BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 46/10 Verk374ndet am: 17. Dezember 2010 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2010 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2008 im Ur-teilsausspruch zu Nr. 1 unter Teilabweisung der Klage hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsanspruchs ge344ndert und wie folgt gefasst: "Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung f344lligen Ordnungsgelds von bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, unge-nehmigte, nach dem 23. August 1994 angefertigte Filmaufnahmen der von der Kl344gerin gem344337 dem Staatsvertrag 374ber ihre Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Geb344ude, Denkm344ler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturg374ter zu vervielf344ltigen/vervielf344ltigen zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen, so-weit die Aufnahmen innerhalb der von der Kl344gerin verwalteten Anlagen gefertigt wurden." - 3 - Die Berufung des Beklagten wird hinsichtlich des Urteilsaus-spruchs zu Nr. 2 (Auskunft) in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Potsdam zur374ckgewiesen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Stiftung Preu337ische Schl366sser und G344rten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden L344nder errichtet wurde. Zu ihren Aufgaben z344hlt es, die ihr 374bergebenen Kulturg374ter zu bewahren, unter Ber374cksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmal-pflegerischer Belange zu pflegen und der 326ffentlichkeit zug344nglich zu machen. Sie verwaltet 374ber 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald sowie die Pfaueninsel. Ein gro337er Teil dieser - der Kl344gerin zu Eigentum 374bertragenen - Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenom-men worden; sie alle geh366ren zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berli-ner Raum. 1 - 4 - Der Beklagte bietet 374ber einen von ihm betriebenen Verlag Filme 374ber verschiedene Regionen und Orte in Deutschland an, darunter eine DVD 374ber die Stadt Potsdam und ihre Parkanlagen und Schl366sser. 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, der Beklagte d374rfe diese DVD ohne ihre - hier nicht erteilte - Genehmigung nicht vermarkten. Soweit im Revisionsverfah-ren noch im Streit, verlangt sie von dem Beklagten, es zu unterlassen, Filmauf-nahmen der von ihr verwalteten Kulturg374ter zu vervielf344ltigen oder zu verbrei-ten, soweit diese nicht von 366ffentlich zug344nglichen Pl344tzen au337erhalb der ver-walteten Anlagen angefertigt wurden. Dar374ber hinaus begehrt sie Auskunft un-ter anderem 374ber die Anzahl der verkauften DVDs und die damit erzielten Ein-nahmen. Schlie337lich m366chte sie die Ersatzpflicht des Beklagten f374r bereits ent-standene und zuk374nftig noch entstehende Sch344den festgestellt wissen. 3 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen (CR 2010, 393). Mit der von dem Oberlandesge-richt zugelassenen Revision m366chte die Kl344gerin eine Verurteilung des Beklag-ten entsprechend den in der Berufungsinstanz noch anh344ngigen Klageantr344gen erreichen. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch der Kl344ge-rin nach 247247 903, 1004 BGB. Der Schutz des Eigentums erfasse lediglich die Sachsubstanz und deren Verwertung. Die blo337e Ablichtung der Sache stelle daher ebenso wenig wie die nachfolgende Verwertung der Aufnahmen eine Be- 5 - 5 - eintr344chtigung des Eigentums dar. Anders als ein privater Eigent374mer k366nne die Kl344gerin auch nicht kraft ihres Hausrechts den Zutritt zu ihrem Grundbesitz be-liebig beschr344nken oder von Bedingungen, was die Zul344ssigkeit des Filmens anbelange, abh344ngig machen. Die in dem Staatsvertrag 374ber die Gr374ndung der Kl344gerin begr374ndete Teilhabe der 326ffentlichkeit an den mit Weltrang ausgestat-teten Kulturg374tern erfordere vielmehr deren vielf344ltige Darstellung und stehe deshalb einem ausschlie337lichen Verwertungsrecht der Kl344gerin entgegen. So-weit diese in einer Richtlinie bestimmt habe, dass gewerbliche Filmaufnahmen in den Parkanlagen der vorherigen Zustimmung bed374rften, fehle es ihr an der erforderlichen Regelungskompetenz. Ein vertraglicher, auf die Bestimmungen der von der Kl344gerin erlassenen Parkordnung gest374tzter Anspruch scheitere daran, dass dem blo337en Betreten der Parkanlagen kein rechtsgesch344ftlicher Erkl344rungswert zukomme. II. Die uneingeschr344nkt eingelegte Revision ist zul344ssig. Sie ist insbesonde-re ordnungsgem344337 begr374ndet (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), obwohl sich die Revisionsbegr374ndung ausschlie337lich mit dem Unterlassungsanspruch, nicht aber mit den zus344tzlich geltend gemachten Anspr374chen auf Auskunft und Fest-stellung der Schadensersatzpflicht auseinandersetzt. Zwar ist in den F344llen ei-ner - hier gegebenen - objektiven Anspruchsh344ufung (247 260 ZPO) grunds344tzlich auf alle Anspr374che einzugehen, hinsichtlich deren eine Ab344nderung beantragt ist (BGH, Urteile vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278 und vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 551 Rn. 20 mwN). Das ist jedoch hier deshalb nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht aus der Unbegr374ndetheit des Unterlas-sungsanspruchs ohne weiteres auf das Nichtbestehen der weiteren Anspr374che geschlossen hat. 6 - 6 - III. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. 7 1. Die Kl344gerin kann nach 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Beklagten verlangen, dass dieser keine Filmaufnahmen verwertet, die innerhalb der von der Kl344gerin verwalteten Parkanlagen und G344rten gefertigt wurden. 8 a) Die Verwertung dieser Filmaufnahmen verletzt n344mlich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts das Grundst374ckseigentum der Kl344gerin. 9 aa) Das Filmen eines fremden Grundst374cks, insbesondere eines darauf errichteten Geb344udes, l344sst zwar dessen Sachsubstanz unber374hrt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigent374mer nicht daran, mit dem Grundst374ck weiterhin nach Belieben zu verfahren und st366rt ihn grunds344tzlich auch nicht in seinem Besitz. 10 bb) Das Eigentum an einem Grundst374ck wird aber dann durch (das An-fertigen und) die Verwertung von Filmaufnahmen von auf ihm errichteten Ge-b344uden und auf ihm angelegten Gartenanlagen beeintr344chtigt, wenn das Grundst374ck zur Anfertigung solcher Aufnahmen betreten wird. 11 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das unge-nehmigte Filmen eines Geb344udes oder eines Gartens und die Verwertung sol-cher Filmaufnahmen allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeintr344chti-gung dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Geb344ude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundst374ck, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. f374r den verh374llten Reichstag), gefilmt werden und solche Filmaufnahmen verwertet werden (BGH, Urteile vom 9. M344rz 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso 12 - 7 - OLG D374sseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG K366ln, NJW 2004, 619 f.; LG Frei-burg, NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524). Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu 247 59 UrhG abgelei-tet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden k366nnen. (2) Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Geb344ude oder der Garten - wie hier - nicht von allgemein zug344nglichen Stellen, sondern von dem Grundst374ck aus, auf dem sie sich befinden, gefilmt werden (sollen). Dann h344ngt die M366glichkeit, das Geb344ude oder den Garten zu filmen, entscheidend davon ab, ob der Grundst374ckseigent374mer den Zugang zu seinem Grundst374ck er366ffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung dar374ber steht, von noch zu er366rternden Grenzen abgesehen, nach 247 903 BGB im Belie-ben des Grundst374ckseigent374mers. Er ist nicht gezwungen, den Zugang zu sei-nem Grundst374ck nur vollst344ndig zu gestatten oder vollst344ndig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschr344nkt 366ffnen und sich etwa das Filmen seines Anwesens und die Verwertung solcher Filme vorbehalten. Diese Befugnis des Grund-st374ckseigent374mers erkennt der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung an (Urteile vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295, vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779, vom 9. M344rz 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 unter I. 2 b aE und vom 8. November 2005 - KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 f374r Ton374bertragung aus einem Fu337ballstadion). Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (OLG K366ln, NJW 2004, 619, 620; LG Frei-burg, NJW-RR 1986, 400, 401; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., 247 1004 Rn. 13; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., 247 1004 Rn. 144; Soergel/M374hl, BGB, 12. Aufl., 247 1004 Rn. 71; Prengel, Bildzitate von Kunstwerken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bez374gen zum Internationalen Privatrecht, fortan Bildzitate, S. 214 ff.; vgl. auch schon KG, OLGE 20, 402, 403), aber auch Kritik erfahren (Soergel/M374nch, BGB, 13. Aufl., 13 - 8 - 247 1004 Rn. 62; Staudinger/Gursky, BGB [2006] 247 1004 Rn. 80; Dreier in Drei-er/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 59 Rn. 14, S. 938; K374bler in Festschrift Baur, [1981] S. 51, 61 f.; Lehment in Festschrift Raue [2006] S. 515, 520 f.; L366hr, WRP 1975, 523, 524; Schmieder, NJW 1975, 1164; i.E. wohl auch M374nch-Komm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rn. 32; differenzierend Beater, JZ 1998, 1101, 1106). (3) Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. 14 (a) Sie f374hrt, anders als die Kritik einwendet, nicht dazu, dass ein der zi-vilrechtlichen Eigentumsordnung unbekanntes "Recht am Bild der eigenen Sa-che" begr374ndet wird. Ein ausschlie337liches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialg374terrechten zu-steht, steht dem Grundst374ckseigent374mer nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs schon von vornherein nicht zu. Er hat ein solches Recht nur, wenn sein Grundst374ck betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Ge-b344uden und G344rten anzufertigen, die sich darauf befinden, und die Abbilder dann zu verwerten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein neben das Eigen-tum tretendes eigenst344ndiges Recht. Die Verwertungsbefugnis beruht vielmehr auf dem Grundst374ckseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grund-st374ck Fr374chte zu ziehen. Zu diesen Fr374chten geh366ren nach 247 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Ertr344ge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse f374r einen Kinofilm auch die Ertr344ge aus der Verwertung von Filmaufnahmen der Geb344ude und G344rten auf dem Grundst374ck (vgl. Prengel, Bildzitate, S. 217 f., der allerdings auf Gebrauchsvorteile abstellt). Zu einem ausschlie337lichen Ver-wertungsrecht wird dieses Recht des Grundst374ckseigent374mers nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs, wenn Lage und Nutzung seines Grund-st374cks rein tats344chlich dazu f374hren, dass verwertungsf344hige Aufnahmen nur 15 - 9 - von seinem eigenen Grundst374ck, nicht von 366ffentlichen Pl344tzen oder anderen Grundst374cken aus angefertigt werden k366nnen. (b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich auch dem Umstand, dass bei einem urheberrechtlich gesch374tzten Werk das Vervielf344lti-gungs- und Verbreitungsrecht ausschlie337lich dem Urheber zugewiesen ist (vgl. 247247 16, 17 UrhG), nicht die gesetzliche Wertung entnehmen, das 344u337ere Er-scheinungsbild der Sache sei einer Nutzung durch den Eigent374mer generell entzogen (zweifelnd Dreier in Dreier/Schulze, aaO, 247 59 Rn. 14 S. 938). Urhe-berrecht und Eigentum am Werkoriginal sind voneinander unabh344ngig und ste-hen selbst344ndig nebeneinander (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 68/93, BGHZ 129, 66, 70). Die Eigent374merbefugnisse erfahren daher nur inso-weit eine Einschr344nkung, als ihre Aus374bung bestehende Urheberrechte verlet-zen w374rde (BGH, aaO, sowie Urteil vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58, BGHZ 33, 1, 15; Prengel, Bildzitate, S. 205 f.). Daraus ergibt sich, dass bei Werken, denen von vornherein kein urheberrechtlicher Schutz zukommt oder an denen zwi-schenzeitlich Gemeinfreiheit (247 64 UrhG) eingetreten ist, einer Verwertung der Sachansicht durch den Eigent374mer unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nichts entgegen steht (Prengel aaO). So liegt es hier. Fremde Urheberrechte an den von der Kl344gerin verwalteten Kulturg374tern bestehen nicht. 16 (c) Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs l344sst sich entge-gen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht einwenden, verwertet w374r-den nur die Abbilder von Geb344uden und G344rten auf den Grundst374cken der Kl344-gerin. Diese Abbilder ordne die Rechtsordnung aber nicht dem Grundst374cksei-gent374mer, sondern deren Urheber zu. Diese Zuordnung besagt n344mlich nur etwas 374ber die Rechte des Urhebers gegen374ber Dritten. Sie 344ndert aber nichts daran, dass der Urheber das Grundst374ckseigentum schon dadurch beeintr344ch-tigt, dass er 374berhaupt ungenehmigt Abbilder von Geb344uden und G344rten auf 17 - 10 - dem Grundst374ck anfertigt. Eine solche Beeintr344chtigung setzt n344mlich, anders als der Beklagte offenbar meint, keine Besch344digung des Grundst374cks im phy-sischen Sinne des Wortes voraus. Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeintr344chtigt werden, dass es, ohne besch344digt zu werden, in einer dem Willen des Eigent374mers widersprechenden Weise genutzt wird (BGH, Urteile vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16. M344rz 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378: Bef374llung eines Gastanks mit fremder Ware; 344hn-lich auch OLG Dresden, NJW 2005, 1871: Benutzen eines Geb344udes als Pro-jektionsfl344che). So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Geb344uden und G344rten von dem Grundst374ck aus, auf dem sie stehen. Diese Beeintr344chtigung des Eigentums wird durch die ebenfalls ungenehmigte Ver-wertung der ungenehmigten Abbilder vertieft und im Verh344ltnis zum Grund-st374ckseigent374mer nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Verwertung seiner Filme durch Dritte nur der Urheber, nicht der Grundst374ckseigent374mer erlauben k366nnte. (4) Die Verwertungsbefugnis der Kl344gerin h344ngt auch nicht davon ab, ob sie, wie die Revisionserwiderung ferner geltend macht, jedermann freien Zutritt zu den von ihr verwalteten Parkanlagen gew344hrt und ob diese Parkanlagen l374-ckenlos eingefriedet sind oder nicht. Nach der erw344hnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oben (1) und (2)) kann der Grundst374ckseigent374mer einer Verwertung von Filmaufnahmen seines Grundbesitzes zwar nicht entgegentre-ten, soweit sie von 366ffentlich zug344nglichen oder anderen Stellen au337erhalb des Grundst374cks aus angefertigt wurden. In diesem Sinne 366ffentlich zug344nglich sind die Parkanlagen der Kl344gerin aber nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Der tats344chlich freie Zugang zu diesen Parkanlagen beruht auf einer Entscheidung der Kl344gerin, die sie im Rahmen des ihrer Errichtung zugrunde liegenden Staatsvertrags der L344nder Berlin und Brandenburg vom 23. August 1994 (GVBl. Bln S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 fortan: StV) und ih- 18 - 11 - rer auf Grund von Art. 6 StV erlassenen Satzung (vom 18. Februar 1998, ABl. BB - Amtl. Anzeiger - S. 1114 - fortan Satzung) jederzeit 344ndern kann. b) Auch der Umstand, dass es sich bei der Kl344gerin um eine dem 366ffent-lichen Recht unterliegende Stiftung handelt, f374hrt vorliegend nicht zu einer Ein-schr344nkung ihrer Eigent374merbefugnisse. 19 aa) Als juristische Person des 366ffentlichen Rechts kann die Kl344gerin zwar grunds344tzlich alle Rechte geltend machen, die die einfache Rechtsordnung an das Eigentum kn374pft (Maunz/D374rig/Papier, GG, Stand 2002, Art. 14 Rn. 212; vgl. auch BVerfGE 98, 17, 47). Nimmt sie dabei aber eine 366ffentliche Aufgabe wahr, hat sie auch bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach 247247 903, 1004 BGB die 366ffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten (Senat, Urteile vom 26. Oktober 1960 - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 231 f., vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 98 und vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., 247 903 Rn. 1). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Kl344gerin hat nach Art. 2 Abs. 1 StV und nach 247 1 der Satzung unter anderem die Aufgabe, die ihr 374bergebenen Kultur-g374ter zu bewahren, der 326ffentlichkeit zug344nglich zu machen und die wissen-schaftliche Auswertung dieses Kulturbesitzes zu erm366glichen. 20 bb) Weder dieser Aufgabe noch den Regelungen zu deren Wahrneh-mung kann indessen ein Recht des Beklagten, unabh344ngig von einem Einver-st344ndnis der Kl344gerin, gewerbliche Filmaufnahmen in den Parkanlagen anzufer-tigen, entnommen werden (aA Ernst, ZUM 2009, 434 f.). 21 (1) Die von der Kl344gerin verwalteten Anwesen sind zwar seit langem der 326ffentlichkeit zug344nglich. Das beruht aber nicht darauf, dass sie wie etwa 366f-fentlichen Stra337en und Pl344tze dem Gemeingebrauch gewidmet w344ren. Sie sind vielmehr Denkm344ler und Kulturg374ter, die im Interesse der Allgemeinheit erhal- 22 - 12 - ten und ausgewertet werden sollen und der 326ffentlichkeit zug344nglich sind, so-weit dieser Zweck das zul344sst. Diese Zweckbestimmung haben die L344nder Ber-lin und Brandenburg in Art. 2 StV neu bestimmt. Danach richtet sich, ob und unter welchen Bedingungen die 326ffentlichkeit Zugang zu diesen Anwesen hat. (2) In dem Staatsvertrag haben die beiden L344nder die von der Kl344gerin verwalteten Anwesen keineswegs uneingeschr344nkt oder 374berhaupt dem 366ffent-lichen Verkehr gewidmet. Sie haben sich vielmehr verpflichtet, die Anwesen der Kl344gerin zur Erf374llung ihrer in dem Staatsvertrag bestimmten Aufgaben zu 374ber-tragen. Danach ist die Kl344gerin, wie bereits angesprochen, zwar einerseits ver-pflichtet, die Anwesen der 326ffentlichkeit zug344nglich zu machen. Sie hat dabei aber andererseits historische, kunst- und gartenhistorische und denkmalpflege-rische Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen und eine Auswertung dieses Kultur-besitzes f374r die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu erm366glichen. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung der Kl344gerin, das Betreten der von ihr verwalteten Anwesen 374berhaupt uneingeschr344nkt und speziell auch zu gewerblichen Zwecken zu erlauben. Die Kl344gerin hat vielmehr die Verwaltung der ihr 374bergebenen Kulturg374ter nach Art. 2 Abs. 1 StV und 247 1 Abs. 1 der Satzung so zu organisieren, dass sie den unterschiedlichen, teilwei-se auch divergierenden Zielsetzungen gerecht wird und diese zu einer prakti-schen Konkordanz bringt. Nach 247 2 Abs. 1 der Satzung hat sie dabei nicht dem Ziel, die Bev366lkerung und Besucher an den kulturhistorisch bedeutenden Bau-ten und Anlagen teilhaben zu lassen, den Vorrang einzur344umen, sondern der Erhaltung und Pflege des Kulturguts. Damit korrespondiert die Regelung in 247 1 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung, wonach die Kl344gerin eine "denkmalvertr344gliche Nut-zung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die 326ffentlichkeit" zu erm366glichen hat. 23 - 13 - (3) Das gilt auch f374r die Parkanlagen. Auch sie sind in erster Linie als Kulturgut zu erhalten und zu pflegen. Allerdings sehen Art. 2 Abs. 2 Satz 4 StV und 247 2 Abs. 2 der Satzung vor, dass die Kl344gerin im Rahmen ihrer Verpflich-tung zur Bewahrung und Pflege der Schlossg344rten und Parkanlagen deren wei-tere Nutzung als Erholungsgebiet zu gew344hrleisten hat. Nach 247 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung wird f374r die Benutzung der Schlossg344rten und Parkan-lagen kein Eintrittsgeld erhoben. Beide Regelungen zielen aber darauf ab, dem ideellen Interesse der 326ffentlichkeit an dem Zugang zu diesen Anwesen Rech-nung zu tragen. F374r eine gewerbliche Nutzung, um die es hier geht, gelten die-se Regelungen nicht. Dies wird schon darin deutlich, dass f374r "Veranstaltungen" in den Schlossg344rten und Parkanlagen nach 247 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung ein Entgelt erhoben werden kann und die Stiftung durch 247 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung erm344chtigt wird, weitere Ausnahmen von der Eintrittsfreiheit festzusetzen. Vor allem aber sieht Art. 2 Abs. 6 StV f374r die "Vergabe" von Schlossr344umen und Freifl344chen Sonderregelungen vor. Eine solche 374ber die private Nutzung der Freifl344chen zu Erholungszwecken hinausgehende Nutzung soll inhaltlich nur erlaubt werden, wenn dies denkmalpflegerischen und konser-vatorischen Belangen Rechnung tr344gt (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 StV). Daf374r k366nnen nach Art. 2 Abs. 6 Satz 4 StV Nutzungsgeb374hren festgesetzt werden. 24 (4) Die Herstellung von Filmaufnahmen zur gewerblichen Verwertung stellt sich demnach als eine die Grenzen des der 326ffentlichkeit nach dem Staatsvertrag zu gew344hrenden Zugangs 374berschreitende besondere Nutzung dar und muss deshalb von der Kl344gerin nicht hingenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1960 - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 232). Die Kl344gerin kann (und wird) zwar im Hinblick auf Art. 3 GG verpflichtet sein, dem Beklagten im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen gegen Zahlung des dort vorgesehenen Entgelts Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Eine dar374ber hinausgehende Verpflichtung zur Gestattung gewerblicher Filmaufnahmen be- 25 - 14 - steht aber nicht. Sie l344sst sich auch nicht damit begr374nden, dass gewerbliche Filmaufnahmen sich (im Einzelfall) als nicht st366rend erweisen (a. A. Maa337en, GRUR 2010, 880, 884). cc) Etwas anderes ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht aus der besonderen Bedeutung der von der Kl344gerin verwalteten Kulturg374ter als Bestandteil des UNESCO-Welterbes. Die Aufnahme eines Kul-turguts in die Liste des Erbes der Welt der UNESCO nach Art. 11 Abs. 2 des 334bereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (vom 16. November 1972, BGBl. 1977 II S. 213 fortan 334bereinkommen) f374hrt nicht dazu, dass der betroffene Vertragsstaat seiner Bev366lkerung den Zugang hierzu 366ffnen m374sste. Sie er366ffnet der UNESCO vielmehr die M366glichkeit, den Ver-tragsstaat bei seiner ihm nach Art. 4 des 334bereinkommens obliegenden Pflicht, die auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kulturg374ter zu erfassen und zu sch374t-zen, durch eine finanzielle Zuwendung nach Art. 19 des 334bereinkommens zu unterst374tzen. Auch die Verpflichtung nach Art. 27 des 334bereinkommens, die W374rdigung und Achtung der Kulturg374ter in der Bev366lkerung zu st344rken, be-schr344nkt den Vertragsstaat nicht in seinem Recht zur Verwertung von Filmauf-nahmen der Geb344ude und Anlagen, jedenfalls soweit zu deren Herstellung ein Betreten der Grundst374cke erforderlich ist. 26 c) Der Beklagte ist passivlegitimiert, weil er die Beeintr344chtigung des Ei-gentums der Kl344gerin als Handlungsst366rer ad344quat verursacht hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 9 mwN). Da-bei ist es ohne Bedeutung, ob er - wozu das Berufungsgericht keine Feststel-lungen getroffen hat - die von der Kl344gerin beanstandeten Filmaufnahmen selbst angefertigt oder ob er eine andere Person mit der Herstellung beauftragt hat. Denn auch im zweiten Fall haftet er f374r die Handlung des Dritten (sog. mit-telbarer St366rer, vgl. Senat, Urteil vom 24. November 1967 - V ZR 196/65, BGHZ 27 - 15 - 49, 340, 347; Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203). Dass der Beklagte f374r die Produktion der von ihm vertriebenen DVD auf fremdes Bild- und Filmmaterial zur374ckgegriffen hat, wird nicht geltend gemacht. d) Auch die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Schon die einmalige rechtswidrige Verwendung der DVD durch den Beklagten begr374ndet n344mlich die tats344chliche Vermutung daf374r, dass sich die Beeintr344chtigung wie-derholt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 mwN). 28 e) 334ber den Unterlassungsanspruch hat der Senat nach 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Entscheidung insoweit nur von der zu bejahenden Rechtsfrage abh344ngt, ob die Anfertigung von Filmauf-nahmen der Geb344ude und Gartenanlagen der Kl344gerin von deren Grundbesitz aus und die gewerbliche Vervielf344ltigung und Verbreitung solcher Filmaufnah-men eine Beeintr344chtigung des Eigentums der Kl344gerin darstellt und der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist. Bei der Entscheidung ist zu ber374ck-sichtigen, dass der von der Kl344gerin gestellte Klageantrag zu 1 in mehrerer Hin-sicht 374ber das Gewollte und das ihr nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs Zustehende hinausgeht. 29 aa) Die Parteien streiten nur dar374ber, ob der Beklagte Filmaufnahmen vervielf344ltigen und verbreiten darf, die er ohne Erlaubnis der Kl344gerin innerhalb der von dieser verwalteten Parkanlagen und G344rten aufgenommen hat. Soweit der Klageantrag zu 1 demgegen374ber nur solche Filmaufnahmen von dem Un-terlassungsgebot ausnimmt, die von einer "366ffentlich zug344nglichen Stelle" aus hergestellt wurden, geht er 374ber das eigentliche Rechtsschutzziel, aber auch 374ber das hinaus, was die Kl344gerin nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs verlangen kann. Das ihr Zustehende ist jedoch als Minus in dem An- 30 - 16 - trag enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1998 - I ZR 74/96, NJW 1999, 2193 und vom 10. Dezember 1998 - I ZR 141/96, NJW 1999, 1332, 1334; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 253 Rn. 13b). Das beantragte Unterlassungs-gebot ist deshalb entsprechend einzuschr344nken. bb) Der Antrag erfasst zudem, worauf der Vertreter des Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht aufmerksam gemacht hat, die Verbreitung von Filmaufnahmen unabh344ngig von dem Zeitpunkt, zu wel-chem sie angefertigt worden sind, und damit auch "Altaufnahmen" aus der Zeit vor dem Abschluss des Staatsvertrags 374ber die Errichtung der Kl344gerin am 23. August 1994. Dass und aus welchen Gr374nden die Kl344gerin berechtigt w344re, die Verletzung der Rechte des fr374heren Eigent374mers auch insoweit geltend zu machen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Staatsvertrag kann insoweit nur die Verpflichtung entnommen werden, der Stiftung nicht nur das Eigentum an den Anwesen, sondern auch alle von dem Abschluss des Staats-vertrags bis zur tats344chlichen 334bertragung des Eigentums neu entstehenden Anspr374che aus dem Eigentum zu 374bertragen (vgl. Senat, Urteil vom 12. De-zember 2008 - V ZR 49/08, NJW 2009, 847, 848 Rn. 24, insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abgedruckt). Eine weitergehende 334bertragung von Rechten ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist die Verurteilung des Beklagten einzuschr344nken. 31 2. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einem durch das Betreten des Grundst374cks etwa (konkludent) zustande ge-kommenen Benutzungsvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1956 - V ZR 223/54, BGHZ 21, 319, 333). Dazu k366nnte es nur kommen, wenn der Besucher eines der von der Kl344gerin verwalteten Anwesen mit dessen Betreten eindeutig (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, 32 - 17 - BGH-Report 2006, 4, 5) auf die Rechte verzichtete, die ihm ohne Betreten des Grundst374cks kraft Gesetzes zustehen. Daf374r ist nichts ersichtlich. 3. Der Beklagte ist verpflichtet, der Kl344gerin die beantragte Auskunft zu erteilen. Auch insoweit ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. 33 F374r den Fall einer Urheberrechtsverletzung ist anerkannt, dass der Ver-letzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzan-spruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungs-anspruchs nach Treu und Glauben (247 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen kann. Das setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise 374ber das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Berei-cherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser An-spr374che notwendigen Ausk374nfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, w344hrend der Verletzer sie unschwer, das hei337t ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 278 f. und vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, NJW 2010, 2354, 2357 f. Rn. 43 mwN). Diese Grunds344tze sind auf eine Beeintr344chtigung des Eigent374-mers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache 374-bertragbar. Danach ist der Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Kl344-gerin hat keine andere M366glichkeit, an die beantragten Ausk374nfte zu gelangen. 34 IV. Der von der Kl344gerin weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht l344sst sich nicht mit der Begr374ndung verneinen, es fehle schon an einer Beeintr344chtigung des Eigentums. 35 Die Sache ist hinsichtlich dieses Anspruchs nicht zur Entscheidung reif, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - insbesondere die er- 36 - 18 - forderlichen Feststellungen zum Verschulden des Beklagten noch nicht getrof-fen hat. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ein auf die Feststellung der Ersatzpflicht f374r bereits entstandene Sch344-den gerichtetes Interesse der Kl344gerin wird durch die M366glichkeit einer Stufen-klage (247 254 ZPO) grunds344tzlich nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00, NJW 2003, 3274, 3275; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., 247 256 Rn. 14). F374r die dazu erforderliche Feststellung des Ver-schuldens des Beklagten k366nnte bedeutsam sein, dass der Umfang der Nut-zungsbefugnisse der Besucher der Schlossg344rten und Parkanlagen der Kl344ge-rin angesichts des grunds344tzlich freien Zutritts m366glicherweise bislang nicht hin-reichend deutlich war. 37 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 O 330/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 5 U 14/09 -
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