BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 46 / 09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilse nat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsi t- zen de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 1. J uni 2011 für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 12 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 20 09 wird auf Kos ten de s Kläger s zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter von der be klagten Ve r- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Jahre 2002 und 2003 von der Insolvenzschuldnerin entrichtete so genannte Sani e- rungsgelder zurück. Die Beklagte hat nach dem Zweiten Weltkrieg die Funktion der im Februar 1929 errichtete n Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) übernommen. Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters - , Erwerb s- minderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Inso l- 1 2 - 3 - venzschuldnerin war als Arbeitgeberin von Anfang J an uar 1994 bis Ende Januar 2005 an der Beklagten beteiligt. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssy s- tem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel ha t- ten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag A l- ter s versorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr ühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Ve r- sorgungs - TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssy s- tem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes B e- triebsrentensystem ersetzt. Im Abrechnungsverband West, de m d i e Insolvenzschuldnerin a n- gehört e , werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 durch Uml a- gen im Rahmen eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der U m- lagesatz ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu en t- richtenden Umlagen zusamme n mit den sonstigen zu erwartenden Ei n- nahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckung s- abschnitts verfügbaren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausre i- chen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weiter e sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Beklagte im Abrechnungsverband West ab dem 1. Januar 2002 neben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur D e- ckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs. Die Erhebung von Sanierun gsgeldern ist in § 65 VBLS n.F. ger e- gelt, dessen für die Jahre 2002 und 2003 maßgebliche Fassung lautet: 3 4 5 - 4 - "§ 65 Sanierungsgeld (1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssy s- tems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt d ie Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrec h- nungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sani e- rungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzi e- rungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlag e- satz von 7,86 v.H. hinausg eht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckung sabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathemat i- schen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v.H . während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierung s- rate d er Renten ab Rentenbeginn von 1 v.H. jährlich zu berücksichtigen. (2) 1 Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im D e- ckungsabschnitt auf der Grundlage eines versich e- rungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt fes t- gesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beac h- ten. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatz versorgungspflicht i- gen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3 Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der A n- passung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlag e- satz von 7,86 v.H. hinausgeht, erforderlich ist. (3) 1 Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsge l- der für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. Nov ember des Folgejahres nach dem für das jeweil i- ge Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen - 5 - Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfa l- lenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der E ntgel t- summe seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festg e- setzt. (4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, in dem die auf sie entfallenden Rentensu m- men und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten z u- sammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Bete i- ligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Fo l- gende A ufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld - Betrags zugrunde zu legen: a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in pr i- v a ter Rechtsform, an denen der Bund mehr heitlich bete i- ligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehöre n- den Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes, b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbä n- de einschließlich mittelbar e Landesverwaltungen und B e- teiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land meh r- heitlich beteiligt ist, ohne die einem andere n Arbeitg e- berverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwe n- dungsempfänger eines Landes, c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberver bände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitgli e- der dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Tei l- bereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an d e- nen ein KAV - Mitglied mehrheitlich be teiligt ist, d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchst. a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich - 6 - mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Recht s- form, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist. 4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbä n- den als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberve r- bands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammeng e- fasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld - Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Bete i- ligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. Buchstabe c ist auf Antrag des Bundes, der Tari f- gemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitge berverbands nach Satz 4 für das Folgejahr a n- zupassen. (5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Au s- gliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Ve r- hältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Z ahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung en t- spricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird - unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten - innerh alb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert. (6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwe n- dung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form e i- nes vorläufigen Vo mhundertsatzes der zusatzverso r- gungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmän nisch zu runden. Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde - und Abrechnungsverfah ren - RIMA - auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1)." - 7 - Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurde in die Vorschrift mit Wirkung vom 1. Ja - nuar 2006 der Abs. 5 a eingefügt, der unter Verweis auf Ausführungsb e- stimmungen die Aufteilung der San ierungsgelder unter den Beteiligten stärker an dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des j e- weiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe ausrichtet. Die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag A l- tersvorsorgepl an 2001 vom 13. November 2001 (AVP) und den Tarifve r- trag Alter s versorgung zurück. Der AVP enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von Sani e- rungsgeldern: "4 . Finanzierung 4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf ü ber die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001) - mindes tens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. 4.2 Für die VBL - West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitg eber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pau schale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 6 7 8 - 8 - 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgebe r- seite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgel t- summe aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunf a- chen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Ve r- bandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ..." Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten am 1. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern. Aufgrund dieses Beschlusses erhob die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Abschlagszahlungen. Im ATV wurde die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt g e- regelt: "§ 17 Sanierungsg elder (1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des G e- samtversorgungssystems und des Wechsels vom G e- samtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 j e- weils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusat zve r- sorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger A r- beitslohn. (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zu satzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat. § 37 Sonderregelungen für die VBL ... 9 10 - 9 - (3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der En t- geltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neu n- fac hen Rentensumme aller Renten zu den entspreche n- den Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend de m A l tersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwa l- tungsrates vom 1. Februar 2002. Auf Anforderung der Beklagten entrichtete d i e Insolvenzschuldn e- rin Sanierungsgelder in Höhe von 133.068,80 für das Jahr 2002 und 140.373,07 003 , insgesamt also 273.441,87 Der Kläger begehrt Rückzahlung dieser Beträge mit der Begrü n- dung, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sanierungsgelder. § 65 VBLS sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte als Ansta lt des öffentlichen Rechts unter Missachtung des G e- setzesvorbehalts und somit nicht wirksam errichtet worden sei. D ie Einführung der Sanierungsgelder überschreite den Änderung s- vorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS. § 65 VBLS gehe teilweise - etwa bez üglich des Rechnungszinses und der jährlichen Anpassung der B e- messungsgrundlage um 1 Prozent - über die tarifvertraglichen Regelu n- gen hinaus. Diese seien ermessensfehlerhaft und willkürlich, weil die T a- rifvertragsparteien ihren Verhandlungen einen unzureic hend ermittelten Sachverhalt bezüglich des Finanzierungsbedarfs der Beklagten zugrunde gelegt hätten. 11 12 13 - 10 - Die Vorgaben des § 65 VBLS zur Berechnung des Sanierungsge l- des seien fehlerhaft. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen En t- gelte aller Pflichtve rsicherten im Jahr 2001 könne nicht als Berec h- nungsgrundlage herangezogen werden, weil dabei unberücksichtigt bl e i- be, dass zu diesem Zeitpunkt und danach bei der Beklagten beteiligte Arbeitgeber ausgeschieden seien, was im Ergebnis zu einer Übererh e- bung vo n Sanierungsgeldern führe. Bei der Verteilung der Sanierungslast auf die einzelnen Beteiligten finde eine rechtswidrige Querfinanzierung zugunsten des Bundes und des Landes Berlin statt. Diese Verteilung s- ungerechtigkeit verstoße gegen den Gleichbehandlungs grundsatz. Weiterhin seien die Sanierungsgelder mit echter und damit unz u- lässiger Rückwirkung erhoben worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kläger s zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, weil § 65 VBLS rechtmäßig und daher die Rechtsgrundlage für die von d e r Insolvenzschuldnerin gezahlten Sani e- rungsgelder sei. 14 15 16 17 18 - 11 - Die Beklagte sei zwar nicht durch Gesetz oder aufgrund eines G e- setzes errichtet worden, aber entsprechend der Lehre vom fehlerhaften Verband ab dem Zeitpunkt als rechtsfähig zu behandeln, in dem sie als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Eventuelle Gründungsfehler wirkten sich deshalb nicht aus, weil die Beklagte nicht hoheitlich handele, sondern mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privat rechtliche Versicherungsverträge a b- schließe und dabei ihre Satzungsbestimmungen als Allgemeine G e- schäftsbedingungen in Form allgemeiner Versicherungsbedingungen verwende. § 65 VBLS sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB weitgehend entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf maßgebl i- che Grundentscheidungen der Tarifpartner zurückzuführen sei. Daran seien nicht nur die versicherten Arbeitnehmer, sondern auch die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber gebunden. Dies gelte ebenso für son s- tige Arbeitgeber, die - wie d ie Insolvenzschuldnerin - an den Tarifve r- handlungen nicht beteiligt gewesen sei e n. Denn sie könnten gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. d und e VBLS nur dann Beteiligte bei der Beklagten sein, wenn sie das Tarifrecht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden anwendeten. Die Einführung des Sanierungsgeldes als zusätzliche Finanzi e- rungsmaßnahme sei durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS gedeckt. Dieser beschränke sich nicht lediglich auf die Änderung einze lner Satzungsregelungen, sondern ermächtige auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wie den Wechsel vom bisher i- gen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell. Für die Ei n- führung des Sanierungsgeldes als zusätzlicher Finanzierungsmaßnahme, 19 20 21 - 12 - die ni cht zur Umstellung von dem Umlage - auf das Kapitaldeckungspri n- zip führe , könn e nichts anderes gelten. Die Regelung des § 65 VBLS halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Willkürv erbot . Die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber führe nicht zu einer sachwidrigen U n- gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber. Die in § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchst. d VBLS aufgeführten sonstigen Arbeitgeber - wie der Kläger - sowie das Land Berlin würden einzeln betrachtet. Die El e- mente der Berechnungsformel zur Höhe des Sanierungsgeldes seien sachgerecht und nicht willkürlich gewählt. Da die Einnahmen der Bekla g- ten nach dem Abschnittsdeckungsverfahren für die Ausgaben des la u- fenden Abschnitts ausreichen müssten, sei es ein taugliches Kriterium, dass die Berechnungsformel daran anknüpfe, was an Rentenleistungen von der Beklagten bezahlt werde. Auch die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der einzelnen Beteilig ten stünden in einem sachlichen Zusa m- menhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der Beklagten. § 65 VBLS werde den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebe n- den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Einführung des Sanierungsgeldes sei geeignet und erforde r- lich gewesen, um die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen ihrer Entscheidungsprärogative anhand des ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Gutac h- tens davon ausgehen dürfen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreich t en, um die zu erwarten den Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Aus ihrer Sicht sei daher e ine Erhöhung der 22 23 - 13 - Einnahmen der Beklagten unumgänglich gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Beklagte in einer günstigen Wirtschaftslage befunden habe. Die in § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 VBLS festgelegte Gesamthöhe der Sanierungsgelder von 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sowie die jährliche Erhöhung en t- sprechend der Anpassung der Betriebsrenten sei unter dem Gesicht s- punkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Summe der z u- satzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 stelle lediglich den Bezugspunkt für die gewählte prozentuale Bestimmung dar. Die absolute Höhe der Sanierungsgelder sei davon unabhängig und bestimme sich a l- lein nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der Beklagten zu tragenden Rentenlast. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS verletze nicht das Gebot des Vertrauensschutzes. Die Regelung zum Sanierungsgeld ber u- he auf dem AVP vom November 2001, dem monatelange Verhandlung en der Tarifvertragsparteien vorausgegangen seien. Die beteiligten Arbei t- geber hätten sich, auch wenn sie selbst an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien, informieren können, etwa durch die von der B e- klagten übersandten Informationsschriften . II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereich e- rung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 entrichteten Sanierungsgelder zu. D ie I nsolven z- 24 25 26 27 - 14 - schuldnerin hat diese Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht. § 65 VBLS stellt die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Sanierungsge l- der dar. 1. Diese Satzungsbestimmung ist nicht, wie die Revision meint, mangels rechtlicher Existenz der Beklagten rechtswidrig. a) Die Beklagte bezeichnet sich in § 1 ihrer Satzung zutreffend als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. aa ) Die Anstalt als besonderer Organisationstyp der öffentlichen Verwaltung wird auch heute noch in Anle hnung an die von Otto Mayer (Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II 3. Aufl. 1924 S. 268) geprägte Fo r- mulierung definiert als "Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönl i- chen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlic hen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind" (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 16. Aufl. § 23 Rn. 46; Wolff/ Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3 5. Aufl. § 88 Rn. 2; Breuer, VVDStRL 44 [1986], 213; Lange, VVDStRL 44 [1986], 169, 170; Bohn, Die Ans talt des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung des Wandels der Anstalt durch die Beteiligung Dritter S. 12). Die rechtsfähige Anstalt zeichnet sich dadurch aus, dass sie rechtlich selbständig ist; sie ist nicht Teil eines anderen Verwaltungsträgers, s ondern selbst Verwaltungstr ä- ger (Maurer aaO Rn. 48). Sie ist Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, kann - über ihre Organe - rechtlich handeln und haftet für ihre Verbindlichkeiten (Maurer aaO Rn. 49). Eine rechtsfähige Anstalt des ö f- fentlichen Rech ts muss jedenfalls nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden (Maurer aaO Rn. 51; Wolff/Bachof/Stober aaO Rn. 43 m.w.N.; Blessing, Öffen t- 28 29 30 - 15 - lich - rechtliche Anstalten unter Beteiligung Privater S. 44 f. m.w .N.; Bohn aaO S. 91 ff. m.w.N.; Lange aaO S. 196; Erichsen/Knoke, DÖV 1985, 53, 55 m.w.N.). Neben formellen Gesetzen genügen zur Errichtung und Au f- lösung rechtsfähiger öffentlicher Anstalten Rechtsverordnungen, Verwa l- tungsakte auf der Grundlage eines Geset zes, Satzungen und auch ö f- fentlich - rechtliche Verträge (Wolff/Bachof/Stober aaO m.w.N.). bb ) Die Beklagte ist nicht durch ein Gesetz im formellen oder m a- teriellen Sinn oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Dies ist j e- doch unschädlich, weil si e die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes b e- gründete Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) fortführt. (1 ) Diese war nach vorkonstitutionellem Recht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. ( a) Am 26. Februar 1929 erri chteten das Deutsche Reich und das Land Preußen durch eine Gründungsverfügung auf der Grundlage der - bereits durch Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 15. Oktober 1928 (RBB 1928 S. 173, 175 ff.; vgl. Gilbert/Hesse , Die Ve r sorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 45. Ergänzungslie ferung Se p- tember 2010 Einl. Rn. 4) bekannt gegebenen - Satzung und des Abko m- mens für das Zusammenwirken der an der Anstalt beteiligten arbeitg e- benden Verwaltungen die ZRL als Anstalt des öffentlichen Rechts (RBB 1929 S. 7, abgedruckt bei Gilbert/ Hesse aaO unter Nr. 320 ). Der Beitritt Preußens galt mit der Unterzeichnung der Erric h tungsurkunde als erfolgt (Nr. 3 Satz 1). Die übrigen Länder waren nach Nr. 3 Satz 2 berechtigt, der Anstalt beizutreten. 31 32 33 - 16 - Durch di e Gründungsverfügung war die ZRL als Bestand von sac h- lichen und persönlichen Mitteln aus der Staatsverwaltung ausgegliedert und in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts g e- gründet worden (Vetter, Die Zusatzversicherung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Rechtsstellung und Rechtsprobleme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder S. 221, 223). Anstalt s- träger waren zunächst das Reich und das Land Preußen; der Beitritt der übrigen Länder war nach der Gründungsverfüg ung nur vorgesehen. In der gemeinsamen Errichtung der ZRL durch das Reich und Preußen kam zum Ausdruck, dass die ZRL keine reichsunmittelbare Anstalt sein sollte, zu deren Errichtung es eines Reichsgesetzes bedurft hätte und die nur für das Personal des Re ichs zuständig gewesen wäre (Vetter aaO S. 223 m.w.N.). Insbesondere bei zweifelhafter Gesetzgebungskompetenz war ein solches Zusammenwirken zwischen Reich und Ländern damals ü b- lich (Vetter aaO S. 224 m.w.N.). (b) Die Rechtsfähigkeit wurde der ZR L dur ch Beschluss des Pre u- ßischen Staatsministeriums vom 4. März 1929 (abgedruckt bei Gi l- bert/Hesse aaO unter Nr. 320) verliehen. Dieser staatliche Verwaltung s- akt genügte zur Gründung einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Ein solcher Akt der Orga nisationsgewalt wäre nach damaliger Rechtsauffassung nur dann nicht ausreichend gewesen, wenn die Grü n- der der ZRL dieser irgendwelche Hoheitsbefugnisse hätten übertragen wollen. Dies ist weder aus der Verfügung des Deutschen Reichs und des Landes Preußen v om 26. Februar 1929 noch aus dem Beschluss des preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1929 ersichtlich. Daraus kann geschlossen werden, dass von Anfang an beabsichtigt war, die A n- stalt nur auf privatrechtlicher Basis tätig werden zu lassen. Die Erric h- t ung einer zunächst unselbständigen Anstalt mit nachfolgender Verle i- 34 35 - 17 - hung der Rechtsfähigkeit durch obrigkeitlichen Ausspruch der zuständ i- gen Behörde unter Zugrundelegung einer Anstaltssatzung entsprach dem damaligen Rechtszustand (Vetter aaO S. 222 m.w.N.). Damit war die ZRL in rechtlich zulässiger Weise als eine nicht zur Ausübung von H o- heitsbefugnissen bestimmte rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden (Vetter aaO). Indem allein das Preußische Staatsministerium der ZRL die Rechtsf ähigkeit verli e h, wurde sie unbeschadet der Beteiligung des Reichs und des Beitrittsrechts der übrigen Länder als Anstalt des öffen t- lichen Rechts nach preußischem Recht übernommen und anerkannt (Ve t ter aaO S. 224 f.; Köttgen, JöR n.F. Bd. 3 S. 147). Dem en tsprach es, dass sie fortan der Verwaltungsorganisation des Landes Preußen z u- geordnet wurde und dem preußischen Landesrecht unterstand (Vetter aaO S. 225 m.w.N.). Der in der Satzung der ZRL zum Ausdruck geko m- mene Verzicht Preußens auf das Aufsichtsrecht zu gunsten des Reich s- ministers der Finanzen bewirkte nicht, dass die ZRL zumindest teilweise Anstalt des Reichs wurde (Gilbert/Hesse aaO § 1 VBLS Rn. 2; Vetter aaO; Köttgen aaO). Ob das an der Gründung der ZRL beteiligte Reich und die später beigetretenen Län der als Mitträger anzusehen sind, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die gemeinsame U n- terhaltung öffentlich - rechtlicher Anstalten durch mehrere Verwaltung s- träger zulässig war (vgl. dazu Vetter aaO S. 225 f. m.w.N.). Jedenfalls war die Z RL als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine Schöpfung des Reiches oder der Gemeinschaft der beteiligten Länder, sondern aufgrund der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das Preuß i- sche Staatsministerium eine Anstalt nach preußischem Recht (Ve tter aaO S. 226 f.). 36 - 18 - ( 2 ) Nach dem Zweiten Weltkrieg bestand die ZRL, die weiterhin die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahrnahm (Gilbert/Hesse aaO Einl. Rn. 16; Vetter aaO S. 100 f.), als rechtsfähige Anstalt des öffentl i- chen Rechts fort. Solch e Anstalten endigen wie andere Personen des ö f- fentlichen Rechts ebenso , wie sie entstehen, durch einen staatlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz oder zulässigerweise durch Ve r- wa l tungsakt (Vetter aaO S. 229 m.w.N.). In dieser Weise wurde die ZRL nicht beendet (anders als etwa die Reichsversicherungsanstalt für Ang e- stellte durch § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Bu n- desversicherungsanstalt für Angestellte). Die Auflösung der Reichsb e- hörden durch die Besatzungsmächte ließ nur die Aufsicht sbehörden der ZRL wegfallen, brachte die Anstalt als solche aber nicht zum Erlöschen (Vetter aaO S. 229). Die ZRL ging auch nicht deshalb unter, weil sie e i- nen großen Teil ihres Zuständigkeitsbereichs in der s owjet ischen Besa t- zungs zone verloren hatte. Selb st der Wegfall weiter Gebietsteile berührt das Eigendasein einer juristischen Person nicht (Vetter aaO S. 229). Demgemäß ist der Fortbestand von anderen Versicherungsträgern, d e- ren Zuständigkeit das ganze ehemalige Reichsgebiet umfasste, ane r- kannt (LSG Nor drhein - Westfalen, Urteil vom 17. Februar 1959, ArchfPF 1959, 311, 314). Ebenso wenig führte die Auflösung des Staates Pre u- ßen und seiner nachgeordneten Behörden durch Art. I Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Fe bruar 1947 zur Beendigung der ZRL. Grundsätzli ch bleibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann best e- hen, wenn das so genannte Muttergemeinwesen (hier das Land Pre u- ßen) fortgefallen oder untergegangen ist, sofern nicht eine unmittelbare Zweckbindung an das Muttergemeinwesen bestand o der der neue G e- bietsherr etwas anderes bestimmt. Eine derart enge Zweckbindung der ZRL an das Land Preußen ist nicht erkennbar. Die neu gebildeten Lä n- der, die sich in de n w est lichen Besatzungs zone n das Staatsgebiet des 37 - 19 - ehemaligen Landes Preußen teilten, tr afen keine abweichende Verf ü- gung über die ZRL. Daher konnte sie aufgrund der bestehenden Recht s- grundlagen als "frei schwebende Verwaltungseinrichtung" (vgl. Köttgen aaO S. 145) weiterverwaltet werden, nachdem die Satzung an die verä n- derten staatsrechtliche n Verhältnisse angepasst worden war (Vetter aaO S. 229 f. m.w.N.). (3 ) In der Folgezeit wurde die ZRL von der Beklagten fortgesetzt. ( a) Durch Ländervereinbarung (LV) vom 26. März 1949 (abg e- druckt bei Gilbert/Hesse aaO unter Nr. 322) beschlossen die beteiligten Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein - Westfalen, Schle s- wig - Holstein und Württemberg - Baden, vertreten durch die Finanzminister dieser Länder, die ZRL als Anstalt des öffentlichen Rechts weiterzufü h- ren. Nach Nr. 2 Satz 1 LV galt die Satzung der ZRL als vorläufige Sa t- zung weiter, soweit nichts Abweichendes bestimmt war. Die Aufsicht über die Anstalt wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Finanzministerien der beteiligten Länder übe r- tragen, solange die Anstalt ihren Sitz in Bayern (Amberg in der Obe r- pfalz) hatte (Nr. 4 LV). Mit Blick auf den Verwaltungssitz hätte nach der im interlokalen Verwaltungsrecht geltenden Sitztheorie der Freistaat Bayern Anstaltsträger werden müssen (Gilbert/Hesse aaO § 1 V BLS Rn. 3 ; Vetter aaO S. 230 f.; jeweils m.w.N.). In der LV wurde jedoch eine andere Regelung dergestalt getroffen, dass die beteiligten Länder die ZRL fortführt en. Mit Erlass vom 23. Mai 1950 (MinBlFin. S. 659, abgedruckt bei Gi l- bert/Hesse aaO unter Nr. 323) übernahm der Bundesminister der Fina n- zen im Einvernehmen mit den an der Anstalt beteiligten Ländern die Au f- 38 39 40 - 20 - sicht über die Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder, die er anstelle des früheren Reichsministers der Finanzen nach den Vo r- sch riften der Anstaltssatzung führen sollte. Weiterhin heißt es in diesem Erlass, der Bund sei auch insoweit an die Stelle des Reichs getreten, als er Mitträger der Zusatzversorgungsanstalt geworden sei. (b) Eine Übernahme der ZRL durch den Bund nach Art . 130 GG kam allerdings nicht in Betracht, weil sie nicht auf Besatzungsrecht oder auf als Bundesrecht fortgeltendem Reichsrecht, sondern auf preuß i- schem Landesrecht beruhte (Vetter aaO S. 234 f. m.w.N.). Vielmehr konnte sie nur so fortgeführt werden, dass jedes an der LV beteiligte Land und der später beigetretene Bund als Mitträger der Anstalt in E r- scheinung trat (Vetter aaO S. 236). Durch die LV wurde die ZRL als A n- stalt des öffentlichen Rechts nicht neu errichtet, sondern als bereits b e- stehende juristis che Person des öffentlichen Rechts von den beteiligten Ländern als neuen Rechtsträgern weitergeführt. Damit war die ZRL eine Gemeinschaftseinrichtung jedes der vertragsschließenden Länder, nicht etwa einer Ländergemeinschaft geworden (Vetter aaO S. 237 f., 242; vgl. Maunz, NJW 1962, 1641, 1644). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche gemeinschaf t- liche Verwaltungseinrichtung des Bundes und der Länder bestehen u n- geachtet der durch das Grundgesetz vorgegebenen strengen Trennung der Gesetzgebungs - und Verwaltungskompetenzen nicht. Die Beklagte lässt sich nach Zweck und Organisation weder in die Bundes - noch in die Landesorganisation einordnen. Durch eine körperschaftsähnliche Beteil i- gung an der Anstalt gerieren sich der Bund und die Länder als gle ichb e- rechtigte Mitträger der Beklagten, der sie jeweils den Status einer sel b- ständigen Verwaltungsorganisation zuerkennen (Vetter aaO S. 242). Die 41 42 - 21 - rechtliche Zusammenarbeit von Bund und Ländern in derartigen gemei n- samen Verwaltungseinrichtungen unterliegt keinen besonderen Formvo r- schriften. In der Praxis sind schriftliche Abkommen üblich, die durch die zuständigen Ressortminister unterzeichnet werden (Vetter aaO S. 243; Schneider, VVDStRL 19 [1961], 25). Sowohl mit der Ländervereinbarung vom 26. März 1949 a ls auch mit dem Erlass des Bundesministers der F i- nanzen vom 23. Mai 1950 haben Bund und Länder Verwaltungsvereinb a- rungen über ihre Beteiligung an der VBL im Rahmen ihrer Organisations - und Verwaltungshoheit getroffen (Vetter aaO). Solche Vereinbarungen zwi schen den Ländern untereinander und/oder mit dem Bund sind grun d- sätzlich zulässig, wenn die betreffende Materie der Herrschaftsbefugnis der Beteiligten unterliegt (Vetter aaO; Schneider aaO 20). Dies ist hier der Fall, weil dem Bund und den Ländern jeweils die Zusatzversorgung für ihre Arbeitnehmer obliegt. Der Einwand, die Unterhaltung von G e- meinschaftseinrichtungen sei verfassungsrechtlich problematisch, wenn von ihnen Hoheitsgewalt des Bundes und/oder der Länder ausgeübt werden solle (Kölble, Schriftenre ihe der Hochschule Speyer Bd. 11 [ 1961 ] S. 40) verfängt in Bezug auf die Beklagte nicht. Ihr sind keine H o- heitsbefugnisse von Bund und Ländern anvertraut ; s ie nimmt die Verwa l- tung der Zusatzversorgung vielmehr in privatrechtlicher Form wahr , i n- dem sie mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenvers i- cherungsverträge abschließt (§ 2 VBLS) . Eine Gemeinschaftseinrichtung, die rein privatrechtlich tätig wird und nicht als Träger öffentlich - rechtlicher Befugnisse auftritt, widerspricht weder dem Bun desstaat s- prinzip noch der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (Vetter aaO S. 245 f.). - 22 - b) Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund ihres ausschließlich zivilrechtlichen Tätigwerdens zu Recht unabhängig von etwaigen Gründungsmäng eln als existent angesehen. aa ) Fehler bei der Gründung einer juristischen Person des öffentl i- chen Rechts führen nicht dazu, dass sie als rechtliches "nullum" anzus e- hen ist. Ansonsten könnte eine solche Person auch nicht parteifähig und nicht aktiv od er passiv legitimiert sein. Entsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft erricht e- te juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufgetreten un d damit in Vollzug gesetzt worden ist (Thüringer OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = j u- ris Rn. 39 m.w.N.; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3267 f.; Stelkens, LKV 2003, 489, 493 f. m.w.N.). Die Lehre vom fehlerhaften Verband besagt, dass eine ins (Rechts - )Leben getretene - körperschaftlich strukturie r te - Person auch dann als rechtswirksam entstanden zu behandeln ist, wenn der Entstehungsakt an Mängeln leidet, die an sich zu seiner Nic h tigkeit und zur rechtlichen Inexistenz de s Verbandes führen müssten. Ein so l- ch e r Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07, WM 2010 , 1589 Rn. 6; vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter II 2 a; vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 8; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 6 I 1 a, III 2; Stelkens aaO; jeweils m.w.N.). Übertragen auf das Verwaltungsorganis a- tionsrecht bedeutet dies, das s ein fehlerhaft errichteter Verwaltungstr ä- ger als wirksam entstanden zu behandeln ist, sobald er "als solcher" se i- ne Geschäfte aufnimmt (Stelkens aaO). Dem liegt die Erkenntnis z u- grunde, dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerhaft e r- 43 44 - 23 - richt eten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden. Dafür sprechen auch die Gedanken des Vertrauensschutzes und der Rechtss i- cherheit (Thüringer OVG LKV 2002, 336, 338, 340; 200 1, 415, 417; Ste l- kens aaO 494; ders. in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensg e- setz 7. Aufl. § 35 Rn. 64). Andere Rechtssubjekte, die mit einem fehle r- haft gegründeten Verwaltungsträger in vertragliche Beziehungen getr e- ten sind, haben den Vorteil, dass ihm privatrechtliche und öffentlich - rechtliche Verträge, die mit ihm abgeschlossen worden sind, zuzurec h- nen sind. Da der fehlerhafte Verwaltungsträger nach den Grundsätzen der Lehre vo m fehlerhaften Verband nur mit Wirkung ex nunc liquidiert werden kann, ist auch sichergestellt, dass seine Verpflichtungen aus Verträgen bei der Liquidation zu berücksichtigen sind und gegebene n- falls im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen Ver w altungsträger übergehen können (Stelkens aaO 494). bb ) Bezogen auf die B eklagte ist es auch deshalb unbedenklich, sie als rechtlich existent anzusehen, weil sie nicht hoheitlich tätig wird, sondern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS mit den beteiligten Arbeitgebern priva t- rechtliche Gruppenversicherungsverträge abschließt. Insbesondere mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die Beklagte nicht h o- heitlich, da ihre Satzung A llgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingun gen enthält (Senatsurteile vom 1 4. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vo m 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.N.). 2. Durch die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sani e- rungsgelder werden beteilig te Arbeitgeber - wie die Insolvenzschuldn e- rin - nicht i . S . des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unang emessen benachteiligt. 45 46 - 24 - a ) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB - rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebe n- den Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert. aa ) Grundsätzlich unterliegen die Sa tzungsbestimmungen der ric h- terlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04, BGHZ 169, 122 Rn. 9; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/0 3 , VersR 2004, 453 unter I 2 a; jeweils m.w. N.). Eine Inhaltskontrolle ist aber ausg e- schlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgeblichen Grund - entscheidung der Tarifpartner beruht. Bei der Umsetzung und inhaltl i- chen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungs - geber eine w eitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsät z- lich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 32; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 2 c; vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; je weils m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tari f- vertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs - , Bewertungs - und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO; vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 65/06, juris Rn. 33 m.w.N.). bb) Die Bestimmung des § 65 VBLS beruht in ihren wesentlichen Punkten auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner. 47 48 49 - 25 - (1) Diese fassten den elementaren Entschluss zur Einführung des Sanierungsgeld es neben der Umlage als Finanzierungsmittel in Ziff. 4.1 Satz 2 AVP und in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV. Bereits Ziff. 4.2 Satz 3 AVP legte die Höhe des Sanierungsgeldes fest, indem er steuerfreie pausch a- le Sanierungsgelder von 2 v.H. vorgab. Wie die Sanierungsg elder auf die beteiligten Arbeitgeber zu verteilen sind, wurde in Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. ATV bestimmt. Danach soll die Verteilung der Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflich t- versicherten zuzüglich der neu nfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, vorgenommen werden. Damit stimmen die Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS über die Höhe des Sanierungsge l- des von 2 v.H. ab 1. Januar 2002 und die Berechnungsformel in § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS überein. Auch die Aufgliederung der Arbeitgeber in verschiedene Gruppen und die Zuordnung zu diesen Gruppen beruht auf tarifvertraglichen Vorgaben. Die Aufteilung in Arbeitgebergruppen nac h § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS ist mit dem Verwaltungsratsbeschluss vom 1. Februar 2002 (Nr. 2 Satz 1) deckungsgleich . Auf diesen Beschluss nimmt § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV hinsichtlich der Zuweisung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen Bezug und üb erlässt eine entspr e- chende Regelung der Satzung. Eine Grundlage im ATV haben auch die einzelnen, in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS genannten Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Höhe des Sanierungsgeldes. Die danach bei der E r- mittlung des Barwerts zu berücksich tigenden Rechnungszinsen von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent wä h- rend des Rentenbezugs sind in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, die sich wiederum aus § 8 Abs. 3, 1. Halbs. ATV und Ziff. 3.4.1 Satz 2 AVP ergeben . Die jährliche Dynamisierung der Renten 50 - 26 - um 1 Prozent gemäß § 39 VBLS war schon in § 11 Abs. 1 ATV und Ziff. 3.3 AVP festgelegt. (2) Dabei haben die Tarifvertragsparteien nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG ergebende Regelungsbefugnis üb erschritten (a.A. LG Mannheim, Urteil vom 23. April 2010 - 7 O 346/08 Kart., juris Rn. 83 ff.). Diese umfasst auch das sich an das Arbeitsverhältnis a n- schließende Versorgungsverhältnis (BAGE 124, 1 Rn. 29; 121, 321 Rn. 34; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95, juris Rn. 22). Die Tarifautonomie ist hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsb e- reichs, wie sich aus der Formulierung "jedermann" in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht darüber hinaus (BAGE 127, 62 Rn. 29). Wenn § 1 Abs. 1 TVG deshalb Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, so betrifft dies auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln (BAGE 127 aaO; 124 aaO; 121 aaO). Dafür spricht auch § 17 Abs. 3 BetrAVG, der es den Tarifvertragsparteien erlaubt, von betriebsrentenrechtlichen Gesetze s- vorschriften abzuweichen (BAG aaO). Den Tarifver tragsparteien des ö f- fentlichen Dienstes steht eine solche Abweichungsmöglichkeit ebenfalls offen. Der Geltungsbereich des BetrAVG erstreckt sich auf sämtliche A r- beitnehmer und nicht nur auf solche in der Privatwirtschaft. Die Sonde r- vorschrift für den öffen tlichen Dienst in § 18 BetrAVG lässt die Regelung des § 17 BetrAVG weiterhin anwendbar (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 5. Aufl. § 18 Rn. 21, 23). Für die Regelungsbefugnis der Tarif vertrags parteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgung s- verhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG aaO, jeweils m.w.N.). 51 - 27 - (3) Die Tarifmacht schließt die Gestaltung von Beitragsbeziehu n- gen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten e in. (a) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien e r- möglicht § 4 Abs. 2 TVG die Herstellung von Rechtsbeziehungen zw i- schen der gemeinsamen Einrichtung und den tarifgebundenen Arbeitg e- bern und Arbeitnehmern (Löwisch/Rieble, Tarifvertragsge setz, 2. Aufl. § 4 Rn. 159). Bei gemeinsamen Einrichtungen gehört zu den tarifvertra g- lich normierten Rechtsverhältnissen nicht nur die Leistungsbeziehung zum Arbeitnehmer, sondern auch die Beitragsbeziehung zum Arbeitg e- ber. Regelmäßig ist tarifvertraglich geregelt, dass die Arbeitgeber die gemeinsame Einrichtung finanzieren (Löwisch/Rieble aaO Rn. 186 f.). Die Beklagte ist keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrag s- parteien des öffentlichen Dienstes. Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertra gsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organ i- sationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag fes t- gelegt ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Rn. 13; BVerfGE 55, 7, 9; BAGE 61, 29, 34). Maßgebl i- ches Kriterium ist das unmittelbare Kontroll - und Weisungsrecht beider Tarifvertragsparteien (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 aaO; BAGE 61 aaO 36 f.). Hieran fehlt es bei der Beklagten. (b) Im Übrigen können die Tarif vertrags parteien vorsehen, dass die von ihnen vereinbarte betriebliche Altersversorgung von einer Versich e- rung, einem Verbund von Versicherungsunternehmen oder einer sonst i- gen Organisation abgerechnet wird. Diese ist dann keine gemeinsame Einrichtung i . S . von § 4 Abs. 2 TVG, sondern lediglich Erfüllungsgehilfe 52 53 54 55 - 28 - der gemeinsamen Einrichtung oder des einzelnen Arbeitgebers und kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur schuldrechtlich (durch Satzung, Schuldbeitritt oder Vertrag zugunsten Dritter) verpflichtet sein. So verhält es sich bei de r Beklagten. Die Ansprüche der bei ihr versicherten Arbei t- nehmer ergeben sich allein aus der nach der Satzung der Beklagten pr i- vatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung zu dieser und beruhen nicht auf dem BAT, dessen § 46 den öffentlichen Arbeitgeber nur dazu ve r- pflichtet, seine Arbeitnehmer bei der Beklagten zu versichern. Die Be i- tragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im ATV geregelt, der insoweit als Tarifvertrag zugunsten der Beklagten als Dritte ausgestaltet ist (Löwisch/Rieble aaO § 4 Rn. 180). Auch wenn sich die Tarifmacht nicht auf Dritte erstreckt und für diese keine Pflichten begründet werden können, ist die inhaltliche Au s- gestaltung des Tarifvertrages nicht auf Ansprüche zwischen den Ve r- tragsparteien beschränkt, so dass auch Dritt en Ansprüche zugewendet werden können (Löwisch/Rieble aaO § 1 Rn. 160). So sind die Anspr ü- che der Beklagten auf Beitragsleistung gegen Arbeitgeber und Arbei t- nehmer tarifvertraglich festgelegt. Es entspricht dem erkennbaren Willen der Tarifpartner, dass die Finanzierungsbestimmungen in §§ 17 bis 1 8 ATV sowie Ziff . 4 AVP eine vertragliche Bindung zwischen ihnen herbe i- führen und die Beklagte begünstigen sollen. Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die Einnahmen - und Ausgabe n- entwickl ung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Z u- satzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26). Ausweislich seiner Präambel verfolgt der ATV den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherz u- stellen. Dies erforderte aus Sicht der Tarifvertragsparteien, abweichend von dem Grundsatz, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt 56 - 29 - ( Ziff. 4.1 AVP), für die Beklagte konkrete Finanzierungsbeiträge von A r- beitgebern und Arbeitnehmern zu vere inbaren ( Ziff . 4.2 AVP). Die au s- reichende Finanzierung der Beklagten ist notwendig, um für weite Teile des öffentlichen Dienstes die im ATV geregelte Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zu sichern. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsf ähigkeit der Beklagten nur über höhere Zahlungen der B e- teiligten zu sichern. Eine alternativ mögliche Erhöhung der Umlagen mit Beteiligung der Arbeitnehmer wurde in den Tarifverhandlungen zur Ne u- regelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 abg elehnt. Die Vorschrift des § 76a Abs. 1a VBLS a.F., wonach die Umlagen je zur Hälfte von Arbeitgeber n und Arbeitnehmern zu tragen waren, soweit sie einen Grenzwert von 5,2 Prozent überstiegen, wurde abgeschafft. Die Festschreibung von Sanierungsgeldern, di e allein von den Arbeitgebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Arbeitnehmerseite, nicht über die im AVP geregelte Umlage von 1,41 v.H. aus dem zu verste u- ernden Einkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Z u- satzversorgung möglichst gering belastet zu werden (vgl. dazu Gottwald, Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Neue Justiz 2005, 199, 200). In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konsolidi e- rungslasten t ragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist (BAGE 124 aaO Rn. 44). cc) Die durch die Grundentscheidung bedingte Einschränkung der Inhaltskontrolle des § 65 VBLS müssen sich ni cht nur - wie in den bi s- lang vom Senat entschiedenen Fällen - die versicherten Arbeitnehmer entgegenhalten lassen. Vielmehr sind die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gleichermaßen davon betroffen. 57 - 30 - Dies gilt auch für Arbeitge ber, die - wie die Insolvenzschuldnerin - nicht tarifunterworfen sind. Sie sind mittelbar aufgrund ihrer mit der Beklagten getroffenen Beteiligungsvereinbarungen an das Tarifrecht gebunden, obwohl sie an den Tarifverhandlungen zu ATV und AVP nicht beteilig t waren und diese nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. (1 ) Das Fehlen der Tarifgeltung kann für das Arbeitsverhältnis dadurch überwunden werden, dass im Arbeitsvertrag durch eine - in der Regel dynamische - Verweisung ausdrücklich auf e inen Tarifvertrag B e- zug genommen wird (vgl. BAGE 121 aaO Rn. 24). Bei der Inhaltskontro l- le nimmt das in Bezug genommene Tarifrecht am Ausschluss der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle teil (BAGE 123, 191 Rn. 21 ff.; Stein in Ke m- pen/Zachert, Tarifvertragsgese tz 4. Aufl. § 3 TVG Rn. 212; Löwisch/ Rieble aaO § 3 Rn. 262 ff.; Schaub, PersV 201 0 , 95, 99 ) , obwohl es nur um die Anwendung von individuellem Arbeitsvertrag s recht geht und die Tarifvertragsparteien nur Regelungsmacht für die beiderseits Tarifg e- bundenen h aben. Es wäre systemwidrig, dem nichtorganisierten Arbei t- nehmer die Vorteile der Tarifregelung zu belassen und ihm im Gegensatz zum Gewerkschaftsmitglied zusätzlich noch die Möglichkeit zu eröffnen, sich nachteiligen Regelungen im Wege einer AGB - Kontrolle zu entziehen (Löwisch/Rieble aaO § 3 Rn. 263). (2) Für das Versicherungsverhältnis zwischen den sonstigen, nicht tarifgebundenen Beteiligten und der Beklagten gibt die Beteiligungsve r- einbarung nur eine Bindung an das Satzungs recht der Beklagten vor, i n- dem sie bestimmt: "Für alle durch diese Vereinbarung begründeten Rechte und Pflichten gelten die Vorschriften der Satzung der VBL und i h- rer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung." Darin liegt keine unmittelbare dynamische Verweisung auf das Tarif recht, das alle r- 58 59 - 31 - dings die Satzungsbestimmungen überlagert, soweit sie Tarifverträge i n- haltlich umsetzen. Außerdem ist in der Beteiligungsve reinbarung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 VBLS festzulegen, dass alle Beschäftigten zu vers i- chern sind, die nach dem A TV zu versichern wären. Den sonstigen Bete i- ligten ist somit bei Abschluss ihrer Beteiligung bekannt und bewusst, dass die Beklagte das Tarifvertragsrecht zur Altersversorgung im öffen t- lichen Dienst nachvollzieht und ein einheitliches Versorgungssystem u n- te rhält. Über das Akzeptieren des dynamischen Satzungsrechts haben sich die sonstigen Beteiligten demnach mittelbar der Gestaltungshoheit der Tarifvertragsparteien ausgesetzt und müssen deshalb auch die tari f- rechtliche Überlagerung des Satzungsrechts hinnehm en , obwohl sie selbst keiner Tarifbindung unterliegen. Die enge Verzahnung von Tarif - und Satzungsrecht ergibt sich darüber hinaus aus § 19 Abs. 2 Buchst. d und e VBLS. Danach können sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Priva t- rechts sowie sonstige Arbeitgeber nur dann Beteiligte bei der Beklagten sein, wenn sie das für einen Beteiligten i.S. der Buchst. a bis c (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommun alen Arbeitgeberve r- bände) geltende Tarifrecht anwenden. Diese Arbeitgeber müssen sich bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung der Beklagten gegenüber verpflichten, für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nur das g e- nannte Tarifrecht zu vereinbaren (Gilbert/Hesse aaO § 19 VBLS Rn. 7 ). Daran müssen sich sonstige Arbeitgeber auch im Verhältnis zu der B e- klagten festhalten lassen. Die durch tarifvertragliche Grundentscheidu n- gen getroffenen Vorgaben gelten nicht nur, soweit es darum geht, ob die Beklagte die Ziele des Tarifvertrages im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern in der Satzung umgesetzt hat. Die damit einhergehenden 60 - 32 - Verpflichtungen der Arbeitgeber müssen ebenfalls in die Satzung tran s- formiert werden, um die arbeitsrechtlich geschuldete Z usatzversorgung sicherzustellen. Die zusätzliche Finanzierung der von der Beklagten g e- schuldeten Aufwendungen durch Sanierungsgelder soll die Leistungse r- bringung - die Auszahlung der Renten an die versicherten Arbeitne h mer - sicherstellen. Mit Blick darauf kann § 65 VBLS entgegen der Au f fassung der Klägerin nicht als reine "Binnenregelung" zu Lasten der b e teiligten Arbeitgeber betrachtet und von den tarifvertraglichen Vorgaben getrennt werden. b ) Der gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand. aa ) Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grunden t- scheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (S e- natsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 20. September 2006 aaO Rn. 10; vom 16. März 1988 aaO 383; jeweils m.w.N.). Das gilt b e- reits für die Normsetzungs befugnis der Tarifvertragsparteien. Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privataut o- nom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen B e- schränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidr i- ge n Regelbi ldung führen (Senatsurteil vom 14 . November 2007 aaO Rn. 34; BAGE 111, 8, 13 ff. m.w.N.). Allerdings sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie den Tarifvertragspa r- teien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglich er Regelungen b e- sondere Beurteilungs - , Bewertungs - und Ermessensspielräume sowie e i- 61 62 - 33 - ne so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO Rn. 26 ; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG NZA 2007, 881, 883; BAGE 118, 326, 337; BAG ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.N.). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerec h- teste Lösung zu wäh len (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO; vom 14. November 2007 aaO; jeweils m.w.N.). Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer En t- scheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse b e- schaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Se natsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 37). Eingeschränkt werden die Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassung s- recht. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesond ere aus den Grundrechten der beteiligten Arbei t- geber und Arbeitnehmer ergeben. Dies ist auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten, die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. No vember 2007 aaO Rn. 38). bb ) Die Erheb ung der Sanierungsgelder verstößt nicht gegen den Gleich heitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, der n ach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Insolvenzschuldnerin als ju ristische Person des Privatrechts gilt. ( 1 ) Der allgemeine Gleichheitssatz ist da nn verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder 63 64 - 34 - Gleichbehandlung nicht finden lässt. Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist glei chheitswidrig, wenn eine Gruppe von Norma d- ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen kön n- ten (Senatsur teil vom 14. November 2007 aaO Rn. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.N.). Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der Beklagten übertragbar. Je doch muss der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden. Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus e r- gebenden Beurteilungs - und Bewertungsspielräume der Tarifvertragspa r- teien sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bri n- gen als der Staat (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 60 m.w.N). (2 ) Gemessen daran ist die Verteilung und Berechnung der Sani e- rungsgelder nicht gleic hheitswidrig. (a) Zum einen ist die Bildung von Arbeitgebergruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS nicht zu beanstanden. Diese Aufteilung ist nicht wil l- kürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Ge ltung eines bestimmten Tarifvertrages (so für den Bund) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem Arbeitg e- berverband (wie bei den unter den Buchstaben b und c genannten Gru p- pen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich r egeln und die tarifvertraglich erzielten Ergebnisse gemeinsam umse t- zen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die - wie d i e Inso l- 65 66 - 35 - venzschuldnerin - keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem Arbeitgeberverband angehören. Dass d i e Ins olvenzschuld n erin nicht mit anderen Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, hat das Ber u- fungsgericht zutreffend nicht als gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil gewertet . I nnerhalb einer Gruppe kann es nicht zu gleichhei tswidrigen Au s- gleichszahlungen kommen. Für die Gruppen b und c gilt, dass bei allen Arbeitgebern innerhalb der jeweiligen Gruppe die Sanierungsgelder nach demselben Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte erh o- ben werden. Infolgedessen kann ei n Arbeitgeber, der bei gesonderter Berechnung einen geringeren Prozentsatz zu zahlen hätte, einen and e- ren Arbeitgeber derselben Gruppe entlasten, auf den bei separater B e- rechnung ein höherer Prozentsatz entfiele. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwisc hen diesen Arbeitgebern und der Beklagten. Eine Au s- gleichszahlung des begünstigten Arbeitgebers an den ihn entlastenden anderen Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. Hingegen wird in der Gruppe d, der die Insolvenzschuldnerin angehört e , das Sanierungsgeld für jeden "sonstigen" Arbeitgeber separat nach den Vorgaben in § 65 Abs. 3 VBLS berechnet, wobei eine von dem Kläger befürchtete "Quersubventionierung" weder zugunsten noch zu Lasten der dieser Gruppe zugeordneten Arbeitgeber stattfindet. Die Insolvenzsch uldnerin muss auch nicht über die von ihr gezahlten Sanierungsgelder das Land Berlin subventionieren. Dieses gehört zwar ebenso wie d ie Insolven z- schuldnerin zur Gruppe d, wird aber wie die anderen privaten Arbeitg e- ber nach den auf es entfallenden Entgeltsu mmen und Rentenzahlungen zu den Sanierungsgeldern veranlagt. Eine Quersubventionierung einer Gruppe durch eine andere kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zur Ermittlung der Sanierungsgelder des konkreten Arbeitgebers bzw. 67 - 36 - der jeweiligen Arbeitgeber gruppe deren Entgelt - und Rentensummen den Entgelt - und Rentensummen aller Beteiligten gegenübergestellt werden. So ist die Beklagte auch im Verhältnis zu r Insolvenzschuldnerin verfa h- ren. In Bezug auf sie bezieht sich ausweislich der endgültigen Abrec h- nung en der Sanierungsgelder für 2002 und 2003 die Gegenüberstellung nicht auf die gesamte Gruppe d, sondern allein auf d i e Insolvenzschul d- nerin. (b) Ebenso wenig verstößt die in § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS niede r- gelegte Formel zur Berechnung des Sanierungsgel des gegen das Wil l- kürverbot. Ihre einzelnen Elemente sind sachgerecht gewählt. Die Höhe des Sanierungsgeldes orientiert sich nicht nur - wie die Umlage - am Entgelt der aktiv Beschäftigten, sondern auch danach, wie viele n Ren t- ner n des Beteiligten Leistunge n gewährt werden. Dies erhöht die Verte i- lungsgerechtigkeit, während bei der reinen Umlagefinanzierung Beteiligte mit niedrigem aktiven Personalbestand und vielen Rentnern bevorzugt werden . Die Anknüpfung an die von der Beklagten erbrachten Rente n- leistungen hat das Berufungsgericht auch deshalb zu Recht als taugl i- ches Kriterium gewertet, weil nach dem Abschnittsdeckungsprinzip die Einnahmen der Beklagten für die Ausgaben des laufenden Abschnitts ausreichen müssen. In dem weiterhin praktizierten Umlageverfahr en st e- hen die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der einzelnen Beteiligten in einem sachlichen Zusammenhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der Beklag ten. Dass nach dem mittlerweile in § 65 VBLS eingefügten Absatz 5 a eine abweichende Verte ilung der Sanierungsgelder auf die einzelnen A r- beitgeber vorgesehen ist, lässt nicht den Umkehr schluss zu, dass der u r- sprüngliche Verteilungsmaßstab willkürlich war. Bereits die ursprüngliche 68 69 - 37 - Berechnungsformel hat die Lasten, die den einzelnen Arbeitgebern bzw. den durch sie versicherten Arbeitnehmern zuzurechnen sind, berücksic h- tigt. Die neunfache Rentensumme aller Beteiligten im Divisor bevorzugt diejenigen Arbeitgeber, für deren frühere Beschäftigte keine hohen Re n- tenzahlungen anfallen. Der sich ergebend e Quotient und damit das auf den einzelnen Beteiligten entfallende Sanierungsgeld ist umso niedriger, je niedriger die Summe der ihm zuzuordnenden Renten im Dividenden und je höher die Rentensumme aller Beteiligten im Divisor ist. Bei der Erhebung des Sani erungsgeldes werden in größerem Maße die dem ei n- zelnen beteiligten Arbeitgeber zuzurechnenden Rentenlasten berücksic h- tigt als bei einer reinen Finanzierung über das Umlagesystem. Dadurch, dass die Berechnungsformel nach § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS auf die neu n- fache Rentensumme aller Renten einerseits und die neunfache Rente n- summe des jeweiligen Beteiligten andererseits abstellt, wird den indiv i- duellen Belastungsstrukturen der einzelnen Arbeitgeber Rechnung g e- tragen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitgeber de r Gruppe d, für die das Sanierungsgeld ohne Berücksichtigung anderer Arbeitgeber berec h- net wird. Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil bei einem Wechsel des Arbeitgebers die für die Berechnung maßgebenden Rente n- leistungen immer beim letzten Arbeitgeber berücksichtigt werden. Ins o- weit ist der Beklagten ebenso wie den Tarifvertragsparteien eine Pa u- schalierung zuzugestehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine geso n- derte Berücksichtigung von Rentenempfängern, die nicht während der gesa mten versicherungspflichtigen Zeit bei demselben Arbeitgeber b e- schäftigt waren, zu einer gerechteren Berechnung der Sanierungsgelder führte. 70 - 38 - cc ) Weiterhin beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die Grund - sätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnis mäßigkeit. (1 ) An diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14. No - vember 2007 aaO Rn. 55; BAG DB 2007, 1763, 1764; BAGE 118 aaO; jeweils m.w.N.). Wegen der verfassungsrechtli ch privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55). Mit Rücksicht auf den Beurteilungs - , Bewertungs - und Gestaltungsspielr aum der Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen getroffene Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten auf ihre Erforde r- lichkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. (2 ) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. ( a) Durch die E inführung der Sanierungsgelder haben die Tarifve r- tragsparteien den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht übe r- schritten. Aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 30. Oktober 2000 durften sie davon ausgehen, dass bei unveränderter For tführung des bisherigen Finanzierungssystems die Umlagen der B e- teiligten nicht ausreichen würden, um die zu erwartenden Versorgung s- verbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Für den Systemwechsel b e- stand ein ausreichender Anlass, nachdem die Einnahmen - u nd Ausg a- benentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Z u- satzversorgung, insbesondere zu erheblichen Finanzierungsschwierigke i- ten geführt hatte (Senatsurteil vom 14. No vember 2007 aaO Rn. 26 unter Bezugnahme auf den Zweiten Versorgungsb ericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT - Drucks. 14/7220 und den Dritten Verso r- 71 72 73 74 - 39 - gungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT - Drucks. 15/5821). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insb e- sondere der zu erwartenden Finanzierun gslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 27 m.w.N.; BAG, Urteil vom 27. März 2007 aaO Rn. 56). Sie konnten au f- grund der ihnen vor liegenden Zahlen annehmen, dass allein die Umste l- lung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Beklagten ausreichen wü r- de. Aus ihrer Sicht war eine Erhöhung der Einnahmen der Beklagten u n- u mgänglich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte damals ko n- kret in einer günstigen Wirtschaftslage befand. Selbst wenn mit Finanzi e- rungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien a uf die ständig steigenden Finanzi e- rungslasten nicht reagieren durften (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 28; BAG aaO Rn. 58 ff.). Dies gilt nicht nur für die System - änderung als solche, sondern auch für die Änderung der Finanzierung. Dass sich di e Tarifvertragsparteien anstatt einer weiteren Erhöhung der Umlagen zur Einführung ausschließlich von den Arbeitgebern zu trage n- der Sanierungsgelder entschlossen haben, ist von ihrer Gestaltungsfre i- heit gedeckt. Sie konnten eigenverantwortlich entscheiden, wie sie das Problem der steigenden Finanzierungslasten lösen wollten, ohne dass die betroffenen Zusatzversorgungskassen zu einer detaillierten Reche n- schaft, wie sie der Kläger erstrebt, gezwungen waren. (b ) D ie Erhebung der Sanie rungsgelder führt ni cht zu einer Do p- pelzahlung im Hinblick auf die Arbeitnehmer der 2001 und später ausg e- 75 76 - 40 - schie denen Beteiligten . In die Berechnung der Sanierungsgelder werden nur Renten einbezogen, die Arbeitgebern zuzu ord nen sind, die noch an der Beklagten beteiligt sind. Fü r die den ausgeschiedenen Arbeitgebern zuzurechnenden Renten erhält die Beklagte den Gegenwert nach Ma ß- gabe des § 23 Abs. 2 VBLS. Diese "ausfinanzierten" Leistungen an Ve r- sicherte, die bei ausgeschiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, g e- hen in die Berech nung der Sanierungsgelder nicht ein und werden somit nicht doppelt berücksichtigt (Gilbert/Hesse aaO § 65 Rn. 18). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beteiligte bis zum 31. Dezember 2001 oder ab dem 1. Januar 2002 ausgeschieden sind. Im letztgenannten Fall we r- den die Gegenwerte für die bei der Beklagten verbliebenen Verso r- gungsverpflichtungen dem Versorgungskonto II (§ 66 Abs. 2 VBLS) z u- g e führt und zu dessen Lasten erfüllt (§ 23 Abs. 5 VBLS). Diese Leistu n- gen werden bei der Ermittlung des Bedarfs an Sanieru ngsgeldern nicht berücksichtigt. Denn nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VBLS sind die Prozentsä t- ze für Umlagen sowie Sanierungsgelder so festzusetzen, dass beide z u- sammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflich t- versicherung und den verfügbaren Rese rven voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung hinsichtlich solcher Leistu n- gen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen nach § 66, also dem Versorgungskonto II zu erfüllen sind. Ist ein Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2001 a usgeschieden, so sind die Gegenwerte noch auf das Versorgungskonto I (§ 64 Abs. 7 VBLS) geflossen. Diese versich e- rungsmathematischen Barwerte sind aber nicht zum Zeitpunkt ihrer Lei s- tung verbraucht worden. Vielmehr findet eine so genannte bilanzielle Forts chreibung der geleisteten Gegenwerte statt, die mit versicherung s- mathematischen Methoden sicherstellt, dass über einen langen Zeitraum ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und die Verpflichtungen au f- grund beendeter Beteiligungen aus den erhaltenen Gege nwerten bestri t- - 41 - ten werden können. Auch solche Rentenleistungen, für die bereits ein Gegenwert gezahlt wurde, werden bei der Ermittlung des Sanierung s- geldbedarfs ausgeklammert, was § 65 Abs. 3 Satz 2 VBLS seit der 10. Satzungsänderung vom 18. Juli 2007 (BAn z. Nr. 225 vom 1. Dezember 2007) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ausdrücklich vo r- schreibt. Unter die dort genannten Ausgleichsbeträge und versich e- rungsmathematischen Barwerte fallen auch die Gegenwerte gemäß § 23 VBLS (Gilbert/Hesse aaO). Soweit § 65 A bs. 2 Satz 2 VBLS die Gesamthöhe der Sanierung s- gelder mit 2 ,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 bemisst, sollte mit dieser prozentualen Bestimmung die Höhe der Sanierungsgelder in nachvollziehbarer Form festgelegt werden. Von diesem Bezugspunkt ist indes die absolute Höhe der Sanierungsgelder unabhängig. Jeder Arbeitgeber zahlt nicht pa u- schal 2 Prozent Sanierungsgeld, sondern einen individualisierten Betrag , der - wie hier - auch geringer sein kann. ( 3 ) Durch die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS zum 1. Januar 2002 ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. (a) Dem Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgerichts eine rückwirkende Regelung nur in engen G renzen e r- laubt. Eine so genannte echte Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingreift, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 114, 258, 300; 109, 133, 181; 101, 239, 263; 95, 64, 86; jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf de n Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 101 aaO; 95 aaO 86 f.; 22, 77 78 79 - 42 - 330, 348; jeweils m.w.N.). Hingegen ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Sie is t dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf gege n- wärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehu n- gen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 123, 186, 257; 101 aaO; 95 aaO 86; 69, 272, 309; jeweils m.w.N.) oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündung der Norm abhängig macht (BVerfGE 109 aaO; 105, 17, 37 f.; 103, 271, 287; 72, 200, 242; jeweils m.w.N.). An diesen Maßstäben ist auch die Neufassung der Satz ung der Beklagten zu messen. Da das Vertrauen auf den Fortbestand und die Rechtssicherheit der Rückwirkung von Tarifverträgen Grenzen setzt (BAGE 64, 327, 334 m.w.N.), gilt dies ebenso für die Umsetzung tarifve r- traglicher Vorgaben in der Satzung der Beklag ten. (b) § 65 VBLS entfaltet keine echte Rückwirkung. Der AVP sah Ende 2001 die neue Finanzierungsform des Sanierungsgeldes für das kommende Jahr 2002 und somit nicht rückwirkend vor . Der ATV vom 1. März 2002 hat ebenso wie die Satzungsänderung vom 2 2. November 2002 zwar zeitlich in das laufende Jahr 2002 eingegriffen. D ie Umlagef i- nanzierung der Beklagten ist auf Dauer angelegt und so ausgestaltet, dass grundsätzlich laufende Ausgaben aus laufenden Einnahmen bestri t- ten werden müssen. Jedenfalls der da mals laufende Deckungsabschnitt war noch nicht abgeschlossen. Durch ihre Satzungsänderung im Jahre 2002 hat die Beklagte für den damals laufenden Deckungsabschnitt g e- mäß § 76 VBLS a.F. die Finanzierung geändert, indem sie gemäß § 62 VBLS n.F. zum 1. Januar 2002 einen besonderen Deckungsabschnitt eingeführt und zu dessen Finanzierung neben der Umlage zusätzlich das Sanierungsgeld herangezogen hat. Damit betraf die Satzungsänderung 80 81 - 43 - einen Tatbestand, der zuvor begonnen hatte, aber noch nicht abg e- schlossen war. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht selbst eine echte Rückwirkung für zulässig gehalten. Dabei kommt es ebenso wie bei der Systemumstellung nicht auf die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Jahr 2003 an, sondern auf den im Jahr 2001 ver abschiedeten AVP. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tari fvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so g e- nannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versichert en darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begrü n- det (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - IV ZR 312/07, juris Rn. 12 ). Dies gilt entsprechend für die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, s o- weit diese von der Erhebung der ebenfalls mit der neuen Satzung eing e- führten Sanierungsgelder betroffen sind. In Ziff. 4 AVP sind die später in § 65 VBLS getroffenen Regelungen bis auf wenige Einzelheiten bereits vorgegeben. Dass zusätzlicher Finanzierungsbeda rf über die tatsächl i- chen Umlagen des Jahres 2001 hinaus durch pauschale Sanierungsge l- der gedeckt werden sollte, bestimmte Ziff. 4.1 Satz 2 AVP. In Ziff. 4.2 Satz 3 AVP war vorgesehen, dass die VBL - West die Arbeitgeber ab 2002 mit pauschalen Sanierungsgeld ern von 2 ,0 v.H. belasten sollte. Auf die Erhebung von Sanierungsgeldern konnten sich auch nicht unmittelbar von den Tarifverhandlungen betroffene Beteiligte schon Ende des Jahres 2001 einstellen, weil die Beklagte hierüber zeitnah durch Übersendung 82 - 44 - von In formationsschriften unterrichtet hatte. S ie informierte weiterhin im Januar 2002 mit ihren "VBL - Informationen 1/2002" über den AVP und das Sanierungsgeld und stellte im März 2002 in den "VBL - Informationen 2/2002" ihre vorläufigen Regelungen über die Erhebu ng von Sanierung s- geldern vor. c ) Die Erhebung von Sanierungsgeldern widerspricht auch nicht dem - bei Überprüfung der Satzu ngsbestimmungen zu beachtenden (S e- natsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 25) - Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht de n Reg eln der Wettbewerbsfreiheit nach Artt. 101, 102 AEUV . aa ) Diese Wettbewerbsregelungen sollen wettbewerbsbeschrä n- kende Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen der im gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine missbräuchliche Au s- nutzung e iner marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unterne h- mers verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mi t- gliedstaaten ermöglichen. Diese Verbote gelten nur für Unternehmen. Keine Unternehmen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Geric htshofs in der Regel Sozialversicherungssysteme, die einem sozi a- len Zweck dienen und nicht nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioni e- ren, sondern nach dem Grundsatz der Solidarität im Rahmen einer U m- lagefinanzierung aufgebaut sind (EuGH, Urteile vom 21. S eptember 1999 - C - 67/96, Albany, EuGHE 1999 , I - 5751 Rn. 76 ff.; vom 16. Novem ber 1995 - C - EuGHE 1995, I - 4013 Rn. 15 ff.; vom 17. Februar 1993 - C - 159/91 und C - 160/91, Poucet und Pistre, EuGHE 199 3, I - 637 Rn. 18 f.; vgl. BSG, UV - Recht aktuell 2007, 1065, 1067; BSGE 91, 263, 265). I n einer Entsche i- dung zur Pflichtmitgliedschaft in einem Zusatzkrankenversicherungssy s- 83 84 - 45 - tem hat der Europäische Gerichtshof (Urteil v om 3. März 2011 - C - 437/09 - AG2R Prévoy ance, WuW /E EU - R 19 29) innerhalb der anzuste l- lenden Gesamtbetrachtung das Kriterium der Autonomie der zu beurte i- lenden Einrichtung für die Unternehmenseigenschaft nach Art. 102 AEUV besonders hervorgehoben. Nach dieser Entscheidung ist eine auf dem Markt a uftretende Einrichtung auch dann als Unternehmen zu qualifizi e- ren, wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und auf der Grun d- lage der Solidarität tätig ist, aber Merkmale aufweist, die dafür sprechen, dass sie über eine gewisse Autonomie verfügt. En tscheidend soll dabei sein, wie die Organisation, die die Zusatzversorgung übernimmt, beau f- tragt wurde, welchen Verhandlungsspielraum sie hinsichtlich der Modal i- täten ihrer Beauftragung hatte und welche Auswirkungen diese Faktoren auf die Funktionsweise de s Systems haben (EuGH aaO Rn. 45 ff.). bb ) Gemessen daran ist die Beklagte nicht als Unternehmen anz u- sehen. (1) Der Grundsatz der Solidarität ist durch das Umlageverfahren gewahrt. D ie Beklagte finanziert sich nach wie vor jedenfalls im Abrec h- nun gsverband West nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Umlagesystem. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 VBLS, w o- nach die Mittel der Beklagten in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonstigen Einnahmen aufgebracht werden. Weiterhin bestimm t § 61 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass die Prozentsätze für die Umlagen und für die Sanierungsgelder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzusetzen sind, dass sie für den Deckungsabschnitt i . S . von § 62 VBLS zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den Sanierungsgeldern und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversich e- rung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Verm ö- 85 86 - 46 - gens voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtvers i- cherung im Deckungsabschnitt und für we itere sechs Monate hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Versorgungskonto II zu erfüllen sind. Daraus folgt, dass die Beklagte in Deckungsabschnitten kalkuliert und in jedem dieser Deckungsabschnitte die verfügbaren Ei n- nahmen zur Deckung der Ausgaben ausreichen müssen. Darin liegt der Unterschied zu einer Kapitaldeckung, die für jedes einzelne Versich e- rungsverhältnis eine Deckung der Leistungen aus den vertragsbezog e- nen Einnahmen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen g e- währ leistet. Zwar kann nach § 60 Abs. 2 VBLS die Beklagte die Umlagefina n- zierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung unter E r- hebung von Beiträgen ablösen. Im Abrechnungsverband West hat die Beklagte bislang dieses so genannte Kombinations modell nicht eing e- führt, sondern unverändert an der Umlagefinanzierung festgehalten. Eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System kann nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS entnommen werden, wonach die Beklagte eine Leistung zugesagt hat, die sich erg äbe, w enn 4 Prozent des zusatzversorgung s- pflichtigen Entgelts als Beitrag in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden wären. Diese Fiktion definiert nur die Höhe der Leistungen, sagt aber nichts darüber aus, auf welche Art und Weise die hierfür erforderl i- ch en Mittel aufzubringen sind. (2) Über eine zur Qualifizierung als Unternehmen hinreichende A u- tonomie verfügt die Beklagte nicht. Sie wurde nicht anhand finanzieller und wirtschaftlicher Erwägungen unter anderen Unternehmen ausg e- wählt. Vielmehr ist sie Teil des überkommenen und von den Tarif ver - trags parteien institutionalisierten Systems der Zusatzversorgung im ö f- 87 88 - 47 - fentlichen Dienst, bei dem im Gegensatz zum vom Europäischen G e- richtshof entschiedenen Fall andere Versorgungseinrichtungen und Ve r- sicherungsg esellschaften nicht im Wesentlichen dieselbe Dienstleistung wie die Beklagte angeboten haben. Zudem unterliegt die Beklagte g e- mäß § 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 VBLS in besonderem Maß der staatl i- chen Aufsicht, w as dazu führt, dass sich die Beklagte bei eine r Gesam t- schau nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts darstellt. Insb e- sondere unterliegen solche Satzungsänderungen, die die Höhe des Be i- tragssatzes und der zu gewährenden Leistungen betreffen und daher p o- tentiell Auswirkungen auf den Wettbewerb z u anderen Formen der Z u- satzversorgung wie etwa privaten Lebensversicherungen haben können, der staatlichen Kontrolle. Auch wenn die öffentliche Hand an der Bekla g- ten beteiligt ist und insoweit ihre eigenen Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontro llbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die Aufsichtsbefugnis durch das Bundesministerium der Finanzen jede n- falls hinreichende Gewähr , eine de n unverfälschten Wettbewerb im G e- meinschaftsraum beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der B e- klag ten zu verhindern (LG Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2010 - 7 O 265/09 Kart., juris Rn. 113 ). 3. Weiterhin hat das Berufungsgericht die Grenzen des Änd e- rungsvorbehalts in § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS zutreffend als gewahrt a n- gesehen. a) Auch wenn sich die Bekl agte mit dem einseitigen Änderung s- vorbehalt ein uneingeschränktes Recht zur Satzungsänderung vorbeha l- ten hat, ist diese Klausel nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam. Die Wirksamkeit des Änderung s- vorbehalts hat der Se nat im Verhältnis zu den versicherten Arbeitne h- 89 90 - 48 - mern damit begründet, dass Satzungsänderungen von den Tarif vertrag s- parteien - und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite - ausgeha n- delt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterli e- gen ( Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 25 m.w.N.; vom 16. März 1988 aaO 382). Dies lässt sich auf das Verhältnis der Bekla g- ten zu den als Versicherungsnehmer beteiligten Arbeitgebern übertr a- gen. Auch deren Interessen sind gewahrt, wenn Satzungsänderun gen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Dies ist hier der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, die Einführung des § 65 VBLS auf den im AVP und im ATV getroffenen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien b asier t. Die Satzungsänderung unterliegt zudem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VBLS der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. b) Der Änderungsvorbehalt beschränkt sich nicht nur auf die Änd e- rung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächti gt auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wenn diese auf einer Grundentsche i- dung der beteiligten Sozialpartner beruht. Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertrag s- parteien in der Satzung der Beklagte n zu ermöglichen. Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der Beklagten vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein Pun k- temodell für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßg e- bende, im ATV getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 27). Die damit verbundene Einführung des Sanierungsgeldes ist ebenfalls von dem Änderungsvorbehalt gedeckt. Das Sanierungsgeld steht mit dem Systemwechsel in engem Zusammenhang, da es die im Zuge der Schli e- ßung des Gesamtversorgungssystems entstehenden Finanzierungsl ü- 91 - 49 - cken schließen und die Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 b e- gründeten Anwartschaften und Ansprüche sicherstellen soll. c) Die mit der Einführung des Sanierungsgeldes vorgenommene Satzungsänderung ist gemäß § 14 Abs. 3 Buchst. a VBLS auch für b e- stehende Beteiligungen wirksam. Diese Vorschrift erfasst mit den dort genannten §§ 60 bis 70 den Abschnitt II, in den § 65 ein gefügt wurde. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.03.2008 - 6 O 38/07 - OLG Karlsruhe, E ntscheidung vom 03.03.2009 - 12 U 102/08 - 92
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