BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 46/09 vom 5. August 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 638 Abs. 1 Satz 1 aF, 247 634 Abs. 3 Satz 1 nF Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausf374hrung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht 374ber-wacht hat. Unterl344sst er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig ver-schwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZR 46/09 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 103.374,19 200 Gr374nde: 1. Der Kl344ger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz we-gen mangelhafter Bau374berwachung in Anspruch. 1 Der Beklagte hatte unter anderem die Bau374berwachung f374r die Sanie-rung eines Landarbeiter-Doppelhauses 374bernommen. Nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1998 fertigte der Beklagte am 16. Juni 1998 eine Zusam-menstellung der Gesamtkosten und erstellte am 23. Juni 1998 seine Honorar-rechnung. 2 - 3 - Im Jahre 2006 stellte sich heraus, dass eine zwischen der in den Innen-r344umen eingebauten Vorsatzschale der Au337enw344nde und der alten Au337en-wand geplante und vom Bauunternehmer auch abgerechnete Dampfsperre nicht eingebaut war. Dadurch gelangte in erheblichen Mengen Tauwasser auf die urspr374ngliche Oberfl344che der Au337enwand und Feuchtigkeit konnte von un-ten in den Putz aufsteigen. 3 2. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Architekten dem Grunde nach f374r gerechtfertigt gehalten, soweit der Klageantrag die Dampfsperre der Vorsatzschale der Au337enw344nde des Erdge-schosses betrifft und auch dem Feststellungsantrag des Kl344gers insoweit statt-gegeben. Es hat den Anspruch insbesondere nicht f374r verj344hrt gehalten. Der Beklagte habe gewusst, dass er den Einbau der Dampfsperre kontrollieren m374sse, und nicht offenbart, dass er seiner 334berwachungspflicht insoweit nicht nachgekommen sei. Er habe arglistig gehandelt und m374sse so behandelt wer-den wie ein Bauunternehmer, der erkenne oder nur wegen organisatorischer M344ngel nicht erkenne, dass er Pfusch abliefere und dies nicht offenbare. Es hat die Revision nicht zugelassen. 4 3. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi-on durch das Berufungsgericht ist unbegr374ndet. Ein Grund, die Revision zuzu-lassen, 247 543 Abs. 2 ZPO, besteht nicht. 5 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass ein mit der Bau374berwachung beauftragter Architekt einen Mangel seiner Leistung arglistig verschweigt, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bau374berwa-chung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - VII ZR 345/03, BauR 2004, 1476). Das gilt nicht nur dann, wenn er 374berhaupt keine Bau374ber-wachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der 374berwachungspflichtigen Gewerke nicht 374berwacht hat und dies verschweigt. 6 - 4 - Insoweit besteht entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Kl344rungsbe-darf, denn das ergibt sich schon aus dem Gesetz, 247 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, 247 634a Abs. 3 Satz 1 BGB nF. Ma337geblich ist allein, ob ein Mangel des Werks arglistig verschwiegen wird. Ein Mangel des Architektenwerks liegt vor, wenn der Architekt seine Bau374berwachungsaufgaben nicht vollst344ndig erf374llt. Zu Un-recht beruft sich die Beschwerde f374r ihre abweichende Auffassung auf das Ur-teil des Senats vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, Rz. 23. In diesem Urteil besch344ftigt sich der Senat mit den Voraussetzungen f374r die verj344hrungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsob-liegenheit des Architekten mit arglistigem Verhalten. Darum geht es hier nicht. Hier geht es vielmehr nur um die Voraussetzungen der Arglist. Deshalb ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, der Beklagte m374sse wie ein Unternehmer behandelt werden, der erkennt oder nur wegen organisatorischer M344ngel nicht erkennt, dass er Pfusch abliefert und dies nicht offenbart, irref374hrend. b) Voraussetzung f374r die Arglist ist allerdings, dass der Architekt das Bewusstsein hat, er habe seine Bau374berwachungsaufgabe nicht vertragsge-recht wahrgenommen. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk 374berwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufkl344rung dar-374ber unterl344sst, dass er eine 334berwachung nicht durchgef374hrt hat (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 77/08, zur Ver366ffentlichung bestimmt). So liegt der Fall hier nicht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe ge-wusst, dass er den Einbau der Dampfsperre 374berwachen m374sse. Dann musste der Beklagte den Kl344ger dar374ber aufkl344ren, dass er die 334berwachung nicht vorgenommen hat. 7 c) Voraussetzung f374r ein arglistiges Verschweigen des Mangels der Bau374berwachung ist nicht, dass der Architekt das Bewusstsein hat, der Unter-nehmer habe mangelhaft gearbeitet. Denn arglistiges Verschweigen erfordert nicht, dass der Architekt bewusst eine nachteilige Folge der vertragswidrigen 8 - 5 - Leistung in Kauf genommen hat. Es verlangt keine Sch344digungsabsicht und keinen eigenen Vorteil (BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - VII ZR 219/01, BauR 2002, 1401 = NZBau 2002, 503 = ZfBR 2002, 680). Deshalb entlastet es entgegen der Meinung der Beschwerde den Beklagten nicht, wenn er auf die mangelfreie Einbringung der Dampfsperre durch den Unternehmer vertraut hat. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 15.04.2008 - 11 O 303/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 16 U 58/08 -
Full & Egal Universal Law Academy