BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 46/08 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 20. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin als un-zul344ssig verworfen. Streitwert: 13.137 200 Gr374nde: I. Die im Jahre 1958 geborene Kl344gerin wendet sich gegen die Be-handlung ihrer Anspr374che auf eine Zusatzversorgung. Aufgrund einer Besch344ftigung im kommunalen 366ffentlichen Dienst in der Zeit vom 1. Ok-tober 1976 bis zum 30. September 1998 war die Kl344gerin bei der Beklag-ten pflichtversichert; zugleich war sie auch gesetzlich rentenversichert. In der Folgezeit war die Kl344gerin bis Oktober 2002 in der Privatwirtschaft t344tig. Ab 15. Oktober 2002 nahm sie wieder eine zusatzversorgungsbe-rechtigte Arbeit im kirchlichen Bereich auf. Insoweit ist sie bei einer an-deren Zusatzversorgungskasse versichert. 1 - 3 - 2 Nach Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses im kommunalen Dienst behandelte die Beklagte die Kl344gerin als beitragsfrei versichert. Zum Jahreswechsel 2001/2002 stellte die Beklagte ihre Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem um, das auf dem Punktemodell beruht. Zum Umstellungsstichtag beendete die Beklagte die beitragsfreie Weiterversicherung, ermittelte die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anspr374che und 374bertrug diese als Start-gutschrift in H366he von 108,99 200 in das neue System. Die Kl344gerin meint, hierdurch werde in ihre erdienten Besitzst344nde eingegriffen. Sie habe darauf vertrauen d374rfen, dass bei Wiedereintritt in ein zusatzversorgungsberechtigtes Arbeitsverh344ltnis die 1998 auf eine Mindest- bzw. Versicherungsrente reduzierten Versorgungsanspr374che in voller H366he wiederaufleben w374rden. Zur Berechnung des Streitwerts geht die Kl344gerin davon aus, dass sich der Wert ihrer zum 31. Dezember 2001 erworbenen Rentenanspr374che unter Einbeziehung der zeitratierlich erworbenen Anspr374che auf zuk374nftige Steigerungen auf 500 200 monatlich belaufe. Sie hat beantragt, 3 1. festzustellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift zum Stand 31. Dezember 2001 durch die Beklagte un-verbindlich ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die beitragsfreie Weiterversicherung mit der Kl344gerin zum 31. Dezember 2001 zu beenden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Kl344gerin ihre erstinstanzlichen Antr344ge weiter verfolgt hat, wurde zu- 4 - 4 - r374ckgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kl344gerin m366chte in der Revisionsinstanz ihre Schlussantr344ge aus der Vorinstanz aufrechterhalten, hinsichtlich des Antrags zu 2 mit der Ma337gabe festzu-stellen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die beitragsfreie Weiterversicherung zum 31. Dezember 2001 auch mit der Wirkung zu beenden, dass eine Reaktivierung der vollst344ndigen Gesamtversorgung bei R374ckkehr in den 366ffentlichen Dienst nicht mehr m366glich ist. II. Die Beschwerde ist nicht zul344ssig, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). An die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen ist der Senat nicht gebunden (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 98/06 - ZEV 2007, 534 Tz. 5). 5 1. Die Kl344gerin geht f374r die Berechnung des Schadens, der ihr durch die Umstellung auf das Punktesystem entstanden sei, von der Dif-ferenz zwischen den nach ihrer Meinung bereits erdienten Anspr374chen in H366he von 500 200 und der ihr von der Beklagten erteilten Startgutschrift in H366he von 108,99 200, also 391,01 200, aus. Da es bei der Rente um wieder-kehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gehe, sei gem344337 247 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einj344hrigen Bezugs ma337gebend. Der Streitwert belaufe sich mithin f374r den Antrag zu 1 auf 16.422,42 200. So haben auch das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht den Streitwert f374r den Antrag zu 1 festgesetzt. 6 Dabei ist au337er Betracht geblieben, dass die Kl344gerin keinen Leis-tungsantrag gestellt hat, durch den etwa eine Verpflichtung der Beklag- 7 - 5 - ten zur Erteilung einer Startgutschrift in H366he von mindestens 500 200 h344t-te erstrebt werden k366nnen. Die Kl344gerin hat vielmehr lediglich Feststel-lung verlangt, und zwar mit dem Antrag zu 1 nur dahin, dass die erteilte Startgutschrift nicht verbindlich sei. Was sie im Einzelnen an dem Vor-gehen der Beklagten beanstandet, bringt erst der ebenfalls auf Feststel-lung gerichtete Antrag zu 2 zum Ausdruck. Die von der Kl344gerin mit bei-den Antr344gen erstrebte Erh366hung einer zuk374nftigen Rente um 391,01 200 monatlich ist daher nicht nur gem344337 247 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des einj344hrigen Bezugs hochzurechnen. Von dem sich danach er-gebenden Betrag sind wegen der Beschr344nkung auf eine Feststellung vielmehr lediglich 80% anzusetzen, also 13.137,94 200. 2. Den Klageantrag zu 2 haben die Vorinstanzen zus344tzlich mit 4.000 200 bewertet. Indessen ist nicht dargetan oder ersichtlich, ob und inwieweit dieser Antrag seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach 374ber die von der Kl344gerin zum Zeitpunkt der Umstellung auf das Punktesystem erstrebte Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 500 200 hinausgeht. Im Gegenteil hat die Kl344gerin mit dem Betrag von 500 200 alle Verbesse-rungen erfasst, die sie mit beiden Klageantr344gen zusammengenommen erreichen will. 8 Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 meint die Beschwerde, ein konkreter Anhaltspunkt f374r eine Schadenssch344tzung fehle zwar. Da-durch, dass die Kl344gerin sich nicht mehr bei der Beklagten nach dem al-ten Gesamtversorgungssystem weiterversichern k366nne, entgingen ihr aber Rentenerh366hungen, zumal bei Frauen, die im 366ffentlichen Dienst t344-tig sind, statistisch von einer besonders langen Lebenserwartung auszu-gehen sei. Dem Gesichtspunkt, dass es um m366glicherweise 374ber eine lange Zeit wiederkehrende Leistungen geht, wird aber durch Anwendung 9 - 6 - von 247 9 ZPO Rechnung getragen. Soweit f374r die Berechnung der Ende des Jahres 2001 bestehenden Anwartschaft Rentenerh366hungen in der Zukunft von Bedeutung sein k366nnten, falls die Kl344gerin wieder bei einem der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeber t344tig w374rde, sind diese Aus-sichten nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin in ihre Sch344tzung eines Anspruchs auf 500 200 Rente monatlich bereits eingeflossen. In der Klage-schrift wird dieser Betrag ausdr374cklich "unter Einbeziehung der zeitratier-lich erworbenen Anspr374che auf zuk374nftige Steigerungen" gesch344tzt. Die Beschwerde f374hrt weiter aus, wenn die Kl344gerin rechtzeitig vor der Um-stellung des Versorgungssystems durch die Beklagte davon unterrichtet worden w344re, dass mit der Umstellung eine Reaktivierung von Anspr374-chen auf eine Gesamtversorgung nach altem Recht entfallen w374rde, dann w344re sie noch vor der Umstellung in den 366ffentlichen Dienst zu-r374ckgekehrt. Dass ihr infolge etwa fehlender Information ein zus344tzlicher Schaden entstanden w344re, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. - 7 - 10 Damit ist eine den Betrag von 20.000 200 374bersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.08.2007 - 20 O 271/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.02.2008 - 7 U 139/07 -
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