BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 46/08 Verk374ndet am: 20. Februar 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Gie337en vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin eines Grundst374cks in G. . Sie und ihre Rechtsvorg344nger bezogen aus den W344ldern des Beklagten im Waldrevier G. j344hrlich einen Klafter (= 2,3 Raummeter) Losholz in Form von Buchen-scheitholz. Am 24. Februar 2005 lie337 der Beklagte der Kl344gerin mitteilen, der Holzbezug werde zum Ablauf des Jahres 2005 eingestellt. Hierf374r seien wirt-schaftliche Gr374nde, aber auch die 334berlegung ma337geblich, dass der Kl344gerin kein Anspruch zustehe. 1 Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin von dem Beklagten, ihr f374r das Jahr 2006 kostenfrei einen Klafter Buchenscheitholz aus den im Revier G. ge-legenen Waldungen zur Verf374gung zu stellen, und ferner die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten f374r die Folgejahre. Sie st374tzt sich auf ein Endurteil des hessischen Gro337herzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 24. Mai 1871, in welchem Berechtigungen zum Bezug von Losholz und 2 - 3 - von Geschirr-Losholz festgestellt werden. Berechtigt zum Bezug von Losholz sind danach die Eigent374mer bestimmter, in dem Urteil im Einzelnen aufgef374hr-ter, dort so genannter "H344user", wenn sie unter anderem Ortsb374rger von G. sind und "zur Klasse fr374her fronpflichtiger Untertanen" geh366ren. Der Be-klagte bestreitet den Bestand der Holzberechtigung und die Existenz des Urteils und macht ferner geltend, das Recht sei abgel366st, jedenfalls aber durch das Hessische Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften 374ber die Nutzungs-rechte der Ortsb374rger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 467 - fortan Ortsb374r-gerrechtsgesetz, Ortsb374rgerRG) aufgehoben worden. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Auf die Be-rufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederher-stellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zur374ckwei-sung der Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Meinung des Berufungsgerichts kann offen bleiben, ob die von der Kl344gerin geltend gemachte Losholzberechtigung wirksam entstanden ist und ob sie bei Inkrafttreten des B374rgerlichen Gesetzesbuches fortbestanden hat. Auf die Kl344gerin jedenfalls sei sie nicht 374bergegangen. Bei der Losholzberechtigung handele es sich n344mlich um ein Nutzungsrecht von Ortsb374rgern. Das ergebe sich daraus, dass die Eigent374mer der losholzberechtigten Grundst374cke von ih-rer Berechtigung nur Gebrauch machen d374rften, wenn sie Ortsb374rger von G. seien. Die Nutzungsrechte der Ortsb374rger h344tten aber nach 247 2 Abs. 1 4 - 4 - Ortsb374rgerRG nur denjenigen zugestanden, die sie bei Inkrafttreten dieses Ge-setzes am 1. Januar 1963 innegehabt h344tten. Nach 247 2 Abs. 2 Ortsb374rgerRG finde ein Nachr374cken in die Nutzungsrechte nicht mehr statt. Das schlie337e eine Berechtigung der Kl344gerin aus. II. 5 Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung im Ergebnis stand. 1. Hierf374r kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welcher Grund-lage das Holzbezugsrecht entstanden ist und ob es bei Inkrafttreten des B374rger-lichen Gesetzbuchs fortbestanden hat. Offen bleiben kann auch, ob es sich hierbei um eine schuldrechtliche oder um eine dingliche Rechtsposition handelt. Nicht entschieden zu werden braucht schlie337lich, ob das Recht bei Annahme einer dinglichen Rechtsposition an eine bestimmte Person gebunden war oder 344hnlich wie eine Grunddienstbarkeit mit den holzbezugsberechtigten H344usern verbunden und mit dem Eigentum an dem Haus auf die Kl344gerin 374bergegangen ist. Die Voraussetzungen f374r seine Aus374bung lassen sich heute jedenfalls nicht mehr herstellen. 6 2. Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht aus 247 2 Abs. 2 Ortsb374rgerRG. 7 a) Nach dieser Vorschrift findet von ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1963 an ein Nachr374cken in die Nutzungsrechte von Ortsb374rgern nicht mehr statt. Unmittelbar betrifft das nur Nutzungsrechte von Ortsb374rgern an kommuna-lem Verm366gen. Die Vorschrift gilt indessen nach 247 5 Satz 1 Ortsb374rgerRG f374r Nutzungsrechte von Ortsb374rgern an Verm366gensgegenst344nden Dritter entspre-chend, wenn die Nutzungsrechte den Berechtigten oder ihren Rechtsvorg344n-gern in ihrer Eigenschaft als Ortsb374rger oder Einwohner einer Gemeinde einge- 8 - 5 - r344umt worden sind und sich die Aus374bung der Rechte und der Kreis der Be-rechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. An einer entsprechenden 334berpr374-fung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil das hessische Ortsb374rger-rechtsgesetz Landesrecht ist und es nur in dem Bezirk eines Oberlandesge-richts, n344mlich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, gilt. Im vorliegenden Fall geht es n344mlich um die nach revisiblem Recht zu beurteilende und deshalb einer revisionsrechtlichen Pr374fung zug344ngliche (BGHZ 118, 295, 299; M374nch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 545 Rdn. 11) Vorfrage nach der Auslegung der Losholzberechtigung. Au337erdem hat das Berufungsgericht 247 5 Satz 1 Halbsatz 2 Ortsb374rgerRG au337er Betracht gelassen, wonach die Anwendung des 247 2 Abs. 2 Ortsb374rgerRG auf Nutzungsrechte von Ortsb374rgern an Verm366gensge-genst344nden Dritter von einer weiteren Voraussetzung abh344ngig ist, die hier nicht gegeben ist. Auch ein solcher Fehler ist revisibel (Senat, BGHZ 24, 159, 164; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 f.). b) Das Berufungsgericht geht in 334bereinstimmung mit der h366chstrichterli-chen hessischen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den in 247 2 Abs. 2 Ortsb374rgerRG angesprochenen Nutzungsrechten der Ortsb374rger um subjektiv-366ffentliche Rechte handeln muss (so hess. StGH, ESVGH 17, 18 ff.). Es nimmt an, dass das Holzbezugsrecht ein solches subjektiv-366ffentliches Recht darstellt. Das wiederum leitet es aus dem Umstand ab, dass die Eigent374mer der holzbe-zugsberechtigten Grundst374cke das Bezugsrecht nur aus374ben d374rfen, wenn sie Ortsb374rger von G. sind. Diese Auslegung des Bezugsrechts durch das Berufungsgericht ist, weil das Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist (dazu Senat, BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703), revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374f-bar (dazu: BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426; Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395; 9 - 6 - Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden, weil das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungs-stoff unber374cksichtigt gelassen hat. 10 c) Die Losholzberechtigung setzt zwar voraus, dass die Eigent374mer der zum Bezug berechtigten Grundst374cke Ortsb374rger von G. sind. Es trifft fer-ner zu, dass ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Vorschriften auch dann vorlie-gen kann, wenn es nicht allen Gemeindeb374rgern zusteht, sondern nur einzel-nen Gruppen von ihnen. Grundlage dieses Holzbezugsrechts ist aber nach dem Urteil des Gro337herzoglichen Landgerichts Ortenberg nicht die Ortsb374rgerschaft, sondern das holzbezugsberechtigte "Haus". Au337erdem bestimmt sich die Aus-374bung dieses Bezugsrechts nicht allein nach der Ortsb374rgerschaft, sondern entscheidend danach, ob der Eigent374mer des bezugsberechtigten Hauses zu der Klasse der fr374her fronpflichtigen Untertanen geh366rt. Diese Fronpflicht muss auch nicht etwa gegen374ber der Ortsgemeinde bestanden haben, sondern ge-gen374ber den Vorfahren des Beklagten als den damaligen Leibherren. Beides sind keine Kategorien, nach denen Nutzungsrechte in einer Kommune an die Gemeindeb374rger ausgegeben oder zugeteilt werden. d) Hinzu kommt, dass 247 2 Abs. 2 Ortsb374rgerRG nach 247 5 Satz 1 Ortsb374r-gerRG auf Nutzungsrechte von Ortsb374rgern an Privatgrundst374cken nur an-wendbar ist, wenn sich die Aus374bung der Rechte und der Kreis der Berechtig-ten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Daf374r ist hier nichts ersichtlich. Wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2005 ergibt, haben die nach dem Urteil Berechtigten ihre Rechte gegen374ber dem Beklagten selbst ausge374bt. Eine Zuteilung des Holzes durch Stellen der Gemeinden, wie sie etwa in 247 6 des Gesetzes 374ber die Abgabe von Losholz aus den Staatswaldungen in den ehemals kurhessischen Landesteilen vom 8. April 1952 (GVBl. S. 93) vor dessen Au337erkrafttreten am 22. Dezember 2007 (ge- 11 - 7 - m344337 Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007, GVBl. I S. 911) vorge-sehen war, oder eine andere Form der Beteiligung kommunaler Stellen an der Aus374bung der Berechtigung hat nicht bestanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ortsrecht von G. hierzu Vorschriften enth344lt oder in G. orts-rechtliche Gewohnheiten dazu bestehen. Anhaltspunkte daf374r, dass der in dem Urteil festgelegte Kreis der Berechtigten inhaltlich ortsrechtlichen Vorschriften oder Gewohnheiten folgte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das Abstellen auf bestimmte Grundst374cke sowie darauf, dass ihr Eigent374mer zu der Klasse der fr374her fronpflichtigen Untertanen geh366rte, l344sst dies auch nicht er-warten. Denn die f374r die Berechtigung und die Aus374bung ma337geblichen Krite-rien sind der Zuteilung subjektiv-366ffentlicher Rechte in einer Kommune fremd. Dies schlie337t einen Rechtsverlust der Kl344gerin nach Ma337gabe von 247 2 Abs. 2 Ortsb374rgerRG aus. 3. Das Urteil stellt sich aber aus einem anderen Grund als richtig dar (247 561 ZPO). Ein Holzbezugsrecht der Kl344gerin scheitert n344mlich daran, dass das f374r die Aus374bung entscheidende Bestandsmerkmal der Zugeh366rigkeit "zur Klasse der fr374her fronpflichtigen Untertanen" heute nicht mehr erf374llt werden kann. 12 a) Diese Voraussetzung f374r die Aus374bung der Bezugsberechtigung ist n344mlich nicht schon dann erf374llt, wenn der heutige Eigent374mer eines bezugsbe-rechtigten Hauses Nachfahre eines fr374heren Eigent374mers dieses Hauses ist, der vor dem 1. Juli 1813 im damaligen Gro337herzogtum Hessen fronpflichtig war. Ein solches eher formales Verst344ndnis l366ste sich von dem sachlichen Aus-sagegehalt dieser Aus374bungsvoraussetzungen und f374hrte dazu, dass die Be-zugsberechtigung im Ergebnis nur von einer genealogischen Zuf344lligkeit in der Familiengeschichte des gegenw344rtigen Eigent374mers abhinge. Welchen Sinn eine solche Regelung haben soll und was die Vorfahren des Beklagten dazu 13 - 8 - veranlasst haben kann, darauf abzustellen, hat die Kl344gerin nicht dargelegt. Eine plausible Erkl344rung findet diese Aus374bungsvoraussetzung jedenfalls auf der Grundlage des vorgelegten Urteils des Gro337herzoglichen Landgerichts Or-tenberg nur, wenn der sachliche Aussagegehalt der Bezugsnahme auf die fr374-here Fronpflicht ber374cksichtigt wird. Dann n344mlich zeigt die Aus374bungsvoraus-setzung, dass auch die Einr344umung der Losholzberechtigung, wie die der im gleichen Urteil ausgesprochenen, auf der Losholzberechtigung aufbauenden Geschirr-Losholzberechtigung (zu dieser Senat, Urt. v. 13. Juni 2008, V ZR 132/07, juris), kein Akt der Freigiebigkeit der Vorfahren des Beklagten war, sondern einem Bed374rfnis diente. Dieses Bed374rfnis kann bei der hier zu beurtei-lenden Losholz-Berechtigung nur darin gesehen werden, den fr374her fronpflichti-gen Eigent374mern der bezugsberechtigten H344user einen Ausgleich f374r die bei Aufhebung der Fronpflicht entstehenden Belastungen zu geben. b) Diese Belastungen ergaben sich daraus, dass die Fronpflicht im Ge-biet des fr374heren Gro337herzogtums Hessen, in dem G. liegt, durch 247 1 Abs. 1 des (Gro337herzoglich hessischen) Gesetzes, die Aufhebung der Leibei-genschaft und die dem Leibherrn zu leistende Entsch344digung betreffend, vom 25. Mai 1811 (Archiv der Gro337herzoglich hessischen Gesetze und Verordnun-gen, Bd. 1, 1834 S. 631) zum Ablauf des 30. Juni 1813 nicht, wie der Beklagte meint, entsch344digungslos aufgehoben worden ist. Die fr374her fronpflichtigen B374rger hatten dem Leibherrn vielmehr nach 247 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1811 f374r den Verlust der Frondienste eine Entsch344digung nach n344herer Ma337gabe von 247 4 des Gesetzes zu zahlen. Hier374ber hatte sich der Leibherr mit den fronpflichtigen B374rgern zu verst344ndigen (nach 247 3 des Gesetzes). Eine sol-che Verst344ndigung sollte zwar nach 247 18 des Gesetzes zu einer endg374ltigen Aufhebung der aus der Leibeigenschaft folgenden wechselseitigen Pflichten f374hren und das Entstehen vergleichbarer langfristiger Verpflichtungen vermei-den. Das schloss aber nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Aufhebung 14 - 9 - der Fronpflicht l344ngerfristige Verbindlichkeiten oder Berechtigungen begr374ndet wurden. Dazu konnte auch eine Vereinbarung geh366ren, den fr374her fronpflichti-gen B374rgern zum Ausgleich f374r die Abl366sung der Fronpflicht die Entnahme von Losholz zu gestatten. c) Ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen den Vorfah-ren des Beklagten und den ihm fr374her fronpflichtigen B374rgern in G. getrof-fen worden sind, ist nicht vorgetragen und auch nicht festzustellen. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Aus der Bezugnahme auf die Auf-hebung der Fronpflicht in den Bedingungen f374r die Aus374bung des Holzbezugs-rechts ergibt sich, dass die Eigent374mer der grunds344tzlich holzbezugsberechtig-ten Grundst374cke nur dann zum Holzbezug berechtigt sind, wenn noch irgendein inhaltlicher Zusammenhang zu der Aufhebung der Fronpflicht im Gro337herzog-tum Hessen im Jahre 1813 hergestellt werden kann. 15 d) Dass das der Fall w344re, hat die Kl344gerin nicht aufgezeigt. Es liegt auch fern. Die Aufhebung der Fronpflicht lag bei Beendigung des Holzbezugs durch den Beklagten zum Ablauf des 31. Dezember 2005 mehr als 190 Jahre zur374ck. Auch seit dem Urteil des Gro337herzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 24. Mai 1871 waren schon mehr als 130 Jahre verstrichen. Der historisch ein-malige Vorgang der Abschaffung der Leibeigenschaft war nach diesem langen Zeitraum endg374ltig abgeschlossen. Anhaltspunkte daf374r, dass die in diesem Zusammenhang etwa einger344umten Berechtigungen ihren Zweck, entgangene Dienste und Berechtigungen auszugleichen, wie er in den in dem Urteil des Gro337herzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 24. Mai 1871 festgestellten Be-dingungen zum Ausdruck kommt, noch nicht vollst344ndig erreicht haben k366nnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Heute gibt es keinen Grund-st374ckseigent374mer mehr, der aus der Aufhebung der Leibeigenschaft im Jahre 1813 noch Rechte ableiten und damit einer Klasse fr374her fronpflichtiger Unter- 16 - 10 - tanen zugerechnet werden k366nnte. Das Holzbezugsrecht, auf das sich die Kl344-gerin beruft, kann damit heute jedenfalls nicht mehr ausge374bt werden. III. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG B374dingen, Entscheidung vom 19.04.2007 - 2 C 607/06 (21) - LG Gie337en, Entscheidung vom 06.02.2008 - 1 S 145/07 -
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