BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 46/06 Verk374ndet am: 10. November 2006 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004 Abs. 2 Das Recht der Mieter von Wohn- oder Gesch344ftsr344umen auf Mitbenutzung der Ge-meinschaftsfl344chen eines Hauses steht dem Recht des Eigent374mers entgegen, ei-nem Dritten die Ablage f374r die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschafts-fl344chen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenst344nden keine Bel344stigung oder Gef344hrdung ausgeht. BGH, Urt. v. 10. November 2006 - V ZR 46/06 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landge-richts M374nchen I vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Testamentsvollstrecker nach Dr. H. H. . Zum Nachlass geh366ren mit Mieth344usern bebaute Grundst374cke in T. und M. . Die Beklagte gibt das Branchenbuch "D. M. " heraus, in dem kostenfreie und kostenpflichtige Eintr344ge Gewerbetreibender und die Tele-fonnummern von Beh366rden, Stadtpl344ne und Stra337enverzeichnisse enthalten sind. Das DIN A 4 gro337e Buch ist etwa 3,5 cm dick und kann daher in der Regel nicht in Hausbriefk344sten eingeworfen werden. Die Beklagte vertreibt die j344hrlich erscheinende Neuauflage dadurch, dass sie die B374cher im Eingangsbereich der 1 - 3 - H344user ablegen l344sst, von wo aus die Bewohner der H344user sie mitnehmen k366nnen. Nicht abgeholte B374cher l344sst die Beklagte alsbald wieder einsammeln. Mit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 5. Dezember 2003 und 27. Januar 2004 verbot der Erblasser der Beklagten erfolglos die Ablage des Branchenbuches in seinen H344usern. 2 Mit der Klage hat er verlangt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unter-lassen, die B374cher vor oder in Hauseing344ngen, Fluren, Treppenh344usern und Stufen seiner H344user abzulegen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Erblasser ist w344hrend des Berufungsverfahrens verstorben. Der Kl344ger setzt den Rechtsstreit als Testamentsvollstrecker fort. Im Laufe des Berufungs-verfahrens hat sich die Beklagte in strafbewehrter Form verpflichtet, es zu un-terlassen, die B374cher auf Treppenstufen, Treppenpodesten, dem unmittelbaren Zutrittsbereich zu Stufen und Podesten und vor den Hauseingangst374ren der zum Nachlass geh366renden H344user abzulegen. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Das Landgericht hat die verbleibende Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelas-senen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit das Verfahren noch anh344ngig ist. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Kl344ger habe die von der Beklagten praktizierte Ablage der B374cher zu 4 - 4 - dulden. Eine Gefahr gehe hiervon nicht aus. Soweit der Kl344ger trotzdem Unter-lassung verlange, scheitere der Anspruch daran, dass die Mieter zum Mit-gebrauch der Gemeinschaftsfl344chen der H344user berechtigt seien und von der oder den jeweiligen Ablagestellen die B374cher mitnehmen k366nnten. Ihr Interesse, die B374cher zu erhalten, 374bersteige das Unterlassungsinteresse des Kl344gers. Soweit einzelne Exemplare der B374cher von den Mietern nicht mitgenommen w374rden, gew344hrleiste die Verteilungspraxis der Beklagten, dass diese kurzfristig entfernt w374rden. Das h344lt der Nachpr374fung stand. 5 II. Ein Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte, die praktizierte Verteilung der B374cher in dem noch streitigen Umfang zu unterlassen, besteht nicht. 6 1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kl344ger noch verfolgten Antrag dahin ausgelegt, dass er die Verteilung der B374cher in den zum Nachlass geh366-renden H344usern generell verbieten will. Diese von dem Senat in vollem Umfang nachpr374fbare Auslegung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auslegung f374hrt dazu, dass die Klage abzuweisen ist, weil kein konkretes Verhalten der Beklagten als minus aus dem zur Entscheidung gestellten Unterlassungsver-langen abgespalten werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998, I ZR 74/96, NJW 1999, 2193; v. 14. Dezember 1998, I ZR 141/96, WM 1999, 691, 693) und der von dem Kl344ger allgemein geltend gemachte Anspruch nicht besteht. 7 - 5 - 2. Nach 247 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigent374mer eines Grundst374cks zwar grunds344tzlich verlangen, dass ein Dritter es unterl344sst, auf dem Grund-st374ck etwas abzulegen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Eigent374mer zur Duldung verpflichtet ist, 247 1004 Abs. 2 BGB. So verh344lt es sich nicht nur, wenn dem Dritten ein Recht zusteht, das den Anspruch des Eigent374-mers ausschlie337t, sondern in entsprechender Anwendung von 247 986 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann, wenn einem anderen ein solches Recht gegen374ber dem Eigent374mer zusteht und der Dritte mit dessen Einverst344ndnis handelt (Se-nat, Urt. v. 17. September 1958, V ZR 63/58, NJW 1958, 2061, 2062; BGHZ 110, 313, 315; M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 69; Staudin-ger/Gursky, BGB [2006], 247 1004, Rdn. 200; Medicus, SchlHAnz 1963, 269, 270). Das Einverst344ndnis muss weder ausdr374cklich erkl344rt sein noch muss es sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Zum Ausschluss des Anspruchs des Eigent374mers reicht es vielmehr aus, dass das Einverst344ndnis des gegen374ber dem Eigent374mer Berechtigten mit dem Handeln des Dritten allgemein gegeben ist. Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch. 8 Vermietet der Eigent374mer Wohnungen oder Gesch344ftsr344ume in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten R344ume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsfl344chen des Hauses (Bub/Treier/Kr344mer, Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Teil III 3 Rdn. 1171; Schmidt/Harsch, Kompaktkommentar Mietrecht, 247 535 BGB Rdn. 75 f; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., 247 535 BGB Rdn. 26, 287; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdn. 179). Sind keine besonderen Vereinbarungen ge-troffen, umfasst es die 374bliche Benutzung (vgl. LG Berlin WuM 1987, 212, spie-lende Kinder im Hof) und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Gesch344ftsr344umen typischerweise verbundenen Umst344nde (vgl. AG M374nchen 9 - 6 - NJW-RR 1986, 1144 f, Belieferung mit einer Tageszeitung). Ein Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Gr366337e des Hausflurs das Abstellen zu-l344sst (AG Hanau, WuM 1989, 360 f; LG Bielefeld WuM 1993, 37; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdn. 288). Dasselbe gilt f374r die Besucher und Liefe-ranten des Mieters. Das Recht des Mieters zur Benutzung seiner Wohnung o-der der von ihm gemieteten Gesch344ftsr344ume hindert den Vermieter, unter Beru-fung auf sein Eigentum den Besuchern des Mieters das Betreten seines Hau-ses zu verbieten (vgl. LG M374nster MDR 1961, 234 f), selbst wenn der Besuch von dem Mieter nicht erwartet wird. Ebenso erstreckt sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, da-durch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen k366nnen. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und f374r mehrere oder alle Mieter eines Hauses be-stimmt sind, solange von der Ablage keine Bel344stigungen, wie eine Verm374llung, und keine Gef344hrdungen ausgehen. So verh344lt es sich mit den von der Beklag-ten verteilten Branchenb374chern, soweit die Parteien noch 374ber deren Verteilung streiten. Die Verteilung der B374cher ist von der Beklagten nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts so organisiert, dass von den Mietern nicht mitge-nommene Exemplare innerhalb kurzer Frist von der Beklagten wieder einge-sammelt und zur374ckgenommen werden. Damit aber 374berschreitet sie nicht das Ma337 desjenigen, was der Kl344ger aufgrund der Vermietung der Wohnungen und Gesch344ftsr344ume in den zu dem Nachlass geh366renden H344usern hinzunehmen hat. Das ist auch im Hinblick auf die von der Revision hervorgehobene Gefahr einer Nachahmung nicht anders zu beurteilen. Es fehlt n344mlich an konkreten Anhaltspunkten f374r eine solche Gefahr. Die Revision zeigt selbst nicht auf, dass es in der Vergangenheit trotz der langj344hrigen Verteilungspraxis der Beklagten zu Unzutr344glichkeiten gekommen w344re. - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 10 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 29.09.2004 - 141 C 8052/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 30 S 21005/04 -
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