BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 46/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeintr344chtigung einer Grund-dienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach 247 7 ZPO; er ist nach 247 3 ZPO zu sch344tzen. Ma337gebend f374r die Sch344tzung ist in der Rechts-mittelinstanz das Interesse des Rechtsmittelkl344gers an der Ab344nderung der an-gefochtenen Entscheidung. Enth344lt diese - wie hier - die Verurteilung zur Be-seitigung und Unterlassung der Beeintr344chtigung, ist als Wert des Beschwer-degegenstands die Wertminderung anzusetzen, die das dienende Grundst374ck durch die ausgeurteilte Belastung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat 2 - 3 - - ebenso wie das Amtsgericht mit Einverst344ndnis der Parteien - insoweit einen Betrag von 4.000 200 angenommen. 3 2. Von dieser Annahme ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde auszugehen. Die Beklagte hat n344mlich einen h366heren Wert nicht glaubhaft gemacht. In dem von ihr mit der Beschwerdebegr374ndung vorgelegten Sachverst344ndigengutachten ist zwar eine Wertminderung des Grundst374cks der Beklagten von 22.000 200 ausgewiesen. Aber dieses Gutachten beantwortet nicht die hier relevante Frage. a) Der Sachverst344ndige ist bei seiner Wertberechnung von der Auswei-tung des Wegerechts auf die gesamte Hoffl344che des Grundst374cks der Beklag-ten ausgegangen, was zu einer gegen374ber der reinen Wegerechtsfl344che zu-s344tzlich beeintr344chtigten Fl344che von 224 qm f374hren soll. Dies geht jedoch 374ber die in dem Berufungsurteil enthaltene Verurteilung hinaus. Sie beinhaltet ledig-lich, dass die Beklagte im Bereich der an der Hausecke rechtwinklig abkni-ckenden Wegf374hrung eine die Breite von 2 m 374berschreitende Fl344che freihalten muss, damit die Kl344gerin mit einem Kraftfahrzeug um das Haus herumfahren kann. Welche Gr366337e und welchen Wert diese Fl344che hat, ist dem Sachver-st344ndigengutachten nicht zu entnehmen. 4 b) Zur Wertminderung des Grundst374cks der Beklagten durch die Beseiti-gung der Schr344ge unter der hinter dem Haus befindlichen Treppe enth344lt das Sachverst344ndigengutachten keine Angaben. Stattdessen hat der Sachverst344n-dige die Baukosten von 4.400 200 beziffert. Selbst wenn man diesen Betrag zugrunde legt, gelangt man lediglich zu einem Beschwerdewert von 7.900 200 (3.000 200 f374r die Verurteilung zu 1 a), 4.400 200 f374r die Verurteilung zu 1 b) und 500 200 f374r die Verurteilung zu 1 c)). 5 - 4 - 3. Zusammen mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 624,24 200 nebst Zinsen ergibt sich somit allenfalls ein Beschwerdewert von 8.524,24 200. Dies ist zugleich der Wert der mit der Revision geltend zu machen-den Beschwer. 6 II. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 18.09.2007 - 3A C 222/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 13.02.2009 - 2 S 180/07 -
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