111). 3. Das Berufungsgericht fhrt aus, die Klgerin sei erst am 18. Januar 1999 nach Ablauf der Verjhrungsfrist Berechtigte hinsichtlich der Klageford e - rung geworden. Erst an diesem Tag sei der Beklagten entsprechend Ziff. 32.2 ZVB die Mitteilung ber die Abtretung zugegangen. Das in dieser Vertragsb e - stimmung enthaltene eingeschrnkte Abtretungsverbot sei wirksam vereinbart worden. Die Abtretung sei auch nicht gemß § 354 a HGB von Anfang an wir k - - 5 - sam gewesen. Denn diese Norm erfasse den vorliegenden Fall weder tatb e - standlich noch zeitlich. 4. Fr die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob § 354 a HGB a n - wendbar ist, denn die Verjhrung war aufgrund eines zwischen der Firma F. und der Beklagten getroffenen Stillhalteabkommens (pactum de non petendo) gemû § 202 Abs. 1 BGB gehemmt. Hierauf weist die Revision zu Recht hin. Den entsprechenden unstreitigen Vortrag der Parteien hat das Berufungsg e - richt nicht bercksichtigt. a) Ein die Verjhrung nach § 202 Abs. 1 BGB hemmendes Stillhaltea b - kommen, das auch stillschweigend getroffen werden kann, ist dann anzune h - men, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorbergehend die Leistung zu verweigern und der Gl u - biger sich umgekehrt der Mglichkeit begeben hat, seine Ansprche jederzeit weiterzuverfolgen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, NJW 2000, 2661, 2662). Ein Ziel des Stillhalteabkommens ist es, eine gerichtliche Ausei n - andersetzung ber eine strittige Forderung einstweilen zu verhindern (MnchKomm -BGB/Grothe, 4. Aufl., § 202 Rdn. 6). b) Die Vereinbarung der Firma F. und der Beklagten ber die Anrufung der Schiedsstelle beim Innenministerium des Landes Schleswig -Holstein ist ein Stillhalteabkommen. Am 11. November 1996 fand eine Besprechung statt, die dazu dienen sollte, hinsichtlich der strittigen Positionen der Schluûrechnung "einen Konsens zu finden, um langjhrige und kostentrchtige gerichtliche Auseinandersetzu n - gen zu vermeiden". Es wurde beschlossen, die Mglichkeit einer Vorlage zur VOB -Schiedsstelle des Innenministeriums des Landes Schleswig -Holstein a b - - 6 - zuklren. Auch wenn sich keine Partei dem Bescheid unterwerfen msse, sei zumindest "dann die Berechtigung der Ansprche beziehungsweise Stan d - punkte geklrt". Dementsprechend wandte sich die Firma F. mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 an die genannte Stelle "als Nachprfstelle im Sinne des VOB/B § 18 Nr. 2". Am 18. April 1997 fand ein Errterungstermin mit allen B e - teiligten statt. Mit Schreiben vom 7. Mai 1997 unterbreitete der Vorsitzende einen Schlichtungsvorschlag. Dieser wurde zum Teil akzeptiert. Hinsichtlich der der Klageforderung zugrundeliegenden Positionen erhob die Firma F. Ei n - spruch. Nach Errterung mit der Beklagten und mit deren Einverstndnis wandte sie sich insoweit nochmals an die Schiedsstelle und bat um einen e r - neuten Errterungstermin. Dies wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 5. September 1997, eingegange n bei der Firma F. am 10. September 1997, abgelehnt. Diese Absprachen der Firma F. und der Beklagten ber die Anrufung der Schiedsstelle enthalten bei interessengerechter Auslegung Stillhalteabkommen fr die Zeit vom 11. November 1996 bis zum 10. September 1997. Die strittigen Positionen sollten, um mglichst Zeit und Geld zu sparen, fr beide Seiten ve r - bindlich bis zum Abschluû des Schlichtungsverfahrens einer gerichtlichen Au s - einandersetzung entzogen werden. Die Verjhrung war fr diesen Zeitraum gehemmt (§§ 202 Abs. 1, 205 BGB). Im Zeitpunkt der Zustellung der Abtr e - tungsanzeige war damit die Verjhrungsfrist noch nicht abgelaufen. Dies kommt der Klgerin als Rechtsnachfolgerin der Firma F. zugute (BGH, Urteil vom 2. Mrz 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762). - 7 - II. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuh e - ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dieses wird nunmehr den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach zu prfen haben. Ullmann Thode Ku f - fer Kniffka Bauner
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