BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 46/07 Verk374ndet am: 24. Januar 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 322 Abs. 1 Die Rechtskraft einer Entscheidung 374ber Schadensersatzanspr374che gegen den Ar-chitekten wegen Nichtausf374hrung einer Ausf374hrungsplanung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern des Architekten bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bau374berwachung und der Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschlie337lich die fehlende Ausf374hrungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-ter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2007 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 20. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Bo-chum zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen mangel-hafter Architektenleistungen im Rahmen der Planung und Erstellung einer Re-genwasserversickerungsanlage. 1 Der Kl344ger war Bauherr der M.-Schule in B. und beauftragte mit Gene-ralplanervertrag vom 14./21. April 1997 die Beklagte zu 3, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 und 2 sind, hin- 2 - 3 - sichtlich des zweiten Bauabschnittes dieses Bauvorhabens mit den Architekten-leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach 247 15 Abs. 2 HOAI. 3 Der Kl344ger nimmt die Beklagten wegen eines 334berschwemmungsscha-dens in H366he von 260.851,78 200 in Anspruch, der auf M344ngel der Regenwasser-versickerungsanlage zur374ckzuf374hren ist. 4 Der Schaden war bereits in dem Rechtsstreit 2 O 540/03 beim Landge-richt B. vom Kl344ger gegen die jetzige Beklagte zu 3 geltend gemacht worden. In der Klageschrift vom 12. September 2003 war zur Begr374ndung des Zahlungs-anspruchs ausgef374hrt worden: "205In der Folgezeit haben die Parteien sowie weitere am Bau beteiligte Firmen im Rahmen eines au337ergerichtlichen Beweissicherungsverfahrens die Ursache f374r die 334berschwemmung erforscht. Zu diesem Zwecke wurde im Ein-verst344ndnis aller Parteien beauftragt der Sachverst344ndige Dr. Ing. O. aus B. Im Rahmen der Schadensuntersuchung wurde festgestellt, dass die insgesamt auf dem Grundst374ck befindlichen Versickerungsanlagen I bis III aus verschiedenen Gr374nden nicht funktionsf344hig und ausreichend dimensioniert sind. Beweis: Sachverst344ndigengutachten des Dr. O. f374r das Gericht in Ab-lichtung als Anlage 2 K anbei. Aus dem Gutachten geht unbestritten hervor, dass die ma337gebliche Ur-sache f374r den 334berschwemmungsschaden eine fehlende Ausf374hrungsplanung f374r die Versickerungsanlagen war. Diese Planung zu erstellen war Aufgabe der Beklagten, die diese Leistung 374berhaupt nicht erbracht haben205." Im Gutachten des Sachverst344ndigen O. waren M344ngel der Entwurfspla-nung, die fehlende Ausf374hrungsplanung, fehlerhafte Bauausf374hrung und fehler-hafte Objekt374berwachung f374r diverse Beanstandungen an den Versickerungs-anlagen I bis III als Fehlerquelle aufgelistet und Bauunternehmer und Architekt als Verantwortlichen zugeschrieben worden. 5 Auf den Einwand der damaligen Beklagten, die Anlage sei bereits im Rahmen des ersten Bauabschnittes errichtet worden und ausweislich des Ab- 6 - 4 - nahmeprotokolls vom 28. April 1997 bei Vertragsschluss der Parteien schon fertig gestellt gewesen, trug der Kl344ger vor, der entsprechende Auftrag zur Er-stellung der Ausf374hrungsplanung an die Beklagte sei bereits im Jahr 1996 m374ndlich vergeben worden. 7 Diese Klage wurde mit rechtskr344ftigem Urteil des Landgerichts B. vom 6. Januar 2004 mit der Begr374ndung abgewiesen, der Kl344ger habe trotz entspre-chenden Hinweises des Gerichts die Beauftragung der Beklagten mit der Erstel-lung der Ausf374hrungsplanung f374r die Versickerungsanlagen nicht substantiiert dargelegt. Im vorliegenden Verfahren macht der Kl344ger geltend, die Versickerungs-anlage sei aufgrund einer fehlerhaften Entwurfsplanung der Beklagten zu 3 mangelhaft ausgef374hrt worden. Die Beklagten h344tten diese der ausf374hrenden Baufirma zug344nglich gemacht. Weiter habe die Beklagte zu 3 ihre vertraglich 374bernommene Bauaufsicht nicht ordnungsgem344337 durchgef374hrt und im Rahmen der Abnahme bestehende M344ngel der Anlage nicht beanstandet. 8 Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen, weil 374ber den geltend gemachten Anspruch bereits rechtskr344ftig entschieden worden sei. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren im gleichen Um-fang weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 10 - 5 - I. 11 Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, die erneu-te Klage sei unzul344ssig, weil das Landgericht B. 374ber den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bereits im Verfahren 2 O 540/03 rechtskr344ftig ent-schieden habe. II. Das Berufungsurteil sowie das Urteil des Landgerichts halten der rechtli-chen Nachpr374fung nicht stand. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Zul344s-sigkeit der vorliegenden Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft verneint. 12 1. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung 374ber denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 f.; Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 289). Unzul344ssig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskr344ftig entschiedenen Rechtsstreits iden-tisch ist (BGH, Urteil vom 17. M344rz 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757). 13 2. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist mit dem des Vorpro-zesses nicht identisch. 14 a) Zum Streitgegenstand sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer nat374rlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt "sei-nem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh366ren, den der Kl344ger zur St374tzung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom 15 - 6 - 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, BB 1997, 121; Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5). Ob die einzelnen Tatsachen dieses Lebens-sachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvor-gangs damals bereits kannten oder h344tten vortragen k366nnen, ist nicht erheblich. Infolgedessen geh366rt zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Pr344klusion der im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetrage-nen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der m374ndlichen Verhand-lung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei nat374rlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt geh366ren (BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 f. m.w.N.). b) Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ein Kl344ger, der Schadensersatz wegen M344ngeln eines Architektenwerkes einklagt, die er auf ein vorprozessual eingeholtes Gutachten eines Sachverst344ndigen st374tzt, regel-m344337ig alle in diesem Gutachten aufgelisteten M344ngel des Architektenwerks zum Gegenstand des Rechtsstreits macht. Um diese Wirkung herbeizuf374hren, ist es nicht erforderlich, dass er alle im Gutachten einzeln aufgef374hrten Fehler des Architekten, die nach dem Ergebnis des Gutachtens f374r den geltend ge-machten Schaden urs344chlich geworden sind, gesondert auff374hrt. Es gen374gt grunds344tzlich, den Schaden zu beschreiben, ihn dem Werk des Architekten zu-zuordnen und sich auf die vorgerichtliche Begutachtung durch den Sachver-st344ndigen und die dort aufgelisteten M344ngel zu berufen. 16 Anders kann es jedoch sein, wenn der Kl344ger sich entschlie337t, ausdr374ck-lich nur einen bestimmten Fehler des Architektenwerks zu r374gen und zur allei-nigen Grundlage seines Schadensersatzbegehrens zu machen. Es ist dem An-spruchsteller unbenommen, einzelne abgrenzbare M344ngel des Architekten-werks gesondert gerichtlich geltend zu machen. Allerdings muss diese Be- 17 - 7 - schr344nkung aus seinem Prozessvortrag f374r alle am Rechtsstreit Beteiligten ein-deutig sein. 18 c) Letzteres ist hier der Fall. Im Vorprozess vor dem Landgericht B. hat der Kl344ger ausweislich seiner Klagebegr374ndung seinen Schadensersatzan-spruch ausschlie337lich mit der fehlenden Ausf374hrungsplanung begr374ndet. Nur so hat auch die Beklagte den Prozessvortrag seinerzeit verstanden und sich daher ausschlie337lich mit dem Argument verteidigt, nicht mit der Ausf374hrungsplanung beauftragt worden zu sein. Auch das Gericht hat sich auf die alleinige Pr374fung dieser Frage beschr344nkt. Die anderen M344ngel des Architektenwerks, die das Gutachten des Sachverst344ndigen O. erw344hnt hat, haben im Rechtsstreit keine Beachtung gefunden, weil nach dem Verst344ndnis aller Prozessbeteiligten der Kl344ger sich ausdr374cklich auf den Mangel fehlender Ausf374hrungsplanung be-schr344nkt hat. Unter diesem Blickwinkel stellt sich die im Vorprozess geltend gemachte Schadensersatzforderung wegen Nichterbringung der Ausf374hrungsplanung als eine andere Forderung dar als die im Mittelpunkt des vorliegenden Tatsachen-vorbringens stehende Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter Entwurfs-planung, mangelhafter Bau374berwachung und Pflichtverletzung bei der Abnah-me. Alle Forderungen haben zwar ihre gemeinsame Grundlage in dem Archi-tektenvertrag vom 14./21. April 1997, gr374nden sich jedoch nicht auf dieselbe Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR 1998, 332 = ZfBR 1998, 144; Urteil vom 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95, BauR 1996, 427 = ZfBR 1996, 137). Vielmehr hat der Kl344ger verschiedene f374r den eingetretenen Schaden urs344chliche Pflichtverletzungen geltend gemacht, die auf selbst344ndigen, voneinander unabh344ngigen Tatsachen, also mehreren Lebenssachverhalten beruhen, die unterschiedlichen Sachvortrag des Kl344gers erfordern und die auch jeweils eine andere Verteidigung der Beklagten bedin- 19 - 8 - gen. Die in der vorliegenden Klage vorgetragenen Pflichtverletzungen der feh-lerhaften Entwurfsplanung, der mangelhaften Bau374berwachung und der unzu-reichenden M344ngel374berpr374fung bei Abnahme geh366ren bei einer nat374rlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt "seinem We-sen nach" erfassenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5) nicht zu dem Tatsachenkomplex der feh-lenden Ausf374hrungsplanung, den der Kl344ger im Vorprozess dem Gericht aus-schlie337lich unterbreitet hatte. Unterscheidet sich der Streitgegenstand des neu-en Rechtsstreits aber von dem des Vorprozesses, weil ein anderer Sachverhalt vorgetragen wird, der im fr374heren Verfahren eindeutig nicht Gegenstand war, so steht die Rechtskraft des fr374heren Urteils der neuen Klage nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn das Klageziel 344u337erlich unver344ndert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozess h344tten geltend gemacht werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249; Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85, BauR 1986, 117 = ZfBR 1985, 284; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306). - 9 - III. 20 Da beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzul344ssig ab-gewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung beider ange-fochtenen Urteile an das Landgericht zur374ck (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, jeweils m.w.N.). Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 20.06.2006 - 2 O 301/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2007 - 12 U 99/06 -
Full & Egal Universal Law Academy