BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 46/05 Verk374ndet am: 28. M344rz 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 (Bf); GSG 247 3 Abs. 1 Der Importeur eines in gro337er St374ckzahl aus China importierten technischen Ar-beitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Ger344t zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Be-schaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verlet-zung dieser Pflicht kann zur Haftung nach 247 823 Abs. 2 BGB f374hren, wenn es bei der bestimmungsgem344337en Verwendung des Ger344ts (hier: Reinigung) zu einem K366rper-schaden des Verwenders kommt. - 2 - ZPO 247247 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546 Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstin-stanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach 247 529 ZPO ma337-geblichen Tatsachen gem344337 247247 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu 374berpr374fen, ob sie 374berzeugt. Es darf sich nicht darauf beschr344nken, die Ermes-sensaus374bung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu 374berpr374fen. BGH, Urteil vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 46/05 - LG Bonn AG Bonn - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Grei-ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Bonn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld wegen Schnittverletzungen an der linken Hand, die er sich nach seiner Behaup-tung beim Reinigen der Kleisterwanne einer bei der Supermarktkette A. S. er-worbenen Tapetenkleistermaschine im Mai 2001 zugezogen habe. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in Deutschland unter der Marke "K. C.". 1 Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des materiellen Schadens teilweise stattgegeben und dem Kl344ger ein Schmerzensgeld von 4.000 200 zuer-kannt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und die 2 - 4 - Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter. Entscheidungsgr374nde: I. 3 Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 6 ProdSG. Es hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Die nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der Kl344ger habe sich beim Reinigen der Tapetenkleistermaschine verletzt, sei nicht zu be-anstanden. Die Beklagte sei als Quasi-Herstellerin verantwortlich nach 247 3 Abs. 1 Satz 2 ProdSG. Sie vertreibe unter der Marke "K. C." die Tapetenkleis-termaschine zum Weiterverkauf unter anderem an A. S.. Einen Hinweis auf den chinesischen Hersteller wiesen die Tapetenkleistermaschine und deren Verpa-ckung nicht auf. Dar374ber hinaus sei die Herstellerdefinition in 247 3 Abs. 1 Satz 3 ProdSG zu ber374cksichtigen. Danach gelte hilfsweise der Importeur als Herstel-ler. Der Hersteller verletze ein Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB, wenn er gem344337 247 4 Abs. 2 ProdSG ein nicht im Sinne des 247 6 Abs. 1 ProdSG sicheres Produkt in den Verkehr gebracht habe. Nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen H. seien die Gratkanten der Kleisterwanne, die nach innen ragten, messerscharf. Eine Reinigung entsprechend der auf dem Karton aufge-druckten Anleitung alleine durch Aussp374len sei nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen nicht m366glich. Rechtswidrigkeit und Verschulden seien zu bejahen. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie sich nicht durch eine einge-hende 334berpr374fung der frei zug344nglichen Kanten der Kleisterwanne Gewissheit 374ber die Sicherheit der Ger344te verschafft habe. Auch habe sie es unterlassen, zusammen mit der Reinigungsanleitung der Kleisterwanne auf der Verpackung einen Warnhinweis auf die M366glichkeit der Verletzung beim Hineingreifen anzu- - 5 - bringen. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Be-klagten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen "Ausrei-337er", sei aus prozessualen Gr374nden unbeachtlich. II. 4 Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass f374r die Beurtei-lung des Streitfalls nicht das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), sondern das Ger344tesicherheitsgesetz (GSG) einschl344gig ist. Das neue Ger344te- und Produkt-sicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (GPSG), welches die vorgenannten Ge-setze au337er Kraft gesetzt hat, findet auf den Vorfall aus 2001 noch keine An-wendung. Gem344337 247 2 Abs. 3 Nr. 2 g ProdSG findet der zweite Abschnitt des Produktsicherheitsgesetzes 374ber Produktsicherheit - mit Ausnahme der im Streitfall nicht relevanten Bestimmungen 374ber Warnungen und R374ckruf - keine Anwendung auf Produkte, deren sicherheitsrelevante Beschaffenheit im Ger344-tesicherheitsgesetz geregelt ist. 5 So liegt es hier. Das Ger344tesicherheitsgesetz gilt f374r das Inverkehrbrin-gen technischer Arbeitsmittel (247 1 Abs. 1 GSG). Technische Arbeitsmittel sind unter anderem verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge und Arbeitsger344te (247 2 Abs. 1 GSG). Es muss sich um Einrichtungen handeln, die zu dem Zweck benutzt werden, Arbeit zu verrichten (vgl. Jeiter/Klindt, Ger344-tesicherheitsgesetz, 3. Aufl., 247 2 Rn. 5 f.). Jedes f374r die Erzielung eines Arbeits-erfolgs einsetzbare und nicht vollkommen ungef344hrliche Ger344t ist ein techni-sches Arbeitsmittel im Sinne des Ger344tesicherheitsgesetzes (Peine, Ger344tesi-cherheitsgesetz, 3. Aufl., 247247 1, 1a, 2 Rn. 14; zur weiteren Eingrenzung derselbe Rn. 17 ff.; vgl. die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister, Produzentenhaf- 6 - 6 - tung, VI/97, 2450 S. 10). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen alle techni-schen Ger344te erfasst werden, unabh344ngig davon, wo sie zum Einsatz gelangen: sei es im Betrieb, im Haushalt oder in einer Dienststelle (Peine, aaO, 247247 1, 1a, 2 Rn. 12). 7 Dazu z344hlt auch die von der Beklagten importierte und vertriebene Tape-tenkleistermaschine. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach 247 1 Abs. 2 Nr. 3 GSG liegt nicht vor. Spezialvorschriften f374r Tapetenkleistermaschinen sind nicht ersichtlich (vgl. etwa die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 16 f.). 2. Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (247 561 ZPO), da die Beklagte dem Kl344ger, der sich nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei der Reinigung der Tapetenkleistermaschine verletzt hat, f374r die Verletzungsfolgen nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG, 247 847 Abs. 1 BGB a.F. haftet. 8 a) 247 3 Abs. 1 und 3 GSG ist Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB (Senat, Urteile vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 382 m.w.N. und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347; Beschl374sse vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - VersR 1984, 270 und vom 28. April 1987 - VI ZR 247/86 - VersR 1988, 635, 636; vgl. auch OLG D374s-seldorf, VersR 1989, 1158 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 7. M344rz 1989 - VI ZR 257/88 -; OLG Bremen, VersR 2004, 207, 208 mit Nicht-zulassungsbeschluss des Senats vom 15. Juli 2003 - VI ZR 11/03 -; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 3). 9 b) Die Beklagte hat den 344u337eren Tatbestand des 247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG erf374llt, weil sie ein technisches Arbeitsmittel in den Verkehr gebracht hat, das nicht der von der Norm geforderten Beschaffenheit entsprach. 10 - 7 - aa) Die Tapetenkleistermaschine f344llt nicht in den Regelungsbereich ei-ner in 247 3 Abs. 1 Satz 1 GSG angesprochenen Rechtsverordnung. Die insoweit in Betracht kommende Neunte Verordnung zum Ger344tesicherheitsgesetz (9. GSGV = Maschinenverordnung; vgl. dort 247 1 Abs. 2) gilt nicht f374r Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist (247 1 Abs. 5 Nr. 1 der 9. GSGV; vgl. Jeiter/Klindt, aaO, 247 3 Rn. 32 f.). Es gilt also 247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. Danach d374rfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverh374tungsvorschriften so be-schaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgem344337en Ver-wendung gegen Gefahren aller Art f374r Leben oder Gesundheit soweit gesch374tzt sind, wie es die Art der bestimmungsgem344337en Verwendung gestattet (vgl. Se-nat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). 11 bb) Die Tapetenkleistermaschine war nicht dementsprechend beschaf-fen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts sind die nach innen ragenden Gratkanten der Kleisterwanne messerscharf. S344mtliche Blechkanten sind nicht abgerundet, so dass eine er-h366hte Verletzungsgefahr f374r den Benutzer besteht. Dieser Zustand entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, denn die Blechkanten sind nach den auf sachverst344ndiger Beratung beruhenden Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, bei der Produktion nach dem Abschneiden der Bleche zu entgraten. Bei dieser Sachlage liegt auch unter Ber374cksichtigung der hohen Anforderungen, die der erkennende Senat insoweit stellt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Beschluss vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO; Kullmann in Kull-mann/Pfister, aaO, S. 27 f.; Peine, aaO, 247 3 Rn. 24 ff.), ein Versto337 gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ersichtlich vor. 12 - 8 - cc) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Haftung der Be-klagten nicht deshalb aus, weil 247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG anders als 247 6 Abs. 1 ProdSG dem Wortlaut nach nur die bestimmungsgem344337e Verwendung erfasst. 13 14 (1) Gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG ist der gesetzlich gebotene Schutz bei "bestimmungsgem344337er Verwendung" zu gew344hrleisten. Bestimmungsgem344337e Verwendung in diesem Sinne ist nach 247 2 Abs. 5 GSG die Verwendung, f374r die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Ver-kehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, geeignet sind (Nr. 1) oder die 374bliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausf374hrung der technischen Arbeitsmittel ergibt (Nr. 2). Demgegen374ber stellt das Produktsicherheitsgesetz nicht allein auf die bestimmungsgem344337e Ver-wendung, sondern in 247 6 Abs. 1 ProdSG daneben auf die zu erwartende Ver-wendung ab. Es wird nicht einheitlich beurteilt, ob es sich hierbei um mehr als einen sprachlichen Unterschied handelt (vgl. Jeiter/Klindt, aaO, 247 3 Rn. 51), oder ob nicht der Schutzbereich des Ger344tesicherheitsgesetzes, auch ohne dies ausdr374cklich zu benennen, eine nahe liegende Fehlanwendung, einen 374b-lichen Fehlgebrauch (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7 m.w.N.) oder eine f374r den Hersteller vorhersehbare Verwendung erfasst (Jeiter/Klindt, aaO, 247 3 Rn. 55 im Hinblick auf EG-Produktsicherheitsrichtlinie 92/59/EWG vgl. aaO 247 2 Rn. 53 und 247 3 Rn. 47, 49, 52; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7; Peine, aaO, 247 3 Rn. 82 [f374r Spielzeug]). (2) Diese Frage bedarf im Streitfall keiner Beantwortung. Denn der Unfall hat sich bei bestimmungsgem344337er Verwendung ereignet. Der Kl344ger hat die Maschine entsprechend ihrer Bestimmung zum Einkleistern von Tapeten ver-wendet. Das Reinigen der Kleisterwanne nach dem Gebrauch ist zur Sicherstel-lung wiederholter Nutzung unerl344sslich und geh366rt ebenso zum Verwendungs-vorgang wie das Einf374llen des Kleisters davor (vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1977, 1133). Durch den Begriff der bestimmungsgem344337en Verwendung sollen 15 - 9 - die Nutzung zu anderen Zwecken, wie etwa die eines Rasenm344hers zum He-ckenschneiden, oder offensichtlicher Fehlgebrauch ausgeschlossen werden (vgl. Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7; LG Frankfurt, NJW-RR 1986, 658, 659), nicht aber notwendige Nach- und Vorbereitungshandlungen an techni-schen Arbeitsmitteln. Diese sind Teil des einheitlichen Verwendungsbegriffs im Sinne des 247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. Auch die auf der Verpackung abgedruckte Reinigungsanleitung nimmt das Hineingreifen in die Wanne zum Zweck der Reinigung bereits dem Wort-sinn nach nicht aus dem Verwendungsbegriff heraus. Sie lautet: "Kleisterreste ausgie337en und die Wanne unter flie337endem Wasser reinigen. Kleistermaschine an der Luft trocknen lassen und im Originalkarton aufbewahren". Eine Be-schr344nkung der Reinigung auf blo337es Aussp374len ohne manuelle Unterst374tzung ist hieraus nicht zu entnehmen. 16 dd) Die Beklagte hat die Tapetenkleistermaschine dadurch in den Ver-kehr gebracht, dass sie diese aus China importierte und an die Handelskette A. S. weiterverkaufte, wo sie der Kl344ger erwarb (247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG). Ge-m344337 247 2 Abs. 3 Satz 1 GSG ist Inverkehrbringen jedes 334berlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Hierunter f344llt die Lieferung des inl344ndischen Impor-teurs an den inl344ndischen H344ndler oder Verbraucher (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - VIII ZR 113/80 - NJW 1981, 2640, 2641; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 19 und 23; ders., Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 318). 17 ee) Das Berufungsgericht stellt verfahrensfehlerfrei fest, dass sich der Kl344ger beim Reinigen der Kleisterwanne verletzt hat. Die Kausalit344t der Schutz-gesetzverletzung f374r den beim Kl344ger eingetretenen K366rperschaden wird von der Revision nicht in Frage gestellt. 18 c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. 19 - 10 - aa) Ein Versto337 gegen den objektiven bzw. 344u337eren Tatbestand des 247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG begr374ndet in einem Schadensfall noch keine Haftung. Eine Schadensersatzpflicht besteht f374r den Produktverantwortlichen nur, wenn ihn ein Verschulden an dem Gesetzesversto337 trifft (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 33; ders., aaO, Rn. 280 f.; Peine, aaO, 247 3 Rn. 157). Bei dieser Pr374fung ist zu beachten, dass 247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG dem Importeur nicht dieselben Pflich-ten wie einem Hersteller auferlegt. Jedem Produktverantwortlichen kann nur der Standard seines Berufskreises abverlangt werden (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 34, 35; ders., aaO, Rn. 325, 330; Peine, aaO, 247 3 Rn. 159; BT-Drucks. 12/2693 S. 17, 21). 20 bb) Die Beklagte, die das von ihr aus China importierte Produkt in hoher St374ckzahl vertreibt, w344re jedenfalls verpflichtet gewesen, die Tapetenkleister-maschinen zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig dar-auf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine dahingehende 334berpr374fungspflicht des Importeurs hat der erkennende Senat bereits bejaht (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). Sie ist auch in der Literatur anerkannt (Kullmann in Kull-mann/Pfister, aaO, S. 35 f.; ders., aaO, Rn. 330 f.; Peine, aaO, 247 3 Rn. 159; K366hler, BB 1985, Beilage 4, 10, 12; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446; vgl. auch BT-Drucks. 12/2693 S. 17, 21). Der Fehler w344re bei pflichtgem344337er Unter-suchung ohne weiteres entdeckt worden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. De-zember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). 21 cc) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der 334berpr374fungspflicht der Beklagten keine n344heren Feststellungen getroffen hat. Da die Beklagte 247 3 Abs. 1 Satz 2 GSG objektiv verletzt hat, spricht eine Vermutung daf374r, dass diese Verletzung des Schutzgesetzes auch schuldhaft 22 - 11 - erfolgt ist. Es lag an der Beklagten, Umst344nde darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die Annahme zumindest fahrl344ssigen Verhaltens auszur344umen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO, 271; OLG M374nchen, VersR 1975, 605, 606; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446; alle zu 247 3 Abs. 1 GSG; OLG Stuttgart, NJW-RR 1992, 670, 671; Kullmann, aaO, Rn. 286 zu 247 3 Abs. 3 Satz 2 GSG). dd) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklag-te sei insoweit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. 23 Welche Pr374fungen der Importeur anstellen und in welchem Umfang er die importierten Ger344te untersuchen oder untersuchen lassen muss, ist eine Frage des Einzelfalls (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 36; Kullmann, aaO, Rn. 331; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446). Die H344ufigkeit der notwen-digen Stichproben h344ngt unter anderem davon ab, ob die importierten Maschi-nen aus einem Fertigungsvorgang stammen oder nicht. Im letztgenannten Fall sind h344ufigere Stichproben erforderlich, um die Entdeckung von Fehlern wahr-scheinlich zu machen. Ferner kann den Importeur bei Importen aus dem au337er-europ344ischen Bereich eine besondere Verantwortung treffen (Kollmer, NJW 1997, 2015, 2017; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446). 24 Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte insoweit erstinstanzlich in dem erforderlichen Ma337e vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit entgegen der Annahme der Revision auch nicht verfahrensfehlerhaft die Be-klagte entlastenden zweitinstanzlichen Sachvortrag 374bergangen. Es hat ausge-f374hrt, die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Beklag-ten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen "Ausrei337er", sei neu und unsubstantiiert. Es werde nicht vorgetragen, wie viele Stichproben in Anbetracht der nach Behauptung der Beklagten mehr als zehntausendfach ver- 25 - 12 - triebenen Maschinen die Beklagte selbst durchgef374hrt habe oder habe durch-f374hren lassen. 26 Das Berufungsgericht hat den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision zu Recht als neu angesehen und des-halb unber374cksichtigt gelassen. Er war sowohl in tats344chlicher Hinsicht als auch aus rechtlichen Gr374nden neu im Sinne der 247247 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 29. Juli 2004 an das Amtsgericht lediglich dargelegt, dass die Tapetenkleistermaschine zehntausendfach im EG-Raum vertrieben werde. Die Frage eines Ausrei337ers wird in diesem Zusam-menhang nur spekulativ behandelt. Zudem handelte es sich um Vorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz. Dieses ist in zweiter Instanz neu (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03 - NJW 2004, 2382; vgl. Musie-lak/Huber, ZPO, 4. Aufl., 247 296 a Rn. 5 m.w.N.; Musielak/Ball, aaO, 247 531 Rn. 14; Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 296 a Rn. 3). Die Revision zeigt keine Gr374nde auf, die das Amtsgericht h344tten veranlassen m374ssen, die m374ndliche Verhandlung wiederzuer366ffnen. Die Erheblichkeit eines erstmals in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vorbringens allein w344re nicht ausrei-chend (vgl. Musielak/Stadler, aaO, 247 156 Rn. 4; Z366ller/Greger, aaO, 247 156 Rn. 4). Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte auf zuvor in ihrem Vortrag nicht andeutungsweise enthaltenes entlastendes Vorbringen hin-zuweisen (vgl. BGHZ 156, 269, 270 f.; BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434, 435; Musielak/Stadler, aaO, 247 139 Rn. 5, 7, 9; Z366ller/Greger, aaO, 247 139 Rn. 3, 17), so dass auch insoweit kein zwingender Grund zur Wiederer366ffnung bestand (hierzu Z366ller/Greger, aaO, 247 156 Rn. 3; 247 283 Rn. 5). Dass die Ber374cksichtigung der neuen Tatsachen durch das Berufungsge-richt hier ausnahmsweise zul344ssig gewesen sein k366nnte (247247 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO), legt die Revision nicht dar. Auf ihre im Zusammenhang mit 27 - 13 - der vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung des Vor-bringens erhobenen R374gen kommt es danach nicht mehr an. 28 3. Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der H366he des zuerkannten Schmerzensgeldes darauf beschr344nkt zu pr374fen, ob eine Ermessens374berschreitung des Amtsgerichts vor-liege. Zwar w344re es fehlerhaft gewesen, wenn sich das Berufungsgericht auf eine blo337e 334berpr374fung der Ermessensaus374bung des Amtsgerichts beschr344nkt h344tte. So sind seine Ausf374hrungen indes nicht zu verstehen. a) Die Frage, inwieweit das Berufungsgericht nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Vorin-stanz 374berpr374fen kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Einerseits wird vertreten, eine 334berpr374fung sei auf Rechtsfehler beschr344nkt. L344gen solche nicht vor, d374rfe die Berufungsinstanz nicht eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (OLG Braunschweig, VersR 2004, 924, 925; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 398, 399; OLG Hamm, VersR 2006, 134, 135; vgl. auch OLG Hamm, VersR 2004, 757; OLG M374nchen, NJW 2004, 959). Nach der Ge-genmeinung darf und muss das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermes-sensaus374bung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gem344337 247 529 Abs. 1 ZPO, selbst 374ber die Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden (OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954). 29 b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Eine Beschr344nkung der Pr374-fungskompetenz des Berufungsgerichts - entsprechend der des Revisionsge-richts - hat der Bundesgerichtshof bereits f374r den Bereich der Vertragsausle-gung abgelehnt (BGHZ 160, 83 ff.) und darauf hingewiesen, dass im Bereich der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Beru-fungsgerichts an eine lediglich m366gliche, aber nicht 374berzeugende Wertung der 30 - 14 - Vorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92). Die insoweit angestellten Erw344-gungen gelten f374r die 334berpr374fung der Schmerzensgeldbemessung in gleicher Weise (vgl. OLG Brandenburg, aaO; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 33/2004 Anm. 6). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach 247 529 ZPO ma337geblichen Tatsachen gem344337 247247 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Um-fang darauf zu 374berpr374fen, ob sie 374berzeugt. H344lt das Berufungsgericht sie f374r zwar vertretbar, letztlich aber bei Ber374cksichtigung aller Gesichtspunkte nicht f374r sachlich 374berzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Be-rufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu pr374fen, ob die Bemessung Rechtsfehler enth344lt, insbesondere ob das Gericht sich mit allen ma337geblichen Umst344nden ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Be-ziehung der Entsch344digung zu Art und Dauer der Verletzungen bem374ht hat (vgl. Senat BGHZ 138, 388, 391 m.w.N.). d) Hier hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, das zuerkannte Schmer-zensgeld von 4.000 200 bewege sich an der oberen Grenze des zuzubilligenden Rahmens. Eine Ab344nderung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da das Amtsgericht das ihm einger344umte Ermessen nicht 374berschritten habe. Auch wenn dieser Satz missverst344ndlich sein k366nnte, lassen die nachfolgenden Ausf374hrungen erkennen, dass das Berufungsgericht sich selbst mit den f374r die Schmerzens-geldbemessung ma337gebenden Faktoren auseinandergesetzt hat und das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld als angemessenen Ausgleich f374r den immateriellen Schaden des Kl344gers ansieht. Es hei337t n344mlich, 4.000 200 seien angesichts der Art der Verletzung, der Dauer der Arbeitsunf344higkeit und des Dauerschadens vertretbar. Die Sehnen des linken Handgelenks seien ebenso teilweise durchtrennt gewesen, wie Nerven der Hand. An der Daumenwurzel des Kl344gers seien eine sichtbare Narbe sowie Gef374hlsminderungen geblieben. 31 - 15 - Der Kl344ger sei vom 19. Mai 2001 bis zum 10. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunf344-hig gewesen. 32 Diese Ausf374hrungen sind aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 19.08.2004 - 3 C 55/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 10.02.2005 - 6 S 242/04 -
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