ECLI: DE:BGH:2016:160316UIVZR457.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 457 /14 Verkündet am: 16. März 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO m it Schriftsatzfrist bis zum 19. Februar 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision de r Klägers eite wird das Urteil der 23. Zivilkammer des L andgerichts Berlin vom 25. April 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger seite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem b eklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträ ge einer Lebens versicherun g. Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 2 9 . Ju l i 20 08 er klärte d. VN u n- 1 2 - 3 - ter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Künd i- gung des Vertrag es; d e r Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schrei ben vom 10. Juni 2011 erkl ärte d. VN erneut unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. Mit der Klage verlangt d . VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de s bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d . VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das Land gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revisio n verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfe rtigter Bereicherung verneint. Es hat offengelassen, ob die Wide r- spruchsbelehrung im Policenbegleits chreiben vom 27. Januar 2000 or d- nungsgemäß, insbesondere drucktechnisch deutlich hervorgehoben e r- 3 4 5 6 7 - 4 - folgte. Der Ver sicherungsver trag sei jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden . II. Die Revision ist begründet. 1. Ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch d. VN auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 Sa tz 1 Alt. 1 BGB kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch ungeachtet des Ablaufs d er in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. normierten Jahresfrist rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist . aa) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob d. VN mit dem Schrei ben vom 27. Januar 2000 eine drucktechnisch ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung übersandt wurde. F ür das Revisionsverfahren ist es daher zu unterstellen , dass d. VN keine drucktechnisch deutlich g e- staltete Widerspruchsbelehrung erteilt wurde . Aus der bei den Gericht s- akten befindlichen Reproduktion des Schreibens ist eine drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung nicht ersichtlich. Über die von der Revisionserwiderung in Bezug genommene und von d. VN ausdrüc k- lich bestrittene Behauptung des Bekl agten , die Belehrung sei durch Fet t- druck im Originalschreiben hervorgehoben, wird das Berufungsgericht 8 9 10 11 - 5 - gegebenenfalls Beweis zu erheben haben (vgl. zur Beweislast: Senatsu r- teil vom 27. Januar 2016 IV ZR 488/14, juris Rn. 12). Soweit die Revisionser widerung auf den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015 (IV ZR 63/13 , juris ) zur Ordnungsgemäßheit der Wide r- spruchsbelehrung verweist, ist diese r hier nicht einschlägig, weil in e i- n em Verfahren die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung nicht streitig war. Für d en Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruch s- recht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Wide r- spruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225) . Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Drit ten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d er Versicherungsnehmer - wie hier - ni cht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbra u- cherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. 12 13 14 - 6 - bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nu r e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Viel mehr muss sich d . VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemes sen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufung sgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und d a- bei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 15 16 17 18 - 7 - 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff. ; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff. ) sowie vom 11. November 201 5 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 C 315/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2012 - 23 S 7/12 -
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