BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 46/07 Verk374ndet am: 23. Januar 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 690 Abs. 1 Nr. 3 Zur Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermie-ters wegen Besch344digung sowie unzureichender Reinigung der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit kann die irrt374mliche Bezeichnung im Mahnbescheids-antrag "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" gen374gen, wenn der An-tragsteller zugleich auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben Bezug nimmt, welches dem Antragsgegner vermittelt, dass und wof374r der Antragsteller Scha-densersatz verlangt. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren bis zum 31. Januar 2004 Mieter einer Wohnung der Kl344gerin in D. . Durch Anwaltsschreiben vom 19. M344rz 2004 nahm die Kl344gerin die Beklagten auf Schadensersatz in H366he von 2.000 200 in Anspruch. Sie machte geltend, dass die Beklagten w344hrend ihrer Mietzeit mehrere, im Einzelnen aufgef374hrte Sch344den verursacht und die Wohnung vor dem Auszug nur unzureichend gereinigt h344tten. Ferner verlangte die Kl344gerin 345 200 r374ck-st344ndige Miete. 1 Auf Antrag der Kl344gerin hat das Mahngericht am 20. Juli 2004 einen Mahnbescheid 374ber eine Hauptforderung von 2.000 200 erlassen, der den Beklag- 2 - 3 - ten am 22. Juli 2004 zugestellt worden ist. Die Hauptforderung ist darin wie folgt bezeichnet: "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten - f374r die Wohnung in: D. gem. Aufforderungsschreiben vom 19.03.2004 2000 200." Die Beklagten haben rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Im Streitverfah-ren haben sie unter anderem die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Amtsge-richt hat die Beklagten nach Beweisaufnahme unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, an die Kl344gerin 719,68 200 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die von der Kl344gerin in H366he von 120 200 eingelegte Anschlussberufung hat es zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre in zweiter Instanz gestellten Antr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht (LG D374sseldorf, NJW 2007, 3009) hat ausgef374hrt: Die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che aus 247 280 Abs. 1 BGB seien verj344hrt. Sie unterl344gen der sechsmonatigen Verj344hrung aus 247 548 BGB, begin- 5 - 4 - nend mit der R374ckgabe der Mietsache am 31. Januar 2004. Die Verj344hrungsfrist habe demgem344337 mit Ablauf des 31. Juli 2004 geendet. 6 Die Verj344hrung sei durch den am 20. Juli 2004 erlassenen und am 22. Juli 2004 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen nicht gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Eine Hemmung der Verj344hrung durch die Zustellung eines Mahnbescheids trete nur ein, wenn er die streitge-genst344ndliche Forderung hinreichend individualisiere. Der Anspruch m374sse so gegen374ber anderen Anspr374chen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtkraft f344higen Vollstreckungsbescheids sein und der Schuldner erkennen k366nne, welcher Anspruch oder welche Anspr374che gegen ihn geltend gemacht w374rden, damit er entscheiden k366nne, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen wolle. Auch f374r das automatisierte Mahnver-fahren gelte, dass die Individualisierung der geltend gemachten Anspr374che aus dem Mahnbescheid selbst m366glich sein m374sse. Hier fehle es im Mahnbescheid zum einen an der erforderlichen Individu-alisierung des Mietvertrags der Parteien. Angegeben sei lediglich "Mietneben-kosten 205 f374r die Wohnung in D. ". Um welche Wohnung es sich handele, werde nicht gesagt. 7 Weiterhin sei die Bezeichnung der geltend gemachten Schadensersatz-anspr374che als "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" falsch und somit f374r die Beklagten verwirrend. Rechtlich handele es sich bei den streitgegen-st344ndlichen Forderungen s344mtlich um Schadensersatzanspr374che gem344337 247 280 Abs. 1 BGB, nicht um Mietnebenkosten, unter denen ein juristischer Laie eher Betriebs- oder Nebenkostenanspr374che vermuten w374rde. Der Zusatz "auch Re-novierungskosten" 344ndere an der Beurteilung der Sachlage nichts. Die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che, beispielsweise wegen der angeblichen 8 - 5 - Besch344digung von Holzwerk, Bodenbelag und Sanit344reinrichtungen, stellten bereits begrifflich keine Renovierungskosten dar. 9 Der Verweis im Mahnbescheid auf das Aufforderungsschreiben vom 19. M344rz 2004 reiche ebenfalls nicht aus, um die geltend gemachten Scha-densersatzanspr374che hinreichend zu individualisieren. Wenn, wie hier, mehrere Einzelanspr374che zusammengefasst in einer Summe geltend gemacht w374rden, sei weitergehend erforderlich, dass die Einzelforderungen nach Individualisie-rungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein m374ssten. Eine zusammenfassende zeitliche Eingrenzung ohne betragsm344337ige Aufteilung und Zuordnung der Ge-samtsumme reiche nicht. Eine hinreichende Individualisierung k366nne hier allen-falls durch das Aufforderungsschreiben vom 19. M344rz 2004 erfolgt sein, auf das im Mahnbescheidsantrag verwiesen werde. Im Aufforderungsschreiben seien weiterhin aber auch Mietr374ckst344nde in H366he von 345 200 verlangt worden; die Beklagten seien zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 2.345 200 aufgefordert worden. Da, wie ausgef374hrt, die streitgegenst344ndlichen Schadensersatzforde-rungen im Mahnbescheidsantrag unzutreffend als "Mietnebenkosten - auch Re-novierungskosten" bezeichnet worden seien, h344tten die Beklagten nicht eindeu-tig erkennen k366nnen, welche der Forderungen aus dem Schreiben vom 19. M344rz 2004 Gegenstand des Mahnbescheids sein sollten und welche nicht. Es k366nne auch keine Rolle spielen, dass den Antragstellern und ihren Prozessbevollm344chtigten im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens Vor-drucke und Formulierungen angeboten w374rden, die zur nicht hinreichend ge-nauen Bezeichnung der Forderungen verleiteten. 10 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Einen Schadensersatzanspruch aus 247 280 Abs. 1 BGB wegen Besch344digung 11 - 6 - oder Verschlechterung der Mietsache durch die Verletzung von Obhutspflichten und einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 247 280 Abs. 1, 3, 247 281 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unzureichender Reinigung der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit entgegen 247 12 Nr. 1 des Mietvertrags durfte das Beru-fungsgericht nicht mit der gegebenen Begr374ndung verneinen. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dem Schadensersatzanspruch der Kl344gerin stehe die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung entgegen (247 214 Abs. 1 BGB). Die sechsmonatige Verj344hrungsfrist, die mit der R374ckgabe der Wohnung am 31. Januar 2004 begann (247 548 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), ist durch den am 20. Juli 2004 erlassenen und am 22. Juli 2004 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 247 167 ZPO). Der von der Kl344gerin erwirkte Mahnbescheid gen374gte den Individualisierungsanforderungen des 247 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO. 12 1. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbe-scheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlang-ten Leistung enthalten. F374r die Individualisierung im Sinne des 247 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid gel-tend gemachten Anspruchs oder gar seine Begr374ndung erforderlich. Vielmehr gen374gt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlang-ten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen An-spr374chen so unterschieden und abgegrenzt werden k366nnen, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung m366glich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zu-stellung des Mahnbescheids erkennen k366nnen, woraus der Gl344ubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelfor- 13 - 7 - derungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner erm366gli-chen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus f374r ihn unter-scheidbaren Anspr374chen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Ent-scheidung innerhalb der Widerspruchsfrist m366glich, ob eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Anspr374che sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen ge-n374ge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr h344ngen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwi-schen den Parteien bestehenden Rechtsverh344ltnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; siehe Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, WM 2000, 686, unter II 1 a; vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, unter II 2 c aa; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, unter II 2 a; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, unter A II 2 b bb; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, WM 2007, 1084, Tz. 39, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 172, 42 bestimmt; jeweils m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen wird der Mahnbescheid im vorliegenden Fall gerecht. 14 a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Mitteilung der Wohnungsanschrift zur Individualisierung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Besch344digung der Mietsache nicht erforderlich. Unabh344ngig davon, dass die Angabe der Wohnungsanschrift im automatisierten Mahnverfahren bei Gel-tendmachung von Schadensersatzanspr374chen aus einem Mietvertrag nicht vor-gesehen ist, reicht es aus, wenn f374r den Wohnraummieter als Antragsgegner erkennbar ist, wegen welcher Sch344den in welcher H366he Anspr374che gegen ihn geltend gemacht werden. Voraussetzung f374r die verj344hrungshemmende Wir-kung des Mahnbescheids ist nicht, dass aus diesem selbst f374r einen au337enste-henden Dritten erkennbar ist, welche konkreten Forderungen wegen welcher Sch344den gegen den Antragsgegner gerichtet werden (BGH, Urteil vom 12. April 15 - 8 - 2007, aaO, Tz. 46). Da zwischen den Parteien lediglich ein einziges Mietver-h344ltnis bestand, konnte kein Zweifel bestehen, auf welche Wohnung sich die Schadensersatzforderung bezog. b) F374r die Beklagten war auch erkennbar, welche Anspr374che gegen sie geltend gemacht werden sollten. 16 aa) Allerdings hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin die Hauptfor-derung in seinem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids unzutreffend bezeich-net. Die Ausf374llhinweise f374r den Erlass eines Mahnbescheids enthalten einen Hauptforderungskatalog, der unter Nummer 20 "Mietnebenkosten - auch Reno-vierungskosten" vorsieht und unter Katalognummer 28 "Schadensersatz aus 205-Vertrag", wobei die Vertragsart gesondert einzutragen ist. Da die Kl344gerin einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, h344tte sie den An-spruch mit der Katalognummer 28 bezeichnen und als Vertragsart "Mietvertrag" erg344nzen m374ssen. 17 Eine falsche Angabe des Rechtsgrunds ist aber unsch344dlich, wenn dies der notwendigen Individualisierung f374r den Antragsgegner nicht entgegensteht (vgl. OLG Oldenburg, OLGR 1995, 246, 247; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 690 Rdnr. 14). So verh344lt es sich hier. Die zul344ssige Bezugnahme auf das vorprozessuale Schreiben vom 19. M344rz 2004, das dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigef374gt zu sein brauchte (siehe BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, unter 2 b bb), vermittelte den Beklagten die erforder-lichen Erkenntnisse, dass und wof374r die Kl344gerin jeweils in welcher H366he Scha-densersatzforderungen erhebt. Die Beklagten haben dies auch verstanden, wie sich aus ihrem Antwortschreiben vom 20. April 2004 ergibt, welches der von ihnen beauftragte Mieterverein K. e.V. in ihrem Namen verfasst hat. Scha-densersatzforderungen haben sie mit diesem Schreiben Punkt f374r Punkt aus-dr374cklich zur374ckgewiesen. 18 - 9 - 19 bb) Die Beklagten konnten auch erkennen, dass ein Mietr374ckstand von 345 200, der noch Gegenstand des in Bezug genommenen Schreibens vom 19. M344rz 2004 war, vom Mahnbescheid nicht erfasst war. Werden mit einem Mahnbescheid mehrere Einzelanspr374che unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht, m374ssen die Einzelforderungen nach Individualisie-rungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000, aaO, unter II 2 c cc (1); BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418, unter II 2). Daran kann es fehlen, wenn der Mahnbescheid auf ein vorprozessuales Schreiben Bezug nimmt, aber nicht alle Anspr374che um-fasst, die mit diesem Schreiben erhoben worden sind (KG, WuM 2002, 614 f.). Ein erster Hinweis, der eine Abgrenzung erm366glichte, ergab sich hier jedoch bereits aus der H366he der im Mahnbescheid geltend gemachten Hauptforderung von 2.000 200. Das vorprozessuale Schreiben vom 19. M344rz 2004 unterscheidet ausdr374cklich zwischen Schadensersatzforderungen in H366he von insgesamt 2.000 200 und 345 200 Mietr374ckstand. Zudem war die Anspruchsbezeichnung als "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" im vorliegenden Fall - wie aus-gef374hrt - zwar unrichtig und leistete eine hinreichende Kennzeichnung des An-spruchs nur durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 19. M344rz 2004. Die im Mahnantrag und in dem daraufhin erlassenen Mahnbescheid enthaltene An-spruchsbezeichnung gew344hrleistete hier aber gleichwohl eine jede Verwechse-lungsgefahr ausschlie337ende, negative Abgrenzung dahin, dass ein Anspruch auf Begleichung r374ckst344ndiger Miete erkennbar gerade nicht Gegenstand des Mahnverfahrens sein sollte. - 10 - III. 20 Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, zum Klageanspruch keine Feststellungen getroffen hat, ist der Senat nicht in der Lage, gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO abschlie337end zu entschei-den. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 20 C 15983/04 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 S 430/05 -
Full & Egal Universal Law Academy