BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 458/01 vom 25. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vo r - sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Der Wert der Beschwer für die Beklagte wird auf über 60.000 DM festg e setzt. Gründe: 1. Würdigt das Berufungsgericht aufgerechnete Gegenforderungen nicht als Rechnungsposten sondern entscheidet es über den Bestand der Gegenfo r - derungen im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO, dann erhöht sich der Wert der B e - schwer der beklagten Partei, wenn das Berufungsgericht die Begründetheit der Gegenforderungen verneint (BGH, Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157; BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - VII ZR 457/98, NZBau 2000, 26). 2. Aus den Urteilsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Gegenforderungen nicht als Abrechnungsposten gewü r - digt, sondern über das Bestehen der Forderung entschieden hat. - 3 - Folglich erhöht sich der Wert der Beschwer ber die DM 59.777,99 hi n - aus um die folgenden vom Berufungsgericht beschiedenen Gegenforderungen, so daû er 60.000 DM bersteigt: Kosten fr die Erstellung eines Aufmaûes 4.457 ,20 DM, Kosten fr die Nachbesserung der Tröffnungen 8.100,00 DM, Kosten fr die Erneuerung der Rigipsplatten im Dachgeschoû 1.320,00 DM. Ullmann Thode Wiebel Kniffka Bauner
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