BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 458/01Verkündet am: 23. Oktober 2003Heinzelmann,Justizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. S. GmbH.Er macht restlichen Werklohn gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat sichmit mehreren Gegenforderungen gegen die Werklohnforderung verteidigt.Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben, die Berufungder Beklagten hatte in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat dieBeschwer für die Beklagte unter 60.000 DM festgesetzt. Der Senat hat die Be-schwer auf über 60.000 DM festgesetzt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagtedie Abweisung der Klage. - 3 -Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das Berufungsurteil, das keinen Tatbestand aufweist, enthält auch in den Ent-scheidungsgründen keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen, die eine re-visionsrechtliche Überprüfung ermöglichen könnten.Dressler Thode Wiebel Kniffka Bauner
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