BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 46/05 Verk374ndet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Gb, 251 UmweltHG 247 16 Abs. 1 a) Auch unter Ber374cksichtigung von Art. 20a GG und 247 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Besch344digung eines nicht nur zu einem vor374bergehenden Zweck angepflanz-ten Geh366lzes nicht ein Minderwert des Geh366lzes selbst, sondern nur eine durch seine Besch344digung bewirkte Wertminderung des Grundst374cks ersatzf344hig (Best344-tigung von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061). b) Die besch344digungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Geh366lzes f374hrt f374r sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundst374cks. Die Folgen sei-nes vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach sei-nem Eintritt ersatzf344hig ist. BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 46/05 - OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin von Hanggrundst374cken in Heppenheim. Vor ihren Grundst374cken verl344uft ein B374rgersteig mit einer St374tzmauer, die die beklagte Stadt (fortan: Beklagte) 1997 erneuern lie337. Zuvor hatte sie der Kl344ge-rin dabei eine schonende Behandlung ihrer beiden neben dem B374rgersteig ste-henden 21 m hohen und 80 bis 90 Jahre alten Walnussb344ume zugesagt. Gleichwohl trennte die ausf374hrende Firma bei der Errichtung der St374tzmauer Starkwurzeln der B344ume ab, was zu einem Verlust von 35 % des Wurzelvolu-mens f374hrte. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte und die inzwischen insolvent ge-wordene und nunmehr gesondert verklagte ausf374hrende Firma auf Ersatz der Kosten f374r Ma337nahmen zur Pflege der B344ume und deren Minderwerts sowie auf Feststellung ihrer Pflicht in Anspruch, auch zuk374nftige Sch344den auf Grund der Wurzelbesch344digung zu ersetzen. 1 Das Landgericht hat die Klage gegen374ber der ausf374hrenden Firma ab-gewiesen und ihr gegen374ber der Beklagten teilweise stattgegeben. Auf die Be- 2 - 4 - rufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht der Kl344gerin unter Zur374ck-weisung der weitergehenden Rechtsmittel Ersatz weiterer Kosten zuerkannt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Kl344gerin auch die zuk374nfti-gen Sch344den infolge der Wurzelkappung zu ersetzen. Mit der von dem Beru-fungsgericht insoweit zugelassenen Revision verlangt die Kl344gerin Zahlung wei-terer 15.338,76 200 als Ausgleich f374r die Minderung des Werts ihrer B344ume. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte der Kl344gerin dem Grunde nach wegen schuldhafter Verletzung der privatrechtlich begr374nde-ten Pflicht zur schonenden Behandlung der Baumwurzeln zum Schadensersatz verpflichtet (247247 282, 280, 278, 241 Abs. 2, 249 BGB). Die Beklagte schulde je-doch nicht Ersatz f374r eine von der Kl344gerin geltend gemachte Wertminderung der besch344digten B344ume, weil diese rechtlich nicht selbst344ndige, sondern we-sentliche Bestandteile des Grundst374cks seien. Nur wenn die Besch344digung der B344ume zu einer Wertminderung des Grundst374cks gef374hrt habe - was hier nicht der Fall sei -, k366nne wegen dieses Schadens Ersatz verlangt werden. Ein Scha-densersatzanspruch lasse sich auch nicht mit der sog. 204Methode Koch223 begr374n-den. Diese Berechnungsmethode, mit der der Sachwert von Geh366lzen ermittelt und dieser als Wertanteil des Grundst374cks verstanden werde, sei n344mlich nur geeignet, bei einer Totalzerst366rung von Geh366lzen einen nach Anpflanzung jun-ger Ersatzb344ume verbleibenden Minderwert des Grundst374cks zu bestimmen. F374r den hier vorliegenden Fall einer Teilsch344digung von B344umen sei sie weder gedacht noch aussagekr344ftig. Zuk374nftig eventuell noch eintretende, auf die Kappung der Wurzeln zur374ckzuf374hrende Verm366genssch344den seien vom Fest- 3 - 5 - vom Feststellungsausspruch des Urteils erfasst, begr374ndeten aber derzeit keine Wertminderung. 4 Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung im Er-gebnis stand. II. 5 Die durch den Einzelrichter wegen Grunds344tzlichkeit zugelassene Revi-sion ist zul344ssig und f374hrt nicht wegen Versto337es gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Anders als bei Beschl374ssen im Be-schwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grunds344tzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255), war hier der Einzelrichter im Berufungsverfah-ren der zur Entscheidung gesetzlich zust344ndige Richter. Er ist durch den 334ber-tragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung 374ber die Berufung und die Zulassung der Revision befugt, auch wenn das Kollegium die grunds344tzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat (BGH, Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 286/02, NJW 2300, 2900, 2901). Ob etwas anderes dann zu gel-ten hat, wenn es der Einzelrichter entgegen 247 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlassen hat, den Rechtsstreit dem Kollegium vorzulegen, braucht nicht entschieden zu werden. Eine wesentliche 304nderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift ist nicht eingetreten. III. Die Revision bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 6 1. Da das Berufungsgericht die Revision zul344ssigerweise nur wegen der Frage zugelassen hat, ob der Kl344gerin auch ein durch die Besch344digung der Walnussb344ume entstandener Minderwert zu ersetzen ist, steht rechtskr344ftig 7 - 6 - fest, dass die Beklagte der Kl344gerin den aus der Kappung der Wurzeln der B344ume entstandenen und noch entstehenden Schaden und in diesem Rahmen auch den Aufwand zu ersetzen hat, der durch die getroffenen Erhaltungsma337-nahmen entstanden ist. Einen Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz der allein noch streitigen Wertminderung durch die Kappung der Wurzeln der B344ume hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. 2. Ein Anspruch auf Ersatz des Minderwerts der B344ume steht der Kl344ge-rin nicht zu. 8 a) Ein Baum wird nach 247 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Einpflanzen we-sentlicher Bestandteil des Grundst374cks. Er kann deshalb gem344337 247 93 BGB nicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, dass ein Baum, von dem hier nicht gegebenen Sonderfall der zum Verkauf bestimmten B344ume (OLG Hamm NJW-RR 1992, 1438, 1439; OLG M374nchen VersR 1995, 843, 844; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 249 Rdn. 26) abgesehen, auch kein eigenst344ndiges sch344digungsf344hi-ges Rechtsgut darstellt, seine Besch344digung vielmehr nur als Sch344digung des Grundst374cks eine Ersatzverpflichtung ausl366st (Senat, BGHZ 143, 1, 6; BGH, Urt. v. 24. Januar 1963, III ZR 149/61, NJW 1963, 906, 907; Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Beschl. v. 7. M344rz 1989, VI ZR 147/88, NuR 1991, 94). Diese Rechtsprechung hat nahezu einhellige Zustimmung ge-funden (OLG Celle NJW 1983, 2391; OLG D374sseldorf AgrarR 1993, 119; NJW-RR 1997, 856; OLG M374nchen VersR 1995, 843, 844; OLG K366ln NZM 2000, 108, 109; KG NJW-RR 2000, 160, 161; AnwK-BGB/Magnus, 247 249 Rdn. 66; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., 247 249 Rdn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 251 Rdn. 11; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 249 Rdn. 119; Staudinger/Schiemann, BGB [2004], 247 251 Rdn. 89; Stollenwerk, NZM 2000, 958; a. M.: Kappus, VersR 9 - 7 - 1984, 1021, 1023) und wird auch von Koch (NJW 1979, 2601) und der von ihm entwickelten Berechnungsmethode nicht in Frage gestellt (vgl. H366tzel, AgrarR 1997, 369, 372; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). 10 b) Daran haben entgegen der Ansicht der Revision weder die Einf374gung des Art. 20a in das Grundgesetz noch 247 16 Abs. 1 UmweltHG etwas ge344ndert. 11 aa) Nach Art. 20a GG sch374tzt der Staat zwar die nat374rlichen Lebens-grundlagen. Dies geschieht aber im Rahmen der verfassungsm344337igen Ordnung durch Gesetzgebung und nach Ma337gabe von Gesetz und Recht durch die voll-ziehende Gewalt und die Rechtsprechung. In diesem Rahmen kann die Erhal-tung der nat374rlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel bei der Auslegung von Rechtsvorschriften zu ber374cksichtigen sein (BVerwG NVwZ 1998, 398, 399; NVwZ-RR 2003, 171; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, Art 20a Rdn. 64; Epiney in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 20 a Rdn. 53; H366mig in Seibert/H366mig, GG, 7. Aufl., Art. 20a Rdn. 6; Murswiek in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 20a Rdn. 61). Dies gilt grunds344tzlich auch im Zivilrecht (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 20a Rdn. 21). Die M366glichkeit einer solchen Auslegung besteht hier aber nicht. Die Vorschriften der 247247 94 Abs. 1 Satz 2, 93 BGB ordnen die B344u-me, die keine Scheinbestandteile sind, dem Grundst374ckseigentum zu. 334ber sol-che eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers k366nnen sich die Gerichte auch im Anwendungsbereich des Art. 20a GG nicht hinwegsetzen (vgl. BFH BFHE 184, 226, 231; Dreier/Schulze-Fielitz, aaO, Art 20a Rdn. 61 u. 63; Epiney, H366mig und Jarass jeweils aaO). Es ist zudem auch nicht erkennbar, weshalb Art. 20a GG einer Zuordnung von B344umen zum Grundst374ckseigentum inhaltlich entge-genstehen k366nnte. bb) 247 16 Abs. 1 UmweltHG bestimmt, 344hnlich wie 247 251 Abs. 2 Satz 2 BGB, nur, dass die nach 247247 1, 2 UmweltHG zu ersetzenden Kosten f374r eine 12 - 8 - tats344chlich erfolgte Vollwiederherstellung besch344digter Natur und Landschaft nicht allein deshalb im Sinne von 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unverh344ltnism344337ig sind, weil sie den Wert der Sache 374bersteigen. Ob diese Vorschrift auf andere Ersatzanspr374che wegen besch344digter Natur und Landschaft entsprechend an-zuwenden ist (dazu: Salje in Salje/Peter, UmweltHG, 247 16 Rdn. 15; Staudin-ger/Kohler, BGB [UmweltHR 2002], 247 16 UmweltHG Rdn. 5), braucht hier nicht entschieden zu werden. F374r die Anwendung der Vorschrift ist es gleichg374ltig, ob sich die Haftung nach 247247 1, 2 UmweltHG f374r eine Besch344digung von Natur und Landschaft rechtlich aus der Besch344digung eines Grundst374cks oder einer be-weglichen Sache ergibt. Deshalb lassen sich ihr auch keine Erkenntnisse dar-374ber entnehmen, ob die Besch344digung eines Baumes die Verletzung eines ei-genst344ndigen Rechtsguts oder eine Besch344digung des Grundst374cks darstellt. 3. Ein Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz einer Minderung des Werts ihres Grundst374cks scheidet ebenfalls aus. 13 a) Eine Minderung des Verkehrswerts des Grundst374cks der Kl344gerin durch die Kappung der Starkwurzeln der beiden Walnussb344ume hat das Beru-fungsgericht, sachverst344ndig beraten, ausgeschlossen. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass der Ver-kehrswert eines bebaubaren Grundst374cks regelm344337ig entscheidend durch die Lage und das Ausma337 der vorhandenen oder zul344ssigen Bebauung und nicht durch seinen Bewuchs bestimmt wird. Das kann zwar, je nach Art und Umfang des Bewuchses oder angesichts seiner Funktion f374r das Grundst374ck, das ist der Revision einzur344umen, im Einzelfall anders sein (BGHZ 119, 62, 67 f.). Voraus-setzung daf374r ist aber, dass der Bewuchs die Eigenart des Grundst374cks in be-sonderer Weise pr344gt und das Bebauungsinteresse des durchschnittlichen Er- 14 - 9 - werbsinteressenten in seiner Bedeutung zur374cktreten l344sst. Dass und aus wel-chen Gr374nden das hier der Fall sein soll, hat die Kl344gerin nicht dargelegt. 15 b) Das Berufungsgericht hat eine Minderung des Grundst374ckswerts aus anderen Gr374nden ebenfalls verneint. Auch das ist im Ergebnis nicht zu bean-standen. 16 aa) Die Besch344digung eines Baums kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann zu einer Wertminderung des Grundst374cks f374h-ren, wenn sich sein Verkaufswert hierdurch nicht ver344ndert hat (Senat, BGHZ 143, 1, 9; BGH, Beschl. v. 7. M344rz 1989, VI ZR 147/88, NuR 1991, 94 f.). Im Rahmen des Schadensersatzes ist dem Interesse des Gesch344digten an der Wiederherstellung des fr374heren Zustands seines Grundst374cks so weit, wie dem Ersatzpflichtigen zumutbar, Rechnung zu tragen und deshalb neben einem Er-satz f374r die Kosten einer Teilwiederherstellung ein Ausgleich f374r den verblei-benden Minderwert des Grundst374cks zu leisten (BGH, Beschl. v. 7. M344rz 1989, aaO). Dies hat der Bundesgerichtshof bislang ausdr374cklich nur f374r den Fall ent-schieden, dass ein Baum auf einem Grundst374ck vollst344ndig zerst366rt worden ist. Auch der Teilschaden eines Baumes ohne Totalverlust kann indes nach der von Koch f374r die Berechnung einer Wertminderung des Grundst374cks entwickelten und von dem Bundesgerichtshof grunds344tzlich auch anerkannten Berech-nungsmethode zu einer dauerhaften Wertminderung des Grundst374cks f374hren (Koch, VersR 1990, 573, 588 Nr. 40 und 589 Nr. 42; Breloer, AgrarR 2005, 116, 118; dies., Der Sachverst344ndige [DS] 2005, 217, 218). Ob sie dem Gesch344dig-ten auch bei einem Teilschaden zu ersetzen ist, ist umstritten (daf374r: OLG D374s-seldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119 f.; Erman/Kuckuk, aaO, 247 249 Rdn. 27; Soergel/Mertens, aaO, 247 249 Rdn. 120; dagegen: OLG M374nchen VersR 1995, 843, 844; OLG K366ln NZM 2000, 108 f.; LG Berlin VersR 1980, 1053 f.; LG Bielefeld NJW-RR 1992, 26 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 251 - 10 - Rdn. 11; Staudinger/Schiemann, aaO, 247 251 Rdn. 91 f.) und von dem Bundes-gerichtshof bislang nicht entschieden worden. Die Frage bedarf auch jetzt kei-ner Entscheidung. 17 bb) Eine Beeintr344chtigung der B344ume, aus der eine solche Wertminde-rung des Grundst374cks abgeleitet werden k366nnte, liegt hier nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts nicht vor. (a) Ansatzpunkt f374r die Ermittlung eines Minderwerts des Grundst374cks kann nach der von Koch begr374ndeten Methode der Verlust wesentlicher Funkti-onen des besch344digten Baumes f374r das Grundst374ck etwa durch Kronenauslich-tung, Verkr374ppelung oder Verunstaltung sein (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG D374sseldorf VersR 1992, 458; AgrarR 1993, 119, 120; LG Berlin VersR 1980, 1053; Koch, Aktualisierte Geh366lzwerttabellen, 3. Aufl., S. 55; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Eine solche Funktionsbeein-tr344chtigung ist hier nicht gegeben. Nach den von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kappung des Wurzelwerks nicht zu 344u337erlich sichtbaren Ver344nderungen am Erscheinungsbild oder Einbu-337en an Vitalit344t oder Funktion der B344ume f374r die Grundst374cke der Kl344gerin ge-f374hrt. 18 (b) Die Kappung des Wurzelwerks bewirkt allerdings einen erh366hten Pflegeaufwand. Dieser kann zwar eine Wertminderung des Grundst374cks be-gr374nden (OLG D374sseldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119, 120; Staudin-ger/Schiemann, aaO, 247 251 Rdn. 92; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Hier scheidet seine Ber374cksichtigung unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung des Grundst374cks aber aus, weil die Beklagte bereits rechtskr344ftig dazu verurteilt worden ist, der Kl344gerin diesen Aufwand zu ersetzen. 19 - 11 - (c) F374r das Revisionsverfahren ist schlie337lich davon auszugehen, dass die Restlebensdauer der B344ume infolge der Wurzelkappung von 70 bis 80 Jah-ren auf 20 bis 40 Jahre gesunken ist. Sie kommt als Ankn374pfungspunkt einer Wertminderung des Grundst374cks indes ebenfalls nicht in Betracht. 20 21 (aa) Die Verk374rzung der Restlebensdauer eines Baumes f374hrt dazu, dass der gesch344digte Grundst374ckseigent374mer fr374her als bei normalem Verlauf vor der Notwendigkeit steht, den Baum durch einen jungen zu ersetzen. Der alte Baum kann damit nur f374r einen geringeren Zeitraum in seiner Funktion f374r das Grundst374ck genutzt werden. Ersatz eines solchen Nutzungsausfalls kommt nur bei Sachen in Betracht, auf deren st344ndige Verf374gbarkeit die eigenwirt-schaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGHZ 98, 212, 222). Das ist bei dem Ausfall von B344umen nicht der Fall (Breloer, DS 2005, 217, 218). (bb) Die Kosten der Anpflanzung eines j374ngeren Baumes, die bei Ab-sterben des alten Baums notwendig werden, und die danach verbleibende Wertminderung des Grundst374cks durch den vollst344ndigen Verlust des alten Baums sind allerdings besch344digungsbedingte Nachteile, die dem Gesch344dig-ten zu ersetzen sind (BGHZ 119, 62, 65; 143, 1, 9 [Senat]; BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Celle NJW 1983, 2391 f.; OLG Karlsruhe VersR 1989, 967, 968; AnwK-BGB/Magnus, aaO, 247 249 Rdn. 66; Bamberger/Roth/Gr374neberg, aaO, 247 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, aaO, 247 249 Rdn. 26; H366tzel, AgrarR 1997, 369, 372). Sie entstehen bei einem Teilschaden an einem Baum ohne dessen Totalverlust aber nicht schon mit der Besch344di-gung des Baums, sondern erst, wenn sich dieses Risiko verwirklicht (a. M. OLG D374sseldorf AgrarR 1993, 119, 120). Ein solcher Schaden ist darum auch erst in diesem Zeitpunkt ersatzf344hig. Die Ersatzpflicht der Beklagten f374r solche k374nfti-gen Sch344den ist rechtskr344ftig festgestellt. Der Kl344gerin daneben noch eine Wertminderung f374r ein Risiko zuzusprechen, das in der M366glichkeit dieses oh- 22 - 12 - nehin zu ersetzenden Schadens besteht, liefe auf eine nicht gerechtfertigte Doppelentsch344digung hinaus (Tiedtke-Crede, Wertmittlungsforum 2002, 137, 139; 344hnlich auch Breloer, AgrarR 2005, 116, 119). Sie scheidet deshalb aus. III. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.11.2001 - 2 O 272/99 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 U 256/01 -
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